Daten
Kommune
Kerpen
Größe
88 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit
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Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine
Stellungnahmen eingegangen.
Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen
eingegangen.
Abwägung zur Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Stellungnahmen zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes sind gemäß § 4a Nr. 3 BauGB nur zu den geänderten und
hervorgehobenen Teilen der 75. FNP-Änderung zulässig. Die erneute eingeschränkte Offenlage fand statt im Zeitraum vom 16.
Dezember bis einschließlich 6. Januar 2017. Die von den Änderungen betroffenen Grundstückseigentümer wurden dabei
postalisch angeschrieben.
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
B 1) Schreiben vom 05.01.2017
Unsere Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstückes
in Kerpen-Brüggen, das von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes TÜ356 „Eifelstraße/Heerstraße“ mit
einem Mischgebiet überdeckt wird.
Zu den privaten Belangen, die auch bei der 75.
Änderung des Flächennutzungsplanes zu
berücksichtigen sind, verweisen wir auf unser Schreiben
vom 8. September 2016 zum genannten
Bebauungsplanverfahren (in der Anlage nochmals in
Kopie eingefügt).
Die genannte Stellungnahme zum Bebauungsplan
wird im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan
TÜ 356 behandelt. Die Stellungnahme vom 8.
September 2016 enthält zudem keinen Belang, der
für die beabsichtigten geänderten Darstellungen im
Rahmen der 75. FNP-Änderung von Relevanz ist.
Die Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf
die Festsetzungen des Bebauungsplanes, alle hier
genannten Nutzungen sowie auch die planerisch
vorgesehenen Festsetzungen sind in den geplanten
Darstellungen der 75. FlächennutzungsplanÄnderung realisierbar.
Des Weiteren wird ausgeführt:
Auf dem Grundstück der Mandantin wirtschaftlich
realisierbar erscheint ein Einzelhandelsbetrieb mit einer
Größe von ca. 500 m², der als Ergänzung zu dem
vorgesehenen Vollsortimenter-Supermarkt möglich wäre.
Hingegen sind weder kleinflächige Einzelhandelsbetriebe
noch Schank- und Speisewirtschaften in der hier
vorzufindenden Lage wirtschaftlich realisierbar. Auch
eine Nutzung der Erdgeschossflächen zu
Dienstleistungs- und sonstigen Gewerbezwecken ist
wirtschaftlich in der örtlichen Lage von Kerpen-Brüggen
nicht vorstellbar. Für den Fall, dass eine
zusammenhängende Einzelhandelsnutzung mit einer
Fläche von 500 m² nicht umsetzbar sein sollte, muss
unserer Mandantin außerdem die Möglichkeit
vorbehalten bleiben, insgesamt auch im Erdgeschoss
Wohnnutzung zu realisieren. Eine solche Nutzung ist aus
Sicht unserer Mandantin in der vorhandenen Lage
wirtschaftlich realisierbar.
Der Flächennutzungsplan setzt für die genannten
Flächen eine gemischte Baufläche fest, die
zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und hier
keine weiteren Einschränkungen vorsieht. Die
aufgeführten Anregungen zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind für das FNP-Verfahren des
Weiteren ohne Relevanz.
Unseres Erachtens stimmen die von unserer Mandantin
angestrebten und in der Grundstückslage realisierbaren
Nutzungsmöglichkeiten mit dem vorgesehenen Inhalt der
75. FNP-Änderung überein. Ein auf dem Grundstück
unserer Mandantin zu errichtender Einzelhandel würde
die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 800 m²
Verkaufsfläche) nicht überschreiten und wäre damit auch
innerhalb der als „gemischte Baufläche“ dargestellten
Fläche möglich. Unabhängig davon liegt das Grundstück
unserer Mandantin in dem vorgesehenen zentralen
Versorgungsbereich. Wir gehen ferner davon aus, dass
sich eine Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück
unserer Mandantin auf typische
nahversorgungsrelevante Sortimente beziehen würde.
Wir regen an, die privaten Belange unserer Mandantin
Aus den ausgeführten Aspekten ergibt sich für das
FNP-Verfahren kein abwägungsrelevanter Belang.
Anlage 3: Anregungen der Öffentlichkeit
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auch im weiteren Verfahren zur Änderung des FNP zu
berücksichtigen.
B 2) Schreiben vom 12.01.2017
Zunächst nimmt die Stellungnahme Bezug zum
Schreiben vom 9. November 2016 im Rahmen des
Bebauungsplanverfahren TÜ356.
Die hier ausgeführten Aspekte wurden im Rahmen
der Abwägung zum Bebauungsplan TÜ 356 bereits
berücksichtigt. Die Stellungnahme bezieht sich
ausschließlich auf die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, alle in der Stellungnahme
genannten Nutzungen sowie auch die planerisch
vorgesehenen Festsetzungen sind in den geplanten
Darstellungen der 75. FlächennutzungsplanÄnderung realisierbar.
Weiterhin möchte ich auf folgenden Umstand hinweisen.
Sollte der Grundstückseigentümer sich für die
Realisierung der von Bebauungsplan und
Flächennutzungsplan-Änderung ermöglichten
Wohnbebauung entscheiden, würde die Ausweisung
eines Sondergebietes diese Nutzung mehr
beeinträchtigen, als die im normalen Mischgebiet
zulässige Nutzung. Im Hinblick darauf sollte die Stadt
Kerpen beide Änderungen überdenken und die
Interessen angemessen berücksichtigen.
Durch die Darstellung einer gemischten Baufläche
sowie eines Sondergebietes im Rahmen der 75.
FNP-Änderung wird angemessen auf die Interessen
aller betroffenen Eigentümer reagiert. Die geplante
Sondergebietsnutzung steht dabei in keinem Konflikt
mit der darstellten gemischten Baufläche.
Die Darstellung einer gemischten Baufläche
entspricht der bisherigen Darstellung des FNP. Die
Flächen werden durch die FNP-Änderung nicht
anderweitig überplant, da die planerisch
beabsichtigten und durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes näher definierten Nutzungen, sich
aus einer anderweitigen Darstellung, etwa einer
Wohnbaufläche, nicht entsprechend § 8 Abs. 2
BauGB (Entwicklung des Bebauungsplanes aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes) ableiten
lassen.
Auch die seitens der Einwenderin genannten
verschiedenen Optionen der Grundstücksnutzung,
die auch in den Interessen der umliegenden
Eigentümer liegt, erfordern zudem die Darstellung
einer gemischten Baufläche.