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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Stellung der TÖB sowie Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
243 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Entfällt EVONIK / 15.07.2016 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen. T 3) Vorschlag der Verwaltung Thyssengas / 13.07.2016 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. T 2) ANLAGE 3 Entfällt KBD / 15.07.2016 Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert. Plan wurde dem KBD zugesandt und erneute Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2016 KBD / 21.07.2016: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter 3. Hinweise und Empfehlungen“, der Hinweis aufgenommen, dass sofern Kampfmittel gefunden werden, die Bauarbeiten sofort eingestellt werden und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich verständigt. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-Seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/ kampfmittelbeseitigung/index.jsp T 4) Gemeinde Merzenich / 18.07.2016 Keine Bedenken Entfällt T 5) LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement / 19.07.2016 Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme. Entfällt Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 6) Westnetz GmbH / 19.07.2016 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. Kenntnisnahme Seite 1 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. Kenntnisnahme ANLAGE 3 Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016 werden wir um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan gebeten. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben. Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene Hausanschlussleitungen nicht betroffen. Kenntnisnahme. Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie diese unter VWplanauskunft@westnetz.de erhalten Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie anfordert. T 7) Westnetz GmbH / 21.07.2016 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Entfällt Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Kenntnisnahme Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen wurden im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu richten. Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als TÖB gerichtet. T 8) Straßen NRW Rhein- Berg / 20.07.2016 Regionalniederlassung Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der oben genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht bekannt. Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen beauftragt. Das vermutete Plangebiet liegt südlich des Abschnittes 7,2 der BAB A 4. In welcher Entfernung, ist aus der Plandarstellung nicht ersichtlich Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem Plangebiet beträgt im Bereich der Zufahrt ca. 170 m. Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen sein, so sind die Hinweise des anhängenden Merkblattes zu berücksichtigen. (siehe unten: Allgemeine Forderungen) Kenntnisnahme Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung die Benennung von weitergehenden Forderungen vor. Kenntnisnahme Seite 2 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG in den Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird. Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in den Plan gebeten. Ein Hinweis auf die Schutzzonen im Textteil und deren Eintragung in den Plan, ist nicht erforderlich, da das Vorhaben (die RAA-Anlage) südlich der DB Strecke Köln Aachen und der A 4, in einer Entfernung von ca. 380 m und der Zufahrtsbereich in einer Entfernung von ca. 170 m und somit außerhalb der Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungszone liegen. T 9) Landesbetrieb Wald und Holz NRW / 20.07.2016 Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken gegen die o. g. Planungen. Entfällt T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 52 / 21.07.2016 Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung des BP. Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die geplante Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und Lärmprognose sowie eine Bewertung über die zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 33 / 21.07.2016 Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl. Belange der allgemeinen Landeskultur bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Entfällt Hinweis, dass eine im Bebauungsplan im Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Hambach-West 14 06 3- liegt. (Für Rückfragen steht Herr Hans-J. Peters aus dem Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147 3302, Email: hans-josef-peters@bezreg-koeln.nrw.de z. Verfügung) Per Mail teilte Herr Peters am 29.09.2016 mit, dass es sich bei dieser Fläche um das Flurstück Gmk. Manheim, Flur 9, Nr. 58 handelt und sich dieses im Besitz einer Erbengemeinschaft befindet. Mit der Erbengemeinschaft wurden seitens der Firma Kaufverhandlungen geführt und eine diesbezügliche Einigung hinsichtlich einer Tauschfläche erzielt. T 12) GASCADE / 21.07.2016 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Entfällt Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Kenntnisnahme Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungs- Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren zur öffentlichen Auslegung wird die GASCADE weiter als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Eventuelle externe Kompensationsflächen werden dann dargelegt. Seite 3 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung auskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-Ieitungsauskunft.de. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert. Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden. Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher GNT) gerichtet. Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen. Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen. T 13) Unitymedia / 21.07.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Entfällt Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T 14) Amprion / 22.07.2016 Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Entfällt Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 15) Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel / 25.07.2016 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht. Kenntnisnahme Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Kenntnisnahme Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Aufgrund der Entfernung von ca. 1.200 m und ca. 400 m der überörtlichen Straßen (hier: B 477 neu und der BAB A 4) kann keine zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan erfolgen. Im Bebauungsplan wird in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hin- Seite 4 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung weise und Empfehlungen“, der Hinweis auf die Verkehrsemissionen aufgenommen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Kenntnisnahme T 16) Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie / 25.07.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Manheim 3" und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum der RVVE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Kenntnisnahme Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, als Hinweise wie folgt aufgenommen: Der Planbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen und Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. die Grundwasserabsenkungen bleiben noch über einen längeren Zeitraum wirksam und Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegen- Die im unmittelbaren Randbereich befindlichen „(Alt-) Brunnen“ wurden der Kolpingstadt Kerpen durch Seite 5 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung den Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte (Alt-) Brunnen: Schreiben der RWE Power AG mit der Bitte um Darstellung der Brunnenposition und entsprechender Hinweise im Bebauungsplan zur Kenntnis gebracht. 1) Kennziffer V408 Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43750 m; H= 56 37988 2) Kennziffer V413 Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43881 m; H= 56 38049 Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen. Die Empfehlung, für konkrete Grundwasserdaten eine Anfrage an den Erftverband zu stellen, wird zur Kenntnis genommen. Der Erftverband hat im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Stellung zu den Grundwasserdaten bezogen. Die Stellungnahmen von der RWE Power AG und dem Erftverband wurden in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellt: Siehe T 17 Schreiben des Erftverbandes vom 03.08.2016, siehe T 18 Schreiben RWE Power AG vom 15.08.2016. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungsoder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. T 17) Erftverband / 03.08.2016 Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen. In den Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen. Sollte sich die Einleitungsmenge durch die geplante Maßnahme erhöhen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis neu beantragt. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Große Teile des Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren. Seite 6 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung Anlagen: Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom 29.04.2016: Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im Auf trag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus Forst". Kenntnisnahme Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des Braunkohlentagebaus Hambach, außerhalb von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten. Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben. Mit der Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und dem damit verbundenen Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle, wurde die Deponie im Mai 2005 stillgelegt. Seitdem werden die Siedlungsabfälle des Rhein-Erft-Kreises thermisch behandelt. Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca. 4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten Grenzen zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte Fläche sowie die Rekultivierungstopografie sollen nicht verändert werden). Zu diesem Zweck hat der RheinErft-Kreis bereits die Betreibereigenschaft sowie den Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung und den Betrieb des DK I - Deponieabschnittes um eine wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchzuführen. Kenntnisnahme. Aus diesem Antrag auf Planfeststellung und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in chemischer und hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und zu bewerten. Darüber hinaus sind die geplanten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowie zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im An- und Abstrom der Deponie darzulegen. Im Detail sollten die Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende Angaben beinhalten: Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den dazugehörigen Fachgutachten geregelt. Große Teile des Bebauungsplanes liegen innerhalb der Planfeststellungsgrenzen der Deponie. Mit Verfüllung des letzten Deponieabschnittes (DA5) wird in die Sondergebietsfläche SO1 eingegriffen. Nach Rückbau der vorhandenen und geplanten Anlagen (WSAA / RAA) erfolgt eine Überschüttung dieses Bereichs durch die Deponie. Zu diesem Zeitpunkt wird der zu erstellende Bebauungsplan MA 360 seine Gültigkeit verlieren. Seite 7 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung • Detaillierte Beschreibung der geplanten Deponie- Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. erweiterung, des multifunktionalen Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besonderer Berücksichtigung der Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte mit den technischen Sicherungsmaßnahmen angefertigt werden. • Für die notwendige Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der Grundwassersituation im An- und Abstrom der Deponie sind unseres Erachtens keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich der Deponie Haus Forst" (Erftverband, Januar 2008) zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin vorliegt. • Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien, repräsentative hydrogeologische Schnitte, etc.). Die erforderlichen Fachdaten können wir, sofern noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur Verfügung stellen. • Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird nach dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des Restsees Hambach und nach den entsprechenden Modellprognosen zu einem Einstau der Deponiesohle im Altkörper DK II führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK I zunächst soweit mit sauberem Boden der Qualität LAGA Z O anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. • Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen) Grundwasserfließrichtung erfolgen. • Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell der RWE Power AG lassen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erkennen. Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa. Remondis Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Des Weiteren, wird in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ der Hinweis aufgenommen, dass die aktuellen Modellrechnungen (Revierbericht RWE Power AG) für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst und somit auch im Geltungs- Seite 8 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen Werten handelt es sich um mittlere Grundwasserstände, die witterungsbedingt deutlich schwanken können. Nach einer Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit hoher Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen deutlich oberhalb des vorgenannten Niveaus zu rechnen. Für die Ableitung von Grundwasserhöchstständen (Bemessungsgrundwasser stände), beispielsweise zur Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich entsprechende Zuschläge anzusetzen, die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie den Modellunsicherheiten Rechnung tragen. bereich des Bebauungsplanes ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erreichen. • Darstellung des bestehenden Grundwasser- Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. messstellennetzes zur Überwachung der Deponie sowie der Entwicklung der Grundwasserqualität im An- und Abstrom. Darüber hinaus ist die chemische Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer darzustellen und zu bewerten. • Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation Kenntnisnahme im obersten Grundwasserstockwerk ist das bestehende Messstellennetz für die Überwachung des Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus Hambach nach Süden wird sich die Grundwasserströmung in den nächsten Jahrzehnten aber nahezu nach Norden ausrichten. Dann wäre eine Verdichtung des Messstellennetzes im Bereich der Bahnlinie sowie im weiteren Abstrombereich nördlich der Bahnlinie sinnvoll. • Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu erarbeiten, das der zu erwartenden Verschwenkung der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus Sicht des Erftverbandes sollte die Grundwasserüberwachung kontinuierlich weitergeführt werden und die deponietypischen Parameter umfassen. • Abschließende gutachterliche Bewertung von möglichen Gefährdungen des Grundwassers. Dabei sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus dem Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der zu erwartende Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Eine diesbezügliche planungsrechtliche Festsetzung kann im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Diese wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Seite 9 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln / Dezernat 54 vom 29.06.2016: Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen in ihrem Hause. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom 29.06.2015. Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH / Köln vom 29.06.2016: Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für den Deponiebereich Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan berücksichtigt. Für die Planung und Genehmigung der Deponie Haus Forst ist die Ermittlung des Grundwasserhöchststands (Bemessungsgrundwasserstand) von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die geotechnische Barriere sowie der Abfallkörper dauerhaft oberhalb des Grundwassers liegen werden. Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem allmählichen Wiederanstieg des Grundwassers kommen, der nach den aktuellen Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt einsetzten wird. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwassersituation und insbesondere die natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im Beobachtungszeitraum gemessene Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstand im Untersuchungsraum. Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar, weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich die vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld der Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind auch die in der Vergangenheit gemessenen Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands auf das numerische Reviermodell der RWE Power AG Seite 10 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung zurückgegriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und das Reviermodell nur mittlere Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder klimatische Schwankungen beschreibt. Bei der Ermittlung von Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von Modellrechnungen sind daher sowohl die Modelunsicherheiten als auch die witterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell (Modellversion 2012) lassen für den stationären Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur UVP vom 29.04.2015 mit Zeichen Len/Rei/20150429). Die entsprechenden Grundwassergleichenpläne haben wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt. Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären Endzustand noch Grundwasserstände zwischen ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur „Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung des Modells werden hier also Abweichungen von bis zu 5 m erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012 den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergibt. Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher Abstimmung mit der RWE Power AG die reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881 herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen. Die Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück und stellt damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit dar. Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für das oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die Situation von 2012 gut mit der Beobachtung überein. Der vom Modell berechnete Grundwasserstand liegt ca. 0,5 m oberhalb des an der Messstelle 841881 gemessenen Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt das Modell den realen Grundwasserstand hingegen deutlich um bis zu 4,2 m. Insgesamt schwanken die Abweichungen des Modells zur Messung zwischen -4,2 m und +0,8 m (s. Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik bildet das Modell erwartungsgemäß nicht ab. Seite 11 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung GWM 841881 50988 *1) 50948 *2) MMWS *3) Diff. *4) 1972 57,2 54,6 53,5 54,1 -3,1 1973 57,8 54 53,1 53,6 -4,2 1974 56,5 54 53,1 53,5 -3,0 1979 56 57,1 56,,2 56,7 +0,7 1990 58,8 57,7 56,8 57,3 -1,5 2000 56,4 57,6 56,7 57,2 +0,8 2012 56,5 57,4 56,6 57 +0,5 *1) Knoten 50988 (Kalibrierung) *2) Knoten 50948 (Kalibrierung) *3) Mittlerer Modell-Wasserstand *4) Differenz Modell - Messung Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881 lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten Niveau witterungsbedingte Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen. In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie der natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen. Zudem muss der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere vom höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel nach Anhang 1 DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für die Oberkante der geotechnischen Barriere ergibt sich daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der Nordgrenze der Deponie Haus Forst. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Aus diesem Antrag und den darin enthaltenen Fachgutachten (Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Prüfung, Gutachten zum Arten- und Biotopschutz, Staubimmissionsprognose, Lärmuntersuchung, Verkehrsgutachten) ergeben sich Art und Umfang des Vorhabens. Der Antrag nebst den Gutachten lag vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme sowohl bei der Kolpingstadt Kerpen als auch bei der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst soweit mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0 anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie berücksichtigt. Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Herr Rech). T 18) RWE Power AG / 15.08.2016 Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen folgendes mit: Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim, Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, 60 und 61 sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67 zu unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadensverzicht belastet sind. Entfällt, da der Bergschadensverzicht bereits im Grundbuch eingetragen ist. Seite 12 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Im Bereich des Plangebietes des aufzustellenden BPL MA 360 befindet sich ein ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049. Kenntnisnahme Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den Standort des Brunnens in einem Radius von 4 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall erbitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung an die RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln. In den textlichen Festsetzungen wird unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass - sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes ein abgeworfener Brunnen befindet und - im Falle von Baumaßnahmen empfohlen wird, den Standort des Brunnes in einem Radius von 4 m bei der Vorplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens zusätzlich geprüft werden muss, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Lage des Brunnens ist im BP zeichnerisch dargestellt. Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen: Die genannten Punkte werden in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, wie voranstehend dargelegt aufgenommen. Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen. Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Sollten sich für Sie aus den vorgenannten Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen unsere Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung. Kenntnisnahme RWE Power AG GOJ-B / Herr Dr. Thielemann Stüttgenweg 2 50935 Köln Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden. Kenntnisnahme Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in unmit- Kenntnisnahme Seite 13 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung telbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen dürfen unter keinen Umständen überplant werden! T 19) Straßen NRW Krefeld / 16.08.2016 Autobahnniederlassung Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Kenntnisnahme. Die Autobahn 4 verläuft allerdings nicht in einer Entfernung und einem Abstand von 120 m nördlich des Plangebietes. Im Zufahrtsbereich liegt sie ca. 170 m und im Bereich der RAA-Anlage ca. 380 m entfernt. Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf. Kenntnisnahme Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Änderung und Erweiterung der am Standort „Haus Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant sind der Bau und der Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung von Rostasche inklusive Rohschlacke- und Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen. Das Fachgutachten des Ing.-Büros ANECO zur Prognose der Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld zugesandt. Darin wird dargelegt, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Staubimmissionen ausgeschlossen ist. Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für den “6-streifigen Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”. Die potentielle Kompensationsfläche befindet sich im Eigentum der Remondis und wird bislang landwirtschaftlich genutzt. Eine Belegung durch Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung ist somit auszuschließen. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen Auslegung wird dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtsplan, zugesandt. Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte (DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt werden. Ein Übersichtslageplan mit Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen, auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung zur Autobahn unerwünscht sind. Werbeanlagen mit Wirkung zur Autobahn werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Seite 14 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung T 20) Kreisstadt Bergheim / 16.08.2016 Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt Bergheim haben, bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 keine Bedenken. Aufgrund der Entfernung von ca. 3,5 km zur nächsten Ortslage der Kreisstadt Bergheim (Heppendorf) sind schädliche Umweltauswirkungen für die Kreisstadt Bergheim ausgeschlossen. Das Fachgutachten zur Prognose der Staubimmissionen zeigt, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen haben und wird im Beteiligungsverfahren der TÖB zur öffentlichen Auslegung der Kreisstadt Bergheim zur Verfügung gestellt. T 21) IHK / 18.08.2016 Keine Bedenken oder Anregungen Entfällt T 22) Geologischer Dienst NRW / 18.08.2016 Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g. Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmannn, Tel.: 897 258): 1. Anwendungsbereich der Regelwerke Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" (Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis, dass das Plangebiet innerhalb der Erdbebenzone 3 liegt, wird in den textlichen Festsetzungen, unter „3. Hinweise und Empfehlungen“, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Zuordnung wird zur Bewertung der Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der Erdbebengefährdung in Deutschland. Das Deponiebauwerk ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 nicht betroffen. Bei der Rostascheaufbereitungsanlage handelt es sich nicht um eine chemische Produktionsanlage, bei der die Selbstverpflichtung des VCI (Verband der Chemischen Industrie) anzuwenden wäre. Bei der RAAAnlage handelt es sich um eine mechanische Abfallbehandlungsanlage, die auch Hochbauten mit einem Geschoss umfasst. Insofern ist nur DIN 4149.200504 bei der Bauwerksdimensionierung zu berücksichtigen für Erdbebenzone 3. Dies wird im Antrag nach BImSchG berücksichtigt und in der B-Plan Aufstellung als Hinweis mit aufgenommen. Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen. Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen Antwortspektren der horizontalen und vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen Angaben werden die Einwirkungen zusätzlich zum Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch Faktoren wie den Untergrundparameter und den Bedeutungsbeiwert quantifiziert. Zusätzliche sekundäre Gefährdungen durch die Anlage im Erdbebenfall treten nicht auf. Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht. Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von denen im Falle eines Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen können, gilt DIN 4149 ausdrücklich nicht. Seite 15 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998 berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand der Technik angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte" und ggf. weitere Teile (z. B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke fallen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Eurocode 8. 2. Schutzziele der Regelwerke Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung kann als unbestritten gelten - und ist auch unter dem Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen, subsummiert. Dies wird auch darin deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden zur Anwendung der DIN 4149 auf Tragwerke und Komponenten in der chemischen Industrie, für die DIN 4149 formal ebenfalls nicht gilt - herausgegeben hat, der den Umweltschutz konkret als Anwendungsziel formuliert. Beim B-Plan Verfahren handelt es sich um ein Bauleitplanverfahren, das die spätere Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen ermöglichen soll. Die Schutzziele der Regelwerke werden bereits in ausreichendem Umfang mit Einhaltung der DIN 4149, die für den Hochbau einschlägig ist, erreicht. Es fehlen somit für das Vorhaben keine Normen und Regelwerke, die die Anwendung anderer Regelwerke / Normen erforderlich machen würde. Zusätzliche, sekundäre Gefährdungen durch das Vorhaben im Erdbebenfall sind auszuschließen. Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden. Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom 03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu unterstreichen. Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN EN 1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an, soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu befürchten sind, muss ggf. auch ein höheres Gefährdungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch den Ansatz einer höheren Wiederkehrperiode der seismischen Referenzeinwirkung beschrieben. 3. Fazit Soweit das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAA-Anlage Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG, die in Seite 16 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN 1998 zur Planung und Bemessung empfohlen. Im Falle, dass Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen) unter das Anwendungsgebiet von DIN EN 1998-4 oder auch des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN 4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur Bemessung konkret Anwendung finden . geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149 für Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht. Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage Haus Forst" zu ergreifen. T 23) BAIUDBw-Bundeswehr / 22.08.2016 Bezüglich des Bebauungsplanes MA 360 fehlen immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten. Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 25.08.2016 vorliegt. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016 Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Kenntnisnahme Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie beantragt zugestimmt werden. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab: Prüfung nach § 12 LuftVG: Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagengrenze von 195,84 m über NN wird nicht durchdrungen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom 02.November 2001 ist gegeben. Prüfung nach § 18 a LuftVG: Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313 bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude 50 m über Grund (GND) vorgesehen. Baukrä- Seite 17 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung erneut vorzulegen. ne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wird als Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Bewertungsergebnis: Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FS-technischer Sicht keine Bedenken zum BPlan. FS-technische Empfehlung: Zustimmung zum B-Plan. Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich nicht beeinflusst. Kenntnisnahme Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr, Referat 1 Flughafenstr. 1, 51147 Köln separat zu beantragen sind. T 24) Landwirtschaftskammer NRW / 23.08.2016 Durch die o. a. Planungen sind auch landwirtschaftliche Flächen betroffen. Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar und hier bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft zu verhindern. Kenntnisnahme Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist. Kenntnisnahme Die Fläche wird mit einem Hinweis in den B-Plan aufgenommen. Sie ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 23.08.2016 Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Parallelverfahren vorgebracht: Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715 In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert darstellen würden. Natürliche Böden sind im Plangebiet durch den Jahrzehnte langen Kiesabbau und die Folgenutzung als Deponie nur noch in geringem Umfang vorhanden. Die vorhandenen kulturfähigen Böden der noch landwirtschaftlich genutzten Fläche, werden ordnungsgemäß gelagert und für die spätere Rekultivierung der Flächen genutzt. Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens weiterhin erhält und mit den Eingriffen durch Kiesabbau und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht gleichzusetzen ist. Seite 18 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung Immissionsschutz Ansprechpartnerin: 02271/833454 Frau Klinkhammer, Tel.: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes MA 360 soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden. Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die geplante Anlage sowie für die bereits vorhandenen Anlagen innerhalb des Plangebietes ist die Bezirksregierung Köln. Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im Bauleitplanverfahren erfolgt daher durch diese Behörde. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Kenntnisnahme Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag auf Genehmigung nach BImSchG in Kürze eingereicht wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem BImSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt Kerpen gebeten, vor dem BImSchG -Verfahren, durch die Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Kenntnisnahme T 26) BUND und NABU / 25.08.2016 Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie folgt Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag (LBP) und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP (Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zum Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“. Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor. Kenntnisnahme Schutzgut Klima und Luft: Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen der Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen ist, werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden. Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350 000 t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage nicht möglich. Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die benannten Anliefermengen beziehen sich ebenfalls auf das Planfeststellungverfahren für die Deponie. Die Umweltverbände erhielten diese Gutachten, zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese waren noch nicht komplett fertig gestellt. Die komplette Immissionsprognose durch Stäube und Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen liegen zwischenzeitlich vor, das Gutachten besagt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen von den Planungen ausgehen. Im Rahmen der Trägerbeteiligung zur öffentlichen Auslegung wird das fertig gestellte Gutachten nochmals zugesandt. In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von Grün1 bein/Wegkamp/Rüßmann zu entnehmen ist, gibt es neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem Zusammen- Es wurde eine Prüfung zur Schwermetallbelastung der Stäube durchgeführt (Aneco). Diese hat zum Ergebnis, dass sich die Schwermetallemissionen, außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassentröme nach TA Luft bewegen und daher eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe nicht erforderlich ist. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des 1 Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der Nassentschlackung durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite 149-157 Seite 19 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung hang sind Angaben zum stofflichen Weg dieser Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlags- Schadstoffe durch die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in den Stäuben zu erwarten sind und wenn ja, in welcher Konzentration. wert werden an allen betrachteten Immissionsorten durch die Zusatzbelastung der RAA deutlich unterschritten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können daher ausgeschlossen werden. Für die Öffentlichkeit wird in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgenommen, dass Schadstoffgehalte zu dieser Abfallart in der Abanda Datenbank des LANUV öffentlich zugänglich sind. Im Zusammenhang mit der Anlieferung der Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an, einen Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB. Der Anregung kann nicht entsprochen werden, da ein Bahnanschluss aus folgenden Gründen, nicht möglich ist: Die Rostascheerzeuger besitzen in der Regel keinen Bahnanschluss. Der Bahntransport von einer Abfallverbrennungsanlage würde nur ca. einmal im Monat mit einem Zug stattfinden und dann die entsprechenden Puffermöglichkeiten und Umladungen erfordern. Der Abfallstrom fällt in den Anlagen aber kontinuierlich an. In den Anlagen ist keine Puffermöglichkeit für einen Ganz- oder Halbzug vorhanden. Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser/ Grundwasser): Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe zur Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen werden. Die zur Zeit wirksame Absenkung des Grundwassers durch die Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Hambach werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen Inanspruchnahme beendet werden und der Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten steigen. Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt. Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen ist, wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach unserer Kenntnis ist der pH-Wert solcher Grundwässer, die durch alte Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher niedrig. Wir bitten daher um Ausführungen über das Es sollte auf die Ausführungen vom Erftverband als Abwägung zurückgegriffen werden. Diese werden teilweise in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ aufgeführt (höchster Grundwasserstand 2200, 68-70 m NHN, Anheben des Geländes etc.). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungs- Verhalten der abgelagerten Reststoffe der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem Grundwasser. Insbesondere stellt sich für uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe von Jahrzehnten entwickeln wird. Kommende Generationen werden auf diese Grundwasserkörper voraussichtlich angewiesen sein. Aus unserer Sicht muss alles dafür getan werden, um Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern. verfahren für die Deponie eine Abdichtung der beiden Deponieteile (Ehemalige DK II Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises / geplante DK I – Deponie für mineralische Abfälle) so gebaut wird, dass eine dauerhafte hydraulische Trennung zwischen Deponiealtund Deponieneuteil gewährleistet ist. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Erftverbandes vom 03.08.2016 mit den beigefügten Anlagen (Schreiben Erftverband vom 29.04.2015 an die Bezirksregierung und der Fa. Remex 29.04.2015) hingewiesen. Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um den Eine Sicherung der Grundwassermessstellen und ggf. Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes Seite 20 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB ANLAGE 3 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen. kann planungsrechtlich nicht im Bebauungsplan Dieses sollte ein Bestandteil eines GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und dem Wiederanstieg des Grundwassers eine zeitliche Lücke zu erwarten ist. festgesetzt werden. Dies wird jedoch im Planfeststellungsverfahren für die Deponie behandelt; das bestehende Messstellennetz wird vom Erftverband als ausreichend erachtet. Schutzgut Boden: Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden hier bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich sollte durch ein gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das z.B. die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht. Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ wird im Bebauungsplan zum Schutzgut Boden der Hinweis aufgenommen, dass aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei der Baumaßnahme zu erfolgen hat. Schutzgut Vegetation: Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um eine linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die zu einer „Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit festgeschriebenen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in diesem Bereich sehr zu begrüßen. Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine von Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit der Rotation auf einem Schlag als gefährdet an. Bei einer Rotation würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter und mit Pestiziden belasteter Ackerbereich durch die Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine wirkliche Ausmagerung des Bodens kann so nicht entstehen, ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung bestehen, was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist. Die Maßnahme sollte unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB). Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche spricht auch, dass die nesterweise Herbizid Behandlung von Problemunkräutern auf solchen Kompensationsflächen in Abstimmung mit der Unte2 ren Landschaftsbehörde möglich ist. Bei rotierenden Flächen wäre ein solcher Herbizid Einsatz nach unserer Auffassung wesentlich eher und häufiger zu erwarten. Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung des Ökokontos der Kolpingstadt Kerpen nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben). Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht zuzu2 Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW. In: Natur in NRW 2/10. Seite 10-15 Seite 21 von 22 BEBAUUNGSPLAN MA-360 Stellungnahmen der Behörden/ TÖB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 3 Vorschlag der Verwaltung lassen. Aus Gründen der in diesem Bereich Kerpens dringend zu verbessernden Grünvernetzung sehen wir eine Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen kritisch. T 27) NABU / 25.08.2016 Zu Aufstellungsbeschluss, 2.4 Bindungen und Restriktionen: Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll eine Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission zu rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb verzichtet werden. Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile des BPlans. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers, welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich des BPlanes von dem Deponiekörper überschüttet. Das genaue Vorgehen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Naturschutzverbänden vorgelegt. 5. Verkehr: Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer, Betreiber der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis befindet und vorübergehend als Lagerplatz für Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird. Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert. Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht. Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt. Seite 22 von 22