Daten
Kommune
Kerpen
Größe
116 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
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Textliche Festsetzungen BP MA 360
1.
1.1
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO
[§ 11 Abs. 2 BauNVO, mit Hinweis auf die Anlagendefinitionen der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV, i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)].
Sondergebiet 1 „Abfallbehandlung und -lagerung“:
Im Sondergebiet 1 sind folgende Betriebe und Anlagen zur Abfallbehandlung und -lagerung allgemein zulässig (Kurzfassung der Anlagen- und Betriebsart):
SO1.1 (WSAA):
- Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer Durchsatzkapazität von
weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt (8.1.1.4).
- Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt (8.1.2.2).
- Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind (8.1.3).
- Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (8.4).
- Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst (8.6),
von
• nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, (8.6.2.1).
• Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung
(Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 100 Tonnen oder mehr je
Tag (8.6.3.1).
- Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die
Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden durch Vermengung oder Vermischung sowie durch
Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung
durch andere Mittel, zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.1.1).
- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden (8.11.2), mit einer Durchsatzkapazität von
• gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.1),
• nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder
mehr je Tag (8.11.2.3),
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• nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
• gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)
50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2).
• nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
• Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit
einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmetern oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle
oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr
(8.13).
- Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr
(8.14.) mit
• einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr (8.14.2),
für andere Abfälle als Inertabfälle (8.14.2.1),
für Inertabfälle (8.14.2.2).
• einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von (8.14.3)
weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.1),
150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt (8.14.3.2),
weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt
(8.14.3.3).
- Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von
• 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.1),
• 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),
• 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3).
- Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4. BImSchV).
(siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“)
SO1.2 (RAA):
- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden, (8.11.2) mit einer Durchsatzkapazität von
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• nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder
mehr je Tag (8.11.2.3).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
• nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
• Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, (8.12.3) mit
einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen oder mehr (8.12.3.1).
- Ähnliche Anlagen zur Abfallbehandlung (analog den o.g. Anlagendefinitionen der 4. BImSchV).
(siehe Kapitel 5.2 der Begründung zum B-Plan „ähnliche Anlagen“)
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sind ausnahmsweise bis zu einer GesamtBruttogeschossfläche von 150 m² im Sondergebiet 1 zulässig, sofern sie den industriellen Anlagen zugeordnet sind.
Sondergebiet 2 „Kleinanlieferplatz“:
Im Sondergebiet 2 sind Betriebe und Anlagen allgemein zulässig, die dem bestehenden Kleinanlieferplatz dienen, wie z.B. Annahme-, Lager- und Kommissionierungseinrichtungen für:
- Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Teppichböden,
- Elektrogeräte wie z.B. Kühlschränke, Ölradiatoren, Herde, Waschmaschinen, Trockner,
Spülmaschinen, Computer,
- Garten- und Grünabfälle,
- Schadstoffe,
- Wertstoffe (Altglas, Altpapier, Altmetall, Verpackungen),
- ähnliche Stoffe.
- Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis
8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht
durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag (8.11.2.4).
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden (8.12.) bei
• gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von (8.12.1)
50 Tonnen oder mehr (8.12.1.1),
30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (8.12.1.2).
• nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
(8.12.2),
• Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (8.12.3), mit
einer Gesamtlagerfläche von 1000 bis weniger als 15000 Quadratmetern oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1500 Tonnen (18.12.3.2).
- Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst (8.15), mit einer Kapazität von
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• 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.2),
• 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag (8.15.3).
Im Sondergebiet 2 sind zwei Waagenhäuser (inkl. Büro, Sozialräume) sowie 2 Waagen zulässig,
die sowohl den Abfallbehandlungsanlagen im Sondergebiet 1, als auch dem allgemeinen Betrieb
der Mülldeponie Haus Forst dienen.
Gemeinsame Vorschriften für beide Sondergebiete
Die zulässigen Anlagen können auch geringere Kapazitäten als in den Anlagendefinitionen der 4.
BImSchV angegeben aufweisen (Durchsatzleistung, Gesamtlagerkapazität, Aufnahmekapazität,
etc.).
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Anlagen zulässig, die zum allgemeinen Betrieb der Mülldeponie Haus Forst notwendig sind (z.B. Zugangskontrolle, Waage, Überwachungseinrichtungen,
Anlagen des technischen Umweltschutzes, Nachsorge, etc.).
In den Sondergebieten 1 und 2 sind Nebeneinrichtungen bzw. -anlagen, wie z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Sanitärräume, Sozialgebäude, Werkstätten, Unterkünfte zum zeitlich begrenzten Aufenthalt (z.B. Bereitschaftraum, Ruheraum) etc. zulässig, sofern sie mit den zulässigen Anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Hierzu gehören
auch alle zum Betrieb erforderlichen technischen Anlagen, Verkehrswege und Lagerbereiche.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 18, 19 BauNVO
Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, haustechnische Anlagen, Antennen, Solaranlagen etc., können ausnahmsweise die festgesetzten Höhen um maximal 3,5 m
überschreiten. Kamine dürfen ausnahmsweise die festgesetzten Höhen überschreiten [§ 18
i.V.m. § 6 BauNVO].
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der gewerblichen Nebenanlagen und
durch die privaten Verkehrsflächen bis zu GRZ = 1,0 überschritten werden [§ 19 Abs. 4 BauNVO].
Maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche der
jeweiligen Sondergebiete (SO1 = 6,4 ha (SO 1.1 = 3,0 ha, SO 1.2 = 3,3 ha), SO2 = 1,2 ha) [§ 19
Abs. 3 BauNVO].
1.3
Überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Sondergebieten gewerbliche Nebenanlagen und private Verkehrsflächen zulässig (z.B. befestigte Lagerflächen, Container, Silos,
unterirdische Vorratsbehälter, Löschwasserbehälter, Regenrückhaltebecken, Sprinklerbecken,
Förder-, Transport- und Verladetechnologie, untergeordnete Lagerschuppen, Büro-, Labor- und
Sozialcontainer, befestigte PKW- Stellplätze, Garagen, überdachte Fahrrad- und Kraftradstellplätze, Eigenverbrauchstankstellen, stadttechnische Anlagen, Fahrzeugwaagen, etc.) [§ 23 Abs.
5 BauNVO].
1.4
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
In den Teilflächen des Planungsgebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche
die folgenden Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00
Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
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Tabelle 1:
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Emissionskontingente tags und nachts
Teilfläche
SO
Flächengröße
in m²
Emissionskontingente LEK in dB
tags
nachts
TF 1
SO1.1 (WSAA)
32.000
62
58
TF 3
SO1.2 (RAA)
33.500
76
56
TF 4
SO2 (Kleinanlieferbereich) 13.100
68
48
Teilfläche 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiegelände).
Bezogen auf die Immissionsorte IO 1 (Dorsfeld 16), IO 2 (Dorsfeld 10) und IO 4 (Forster Weg 13)
erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die folgenden Zusatzkontingente.
Tabelle 2:
Zusatzkontingente für Immissionsorte
Immissionsorte
Zusatzkontingent in dB
tags
nachts
IO 1 (Dorsfeld 16)
6
11
IO 2 (Dorsfeld 10)
9
14
IO 4 (Forster Weg 13)
8
12
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 für außerhalb der Teilflächen TF 3 und TF 4
des Bebauungsplangebietes gelegene maßgebliche Immissionsorte.
Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind folgende Immissionsaufpunkte (IAP) zu beachten:
IO 1, Dorsfeld 16, 1. OG
IO 2, Dorsfeld 10
IO 3, Haus Forst, 3. OG
IO 4, Forster Weg 13
Weitere Hinweise zum Immissionsschutz sind den Gutachten der Schalltechnischen Untersuchung zu einer Emmissionskontigentierung des Bebauungsplanes MA 360 Stadtteil Manheim
und der Prognose über die zu erwartende Geräuschemmission und -immission der geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage am Standort „Haus Forst“ (Stand September 2016) durch das
Büro ABK (Institut für Immissionsschutz), Im Torfgrund 19, 47475 Kamp-Lintfort, zu entnehmen.
1.5
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bau-, anlage- und nutzungsbedingter Beeinträchtigungen
Klima
- Gewährleistung einer guten Durchlüftung des Baugebietes durch entsprechende Gebäudeanordnung, ausreichende Abstände und Begrenzung der Höhe,
- bevorzugte Verwendung heller Baustoffe zur Vermeidung eines übermäßigen Aufheizens versiegelter Flächen,
- Verwendung schadstoffarmer Baumaschinen.
Boden- / Wasserhaushalt
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser
bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
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- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung von
Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen)
unversiegelter Flächen,
- Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme
die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.
Biotop- und Artenschutz
- Schutz und Sicherung von Gehölzen einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche bei
Durchführung der Baumaßnahmen gem. den einschlägigen Regelwerken (DIN 18.920, RAS-LP
4, ZTV-Baumpflege),
- Baufeldräumung entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot")
außerhalb der Kernbrutzeit (01. März bis 30. September); sollte dies nicht möglich sein, Überprüfung der Flächen direkt vor Beginn der Bauarbeiten auf (Brut-)vorkommen in Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde,
- Einhaltung einer möglichst kurzen Bauphase,
- Vermeidung temporärer Inanspruchnahme unversiegelter Flächen als Arbeits- / Lagerflächen,
- Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel mit reduzierten UV-Anteilen wie Natriumdampfhochdrucklampen (SE/ST-Lampe) oder LED-Lampen.
1.6
Private Grünflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden entlang des Randes des B-Plans private Grünflächen
festgesetzt:
- Private Grünfläche 1 (PG 1, ca. 1,2 ha) am südlichen Rand des B-Plans: Pflege und Entwicklung vorhandener Gehölzbestände
- Private Grünfläche 2 (PG 2, ca. 0,7 ha) am nördlichen und östlichen Rand des B-Plans und
nordwestlich von SO1: Natürliche Sukzession nach Einsaat mit Gräsern und Kräutern
- Private Grünfläche 3 (ca. 0,2 ha) am östlichen Rand des B-Plans: dichte Sichtschutzbepflanzung mit Sichtschutzwall
1.7
Externe Ausgleichsfläche
Als externe Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880
m² südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen. Dazu ist im Rahmen eines Vertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen. Die Maßnahme sollte auf einem Schlag umgesetzt
werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren.
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
2.
Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. In den privaten Grünflächen sowie
mit Wirkung zur Autobahn sind Werbeanlagen nicht zulässig.
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3.
Hinweise und Empfehlungen
3.1
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen, die noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben
werden. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen.
3.2
Die aktuellen Modellrechnungen erreichen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt
2200) im Bereich der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 78 m NHN.
3.3
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern bzw.
Kampfmitteln vor. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu
verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt.
3.4
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425-9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.5
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Elektrokabel, Wasserleitungen und Grundwassermessstellen der RWE Power AG.
3.6
Das Plangebiet liegt ca. 560 m nordwestlich des Flugplatzbezugspunktes des Militärflugplatzes
Nörvenich im Bauschutzbereich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1b LuftVG. Alle Bauvorhaben, die eine
maximale Bauhöhe von 109,59 m üNN überschreiten, sind der Wehrbereichsverwaltung West,
Postfach 301054, 40410 Düsseldorf vorzulegen.
Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundes-wehr beantragt.
3.7
Im Bereich des Plangebietes befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein
ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049.
Im Falle von Baumaßnahmen wird empfohlen, den Standort des Brunnes in einem Radius von 4
m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit
der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen.
Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der
DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
3.8
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der
geologischen Untergrundklasse S. Bei der Bauwerksdimensionierung für Hochbauten ist DIN
4149.2005-04 zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3.
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3.9
Von den angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen können Verkehrsemissionen, wie
Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe, ausgehen.
3.10
Die Schadstoffgehalte der Abfallarten sind öffentlich zugänglich in der Abanda Datenbank des
LANUV.
3.11
Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme
die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.