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Beschlussvorlage (75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen", Stadtteil Brüggen hier: Wirksamkeitsbeschluss)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
183 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
Beschlussvorlage (75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen", Stadtteil Brüggen
hier: Wirksamkeitsbeschluss) Beschlussvorlage (75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen", Stadtteil Brüggen
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hier: Wirksamkeitsbeschluss)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: Claudia Dieken TOP Drs.- Nr.: 479.16 Datum: 20.01.2017 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 07.02.2017 Stadtrat 21.02.2017 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen", Stadtteil Brüggen hier: Wirksamkeitsbeschluss Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 4000 € (s. Anlage) X X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: 51511900 Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr der Kolpingstadt Kerpen empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt: - die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2) auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (1) BauGB liegen nicht vor. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter Dieken Mackeprang Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister i.V. Canzler Abt. 10.1 Ratsbüro Seidenpfennig - die während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB und § 3 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlage 2) auszuräumen. Stellungnahmen der Bürger gem. § 3 (2) BauGB liegen nicht vor. - die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger gem. den Verwaltungsvorschlägen (Anlage 2 und 3) auszuräumen. - die Wirksamkeit der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen“. Abgrenzung des Wirkungsbereiches - Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: ·     südwestlich durch die Heerstraße nordöstlich durch die Westerwaldstraße südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich, Flur 33 nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30 m. Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es - in Kombination mit dem parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 „Heerstraße/Eifelstraße“ - die planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.650 qm incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden um somit die landesplanerische Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO – Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden. Beschlussvorlage 479.16 Seite 2 MAßNAHME: ______________________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 2. Folgejahr 3. Folgejahr 4. Folgejahr Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten (z.B. Baukosten) 4000 € Einrichtungskosten Personalkosten Honorare Architekten/Ingenieure o.ä. gesamt: 4000 € Einnahmen / Erträge Zuschüsse Beiträge gesamt: Aufwand netto: Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 479.16 Seite 3 Begründung: 1. Planungsanlass Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr besitzen die einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen - aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Kolpingstadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren Sindorf “Neue Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem. Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess. Gemäß dieser Fortschreibung soll die Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich ergänzenden Angebotsstandorte Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und Türnich (Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist es daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem Zentralen Versorgungsbereich der untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der Umsetzung wird außerdem eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet. Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden. Um. die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von »Gemischte Baufläche« in »Sondergebiet Nahversorgungszentrum« und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. 2. Frühzeitige Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016 beschlossen, die Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB gem. den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen. Die Abwägungsvorschläge des Ratsbeschlusses vom 05.07.2016 sind zum jetzigen Zeitpunkt nochmals überprüft und angepasst worden. Die angepassten Abwägungsvorschläge gem. § 4 (1) BauGB werden durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen vor dem Beschluss der Wirksamkeit der 75. Änderung des FNP beschlossen. 3. Erneute Offenlage (eingeschränkte Beteiligung gem. $ 4a (3) BauGB) Im Rahmen der Offenlage sind Bedenken zu der zeichnerischen Fassung der FNPÄnderung seitens der Bezirksregierung Köln vorgebracht worden. Um diese Bedenken auszuräumen, ist eine redaktionelle Klarstellung einer Formulierung auf der Planurkunde und in der Begründung zur Sondergebietsdarstellung erfolgt. Gleichzeitig sind noch einige Beschlussvorlage 479.16 Seite 4 klarstellende Ergänzungen in der Begründung formuliert worden. Da durch diese Änderungen nicht alle Träger öffentlicher Belange und alle Bürger betroffen waren, sind nur die von den Änderungen betroffenen Träger öffentlicher Belange und Eigentümer des Plangebietes gem. § 4a (3) BauGB beteiligt worden. 4. Verfahrensstand Aufstellungsbeschluss: Frühzeitige Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit : Frühzeitige Beteiligung der Behörden Offenlegungsbeschluss: Offenlegung: Erneute Offenlage (gem. § 4a (3) BauGB) Wirksamkeitsbeschluss (geplant): 5. PA 19.04.2016 Rat 03.05.2016 17.05.2016 – einschl. 01.06.2016 09.05.2016 – einschl. 01.06.2016 PA 21.06.2016 Rat 05.07.2016 18.07.2016 – einschl. 09.09.2016 16.12.2017 – einschl. 06.01.2017 PA 07.02.2017 Rat 21.02.2017 Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Beschlussvorlage 479.16 Seite 5