Daten
Kommune
Kerpen
Größe
183 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in: Claudia Dieken
TOP
Drs.- Nr.: 479.16
Datum: 20.01.2017
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
07.02.2017
Stadtrat
21.02.2017
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum
Zentraler Versorgungsbereich Brüggen", Stadtteil Brüggen
hier: Wirksamkeitsbeschluss
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage)
X
X
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto: 51511900
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der
Kolpingstadt Kerpen beschließt:
-
die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. den Verwaltungsvorschlägen
(Anlage 2) auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB liegen nicht vor.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter
Dieken
Mackeprang
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
i.V.
Canzler
Abt. 10.1
Ratsbüro
Seidenpfennig
-
die während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlage 2) auszuräumen.
Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (2) BauGB liegen nicht vor.
-
die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger gem. den
Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2 und 3) auszuräumen.
-
die Wirksamkeit der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet
Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen“.
Abgrenzung des Wirkungsbereiches - Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen
Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: ·
südwestlich durch die Heerstraße
nordöstlich durch die Westerwaldstraße
südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich,
Flur 33
nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30 m.
Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu
entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es - in Kombination mit dem parallel in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ - die planungsrechtliche
Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter mit einer
Gesamtverkaufsfläche von 1.650 qm incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie
ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den
Obergeschossen, in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für
eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler
Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden um somit die landesplanerische
Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO – Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu
berücksichtigen. Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden
Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit
der Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden.
Beschlussvorlage 479.16
Seite 2
MAßNAHME:
______________________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
2. Folgejahr
3. Folgejahr
4. Folgejahr
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten (z.B. Baukosten)
4000 €
Einrichtungskosten
Personalkosten
Honorare Architekten/Ingenieure o.ä.
gesamt:
4000 €
Einnahmen / Erträge
Zuschüsse
Beiträge
gesamt:
Aufwand netto:
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 479.16
Seite 3
Begründung:
1.
Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr
besitzen die einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im
aktuellen - aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt
Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres
Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem
bipolaren Hauptzentrum der Kolpingstadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum
(südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine
gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren
Sindorf “Neue Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE
Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen)
Abstimmungsprozess. Gemäß dieser Fortschreibung soll die Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich ergänzenden Angebotsstandorte
Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und Türnich
(Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist
es daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem Zentralen
Versorgungsbereich
der
untersten
Versorgungshierarchie
(eingeschränktes
Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der Umsetzung wird außerdem eine möglichst
flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines
Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet.
Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen
sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die
o.g. Ansiedlung gesichert werden.
Um. die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu
schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der
Kolpingstadt Kerpen von »Gemischte Baufläche« in »Sondergebiet Nahversorgungszentrum« und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich.
2.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016 beschlossen, die Bedenken und
Anregungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB gem. den
Verwaltungsvorschlägen auszuräumen. Die Abwägungsvorschläge des Ratsbeschlusses
vom 05.07.2016 sind zum jetzigen Zeitpunkt nochmals überprüft und angepasst worden.
Die angepassten Abwägungsvorschläge gem. § 4 (1) BauGB werden durch den Rat der
Kolpingstadt Kerpen vor dem Beschluss der Wirksamkeit der 75. Änderung des FNP
beschlossen.
3.
Erneute Offenlage (eingeschränkte Beteiligung gem. $ 4a (3) BauGB)
Im Rahmen der Offenlage sind Bedenken zu der zeichnerischen Fassung der FNPÄnderung seitens der Bezirksregierung Köln vorgebracht worden. Um diese Bedenken
auszuräumen, ist eine redaktionelle Klarstellung einer Formulierung auf der Planurkunde
und in der Begründung zur Sondergebietsdarstellung erfolgt. Gleichzeitig sind noch einige
Beschlussvorlage 479.16
Seite 4
klarstellende Ergänzungen in der Begründung formuliert worden.
Da durch diese Änderungen nicht alle Träger öffentlicher Belange und alle Bürger betroffen
waren, sind nur die von den Änderungen betroffenen Träger öffentlicher Belange und
Eigentümer des Plangebietes gem. § 4a (3) BauGB beteiligt worden.
4.
Verfahrensstand
Aufstellungsbeschluss:
Frühzeitige Bürgerbeteiligung der
Öffentlichkeit
:
Frühzeitige Beteiligung der
Behörden
Offenlegungsbeschluss:
Offenlegung:
Erneute Offenlage
(gem. § 4a (3) BauGB)
Wirksamkeitsbeschluss (geplant):
5.
PA 19.04.2016 Rat 03.05.2016
17.05.2016 – einschl. 01.06.2016
09.05.2016 – einschl. 01.06.2016
PA 21.06.2016 Rat 05.07.2016
18.07.2016 – einschl. 09.09.2016
16.12.2017 – einschl. 06.01.2017
PA 07.02.2017 Rat 21.02.2017
Anlagen
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
Beschlussvorlage 479.16
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