Daten
Kommune
Kerpen
Größe
849 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
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Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Teil A Begründung zur 75. Änderung des FNP
1. Planungsanlass
Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine
herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr besitzen die
einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen - aus dem Jahr 2008
stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche
definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen
übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem
Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine
gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren Sindorf “Neue
Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem.
Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH
(Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess. Gemäß dieser
Fortschreibung soll die Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich
ergänzenden Angebotsstandorte Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und
Türnich (Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist es
daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem zentralen Versorgungsbereich der
untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der
Umsetzung wird außerdem eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der
Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet.
Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines großflächigen
Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden,
nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die
durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung
könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden.
Um. die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des
Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu schaffen, ist die
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von
»Gemischte Baufläche« in »Sondergebiet Nahversorgungs-zentrum« und die Darstellung eines
zentralen Versorgungsbereiches erforderlich.
2. Abgrenzung des Wirkungsbereiches
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen Teil
des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: ·
südwestlich durch die Heerstraße
nordöstlich durch die Westerwaldstraße
südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich, Flur
33
nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30 m
Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu
entnehmen.
3. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es in Kombination mit dem parallel in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 Heerstraße/ Eifelstraße die planungsrechtliche
Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter incl. Flächen für
Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination
mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich-integrierten Lage zu schaffen und
somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler
Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden, um somit die Landesplanerische
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Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO - Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. Der
Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung
„eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016 einen Grundsatzbeschluss zum in der
Erarbeitung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen
gefasst:
„Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) der Kolpingstadt vom 17.06.2008 ist
u.a. folgende Zielsetzung, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – Teilplan großflächiger
Einzelhandel - entspricht, zu berücksichtigen:
3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen
Versorgungsbereichen.“
Durch die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Teil des Grundsatzbeschlusses des Rates
der Kolpingstadt Kerpen planungsrechtlich abgesichert.
4. Vorhandenes Planungsrecht
4.1 Landesentwicklungsplan NRW
Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel/Regionalplan Köln
Relevante Vorgaben der Landesplanung zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben:
Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur ·innerhalb der in den Regionalplänen
dargestellten “Allgemeinen Siedlungsbereichen" errichtet und erweitert werden.
Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur in
zentralen Versorgungsbereichen errichtet werden.
Ziel 3: Beeinträchtigungsverbot
Das Plangebiet der 75. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt
5106 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs. Damit sind die Voraussetzungen des Zieles 1 erfüllt.
Um die Vorgabe des Zieles 2 zu erfüllen, sind die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes von
gemischte Baufläche in Sondergebiet, Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum und die Darstellung
eines zentralen Versorgungsbereichs erforderlich. Gemäß den Ergebnissen der durchgeführten
Umsatzverteilungsanalyse (vgl. BBE Auswirkungsanalyse, Mai 2016, siehe unten) wird auch
nachgewiesen, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
in Kerpen oder in den Nachbargemeinden induziert werden.
4.2 Flächennutzungsplan
In der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche" dargestellt.
Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der
Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
4.3 Bebauungsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.
April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten
Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das
gesamte Gebiet wurde als »Allgemeines Wohngebiet« festgesetzt. Im Bereich des Hubertusplatzes war
die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Der
Bebauungsplans Nr. 18 wurde durch die 3. Änderung vom 23. Dezember 1974 überplant und eine bis zu
fünfgeschossige Wohnbebauung "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt.
Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.April 2014 die Aufstellung des
Bebauungsplanes TÜ 356 "Heerstraße/Eifelstraße" mit den nachfolgenden Zielen und Zwecken gefasst:
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eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen
eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation
die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den mit
dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen.
4.4 Landschaftsplan
Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan Nr.6
»Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan
geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im
Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet
liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung
der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes um-zusetzen oder zu beachten.
5. Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche verbindliche
Bauleitplanung zu schaffen, muss die Darstellung des Flächennutzungsplanes geändert werden. Die
Änderung bezieht sich zum einen auf die Darstellung der Art der Nutzung:
geändert von: Gemischte Baufläche
geändert in: Sondergebiet, Zweckbestimmung: Nahversorgungszentrum mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 1.650 qm für nahversorgungsrelevante Hauptsortimente, zentrenrelevante
Nebensortimente sind innerhalb der zulässigen Verkaufsfläche bis 10 % zulässig
Zum anderen wird das gesamte Plangebiet zukünftig als zentraler Versorgungs-bereich dargestellt. Die
vorgenommene Abgrenzung erfolgt auf Grundlage der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
(BBE Handelsberatung Köln) (derzeit im politischen Abstimmungsprozess). Eine weitere Konkretisierung
der zulässigen Nutzungen im Plangebiet erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Unter Berücksichtigung eines Grundsatzbeschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen sowie in
Übereinstimmung mit der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes handelt es sich bei dem hier
dargestellten zentralen Versorgungsbereich um den einzigen Standort in den Stadtteilen Türnich,
Balkhausen und Brüggen (weitere Erläuterung siehe unter 6. Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes)
6. Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen
Das Einzelhandelskonzept für die Kolpingstadt Kerpen (Stadt Kerpen 2008: Einzelhandelskonzept Stadt
Kerpen) definiert eine Sortimentsliste sowie Aussagen, die für das geplante Vorhaben relevant sind.
Allgemeine Vorgaben – »Kerpener Liste«
Die Sortimentsliste dient der Feinsteuerung von Einzelhandelsvorhaben insbesondere hinsichtlich der in
Kerpen als zentrenrelevant zu bewertenden Sortimente. Die »Kerpener Liste« differenziert zwischen
zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Für die bauleitplanerische Steuerung
wird empfohlen, die »Kerpener Liste« unter Benennung des Zentrengutachtens als Grundlage
einschließlich der Angabe der Nummern des Warengruppen-verzeichnisses des Statistischen
Bundesamtes (Wirtschaftsziffer 2008) aufzuführen, um eine hinreichende Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit des Bauleitplanes zu gewährleisten. Die »Kerpener Liste« ist auf der Planurkunde des
Bebauungsplanes TÜ 356 abgebildet.
Allgemeine Vorgaben – Zulässigkeit von Vorhaben
Das Einzelhandelskonzept definiert Vorgaben zur Zulässigkeit von Vorhaben mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Demnach sind Vorhaben für eine wohnungsnahe
Nahversorgung überall zulässig, solange sich die Verkaufsfläche unterhalb der planungsrechtlichen
Definition von Großflächigkeit von aktuell 800 qm befindet. Sonstige Vorhaben mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur an den Standorten zulässig, die das Konzept für die
einzelnen Stadtteile vorgibt.
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Für das Siedlungsband Türnich, Balkhausen und Brüggen definiert das Einzelhandelskonzept das Ziel
der Erhaltung des Rewe-Marktes in Türnich sowie die Neuansiedlung eines Vollsortimenters auf dem
Gelände des leerstehenden Lebensmittelmarktes im Plangebiet. Zwar setzt der Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters nicht exakt an dieser Stelle
fest, nichtsdestotrotz erfüllt der neue, direkt angrenzende Standort die Zielsetzung des
Einzelhandelskonzeptes, nämlich die Sicherung der fußläufigen Nahversorgung in Brüggen. Ein
Widerspruch mit der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen wird somit nicht
angenommen.
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
Aktuell wird das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen fortgeschrieben und befindet sich in der
Abstimmungsphase. Dem Gebiet rund um den Hubertusplatz kommt als neuer zentraler
Versorgungsbereich für Kerpen eine besondere Rolle zu. Obgleich prinzipiell die Ansiedlung von
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten demnach zulässig wäre, soll der zentrale
Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen vorwiegend zur Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Somit
unterstreicht die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes die Konformität des Vorhabens mit den
Zielen der kommunalen Einzelhandelskonzeption.
Zudem definiert das Einzelhandelskonzept, dass der dargestellte Bereich eines zentralen
Versorgungsbereiches in Brüggen (hier eines »Nahversorgungszentrum«) für die Stadtteile Türnich,
Balkhausen und Brüggen der einzige zentrale Versorgungsbereich bleibt. Lediglich im Erläuterungstext
zum Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen
(beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 5. Juli 2016) wurde zum Standort
Nahversorgungszentrum Türnich – Brüggen ausgeführt:
In den beiden Ortsteilen Türnich und Brüggen ist aufgrund der Lage und räumlichen Verflechtungen nur
ein zentraler Versorgungsbereich darstellbar/entwickelbar.“
Zur Klarstellung wird der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 21.02.2017 den am
05.07.2016 gefassten Grundsatzbeschluss dahingehend ergänzen, dass für die Stadtteile
Türnich/Balkhausen/Brüggen nur ein zentraler Versorgungsbereich festgelegt wird.
Hierdurch wird entsprechend den Ausführungen des Gutachters im Rahmen dieser Sitzung die
Nahversorgung im Siedlungsband Türnich/Balkhausen/Brüggen gewährleistet. Eine Steuerung des
Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich Brüggen ist geboten, damit die heute im Siedlungsband
Türnich/Balkhausen/Brüggen flächendeckend bereits vorhandenen Nahversorgungsstrukturen erhalten
werden können.
7. Auswirkungsanalyse zum geplanten Sondergebiet Nahversorgungszentrum
Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen zu
können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE Handelsberatung
2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in KerpenBrüggen, Köln) angefertigt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der
Nachbarkommunen sowie der bestehenden wohnungsnahen Versorgung untersucht. Zudem wird die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-WestfalenSachlicher Teilplan zum groß-flächigen Einzelhandel« (LEP NRW) überprüft.
Zusammenfassend kommt die BBE Handelsberatung zu dem Ergebnis, dass sich der Planstandort in
dem zu entwickelnden eingeschränkten Nahversorgungszentrum „Hubertusplatz“ befindet und somit
standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Mit der
Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein
wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig
wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig
defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu sichern.
Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der Projektrealisierung
eine langjährige Standortgarantie zugesichert wird, werden die im Falle des Planvorhabens zu
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erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung GmbH auch keine mehr als
unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in
Kerpen und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte
entfalten.
8. Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung ·von Bauleitplänen u. a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des
Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 ·(4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
eine Umweltprüfung· durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen
Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler
Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten
Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten. Die Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt und
das Landschaftsbild sowie die Bilanzierung des Kompensationsbedarfs erfolgt konkret im
Bebauungsplan TÜ 356. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein
Artenschutzfachbeitrag zu erarbeiten.
Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zusammen-fassend dargestellt. Eine
ausführliche Betrachtung ist dem Umweltbericht zu dieser FNP-Änderung zu entnehmen.
Mit der vorliegenden 75. Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« geschaffen. Im Wesentlichen
sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten:
Schutzgut Mensch
Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion der Flächen sind durch die 75. Änderung des FNP
nicht zu erwarten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden jedoch Nutzungen
vorbereitet, die neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen erwarten lassen. Zur Minderung der
Auswirkungen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan wiederum Maßnahmen vor, sodass auf Ebene
des Flächennutzungsplanes von nur geringfügigen Auswirkungen auf das Schutzgut ausgegangen
werden kann. Da der ohnehin schon vorbelastete Raum durch die Planung nur in vertretbarem Maße
mehr belastet wird, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragestellungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 ein
Gutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass – unter Einhaltung einiger im Bebauungsplan
fixierter Maßnahmen –im Plangebiet Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten sind.
Für den geplanten Eingriff wurde auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die
festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der geplante Eingriff ausgeglichen.
Für die 75. Änderung des FNP verbleiben dadurch nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut
Pflanzen und Tiere, die einem Eingriff bisher nicht versiegelter Flächen gegenüberstehen.
Schutzgut Boden
Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen gestört. Durch die beabsichtigten Nut-zungen
der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine weitere Versiegelung vorbereitet. Angesichts
der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad
insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung auf dem vorliegenden Standort werden
Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor
Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
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Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu
beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist.
Schutzgut Wasser
Die 75. Änderung des FNP bereitet eine weitere Versiegelung der überplanten Flächen vor. Für die
Flächen ist von einer weitergehenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung auszugehen. Laut
geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von
Niederschlagswasser zu empfehlen. Daher wird eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in
das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 regelt dies. Zudem
enthält der nachgelagerte Bebauungsplan Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen
Eingriffen zu schützen.
Somit verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein Eingriff entspricht mit geringer negativen
Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden
Standort steht eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen im Plangebiet auszugehen.
Hierdurch und durch die mit der 75. Änderung des FNP vorbereiteten, weiteren Verdichtung der Flächen
des Plangebietes ist eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität möglich. Die klimatischen
Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering beurteilt und steht einem Eingriff
von bisher nicht versiegelten Flächen gegenüber.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut Kultur und sonstige Schutzgüter wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen
Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen,
insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung werden auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes
geregelt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine eigenen Maßnahmen vorgesehen.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Nach planexternem Ausgleich für den Eingriff gemäß Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, der im Rahmen
des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt ist, verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes überlässt die Regelung diesbezüglich der nachgelagerten
Planung.
9. Sonstige Planungsbelange
9.1 Verkehr/Erschließung
Die verkehrliche Erschließung ist durch die im Plangebiet liegenden Straßen gesichert. Auf Ebene des
Bebauungsplanes wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet (vgl. Runge + Küchler 2015:
Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf.),
dass die Leistungsfähigkeit der verkehrlichen Abwicklung bei Realisierung des geplanten Lebensmittelvollsortimenters nachweist. Voraussetzung ist die Umsetzung von Umbaumaß-nahmen bzw. die
Anpassung der Lichtsignalanlagen insbesondere im Bereich der Heerstraße.
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Über bestehende Anschlüsse können die Nutzungen im Plangebiet an das vorhandene Kanalsystem
(Mischsystem) der Stadt angeschlossen werden. Die Entsorgung des Schmutzwassers ist somit
gesichert.
9.2 Boden
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine Tankstelle. Auf Basis der Abstimmung mit den
zuständigen Behörden wird das Flurstück der beschriebenen Tankstelle in der Planurkunde des
Bebauungsplanes als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Aufgrund dieser langjährigen Nutzung
ist vor Eingriffen in den Boden/Bodenuntergrund eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde
erforderlich.
Darüber hinaus erfolgten im östlichen Bereich der Sonderbaufläche im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens Messungen hinsichtlich der Belastung der Bodenluft. Die Ergebnisse zeigen,
dass alle relevanten Prüfwerte unterschritten sind.
9.3 Artenschutz
Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde auf Ebene des Bebauungsplanes für große Teile
des Plangebietes der FNP-Änderung die erste Stufe der VV-Artenschutz im Sinne einer
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung i.S.d. »Zugriffverbotes« gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum
Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße/Heerstraße« in Kerpen, Dortmund). Aufgrund der
vergleichbaren Nutzungsstrukturen gelten diese Aussagen auch für die Teilflächen nordwestlich der
Eifelstraße, die Bestandteil des Plangebietes der FNP-Änderung sind.
Von einem Auftreten von planungsrelevanten Arten ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht
auszugehen. Das Plangebiet weist aufgrund der bisherigen Nutzungen bereits einen sehr hohen Grad
an Versiegelung auf und besitzt daher nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für
planungsrelevante Arten. Weitergehende Maßnahmen (temporäre Fäll- und Rodungsverbote,
Begutachtung von potenziellen Fledermausquartieren) erfolgen auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
10. Flächenbilanz
Sondergebiet
0,48 ha
Mischbauflächen
1,18 ha
Gesamtfläche
1.66 ha
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Teil B Umweltbericht
1. Einleitung ..................................................................................................................... 9
1.1. Planungsanlass und Aufgabenstellung ..................................................................... 9
1.2. Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches der 75. FNP-Änderung ........................... 9
1.3. Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens ..... 9
2. Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise ........................ 10
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................ 10
2.2. Methodische Vorgehensweise ................................................................................ 11
3. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung .................................................. 11
3.1. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung .............................................. 11
3.2. Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort ............................................ 12
4. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum ................................................... 12
4.1. Untersuchungsraum ............................................................................................... 12
4.2. Regionalplan Köln .................................................................................................. 13
4.3. Flächennutzungsplan ............................................................................................. 13
4.4. Landschaftsplan ..................................................................................................... 13
4.5. Bebauungspläne .................................................................................................... 13
4.6. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes ...................................................... 14
4.7. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum 14
5. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der
Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter) ........................ 14
5.1. Mensch .................................................................................................................. 15
5.2. Tiere und Pflanzen ................................................................................................. 16
5.3. Boden..................................................................................................................... 17
5.4. Wasser ................................................................................................................... 19
5.5. Klima und Luft ........................................................................................................ 20
5.6. Orts- und Landschaftsbild....................................................................................... 21
5.7. Kultur und sonstige Sachgüter................................................................................ 21
5.8. Zusammenfassende Bewertung ............................................................................. 22
5.9. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen
und zur Kompensation von Eingriffen ............................................................................... 23
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung ........................................................ 23
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz .................................................................................. 23
6. Zusätzliche Angaben ................................................................................................. 24
6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben ...................................................................................... 24
6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring)....................................................................................................................... 24
6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung............................................................ 24
6.4. Literatur- und Quellenverzeichnis ........................................................................... 26
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Einleitung
1.1. Planungsanlass und Aufgabenstellung
Im Zentrum von Kerpen-Brüggen, nordöstlich des Denkmalplatzes sollen in Übereinstimmung mit dem
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen die planungsrechtlichen
Bedingungen geschaffen werden, um einen Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln zu können. Die 75.
FNP-Änderung bereitet die verbindliche planungsrechtliche Umsetzung des Bebauungsplanes TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« vor.
Der Standort ist als integrierte Lage in Kerpen-Brüggen zu beurteilen und wird entsprechend den
Vorgaben des aktuell in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes
entwickelt. Dieses sieht für den Standort die Sicherung der Nahversorgung am Standort KerpenBrüggen vor. Die überörtliche Anbindung des Standortes erfolgt über die Heerstraße.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes zu schaffen, ist
die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
1.2. Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches der 75. FNP-Änderung
Der Geltungsbereich der 75.FNP-Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« sowie angrenzende Flächen im Zentrum des Stadtteiles Brüggen. Das
Plangebiet umfasst bereits bebaute bzw. überwiegend versiegelte Flächen.
Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu
entnehmen.
Die Inanspruchnahme vorhandener, kleinteiliger Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches wird im
Rahmen der Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung ausgeglichen.
1.3. Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Insbesondere die folgenden Belange fließen somit inhaltlich in die Erstellung des Umweltberichtes ein:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c, und d.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Aufgrund der Plangebietsgröße und der vorhandenen Versiegelung spielt der Klimaschutz gemäß § 1a
(5) BauGB für die FNP-Änderung nur eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich finden in dieser
Untersuchung der umweltrelevanten Fragestellungen insbesondere in den Ziffern a), c), e), f) und h) die
Aspekte der Klimaschutzklausel Berücksichtigung.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes
eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sollen die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben und
bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und stellt die Ziele,
Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes sowie die ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes im oben genannten Sinne dar. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das,
was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt
und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessener weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung werden allgemeinhin auf die Schutzgüter
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter bezogen.
Der Umweltbericht nach den § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltprüfung und
Umweltbericht) besteht gemäß Anlage 1 BauGB aus:
einer Kurzdarstellung des Inhalts (einschließlich der Beschreibung der Darstellungen) und der
wichtigsten Ziele und Daten des Bauleitplans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, eine Beschreibung der Festsetzungen des
Planes sowie der festgelegten Ziele des Umweltschutzes,
der Darlegung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden,
eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf
die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,
der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planungen. Dies umfasst eine Bestandsaufnahme, eine Prognose zum Umweltzustand bei
Umsetzung und Nicht-Umsetzung der Planung, eine Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung
bzw. zum Ausgleich der Eingriffe sowie eine Abschätzung bezüglich Planungsalternativen (unter
Berücksichtigung der Entwicklungsziele und des räumlichen Geltungsbereiches),
die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung
des Bauleitplans auf die Umwelt,
einer Dokumentation der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen,
die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden sowie
eine Darstellung der Maßnahmen zur Kompensation der (unvermeidbaren) Eingriffe sowie
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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2.2. Methodische Vorgehensweise
Der Umweltbericht dokumentiert verfahrensbegleitend die Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. hierzu BauGB § 1
Abs. 6 Nr. 7) im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bis zum Satzungsbeschluss
durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen. Die Umweltprüfung wird dadurch zu einem integralen
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die prozessbezogene bzw. -begleitende Umweltprüfung wird
entsprechend der sich neu ergebenden Sach- und Kenntnisstände angepasst, mit dem Ziel einer
ausreichenden Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der Abwägung.
Die methodische Vorgehensweise der Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den gesetzlich
definierten Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Der Umweltbericht dokumentiert die
folgenden hier vereinfacht dargestellten Arbeitsschritte sowie deren Ergebnisse:
Darstellung der Ziele und Inhalte der FNP-Änderung
Darstellung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum
Ermittlung und Bewertung der räumlichen Ausgangssituation
Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die
Schutzgüter)
Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und
zur Kompensation von Eingriffen
Empfehlungen zur Umweltvorsorge im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung
Empfehlungen zum Monitoring.
Gemäß § 1a BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die »Ergänzenden Vorschriften zum
Umweltschutz« anzuwenden. Die Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Abwägung ist durch den
Umweltbericht nachzuweisen:
»Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden« und
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in
seinen bezeichneten Bestandteilen (Belange des Umweltschutzes) über eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden über geeignete Darstellungen und Festsetzungen im
Bebauungsplan nachgewiesen und in dem Umweltbericht beschrieben.
Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes gibt den Stand des derzeitigen Verfahrens und der
bisherigen Untersuchungen wieder.
3.
Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung
3.1. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung
Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es in Kombination mit dem parallel in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 Heerstraße/Eifelstraße die planungsrechtliche
Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter incl. Flächen für
Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination
mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich-integrierten Lage zu schaffen und
somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler
Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden, um somit die Iandesplanerische
Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO - Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. Der
Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den
südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung
„eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden.
3.2. Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort
Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB besteht die Pflicht, im Rahmen des Umweltberichtes
unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplans in Betracht
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen.
Für den Standort kommen zwar grundsätzlich auch andere städtebauliche Varianten in Betracht, diese
sind jedoch ohne Belang für den Umweltbericht des Flächennutzungsplanes bzw. die Bewertung der
Umweltbelange. Die städtebauliche Figur wird durch die Festsetzungen des nachgelagerten
Bebauungsplanes gesichert
Ein Verzicht der FNP-Änderung würde zur Folge haben, dass für die beabsichtigten Nutzungen andere
Standorte in Anspruch genommen würden. Hier müssten Flächen genutzt werden, die in nicht
integrierten Lagen liegen und ggf. eine Neuinanspruchnahme bedeuten würden.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten scheiden somit für den Standort aus.
4.
Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum
4.1. Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes erstreckt sich über das Plangebiet der 75. FNP-Änderung
sowie über die anliegenden Flächen, die zur Bewertung des Eingriffes erforderlich sind.
Für die Bewertung des Eingriffes sind hier neben den Flächen der 75. FNP-Änderung insbesondere die
im nördlichen Umfeld liegenden Flächen der ehemaligen, mittlerweile rekultivierten Braunkohletagebaue
sowie der südliche Denkmalplatz relevant.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
ausdruck
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www.tim-online.nrw.de
Abb. 1: Untersuchungsraum des Umweltberichtes
Quelle: Geobasis NRW, Abfrage am 16. Dezember 2015
400
4.2. Regionalplan Köln
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Keine amtliche Standardausgabe
Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen
16:11
Siedlungsbereiches. Die Planung16.12.2015
entspricht
dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der
Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG
durchgeführt.
4.3. Flächennutzungsplan
ln der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche" dargestellt.
Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der
Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt.
4.4. Landschaftsplan
Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan Nr.6
»Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan
geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im
Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet
liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung
der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten.
4.5. Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom
17.04.1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten
Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das
gesamte Gebiet wurde als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Bereich des Hubertusplatzes war die
Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Der
Bebauungsplans Nr. 18 wurde durch die 3. Änderung vom 23.12.1974 überplant und eine bis zu
fünfgeschossige Wohnbebauung "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes
TÜ 356 "Heerstraße/Eifelstraße" mit den nachfolgenden Zielen und Zwecken gefasst:
eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit
Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen
eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation
die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den mit
dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen.
4.6. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes
Biotopkataster und Schutzgebiete
Im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (LANUV NRW) sind in rund 50 bis 60 m nördlich des Plangebietes » Aufforstungsflächen auf
der Berrenrather Börde« eingetragen. Diese ist mit der Objektkennung BK-5106-301 in dem Kataster
enthalten. Das rund 119 ha große Gelände ist im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG5106-0007) enthalten und dementsprechend gesichert. Eine nähere Beschreibung zu diesem erfolgt im
Umweltbericht zum Bebauungsplan TÜ 356. Das Landschaftsschutzgebiet bleibt für das FNP-Verfahren
ohne weitere Relevanz.
Als weiteres Landschaftsschutzgebiet ist das »Erfttal im Gymnicher und Brüggener Mühle« ca. 750 m
südwestlich zu nennen (vgl. MKULNV 2015, GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am
17.12.2015). Es ist davon auszugehen, dass es infolge des Vorhabens zu keinen Auswirkungen auf
dieses Gebiet kommt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparkes Rheinland, der durch einen Zweckverband in
Trägerschaft des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises, des Kreises Euskirchen, der Stadt Köln,
der Stadt Bonn und der RWE Power AG verwaltet wird. Aufgrund der Wiedernutzung bereits besiedelter
Flächen, die im Bestand überwiegend versiegelt sind und zudem in städtebaulich integrierter Lage
liegen, haben die Planungen keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Flächen als Naturpark.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Natura-2000-Gebietes (vgl. MKULNV 2015,
GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet
ist das »Kerpener Bruch und Parrig« (DE-5106-301) in ca. 4 km Entfernung. Die Planung hat aufgrund
der Entfernung zum Schutzgebiet keine Auswirkungen auf dieses. Auch Naturschutzgebiete,
Nationalparks, Biosphärenreservate oder andere gesetzlich geschützte Biotope sind von der Planung
nicht betroffen.
4.7. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum
Die Analyse der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum zeigt, dass eine Bebauung der
Flächen der 75. FNP-Änderung möglich ist. Die Landesplanung und die sonstigen Ziele und Pläne
stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das Plangebiet liegt außerhalb der Darstellungen des
Landschaftsplanes. Der heute rechtskräftige Bebauungsplan wird innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« durch ebendiesen ersetzt.
5.
Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der
Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter)
Die Bestandsaufnahme und -bewertung erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Folgenden für die
Schutzgüter Menschen, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft und Klima, das Orts- und
Landschaftsbild sowie die Kultur- und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu untersuchen.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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5.1. Mensch
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kontext als
auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche, betroffene Raumfunktionen des Schutzgutes Mensch
sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und der Entwicklung der natürlichen
Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten. Vor dem
Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung ist der Zustand und die Auswirkungen der
Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewerten. Hierbei spielen Schall- und sonstige
Emissionen eine wesentliche Rolle.
Daneben sind die Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der
Schutzgutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von Angeboten für Freizeitund Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vordergrund
der Schutzgutbewertung.
Im Rahmen der Bewertung sind somit
die Wohn- und Wohnumfeldfunktion (hier insbesondere störende und schädliche
Umwelteinwirkungen und Emissionen) und
die Freizeit- und Erholungsfunktion
zu beachten.
Aufgrund der örtlichen Gebundenheit der anwohnenden Bevölkerung ist die Empfindlichkeit der
Schutzgutfunktion Wohn- und Wohnumfeldfunktion als sensibel zu bewerten, zu starke
Beeinträchtigungen der Bevölkerung müssen zu wesentlich anderen Planungsalternativen führen.
Die Freizeit- und Erholungsfunktion kann dagegen auch an alternativen Standorten erfüllt werden.
Insofern ist die Sensibilität dieser Schutzgutfunktion als gering einzustufen. Ein Schwerpunkt bildet hier
die Zugänglichkeit von Angeboten.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Das Plangebiet besitzt im Bestand nur eine untergeordnete Rolle für das Schutzgut Mensch bzw. für die
Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie der Freizeit- und Erholungsfunktion:
Auf den Flächen der 75. Änderung existieren Gebäude, die zu Wohnzwecken und gemischten
Nutzungen genutzt werden. Die FNP-Änderung überplant einen Teil dieser Flächen mit Darstellungen,
mit denen Wohnnutzungen nur bedingt vereinbar sind. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes
werden diese Wohnnutzungen zulässig.
Durch die beabsichtigten Darstellungen der 75. Änderung des FNP werden die benachbarten
Wohnnutzungen durch mögliche zusätzliche Verkehre beeinträchtigt. Die Auswirkungen werden durch
die Festsetzungen des nachgelagerten Bebauungsplanes minimiert.
Durch die Darstellungen der 75. FNP-Änderung wird die Verbesserung der Versorgungsunktion der lokal
ansässigen Bevölkerung (Wohnumfeldfunktion) vorbereitet. Die Flächen der 75. FNP-Änderung besitzen
keine hier relevanten Flächen für Naherholung und Freizeit. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung werden lokal wirksame Naherholungs- und Freizeitfunktionen näher untersucht.
Auf der Heerstraße, die als Landesstraße klassifiziert ist, ist gemäß Verkehrsbegutachtung (Runge +
Küchler, Juli 2015) im Bestand ein hohes Verkehrsaufkommen als Vorbelastung des Standortes
festzuhalten. Durch das Vorhaben werden neue Verkehrsbewegungen erwartet, die im Rahmen des
Bebauungsplanes TÜ 356 näher untersucht werden. Der Bebauungsplan nimmt hierzu Festsetzungen
auf.
Auch zum Thema Schall, der durch die geplanten Nutzungen entstehen könnte, führt der
Bebauungsplan Näheres aus bzw. sieht entsprechende Festsetzungen vor, sodass für die 75. FNPÄnderung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verbleiben.
Die verbleibenden und in den festgesetzten Grenzen des Bebauungsplanes zulässigen Eingriffe in das
Schutzgut Mensch, sind als vertretbar zu bewerten. Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf
Basis der Schallbegutachtung festgesetzten Minderungsmaßnahmen, wird das Vorhaben bei den
schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.
Für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes relevante Auswirkungen auf die Freizeit- und
Erholungsfunktion sind nicht vorhanden.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle eines Ausbleibens der Planung könnte sich der vorhandene Standort entsprechend des bisher
gültigen Bebauungsplanes in Übereinstimmung mit dem nicht geänderten Flächennutzungsplan
entwickeln. In Bezug auf das Schutzgut Mensch stellt sich somit keine anders zu bewertende Situation
ein.
5.2. Tiere und Pflanzen
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Pflanzen und Tiere beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in
ihrer natürlichen Artenvielfalt und den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen. Bei der Beurteilung
der Auswirkungen der Planung sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BnatSchG) im Rahmen eines Fachbeitrages zum Artenschutz
begutachtet worden.
Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf:
•
der Lebensraumfunktion der Biotoptypen,
•
der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und
•
der Biotopvernetzungsfunktion.
Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders geschützten
Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive der FFH-Anhang-IVArten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten (europäisch) in
die Abwägung einzustellen.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Als potenzielle natürliche Vegetation würde sich innerhalb des Plangebietes ein „MaiglöckchenStieleichen-Hainbuchenwald der Niederrheinischen Bucht“ einstellen. Diese ursprünglich weitverbreitete
Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden,
da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 wurde für die aktuell zur Überplanung anstehenden Flächen
ein Artenschutzbeitrag erstellt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Vorhaben sich mit in
den Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigten Einschränkungen umsetzen lassen. Ein
Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung derzeit nicht
bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen
Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante
Arten auf.
Für den Untersuchungsraum des Flächennutzungsplanes ergibt sich kein grundsätzlich anders zur
bewertender Eingriff in Natur- und Landschaft, der über das im verbindlichen Bebauungsplan geregelte
Maß hinaus von besonderer Relevanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen wäre. Die 75. FNPÄnderung überspannt neben den Flächen des Bebauungsplanes ausschließlich bereits bebaute Flächen
mit einer vorhandenen Mischgebietsnutzung, die wie die Flächen des Bebauungsplanes TÜ 356 durch
einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet sind. Für diese Flächen steht aktuell keine Entwicklung
an, die für den Flächennutzungsplan relevant wäre.
Austausch- oder Vernetzungsbeziehungen zwischen Plangebiet und der freien Landschaft bzw. der
nordöstlich angrenzenden gehölzgeprägten Biotopkatasterfläche sind aufgrund der riegelartigen
Bebauung nördlich der Westerwaldstraße sowie der hohen Versiegelungsanteile am Siedlungsrand
allgemein nicht zu erwarten.
Um artenschutzrechtliche Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen zu
können, wird eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen Gebäude auf potenzielle
Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich.
Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde zudem eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf
dieser Basis Flächen und Maßnahmen festgesetzt, um den Eingriff auszugleichen. Der Eingriff in das
Schutzgut verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes somit nicht, oder die Auswirkungen sind als
geringfügig zu bewerten.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planungen könnte sich im Plangebiet aufgrund des bisher
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Verbindung mit den Darstellungen des bisher wirksamen
Flächennutzungsplanes eine anderweitige Bebauung einstellen. Die Auswirkungen dieser Bebauung
lassen sich mit den vorliegenden Informationen nicht vorhersehen.
5.3. Boden
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen Funktionen
des Bodens sind nach MUNLV 2012:
Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna (Biotopentwicklungspotezial);
Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften);
Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicher- und
Reglerfunktion);
Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit;
Produktionsgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft, für Gartenbau und Rohstoffgewinnung
(Ertragspotenzial);
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge ablesbar
sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).
Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche
Bodenfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt der Boden
als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des Standortpotenzial für natürliche
Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen,
hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Wasser näher zu
beurteilen. Die Archivfunktion spielt zudem hinsichtlich der Schutzgutbewertung der Kultur- und
sonstigen Sachgüter eine zentrale Rolle. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Boden hat somit einen
besonders hohen Stellenwert im Rahmen der Schutzgüterabwägung.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Das Plangebiet ist heute in weiten Teilen versiegelt und stark anthropogen überformt. Daher weisen die
Schutzgüter Wasser, Boden und Natur und Landschaft insgesamt keine hohe Bedeutung auf. Das
natürliche Gefüge im Boden ist durch die vorhandenen Nutzungen gestört. Eine Versickerung
anfallender Regenwassermengen vor Ort ist hierdurch nicht möglich.
Für die in der 75. FNP-Änderung vorgesehene Darstellung eines Sondergebietes wurde im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung ein Bodengutachten erstellt. Im Ergebnis besagt das Gutachten, dass
sämtliche Bodenschichten als organoleptisch unauffällig bezeichnet werden können. Die BTXSchadstoffgehalte der Böden unterschreiten die Prüfwerte der LAWA-Liste deutlich, weshalb ein
Gefahrenverdacht ausgeräumt wird. Innerhalb der als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen der
75. FNP-Änderung wurde für eine Tankstelle im Bebauungsplan TÜ 356 ein Altlastenverdacht
gekennzeichnet. Für diese sowie auch die weiteren Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes TÜ 356 wurden Hinweise zum Schutz des Bodens aufgenommen.
Auch für die weiteren Flächen der 75. FNP-Änderung ist aufgrund der aktuellen Nutzungen eine
erhebliche Versiegelung und anthropogene Verdichtung der Flächen festzuhalten. Damit ist auch für
diese Flächen eine einhergehende Funktionsstörung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermuten.
Durch die Realisierung der Planung wird eine weitere Versiegelung von Flächen möglich, die
Flächennutzungsplanänderung bereitet diese vor. Die Versiegelung ist vor dem Hintergrund der
integrierten Lage des Standortes und der bestehenden Versieglung zu relativieren. Durch Realisierung
von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen
an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und
somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Die mit der 75. FNP-Änderung vorbereitete Planung stellt somit insgesamt einen als »gering« zu
beurteilenden Eingriff in das Schutzgut Boden dar.
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Prognose bei Ausbleiben der Planung
Bei Ausbleiben der Planung ergibt sich keine wesentliche andere Situation hinsichtlich des Schutzgutes
Boden.
5.4. Wasser
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Unterschieden wird im
Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser und Oberflächengewässer.
Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und Qualität von Grundwasservorkommen
sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer. Darüber hinaus sind Überschwemmungsgebiete
sowie Risikogebiete und damit verbundene Maßnahmen der Hochwasservorbeugung und des
Hochwasserschutzes näher zu untersuchen. Bei den Gewässern sind die folgenden Funktionen zu
benennen:
Gewässerökologische Funktionen,
Vorfluterfunktionen und
Nutzungsfunktionen.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen, Tiere und
Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers und aller Zuströme besitzt somit eine
besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist hinsichtlich der
Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen, die in Zusammenhang
mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen der Grundwasserflurabstand
und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die Durchlässigkeit der überlagernden
Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die Eintragung von Stoffen in die Wasserkreisläufe.
Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens spielen zudem bei der Hochwasservorsorge bzw. dem
Hochwasserschutz eine zentrale Rolle.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes, Heilquellenschutzgebietes oder
Überschwemmungsgebietes. Seit Längerem ist die Einrichtung des Wasserschutzgebietes Dirmerzheim
(510603) geplant. Das Plangebiet wäre in diesem Falle der Zone III A zugeteilt (vgl. MKULNV 2015,
GeoServer ELWAS-WEB, Abfrage am 17.12.2015). Im Gebietsentwicklungsplan der Region Köln (Stand
2013) ist das Plangebiet als Teil eines Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt
(vgl. GEP Region Köln, Blatt 5106).
Innerhalb des Geltungsbereiches der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befinden sich keine
Oberflächengewässer. Grundwasservorkommnisse konnten mithilfe eines Kabellichtlots in den
Kleinrammbohrungen bei der Untersuchung laut geotechnischem Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder
2016: geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) nicht
festgestellt werden.
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, »Nicolaus I«
sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I«. Nach den vorliegenden
Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des
Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Hierzu nimmt der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 einen
Hinweis auf.
Die Flächen der 75. Änderung des FNP sind darüber hinaus heute stark versiegelt und haben nur
geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Die natürlichen Bodenfunktionen sind im Bestand
erheblich gestört. Laut geotechnischem Gutachten (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer
Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) ist der Boden nicht für die
Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Bebauungsplan TÜ 356 enthält daher auch
hierzu einen entsprechenden Hinweis.
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Eine Beeinträchtigung der verbleibenden, bisher nicht versiegelten Flächen des Plangebietes, wird durch
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes vorbereitet. Durch die Festsetzungen, die Kennzeichnung
eines des Altlastenverdachtes sowie Hinweise auf dem Bebauungsplan werden die Auswirkungen des
Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Insgesamt ist der Eingriff auf Ebene des
Flächennutzungsplanes daher als gering zu bewerten.
Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht zudem einer
Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung
deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen würde.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes in Verbindung mit dem wirksamen Flächennutzungsplan
wäre ein Eingriff in die heute für das Schutzgut Wasser günstigen Teilflächen auch ohne die 75-.
Änderung des Flächennutzungsplanes möglich. Wie sich der bisher wirksamen FNP auf das Schutzgut
Wasser auswirken würde, lässt sich nicht absehen.
5.5. Klima und Luft
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen und
die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima sowie die lokalklimatische
Regenerations- und Austauschfunktion soll erhalten bleiben zu nennen. Zu berücksichtigen sind:
•
die Durchlüftungsfunktion,
•
die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie
•
die Wärmeregulationsfunktion.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Klima und Luft ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen,
Tiere und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund ihres ständigen
Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere überregionale, nationale
und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden Auswirkungen großräumiger
Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe Empfindlichkeit besitzt in diesem
Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die Belastungen der Menschen durch Schadstoffe,
wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder durch Feinstaub. Somit gehen mit dem Schutzgut Luft und
Klima insbesondere Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch einher. Da Stoffeinträge neben
anthropogenen Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen von der Erdoberfläche erfolgen
können, sind zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Boden sowie untergeordnet mit dem
Schutzgut Wasser zu untersuchen.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Großräumig liegt der Untersuchungsraum in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima geprägt
Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Der Wind weht
vorherrschend aus westlicher bis südwestlicher Richtung. Bei den Flächen des Untersuchungsraumes
des Umweltberichtes handelt es sich um ein Stadtrandklima mit aufgelockerten und durchgrünten
Wohnsiedlungen, mit schwachen Wärmeinseln und ausreichendem Luftaustausch. Dies bewirkt gute
Bioklimate. Der engere Untersuchungsraum des Plangebietes hat aufgrund der hohen Versiegelung der
Flächen im Bestand negative Auswirkungen auf die umliegenden Wohnquartiere.
Durch die Planung des Flächennutzungsplanes wird eine weitergehende Versiegelung von Flächen
ermöglicht, was einen geringfügig negativen Effekt auf das lokal wirksame Klima haben kann. Mit der
Reaktivierung der Flächen geht auch eine intensivere Nutzung einher (hier insbesondere wirksam:
Zunahme von KFZ-Verkehrsbewegungen – Regelungen hierzu im nachgelagerten verbindlichen
Bebauungsplan). Darüber hinaus hat die Versiegelung von Flächen insgesamt, also großräumiger
wirksame negative Effekte auf das Schutzgut Luft und Klima (Inanspruchnahme der endlichen
Ressource Boden, Ressourcenverbrauch beim Bau von Gebäuden, Erhöhung von Temperaturen durch
fehlende ausgleichend wirkende Grünflächen etc.). Die Auswirkungen der Planung auf diese umfassend
wirkenden Effekte, die durch die geringfügig höhere Versiegelung von diesbezüglich bereits
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vorgeprägten Flächen durch die 75. FNP-Änderung vorbereitet werden, sind jedoch als marginal zu
bezeichnen. Zudem steht der Eingriff an dem vorliegenden und bereits verdichteten Standort, einem
Eingriff in nicht integrierter Lage gegenüber. Dadurch ist der als gering zu bewertende Eingriff insgesamt
vertretbar.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Wird die Planung nicht umgesetzt, so wird der Standort voraussichtlich weiterhin untergenutzt bleiben. In
den Grenzen des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Wirksamen FNP
könnte der Standort entwickelt werden. Welche Auswirkung eine Nutzung dementsprechend auf das
Schutzgut Klima und Luft haben könnte, lässt sich nicht prognostizieren.
5.6. Orts- und Landschaftsbild
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Hierbei sind die Vielfalt, die Eigenart,
die Schönheit sowie der Erholungswert von Natur- und Landschaft zu beurteilen.
Insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe sind vor
diesem Hintergrund zu betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese
Bedeutung des Landschaftsbildes, ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit
unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der
bestehenden Vorbelastung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe.
Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild. Dieses ist überwiegend bestimmt
durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse. Dabei ist als Bewertungsmaßstab einerseits
die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuziehen (also Art und Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des
Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff des Denkmalschutzgesetzes –
DschG: Hier wird definiert (zum Schutz von Denkmalbereichen): »Denkmalbereiche können
Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen,
Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern
sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle
Produktionsstätten ...«. Für die Bewertung des Ortbildes sind demnach die Silhouette, die baulichen
Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild
notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaßstäbe.
Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild ergibt sich durch ihre Vielfältigkeit, die
Eigenart und Schönheit sowie ihren Erholungswert.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Das Landschaftsbild wird durch die mit der 75. Änderung des FNP beabsichtigte Planung nicht berührt.
Auswirkungen auf das Ortsbild können im vorliegenden Fall durch die Planungen des
Flächennutzungsplanes lediglich vorbereitet werden. Der nachgelagerte Bebauungsplan sieht zum
Schutz des Ortsbildes entsprechende Maßnahmen/Festsetzungen vor.
Die geplante 75. Änderung des Flächennutzungsplanes verbleibt damit ohne Auswirkungen auf das
Schutzgut.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Eine ausbleibende Planung auf Ebene des Flächennutzungsplanes würde ebenfalls ohne Auswirkungen
auf das Schutzgut verbleiben.
5.7. Kultur und sonstige Sachgüter
Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit
Das Schutzziel für die Umweltschutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter besteht in der Erhaltung
historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer
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Eigenart, von Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und
Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der Kultur und sonstigen Sachgüter ergibt sich
ähnlich des Orts- und Landschaftsbildes aus ihre Vielfältigkeit, der Eigenart und Schönheit des
Denkmals.
Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der
Planung und Bewertung der Auswirkungen
Wesentliche Kultur- und Sachgüter im Sinne des Schutzgutes sind nach derzeitigem Kenntnisstand im
Plangebiet der 75. FNP-Änderung nicht vorhanden.
Das Plangebiet liegt innerhalb des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs »Erft mit Swist und
Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel« (KLB 25.05). Die Kulturlandschaft ist aus archäologischer,
kulturlandschaftspflegerischer und denkmalpflegerischer Sicht bedeutsam (vgl. Landschaftsverband
Rheinland o.J.: Ku.La.Dig Kultur Landschaft Digital Geoportal, Abfrage am 15.12.2015).
Weitere sonstiges Schutzgüter, ohne Bedeutung für das FNP-Änderungsverfahren wurden im Rahmen
des parallel in Aufstellung befindlichen verbindlichen Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Somit bleibt
die 75. Änderung des FNP ohne Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter.
Prognose bei Ausbleiben der Planung
Da das Schutzgut auch bei Ausbleiben der Planung nicht berührt wird, erübrigt sich eine weitergehende
Betrachtung bei Ausbleiben der Planung.
5.8. Zusammenfassende Bewertung
Der Geltungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes erfüllt gemäß der oben aufgeführten
planerischen Vorgaben keine besonders bedeutsamen Funktionen für Natur und Landschaft. Aufgrund
der starken Versiegelung weist das Gebiet im Bestand ebenfalls keine besondere
Regenerationsfähigkeit für die einzelnen Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser auf. Die
Planung betrifft keine Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Gleichfalls besitzt das Gebiet
keine wesentliche Bedeutung für das Schutzgut Wasser, z. B. aufgrund der Nähe zu einem Wasseroder Heilquellenschutzgebiet. Es befinden sich innerhalb des Plangebietes keine amtlichen Denkmäler,
Bodendenkmäler und sonstige hinsichtlich des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter bedeutsamen
Güter oder Landschaftsbestandteile. Ein Eingriff in das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist nicht
vorhanden.
Insbesondere zur Sicherung der Interessen der schutzwürdigen Wohnnutzungen (Schutzgut Mensch)
werden zudem im nachgelagerten Bebauungsplan Maßnahmen ergriffen, um die negativen
Auswirkungen so gering wie möglich zu halten (Schallschutz). Hier werden dauerhafte
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch sowie Klima und Luft durch die Zunahme des KFZVerkehrs vorbereitet, die in die Abwägung einzustellen sind. Da der Standort diesbezüglich bereits
vorbelastet ist und der Eingriff einer Neuversiegelung an anderer, nicht integriert liegender Stelle
gegenüber steht, ist der Eingriff vertretbar.
Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind als gering einzuordnen und aufgrund der
Vorbelastung zu relativieren. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Natur und Landschaft werden durch
die Festsetzungen und Hinweise des nachgelagerten Bebauungsplanes (insbesondere
Ausgleichsmaßnahmen) reduziert bzw. ausgeglichen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Planungen darüber hinaus auf umliegende Bereiche auswirkt. Die
Auswirkungen werden weder als schwerwiegend noch als besonders komplex eingestuft.
Tab. 3: Zusammenfassende Bewertung der Umweltwirkungen
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Schutzgut
Beschreibung der möglichen
positiven und negativen
Umweltauswirkungen
Bewertung der Erheblichkeit
Mensch
Keine Auswirkungen auf die Freizeit
und Erholungsfunktion
-
Regelungen zu Verkehrsabwicklung
und zur Reduzierung der
Schallimmissionen auf Ebene des
nachgelagerten Bebauungsplanes
Gering
Verlust kleinteiliger Flächen mit
geringer Lebensraumfunktion (keine
Vorkommen planungsrelevanter
Arten)
Gering
Tiere und Pflanzen
Adäquater Ausgleich auf Flächen
außerhalb des Plangebietes
Boden
Geringfügige Erhöhung der
Versiegelung wird durch die FNPÄnderung vorbereitet
Gering
Wasser
Zusätzlich Versiegelung führt auch
zu einem Eingriff in das Schutzgut
Wasser
Gering
Klima und Luft
Verschlechterung des Kleinklimas
durch Verkehrszunahme und
geringfügig höhere Verdichtung
Gering
Landschaft- und
Ortsbild
Kein Eingriff in das Schutzgut
-
Kulturgüter und
Sachgüter
Kein Eingriff in das Schutzgut
-
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden
und Wasser sowie Boden und Luft
ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch keine eigenen zu
bewertenden Umweltauswirkungen
-
Bei Umsetzung der Planung entstehen somit keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter. Für die
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt zudem ein adäquater Ausgleich (durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes geregelt).
5.9. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen
und zur Kompensation von Eingriffen
5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Um die voraussichtliche Eingriffe in die Schutzgüter zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden wurden
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung des TÜ 3565 »Eifelstraße/Heerstraße« Maßnahmen
ergriffen. Darüber hinaus sind auf Ebene der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung des Eingriffes vorzusehen.
5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Für die aktuell anstehenden baulichen Maßnahmen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan
verschiedene Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese wurden gemäß einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
(Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.) entwickelt, finden teilweise innerhalb
des Plangebietes, überwiegend jedoch auf einer planexternen Fläche statt.
Im Ergebnis verbleibt nach Ausgleich hieraus kein weiteres Kompensationserfordernis.
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Für die weiteren Flächen wurde im Rahmen der FNP-Änderung keine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
erstellt. Hier ergibt sich heute die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung
der Vorgaben der Baumschutzsatzung und des BNatSchG. Auf Ebene des FNP sind hier keine
weitergehenden Maßnahmen erforderlich/vorgesehen.
6.
Zusätzliche Angaben
6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sowie fehlende technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse sind im Rahmen des Umweltberichtes folgende Festzuhalten:
Für den Umweltbericht im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine
Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenstellung der Angaben aufgetaucht.
6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
(Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden »die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu
ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht (…) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB.« Dabei sind Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zur Durchführung des Bebauungsplanes zu empfehlen.
Für den Flächennutzungsplan ergeben sich keine eigenen Monitoring-Maßnahmen, die nicht bereits im
Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanes TÜ 356 Berücksichtigung gefunden haben.
6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem als Umweltbericht
bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet werden. Hierzu werden zum
einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere
und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild, Kulturgüter und sonstige
Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im Umweltbericht dokumentiert, wie die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Maßnahmen zur Vermeidung und
Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen der FNP-Änderung berücksichtigt wurden.
Mit der vorliegenden 75. Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« geschaffen. Im Wesentlichen
sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten:
Schutzgut Mensch
Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion der Flächen sind durch die 75. Änderung des FNP
nicht zu erwarten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden jedoch Nutzungen
vorbereitet, die neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen erwarten lassen. Zur Minderung der
Auswirkungen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan wiederum Maßnahmen vor, sodass auf Ebene
des Flächennutzungsplanes von nur geringfügigen Auswirkungen auf das Schutzgut ausgegangen
werden kann. Da der ohnehin schon vorbelastete Raum durch die Planung nur in vertretbarem Maße
mehr belastet wird, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen als geringfügig zu bewerten.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragestellungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 ein
Gutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass – unter Einhaltung einiger im Bebauungsplan
fixierter Maßnahmen –im Plangebiet Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten sind.
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Für den geplanten Eingriff wurde auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die
festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der geplante Eingriff ausgeglichen.
Für die 75. Änderung des FNP verbleiben dadurch nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut
Pflanzen und Tiere, die einem Eingriff bisher nicht versiegelter Flächen gegenüberstehen.
Schutzgut Boden
Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen gestört. Durch die beabsichtigten Nutzungen
der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine weitere Versiegelung vorbereitet. Angesichts
der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad
insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung auf dem vorliegenden Standort werden
Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor
Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben.
Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu
beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist.
Schutzgut Wasser
Die 75. Änderung des FNP bereitet eine weitere Versiegelung der überplanten Flächen vor. Für die
Flächen ist von einer weitergehenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung auszugehen. Laut
geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von
Niederschlagswasser zu empfehlen. Daher wird eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in
das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 regelt dies. Zudem
enthält der nachgelagerte Bebauungsplan Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen
Eingriffen zu schützen.
Somit verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein Eingriff entspricht mit geringer negativen
Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden
Standort steht eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber.
Schutzgut Klima und Luft
Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen im Plangebiet auszugehen.
Hierdurch und durch die mit der 75. Änderung des FNP vorbereiteten weiteren Verdichtung der Flächen
des Plangebietes ist eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität möglich. Die klimatischen
Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und
Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering beurteilt und steht einem Eingriff
von bisher nicht versiegelten Flächen gegenüber.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut Kultur und sonstige Schutzgüter wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen,
jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen
Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen,
insbesondere keine negativen, zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung werden auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes
geregelt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine eigenen Maßnahmen vorgesehen.
Eingriff-Ausgleichsbilanz
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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Nach planexternem Ausgleich für den Eingriff gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der im Rahmen
des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt ist, verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis.
Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes überlässt die Regelung diesbezüglich der nachgelagerten
Planung.
6.4. Literatur- und Quellenverzeichnis
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004; zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und
der Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt
geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen
(Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568
/ SGV. NRW. 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.
185).
MKULNV Infosystem ELWAS: Externet-Abfrage am 20.12.12
LANUV NRW: Biotopkataster Nordrhein-Westfalen.
LANUV NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen,
März 2008.
NRW Umweltdaten vor Ort: Daten zu den Themenbereichen Schutzgebiete (Internet-Abfrage am 10.Mai
2016).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
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Denkmalliste der Kolpingstadt Kerpen. Abrufbar unter:
http://www.stadt-kerpen.de/media/custom/1708_4504_1.PDF
GeoServer NRW 2015. Abrufbar unter:
http://www.wms.nrw.de/html/7660100/BK-5106-301.html
Graner + Partner 2015 : Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und
Lkw-Warenanlieferungen am geplanten REWE-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches
Prognosegutachten, Dezember 2015. Bergisch Gladbach
Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße /
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IT NRW 2015: Kommunalprofil Kerpen. Düsseldorf. Abrufbar unter:
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Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht
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LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW d. Abrufbar unter:
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_009
Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen.
Zwischenbericht, Stand: Juli 2015. Düsseldorf
TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen, Projekt: Tankstelle
Zander. Neuss
Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356
„Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.
Kerpen im Januar 201
Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter