Daten
Kommune
Kerpen
Größe
243 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
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BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)
Entfällt
EVONIK / 15.07.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen.
T 3)
Vorschlag der Verwaltung
Thyssengas / 13.07.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
T 2)
ANLAGE 3
Entfällt
KBD / 15.07.2016
Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert.
Plan wurde dem KBD zugesandt und erneute Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2016
KBD / 21.07.2016:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich.
Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter 3. Hinweise und Empfehlungen“, der
Hinweis aufgenommen, dass sofern Kampfmittel
gefunden werden, die Bauarbeiten sofort eingestellt
werden und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich verständigt.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer
Internet-Seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe
berücksichtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/ kampfmittelbeseitigung/index.jsp
T 4)
Gemeinde Merzenich / 18.07.2016
Keine Bedenken
Entfällt
T 5) LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement / 19.07.2016
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des
LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme.
Entfällt
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird
darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert
einzuholen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
T 6)
Westnetz GmbH / 19.07.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH
& Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt
Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit
der Betriebsführung beauftragt hat.
Kenntnisnahme
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns
die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
Kenntnisnahme
ANLAGE 3
Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016
werden wir um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan gebeten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben.
Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene
Hausanschlussleitungen nicht betroffen.
Kenntnisnahme.
Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie diese unter VWplanauskunft@westnetz.de erhalten
Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie anfordert.
T 7)
Westnetz GmbH / 21.07.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen
der
Westnetz
GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Entfällt
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland
GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Kenntnisnahme
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm
24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz
GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139
Dortmund, zu richten.
Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und
zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als
TÖB gerichtet.
T 8) Straßen
NRW
Rhein- Berg / 20.07.2016
Regionalniederlassung
Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur
zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der
oben genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht
bekannt.
Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der
Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen beauftragt.
Das vermutete Plangebiet liegt südlich des Abschnittes 7,2 der BAB A 4. In welcher Entfernung, ist aus
der Plandarstellung nicht ersichtlich
Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem
Plangebiet beträgt im Bereich der Zufahrt ca. 170 m.
Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen
sein, so sind die Hinweise des anhängenden Merkblattes zu berücksichtigen. (siehe unten: Allgemeine
Forderungen)
Kenntnisnahme
Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des
Bauleitplanverfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung die
Benennung von weitergehenden Forderungen vor.
Kenntnisnahme
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ANLAGE 3
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird
unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die
Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG in den
Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird. Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in den
Plan gebeten.
Ein Hinweis auf die Schutzzonen im Textteil und
deren Eintragung in den Plan, ist nicht erforderlich,
da das Vorhaben (die RAA-Anlage) südlich der DB
Strecke Köln Aachen und der A 4, in einer Entfernung von ca. 380 m und der Zufahrtsbereich in einer
Entfernung von ca. 170 m und somit außerhalb der
Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone liegen.
T 9) Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
20.07.2016
Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken
gegen die o. g. Planungen.
Entfällt
T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 52 / 21.07.2016
Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung
des BP.
Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die geplante Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und Lärmprognose sowie
eine Bewertung über die zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 33 / 21.07.2016
Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl.
Belange der allgemeinen Landeskultur bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.
Entfällt
Hinweis, dass eine im Bebauungsplan im Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Hambach-West 14 06
3- liegt. (Für Rückfragen steht Herr Hans-J. Peters
aus dem Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147 3302, Email: hans-josef-peters@bezreg-koeln.nrw.de z.
Verfügung)
Per Mail teilte Herr Peters am 29.09.2016 mit, dass
es sich bei dieser Fläche um das Flurstück Gmk.
Manheim, Flur 9, Nr. 58 handelt und sich dieses im
Besitz einer Erbengemeinschaft befindet. Mit der
Erbengemeinschaft wurden seitens der Firma Kaufverhandlungen geführt und eine diesbezügliche
Einigung hinsichtlich einer Tauschfläche erzielt.
T 12) GASCADE / 21.07.2016
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Entfällt
Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur
Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich
sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme
vorzulegen.
Kenntnisnahme
Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen
das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungs-
Kenntnisnahme
Im weiteren Verfahren zur öffentlichen Auslegung
wird die GASCADE weiter als Träger öffentlicher
Belange beteiligt. Eventuelle externe Kompensationsflächen werden dann dargelegt.
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ANLAGE 3
Vorschlag der Verwaltung
auskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen
automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren
Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer
Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit
ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-Ieitungsauskunft.de.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von
Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen
und eventuellen Auflagen anzufragen.
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert.
Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr
wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher
GNT) gerichtet.
Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen.
Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen.
T 13) Unitymedia / 21.07.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Entfällt
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
T 14) Amprion / 22.07.2016
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens.
Entfällt
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
T 15) Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel /
25.07.2016
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht.
Kenntnisnahme
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen.
Kenntnisnahme
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Aufgrund der Entfernung von ca. 1.200 m und ca.
400 m der überörtlichen Straßen (hier: B 477 neu
und der BAB A 4) kann keine zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan erfolgen. Im Bebauungsplan
wird in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hin-
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Vorschlag der Verwaltung
weise und Empfehlungen“, der Hinweis auf die Verkehrsemissionen aufgenommen.
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Kenntnisnahme
T 16) Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau
und Energie / 25.07.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Manheim 3"
und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum der RVVE
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Kenntnisnahme
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg
werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3.
Hinweise und Empfehlungen“, als Hinweise wie folgt
aufgenommen:
Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen und
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
die Grundwasserabsenkungen bleiben noch über
einen längeren Zeitraum wirksam und
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband
wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des
Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegen-
Die im unmittelbaren Randbereich befindlichen „(Alt-)
Brunnen“ wurden der Kolpingstadt Kerpen durch
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Vorschlag der Verwaltung
den Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der
Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte (Alt-) Brunnen:
Schreiben der RWE Power AG mit der Bitte um Darstellung der Brunnenposition und entsprechender
Hinweise im Bebauungsplan zur Kenntnis gebracht.
1) Kennziffer V408
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43750 m; H= 56 37988
2) Kennziffer V413
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43881 m; H= 56 38049
Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen
Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln, zu erfragen.
Die Empfehlung, für konkrete Grundwasserdaten
eine Anfrage an den Erftverband zu stellen, wird zur
Kenntnis genommen. Der Erftverband hat im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Stellung
zu den Grundwasserdaten bezogen.
Die Stellungnahmen von der RWE Power AG und
dem Erftverband wurden in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt:
Siehe T 17 Schreiben des Erftverbandes vom
03.08.2016, siehe T 18 Schreiben RWE Power AG
vom 15.08.2016.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt.
Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungsoder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer
grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden.
Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem
Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
T 17) Erftverband / 03.08.2016
Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus
Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen.
In den Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem
aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf
die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus
diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die
wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von
Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu
prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die
wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der
Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen.
Sollte sich die Einleitungsmenge durch die geplante
Maßnahme erhöhen, wird eine wasserrechtliche
Erlaubnis neu beantragt.
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei
der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Große Teile des Bebauungsplanes liegen innerhalb
der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in
die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach
Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen
(WSAA / RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses
Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt
wird der zu erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren.
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
Anlagen:
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom
29.04.2016:
Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im
Auf trag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus
Forst".
Kenntnisnahme
Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des
Braunkohlentagebaus Hambach, außerhalb von
festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten. Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als
Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben.
Mit der Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und dem damit verbundenen Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle,
wurde die Deponie im Mai 2005 stillgelegt. Seitdem
werden die Siedlungsabfälle des Rhein-Erft-Kreises
thermisch behandelt.
Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr
das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca.
4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten Grenzen zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte Fläche sowie die Rekultivierungstopografie sollen nicht
verändert werden). Zu diesem Zweck hat der RheinErft-Kreis bereits die Betreibereigenschaft sowie den
Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis
vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung
und den Betrieb des DK I - Deponieabschnittes um
eine wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist
ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchzuführen.
Kenntnisnahme. Aus diesem Antrag auf Planfeststellung und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum
Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose,
Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich
Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst
den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum
08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung
öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen
veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der
Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich
zugänglich gemacht.
Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im
Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher
Sicht wie folgt Stellung:
In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell
sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in chemischer und hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und
zu bewerten. Darüber hinaus sind die geplanten
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowie
zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im
An- und Abstrom der Deponie darzulegen. Im Detail
sollten die Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende Angaben beinhalten:
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den dazugehörigen Fachgutachten geregelt. Große Teile des
Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten
Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt
eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende
Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren.
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
• Detaillierte Beschreibung der geplanten Deponie-
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
erweiterung, des multifunktionalen Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besonderer Berücksichtigung der Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte mit den
technischen Sicherungsmaßnahmen angefertigt
werden.
• Für die notwendige Bewertung der geologischen
und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie
der Grundwassersituation im An- und Abstrom der
Deponie sind unseres Erachtens keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich
der Deponie Haus Forst" (Erftverband, Januar 2008)
zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin
vorliegt.
• Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter
Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend
dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien, repräsentative hydrogeologische
Schnitte, etc.). Die erforderlichen Fachdaten können
wir, sofern noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur
Verfügung stellen.
• Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird
nach dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des
Restsees Hambach und nach den entsprechenden
Modellprognosen zu einem Einstau der Deponiesohle im Altkörper DK II führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten
Deponie DK I zunächst soweit mit sauberem Boden
der Qualität LAGA Z O anzuheben, bis der Abstand
der Oberkante der geotechnischen Barriere zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der
Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt.
• Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung
sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von
Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen)
Grundwasserfließrichtung erfolgen.
• Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell der RWE Power AG lassen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im
Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erkennen. Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa. Remondis
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus
diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Des Weiteren, wird in den textlichen Festsetzungen
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ der Hinweis
aufgenommen, dass die aktuellen Modellrechnungen
(Revierbericht RWE Power AG) für den stationären
Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich
der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungs-
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Vorschlag der Verwaltung
bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen Werten
handelt es sich um mittlere Grundwasserstände, die
witterungsbedingt deutlich schwanken können. Nach
einer Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit
hoher Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen deutlich oberhalb des vorgenannten Niveaus
zu rechnen. Für die Ableitung von Grundwasserhöchstständen (Bemessungsgrundwasser stände),
beispielsweise zur Herstellung der Basisabdichtung,
sind folglich entsprechende Zuschläge anzusetzen,
die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie
den Modellunsicherheiten Rechnung tragen.
bereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erreichen.
• Darstellung des bestehenden Grundwasser-
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die
Deponie geregelt.
messstellennetzes zur Überwachung der Deponie
sowie der Entwicklung der Grundwasserqualität im
An- und Abstrom. Darüber hinaus ist die chemische
Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer darzustellen und zu bewerten.
• Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation
Kenntnisnahme
im obersten Grundwasserstockwerk ist das bestehende Messstellennetz für die Überwachung des
Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus Hambach nach Süden
wird sich die Grundwasserströmung in den nächsten
Jahrzehnten aber nahezu nach Norden ausrichten.
Dann wäre eine Verdichtung des Messstellennetzes
im Bereich der Bahnlinie sowie im weiteren Abstrombereich nördlich der Bahnlinie sinnvoll.
• Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu erarbeiten,
das der zu erwartenden Verschwenkung der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus Sicht des
Erftverbandes sollte die Grundwasserüberwachung
kontinuierlich weitergeführt werden und die deponietypischen Parameter umfassen.
• Abschließende gutachterliche Bewertung von
möglichen Gefährdungen des Grundwassers. Dabei
sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus dem
Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der zu
erwartende Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen.
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die
Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin
enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan,
FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und
Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur
Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen
als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus.
Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht
und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite
der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung
kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden.
Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die
Deponie geregelt.
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln /
Dezernat 54 vom 29.06.2016:
Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um
Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen in ihrem Hause.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift
seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom
29.06.2015.
Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH
/ Köln vom 29.06.2016:
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für
den Deponiebereich
Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan berücksichtigt.
Für die Planung und Genehmigung der Deponie
Haus Forst ist die Ermittlung des Grundwasserhöchststands (Bemessungsgrundwasserstand) von
wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass
die geotechnische Barriere sowie der Abfallkörper
dauerhaft oberhalb des Grundwassers liegen werden.
Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan,
FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und
Umfang des Vorhabens.
Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten
Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem allmählichen
Wiederanstieg des Grundwassers kommen, der nach
den aktuellen Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt einsetzten wird.
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei
der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwassersituation und insbesondere die
natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für solche
Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und
gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im
Beobachtungszeitraum gemessene Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstand im
Untersuchungsraum.
Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist
für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar,
weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand
voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich
die vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld
der Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind
auch die in der Vergangenheit gemessenen
Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die
Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands auf
das numerische Reviermodell der RWE Power AG
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Vorschlag der Verwaltung
zurückgegriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und das Reviermodell nur
mittlere Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder klimatische Schwankungen beschreibt. Bei
der Ermittlung von Bemessungsgrundwasserständen
auf Basis von Modellrechnungen sind daher sowohl
die Modelunsicherheiten als auch die witterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die
aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell
(Modellversion 2012) lassen für den stationären
Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein
Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur UVP vom
29.04.2015 mit Zeichen Len/Rei/20150429). Die
entsprechenden Grundwassergleichenpläne haben
wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt.
Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des
Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären Endzustand noch Grundwasserstände zwischen
ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur
„Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung des Modells werden hier also Abweichungen von bis zu 5 m erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012 den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergibt.
Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher
Abstimmung mit der RWE Power AG die reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881
herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen. Die
Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück
und stellt damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit
dar.
Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für
das oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die
Situation von 2012 gut mit der Beobachtung überein.
Der vom Modell berechnete Grundwasserstand liegt
ca. 0,5 m oberhalb des an der Messstelle 841881
gemessenen Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt das Modell den realen Grundwasserstand
hingegen deutlich um bis zu 4,2 m. Insgesamt
schwanken die Abweichungen des Modells zur Messung zwischen -4,2 m und +0,8 m (s. Tabelle 1). Die
witterungsabhängige Dynamik bildet das Modell
erwartungsgemäß nicht ab.
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Vorschlag der Verwaltung
GWM
841881
50988
*1)
50948
*2)
MMWS
*3)
Diff. *4)
1972
57,2
54,6
53,5
54,1
-3,1
1973
57,8
54
53,1
53,6
-4,2
1974
56,5
54
53,1
53,5
-3,0
1979
56
57,1
56,,2
56,7
+0,7
1990
58,8
57,7
56,8
57,3
-1,5
2000
56,4
57,6
56,7
57,2
+0,8
2012
56,5
57,4
56,6
57
+0,5
*1) Knoten 50988 (Kalibrierung)
*2) Knoten 50948 (Kalibrierung)
*3) Mittlerer Modell-Wasserstand
*4) Differenz Modell - Messung
Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881
lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten
Niveau witterungsbedingte Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen.
In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu
dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich eines
Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie der
natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen. Zudem muss der Abstand der Oberkante der
geotechnischen Barriere vom höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel nach Anhang 1 DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für die Oberkante
der geotechnischen Barriere ergibt sich daraus ein
Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an der
Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der Nordgrenze der Deponie Haus Forst.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus
diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens.
Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017
bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei
der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden
Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst
soweit mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0
anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß
mindestens 1 m beträgt.
Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie
berücksichtigt.
Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung
Köln (Herr Rech).
T 18) RWE Power AG / 15.08.2016
Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen
folgendes mit:
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim,
Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, 60 und 61
sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67
zu unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadensverzicht belastet sind.
Entfällt, da der Bergschadensverzicht bereits im
Grundbuch eingetragen ist.
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ANLAGE 3
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Im Bereich des Plangebietes des aufzustellenden
BPL MA 360 befindet sich ein ehemaliger Brunnen
der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten:
Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049.
Kenntnisnahme
Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb
des bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von
Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den
Standort des Brunnens in einem Radius von 4 m bei
der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich
des ehemaligen Brunnens werden wir zusätzlich
prüfen, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall
erbitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung an die
RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416
Köln.
In den textlichen Festsetzungen wird unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass - sich
unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein
abgeworfener Brunnen befindet und - im Falle von
Baumaßnahmen empfohlen wird, den Standort des
Brunnes in einem Radius von 4 m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und vor
Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des
ehemaligen Brunnens zusätzlich geprüft werden
muss, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Lage des
Brunnens ist im BP zeichnerisch dargestellt.
Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des
Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen:
Die genannten Punkte werden in den textlichen
Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, wie voranstehend dargelegt aufgenommen.
Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (<
10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power
AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen.
Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen
Mehrkosten werden von RWE Power übernommen.
Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des
Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196
"Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Sollten sich für Sie aus den vorgenannten Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen unsere Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung.
Kenntnisnahme
RWE Power AG
GOJ-B / Herr Dr. Thielemann
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die
Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden.
Kenntnisnahme
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in unmit-
Kenntnisnahme
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 3
Vorschlag der Verwaltung
telbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen
für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen
dürfen unter keinen Umständen überplant werden!
T 19) Straßen NRW
Krefeld / 16.08.2016
Autobahnniederlassung
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Kenntnisnahme. Die Autobahn 4 verläuft allerdings
nicht in einer Entfernung und einem Abstand von 120
m nördlich des Plangebietes. Im Zufahrtsbereich liegt
sie ca. 170 m und im Bereich der RAA-Anlage ca.
380 m entfernt.
Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten
Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in
einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf.
Kenntnisnahme
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
zur Änderung und Erweiterung der am Standort
„Haus Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage.
Geplant sind der Bau und der Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung
von Rostasche inklusive Rohschlacke- und Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich.
Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der
BAB 4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen.
Das Fachgutachten des Ing.-Büros ANECO zur
Prognose der Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung
Krefeld zugesandt. Darin wird dargelegt, dass eine
Gefährdung
der
Verkehrsteilnehmer
durch
Staubimmissionen ausgeschlossen ist.
Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren
Verfahren ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld
des Plangebietes befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für
den “6-streifigen Ausbau und Verlegung der A 4
zwischen Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”.
Die potentielle Kompensationsfläche befindet sich im
Eigentum der Remondis und wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Eine Belegung durch Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung ist
somit auszuschließen.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir
zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen
Auslegung wird dem Landesbetrieb Straßen NRW,
Autobahnniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in
einen Übersichtsplan, zugesandt.
Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen
und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte
(DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt werden.
Ein Übersichtslageplan mit Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen, auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung
zur Autobahn unerwünscht sind.
Werbeanlagen mit Wirkung zur Autobahn werden im
Bebauungsplan ausgeschlossen.
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T 20) Kreisstadt Bergheim / 16.08.2016
Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine
schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt
Bergheim haben, bestehen gegen die Aufstellung
des Bebauungsplanes MA 360 keine Bedenken.
Aufgrund der Entfernung von ca. 3,5 km zur nächsten Ortslage der Kreisstadt Bergheim (Heppendorf)
sind schädliche Umweltauswirkungen für die Kreisstadt Bergheim ausgeschlossen. Das Fachgutachten
zur Prognose der Staubimmissionen zeigt, dass die
Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen
haben und wird im Beteiligungsverfahren der TÖB
zur öffentlichen Auslegung der Kreisstadt Bergheim
zur Verfügung gestellt.
T 21) IHK / 18.08.2016
Keine Bedenken oder Anregungen
Entfällt
T 22) Geologischer Dienst NRW / 18.08.2016
Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g. Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur
Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr.
Lehmannn, Tel.: 897 258):
1. Anwendungsbereich der Regelwerke
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst"
(Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der
geologischen Untergrundklasse S.
Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der Erdbebenzone 3 liegt, wird in den textlichen Festsetzungen,
unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, in den Bebauungsplan aufgenommen.
Diese Zuordnung wird zur Bewertung der Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebenzone 3
beschreibt hinsichtlich des angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der Erdbebengefährdung in Deutschland.
Das Deponiebauwerk ist durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes MA 360 nicht betroffen. Bei der
Rostascheaufbereitungsanlage handelt es sich nicht
um eine chemische Produktionsanlage, bei der die
Selbstverpflichtung des VCI (Verband der Chemischen Industrie) anzuwenden wäre. Bei der RAAAnlage handelt es sich um eine mechanische Abfallbehandlungsanlage, die auch Hochbauten mit einem
Geschoss umfasst. Insofern ist nur DIN 4149.200504 bei der Bauwerksdimensionierung zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3. Dies wird im Antrag nach
BImSchG berücksichtigt und in der B-Plan Aufstellung als Hinweis mit aufgenommen.
Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur
Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch
Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die
Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen.
Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen Antwortspektren der horizontalen und vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen
Angaben werden die Einwirkungen zusätzlich zum
Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch
Faktoren wie den Untergrundparameter und den
Bedeutungsbeiwert quantifiziert.
Zusätzliche sekundäre Gefährdungen durch die
Anlage im Erdbebenfall treten nicht auf.
Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die
Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art
und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den
Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht.
Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf,
Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des
üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von denen im
Falle eines Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen können, gilt DIN 4149 ausdrücklich nicht.
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DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998
berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand der
Technik angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft hier insbesondere
DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke
und geotechnische Aspekte" und ggf. weitere Teile
(z. B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke fallen ausdrücklich nicht in
den Anwendungsbereich des Eurocode 8.
2. Schutzziele der Regelwerke
Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung
kann als unbestritten gelten - und ist auch unter dem
Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen, subsummiert. Dies wird
auch darin deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden
zur Anwendung der DIN 4149 auf Tragwerke und
Komponenten in der chemischen Industrie, für die
DIN 4149 formal ebenfalls nicht gilt - herausgegeben
hat, der den Umweltschutz konkret als Anwendungsziel formuliert.
Beim B-Plan Verfahren handelt es sich um ein Bauleitplanverfahren, das die spätere Errichtung und den
Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen ermöglichen
soll. Die Schutzziele der Regelwerke werden bereits
in ausreichendem Umfang mit Einhaltung der DIN
4149, die für den Hochbau einschlägig ist, erreicht.
Es fehlen somit für das Vorhaben keine Normen und
Regelwerke, die die Anwendung anderer Regelwerke
/ Normen erforderlich machen würde.
Zusätzliche, sekundäre Gefährdungen durch das
Vorhaben im Erdbebenfall sind auszuschließen.
Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die
Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von
Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen
spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge
Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft
werden. Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom 03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu
unterstreichen.
Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN
EN 1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an,
soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des
Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche
sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu befürchten sind,
muss ggf. auch ein höheres Gefährdungsniveau
angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch den Ansatz einer höheren Wiederkehrperiode der seismischen Referenzeinwirkung beschrieben.
3. Fazit
Soweit das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAA-Anlage
Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG, die in
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Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN
1998 zur Planung und Bemessung empfohlen. Im
Falle, dass Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B.
Rohrleitungen) unter das Anwendungsgebiet von
DIN EN 1998-4 oder auch des Leitfadens des VCI
zur Anwendung von DIN 4149 fallen, können die
entsprechenden Regeln zur Bemessung konkret
Anwendung finden .
geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die
Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher
nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149
für Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang
des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten
des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht.
Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN 4149 angesetzte
Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen.
Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und
Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage
Haus Forst" zu ergreifen.
T 23) BAIUDBw-Bundeswehr / 22.08.2016
Bezüglich des Bebauungsplanes MA 360 fehlen
immer noch entsprechende Stellungnahmen von
militärischen Fachdienststellen.
Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um
Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten.
Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben
vom 25.08.2016 vorliegt.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u.
Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die
Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG
des militärischen Flugplatzes Nörvenich.
Kenntnisnahme
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht
beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie
beantragt zugestimmt werden.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab:
Prüfung nach § 12 LuftVG:
Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m
nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches
gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagengrenze von 195,84 m über NN
wird nicht durchdrungen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien
über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen
mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom
02.November 2001 ist gegeben.
Prüfung nach § 18 a LuftVG:
Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen
hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND
überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung
Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet
beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313
bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude 50 m über Grund (GND) vorgesehen. Baukrä-
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
erneut vorzulegen.
ne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim
Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wird als
Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3.
Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Bewertungsergebnis:
Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen
aus FS-technischer Sicht keine Bedenken zum BPlan.
FS-technische Empfehlung:
Zustimmung zum B-Plan.
Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund
werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes
Nörvenich nicht beeinflusst.
Kenntnisnahme
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr,
Referat 1
Flughafenstr. 1,
51147 Köln separat zu beantragen sind.
T 24) Landwirtschaftskammer NRW / 23.08.2016
Durch die o. a. Planungen sind auch landwirtschaftliche Flächen betroffen.
Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar
und hier bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan
vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als
produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den
vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft zu verhindern.
Kenntnisnahme
Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein
Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist.
Kenntnisnahme
Die Fläche wird mit einem Hinweis in den B-Plan
aufgenommen. Sie ist im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag dargestellt.
T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und
Naturschutz / 23.08.2016
Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Parallelverfahren vorgebracht:
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715
In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter
Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der
Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise
anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die
jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und
durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut
Boden keinen besonderen Wert darstellen würden.
Natürliche Böden sind im Plangebiet durch den Jahrzehnte langen Kiesabbau und die Folgenutzung als
Deponie nur noch in geringem Umfang vorhanden.
Die vorhandenen kulturfähigen Böden der noch
landwirtschaftlich genutzten Fläche, werden ordnungsgemäß gelagert und für die spätere Rekultivierung der Flächen genutzt.
Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche
Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens
weiterhin erhält und mit den Eingriffen durch Kiesabbau und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht gleichzusetzen ist.
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BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 3
Vorschlag der Verwaltung
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin:
02271/833454
Frau
Klinkhammer,
Tel.:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360
soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die geplante Anlage sowie für die bereits
vorhandenen Anlagen innerhalb des Plangebietes ist
die Bezirksregierung Köln.
Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im
Bauleitplanverfahren erfolgt daher durch diese Behörde.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Kenntnisnahme
Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der
Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag
auf Genehmigung nach BImSchG in Kürze eingereicht wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem
BImSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange
beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt
Kerpen gebeten, vor dem BImSchG -Verfahren,
durch die Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen.
Kenntnisnahme
T 26) BUND und NABU / 25.08.2016
Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und
nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie
folgt Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den
Landschaftspflegerischen
Begleitplan/Fachbeitrag
(LBP) und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP (Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zum
Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“.
Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor.
Kenntnisnahme
Schutzgut Klima und Luft:
Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen
durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in
den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen
der Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen
ist, werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend
bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den
Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im
Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden.
Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten
Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350
000 t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den
Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage
nicht möglich.
Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das
Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die benannten Anliefermengen beziehen sich
ebenfalls auf das Planfeststellungverfahren für die
Deponie.
Die Umweltverbände erhielten diese Gutachten, zum
Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese waren noch nicht komplett fertig gestellt. Die
komplette Immissionsprognose durch Stäube und
Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen liegen zwischenzeitlich vor, das Gutachten besagt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen
von
den
Planungen
ausgehen.
Im Rahmen der Trägerbeteiligung zur öffentlichen
Auslegung wird das fertig gestellte Gutachten
nochmals zugesandt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns
Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten
Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von Grün1
bein/Wegkamp/Rüßmann zu entnehmen ist, gibt es
neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium,
Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem Zusammen-
Es wurde eine Prüfung zur Schwermetallbelastung
der Stäube durchgeführt (Aneco). Diese hat zum
Ergebnis, dass sich die Schwermetallemissionen,
außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassentröme
nach TA Luft bewegen und daher eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe nicht erforderlich
ist. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des
1
Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der
Nassentschlackung durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite
149-157
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Vorschlag der Verwaltung
hang sind Angaben zum stofflichen Weg dieser
Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlags-
Schadstoffe durch die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von Interesse, insbesondere ob
diese Schadstoffe in den Stäuben zu erwarten sind
und wenn ja, in welcher Konzentration.
wert werden an allen betrachteten Immissionsorten
durch die Zusatzbelastung der RAA deutlich unterschritten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können daher ausgeschlossen werden.
Für die Öffentlichkeit wird in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass Schadstoffgehalte zu dieser Abfallart in der Abanda Datenbank des LANUV öffentlich
zugänglich sind.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung der
Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an,
einen Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB.
Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da
ein Bahnanschluss aus folgenden Gründen, nicht
möglich ist:
Die Rostascheerzeuger besitzen in der Regel keinen
Bahnanschluss.
Der Bahntransport von einer Abfallverbrennungsanlage würde nur ca. einmal im Monat mit einem Zug
stattfinden und dann die entsprechenden Puffermöglichkeiten und Umladungen erfordern.
Der Abfallstrom fällt in den Anlagen aber kontinuierlich an. In den Anlagen ist keine Puffermöglichkeit für
einen Ganz- oder Halbzug vorhanden.
Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser/ Grundwasser):
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass
die nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe zur Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen werden. Die
zur Zeit wirksame Absenkung des Grundwassers
durch die Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau
Hambach werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen Inanspruchnahme beendet werden und der
Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten
steigen.
Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt.
Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen ist, wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach unserer
Kenntnis ist der pH-Wert solcher Grundwässer, die
durch alte Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher
niedrig. Wir bitten daher um Ausführungen über das
Es sollte auf die Ausführungen vom Erftverband als
Abwägung zurückgegriffen werden. Diese werden
teilweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter „3. Hinweise und Empfehlungen“
aufgeführt (höchster Grundwasserstand 2200, 68-70
m NHN, Anheben des Geländes etc.). Außerdem
wird darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungs-
Verhalten der abgelagerten Reststoffe der geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem Grundwasser. Insbesondere
stellt sich für uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe von Jahrzehnten entwickeln
wird. Kommende Generationen werden auf diese
Grundwasserkörper voraussichtlich angewiesen sein.
Aus unserer Sicht muss alles dafür getan werden,
um Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern.
verfahren für die Deponie eine Abdichtung der beiden Deponieteile (Ehemalige DK II Hausmülldeponie
des Rhein-Erft-Kreises / geplante DK I – Deponie für
mineralische Abfälle) so gebaut wird, dass eine dauerhafte hydraulische Trennung zwischen Deponiealtund Deponieneuteil gewährleistet ist. Des Weiteren
wird auf die Stellungnahme des Erftverbandes vom
03.08.2016 mit den beigefügten Anlagen (Schreiben
Erftverband vom 29.04.2015 an die Bezirksregierung
und der Fa. Remex 29.04.2015) hingewiesen.
Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um den
Eine Sicherung der Grundwassermessstellen und
ggf. Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes
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Vorschlag der Verwaltung
Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen.
kann planungsrechtlich nicht im Bebauungsplan
Dieses sollte ein Bestandteil eines GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen
Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle
Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und dem Wiederanstieg
des Grundwassers eine zeitliche Lücke zu erwarten
ist.
festgesetzt werden. Dies wird jedoch im Planfeststellungsverfahren für die Deponie behandelt; das bestehende Messstellennetz wird vom Erftverband als
ausreichend erachtet.
Schutzgut Boden:
Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden
hier bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation
betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im
Kerpener Bereich sollte durch ein gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das
z.B. die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht. Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf
das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.
Unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ wird im Bebauungsplan zum Schutzgut Boden der Hinweis
aufgenommen, dass aufgrund der hohen Wertigkeit
der Ackerböden im Kerpener Bereich die getrennte
Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei der
Baumaßnahme zu erfolgen hat.
Schutzgut Vegetation:
Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut
Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um eine
linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die
zu einer „Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit festgeschriebenen
Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in diesem Bereich
sehr zu begrüßen.
Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine
von Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit
der Rotation auf einem Schlag als gefährdet an. Bei
einer Rotation würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter und mit Pestiziden belasteter Ackerbereich durch
die Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine
wirkliche Ausmagerung des Bodens kann so nicht
entstehen, ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung
bestehen, was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist.
Die Maßnahme sollte unter Beibehaltung der Größe
der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren.
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten
von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern
entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB).
Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche spricht auch, dass die nesterweise Herbizid
Behandlung von Problemunkräutern auf solchen
Kompensationsflächen in Abstimmung mit der Unte2
ren Landschaftsbehörde möglich ist. Bei rotierenden
Flächen wäre ein solcher Herbizid Einsatz nach
unserer Auffassung wesentlich eher und häufiger zu
erwarten.
Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im
Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung
des Ökokontos der Kolpingstadt Kerpen nicht erforderlich.
Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum
Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben).
Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht zuzu2
Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in
NRW. In: Natur in NRW 2/10. Seite 10-15
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Vorschlag der Verwaltung
lassen. Aus Gründen der in diesem Bereich Kerpens
dringend zu verbessernden Grünvernetzung sehen
wir eine Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen
kritisch.
T 27) NABU / 25.08.2016
Zu Aufstellungsbeschluss,
2.4 Bindungen und Restriktionen:
Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll
eine Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen.
Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission zu
rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb verzichtet werden.
Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile des BPlans. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers,
welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich des BPlanes von dem Deponiekörper überschüttet. Das
genaue Vorgehen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und im Zuge
der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Naturschutzverbänden vorgelegt.
5. Verkehr:
Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer, Betreiber
der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das
genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis
befindet und vorübergehend als Lagerplatz für
Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird.
Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert. Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht.
Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt.
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