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Beschlussvorlage (Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
88 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
Beschlussvorlage (Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit) Beschlussvorlage (Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit)

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Inhalt der Datei

Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit Seite 1 von 2 Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen eingegangen. Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen eingegangen. Abwägung zur Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes sind gemäß § 4a Nr. 3 BauGB nur zu den geänderten und hervorgehobenen Teilen der 75. FNP-Änderung zulässig. Die erneute eingeschränkte Offenlage fand statt im Zeitraum vom 16. Dezember bis einschließlich 6. Januar 2017. Die von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer wurden dabei postalisch angeschrieben. Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung B 1) Schreiben vom 05.01.2017 Unsere Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Kerpen-Brüggen, das von den Festsetzungen des Bebauungsplanes TÜ356 „Eifelstraße/Heerstraße“ mit einem Mischgebiet überdeckt wird. Zu den privaten Belangen, die auch bei der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind, verweisen wir auf unser Schreiben vom 8. September 2016 zum genannten Bebauungsplanverfahren (in der Anlage nochmals in Kopie eingefügt). Die genannte Stellungnahme zum Bebauungsplan wird im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan TÜ 356 behandelt. Die Stellungnahme vom 8. September 2016 enthält zudem keinen Belang, der für die beabsichtigten geänderten Darstellungen im Rahmen der 75. FNP-Änderung von Relevanz ist. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes, alle hier genannten Nutzungen sowie auch die planerisch vorgesehenen Festsetzungen sind in den geplanten Darstellungen der 75. FlächennutzungsplanÄnderung realisierbar. Des Weiteren wird ausgeführt: Auf dem Grundstück der Mandantin wirtschaftlich realisierbar erscheint ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Größe von ca. 500 m², der als Ergänzung zu dem vorgesehenen Vollsortimenter-Supermarkt möglich wäre. Hingegen sind weder kleinflächige Einzelhandelsbetriebe noch Schank- und Speisewirtschaften in der hier vorzufindenden Lage wirtschaftlich realisierbar. Auch eine Nutzung der Erdgeschossflächen zu Dienstleistungs- und sonstigen Gewerbezwecken ist wirtschaftlich in der örtlichen Lage von Kerpen-Brüggen nicht vorstellbar. Für den Fall, dass eine zusammenhängende Einzelhandelsnutzung mit einer Fläche von 500 m² nicht umsetzbar sein sollte, muss unserer Mandantin außerdem die Möglichkeit vorbehalten bleiben, insgesamt auch im Erdgeschoss Wohnnutzung zu realisieren. Eine solche Nutzung ist aus Sicht unserer Mandantin in der vorhandenen Lage wirtschaftlich realisierbar. Der Flächennutzungsplan setzt für die genannten Flächen eine gemischte Baufläche fest, die zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und hier keine weiteren Einschränkungen vorsieht. Die aufgeführten Anregungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für das FNP-Verfahren des Weiteren ohne Relevanz. Unseres Erachtens stimmen die von unserer Mandantin angestrebten und in der Grundstückslage realisierbaren Nutzungsmöglichkeiten mit dem vorgesehenen Inhalt der 75. FNP-Änderung überein. Ein auf dem Grundstück unserer Mandantin zu errichtender Einzelhandel würde die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 800 m² Verkaufsfläche) nicht überschreiten und wäre damit auch innerhalb der als „gemischte Baufläche“ dargestellten Fläche möglich. Unabhängig davon liegt das Grundstück unserer Mandantin in dem vorgesehenen zentralen Versorgungsbereich. Wir gehen ferner davon aus, dass sich eine Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück unserer Mandantin auf typische nahversorgungsrelevante Sortimente beziehen würde. Wir regen an, die privaten Belange unserer Mandantin Aus den ausgeführten Aspekten ergibt sich für das FNP-Verfahren kein abwägungsrelevanter Belang. Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit Seite 2 von 2 auch im weiteren Verfahren zur Änderung des FNP zu berücksichtigen. B 2) Schreiben vom 12.01.2017 Zunächst nimmt die Stellungnahme Bezug zum Schreiben vom 9. November 2016 im Rahmen des Bebauungsplanverfahren TÜ356. Die hier ausgeführten Aspekte wurden im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan TÜ 356 bereits berücksichtigt. Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes, alle in der Stellungnahme genannten Nutzungen sowie auch die planerisch vorgesehenen Festsetzungen sind in den geplanten Darstellungen der 75. FlächennutzungsplanÄnderung realisierbar. Weiterhin möchte ich auf folgenden Umstand hinweisen. Sollte der Grundstückseigentümer sich für die Realisierung der von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan-Änderung ermöglichten Wohnbebauung entscheiden, würde die Ausweisung eines Sondergebietes diese Nutzung mehr beeinträchtigen, als die im normalen Mischgebiet zulässige Nutzung. Im Hinblick darauf sollte die Stadt Kerpen beide Änderungen überdenken und die Interessen angemessen berücksichtigen. Durch die Darstellung einer gemischten Baufläche sowie eines Sondergebietes im Rahmen der 75. FNP-Änderung wird angemessen auf die Interessen aller betroffenen Eigentümer reagiert. Die geplante Sondergebietsnutzung steht dabei in keinem Konflikt mit der darstellten gemischten Baufläche. Die Darstellung einer gemischten Baufläche entspricht der bisherigen Darstellung des FNP. Die Flächen werden durch die FNP-Änderung nicht anderweitig überplant, da die planerisch beabsichtigten und durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes näher definierten Nutzungen, sich aus einer anderweitigen Darstellung, etwa einer Wohnbaufläche, nicht entsprechend § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklung des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes) ableiten lassen. Auch die seitens der Einwenderin genannten verschiedenen Optionen der Grundstücksnutzung, die auch in den Interessen der umliegenden Eigentümer liegt, erfordern zudem die Darstellung einer gemischten Baufläche.