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Beschlussvorlage (Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
849 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 1 von 27 Teil A Begründung zur 75. Änderung des FNP 1. Planungsanlass Aufgrund der heterogenen Siedlungsstruktur verfügt die Kolpingstadt Kerpen über keine herausgehobene Innenstadt mit gesamtstädtischer Versorgungsfunktion. Vielmehr besitzen die einzelnen Stadtteile jeweils eigene Versorgungsstrukturen, so dass im aktuellen - aus dem Jahr 2008 stammenden - Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen vier zentrale Versorgungsbereiche definiert werden, die aufgrund ihres Angebotsspektrums unterschiedliche Versorgungsfunktionen übernehmen. Dabei wird dem bipolaren Hauptzentrum der Stadt Kerpen – bestehend aus dem Ortszentrum (südlicher Teil) und dem Bereich "Am Falder/ Auf dem Bürrig" (nördlicher Teil) – eine gesamtstädtische, mittelzentrale Versorgung zugewiesen, ergänzt um die Stadtteilzentren Sindorf “Neue Mitte" und „Sindorf-Süd" sowie das Stadtteilzentrum Horrem. Das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen wird derzeit durch die BBE Handelsberatung GmbH (Köln) fortgeschrieben und befindet sich im (politischen) Abstimmungsprozess. Gemäß dieser Fortschreibung soll die Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen zukünftig durch die beiden sich ergänzenden Angebotsstandorte Brüggen (eingeschränktes Nahversorgungszentrum/ Entwicklung) und Türnich (Nahversorgungsstandort; Bestand) gewährleistet werden. Planerischer Wille der Stadt ist es daher, den Bereich um den Hubertusplatz zukünftig zu einem zentralen Versorgungsbereich der untersten Versorgungshierarchie (eingeschränktes Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Mit der Umsetzung wird außerdem eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern der Nahversorgung innerhalb eines Radius von 700 m bzw. eines 15-minütigen Fußweges gewährleistet. Zudem gibt es im Plangebiet ein konkretes Planungsinteresse zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters, incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen. Die durch das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept angestrebte, flächendeckende Nahversorgung könnte durch die o.g. Ansiedlung gesichert werden. Um. die planungsrechtliche Grundlage und die Vereinbarkeit mit dem Ziel 2 des Landesentwicklungsplans NRW »Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel« zu schaffen, ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (1. Änderung) der Kolpingstadt Kerpen von »Gemischte Baufläche« in »Sondergebiet Nahversorgungs-zentrum« und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. 2. Abgrenzung des Wirkungsbereiches Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im südöstlichen Teil des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: ·  südwestlich durch die Heerstraße  nordöstlich durch die Westerwaldstraße  südöstlich durch die südlichen Parzellengrenzen des Flurstückes 212, Gemarkung Türnich, Flur 33  nordwestlich durch die an die Eifelstraße angrenzenden Flurstücke in einer Tiefe von 30 m Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es in Kombination mit dem parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 Heerstraße/ Eifelstraße die planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich-integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden, um somit die Landesplanerische Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 2 von 27 Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO - Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016 einen Grundsatzbeschluss zum in der Erarbeitung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen gefasst: „Bei der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes (1. Änderung) der Kolpingstadt vom 17.06.2008 ist u.a. folgende Zielsetzung, die den Vorgaben des Landesentwicklungsplans – Teilplan großflächiger Einzelhandel - entspricht, zu berücksichtigen:  3. Planungen für zentrenrelevante Sortimente der Großflächigkeit erfolgen nur in zentralen Versorgungsbereichen.“ Durch die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Teil des Grundsatzbeschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen planungsrechtlich abgesichert. 4. Vorhandenes Planungsrecht 4.1 Landesentwicklungsplan NRW Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel/Regionalplan Köln Relevante Vorgaben der Landesplanung zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben:  Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur ·innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten “Allgemeinen Siedlungsbereichen" errichtet und erweitert werden.  Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen errichtet werden.  Ziel 3: Beeinträchtigungsverbot Das Plangebiet der 75. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs. Damit sind die Voraussetzungen des Zieles 1 erfüllt. Um die Vorgabe des Zieles 2 zu erfüllen, sind die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes von gemischte Baufläche in Sondergebiet, Zweckbestimmung Nahversorgungszentrum und die Darstellung eines zentralen Versorgungsbereichs erforderlich. Gemäß den Ergebnissen der durchgeführten Umsatzverteilungsanalyse (vgl. BBE Auswirkungsanalyse, Mai 2016, siehe unten) wird auch nachgewiesen, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen oder in den Nachbargemeinden induziert werden. 4.2 Flächennutzungsplan In der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche" dargestellt. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 4.3 Bebauungsplan Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17. April 1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das gesamte Gebiet wurde als »Allgemeines Wohngebiet« festgesetzt. Im Bereich des Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Der Bebauungsplans Nr. 18 wurde durch die 3. Änderung vom 23. Dezember 1974 überplant und eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.April 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 "Heerstraße/Eifelstraße" mit den nachfolgenden Zielen und Zwecken gefasst: Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht     Seite 3 von 27 eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen. 4.4 Landschaftsplan Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan Nr.6 »Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes um-zusetzen oder zu beachten. 5. Zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, muss die Darstellung des Flächennutzungsplanes geändert werden. Die Änderung bezieht sich zum einen auf die Darstellung der Art der Nutzung:  geändert von: Gemischte Baufläche  geändert in: Sondergebiet, Zweckbestimmung: Nahversorgungszentrum mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.650 qm für nahversorgungsrelevante Hauptsortimente, zentrenrelevante Nebensortimente sind innerhalb der zulässigen Verkaufsfläche bis 10 % zulässig Zum anderen wird das gesamte Plangebiet zukünftig als zentraler Versorgungs-bereich dargestellt. Die vorgenommene Abgrenzung erfolgt auf Grundlage der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes (BBE Handelsberatung Köln) (derzeit im politischen Abstimmungsprozess). Eine weitere Konkretisierung der zulässigen Nutzungen im Plangebiet erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Unter Berücksichtigung eines Grundsatzbeschlusses des Rates der Kolpingstadt Kerpen sowie in Übereinstimmung mit der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes handelt es sich bei dem hier dargestellten zentralen Versorgungsbereich um den einzigen Standort in den Stadtteilen Türnich, Balkhausen und Brüggen (weitere Erläuterung siehe unter 6. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes) 6. Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen Das Einzelhandelskonzept für die Kolpingstadt Kerpen (Stadt Kerpen 2008: Einzelhandelskonzept Stadt Kerpen) definiert eine Sortimentsliste sowie Aussagen, die für das geplante Vorhaben relevant sind. Allgemeine Vorgaben – »Kerpener Liste« Die Sortimentsliste dient der Feinsteuerung von Einzelhandelsvorhaben insbesondere hinsichtlich der in Kerpen als zentrenrelevant zu bewertenden Sortimente. Die »Kerpener Liste« differenziert zwischen zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Für die bauleitplanerische Steuerung wird empfohlen, die »Kerpener Liste« unter Benennung des Zentrengutachtens als Grundlage einschließlich der Angabe der Nummern des Warengruppen-verzeichnisses des Statistischen Bundesamtes (Wirtschaftsziffer 2008) aufzuführen, um eine hinreichende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Bauleitplanes zu gewährleisten. Die »Kerpener Liste« ist auf der Planurkunde des Bebauungsplanes TÜ 356 abgebildet. Allgemeine Vorgaben – Zulässigkeit von Vorhaben Das Einzelhandelskonzept definiert Vorgaben zur Zulässigkeit von Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Demnach sind Vorhaben für eine wohnungsnahe Nahversorgung überall zulässig, solange sich die Verkaufsfläche unterhalb der planungsrechtlichen Definition von Großflächigkeit von aktuell 800 qm befindet. Sonstige Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur an den Standorten zulässig, die das Konzept für die einzelnen Stadtteile vorgibt. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 4 von 27 Für das Siedlungsband Türnich, Balkhausen und Brüggen definiert das Einzelhandelskonzept das Ziel der Erhaltung des Rewe-Marktes in Türnich sowie die Neuansiedlung eines Vollsortimenters auf dem Gelände des leerstehenden Lebensmittelmarktes im Plangebiet. Zwar setzt der Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimenters nicht exakt an dieser Stelle fest, nichtsdestotrotz erfüllt der neue, direkt angrenzende Standort die Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes, nämlich die Sicherung der fußläufigen Nahversorgung in Brüggen. Ein Widerspruch mit der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen wird somit nicht angenommen. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes Aktuell wird das Einzelhandelskonzept der Kolpingstadt Kerpen fortgeschrieben und befindet sich in der Abstimmungsphase. Dem Gebiet rund um den Hubertusplatz kommt als neuer zentraler Versorgungsbereich für Kerpen eine besondere Rolle zu. Obgleich prinzipiell die Ansiedlung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten demnach zulässig wäre, soll der zentrale Versorgungsbereich Kerpen-Brüggen vorwiegend zur Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Somit unterstreicht die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes die Konformität des Vorhabens mit den Zielen der kommunalen Einzelhandelskonzeption. Zudem definiert das Einzelhandelskonzept, dass der dargestellte Bereich eines zentralen Versorgungsbereiches in Brüggen (hier eines »Nahversorgungszentrum«) für die Stadtteile Türnich, Balkhausen und Brüggen der einzige zentrale Versorgungsbereich bleibt. Lediglich im Erläuterungstext zum Grundsatzbeschluss zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kolpingstadt Kerpen (beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 5. Juli 2016) wurde zum Standort Nahversorgungszentrum Türnich – Brüggen ausgeführt: In den beiden Ortsteilen Türnich und Brüggen ist aufgrund der Lage und räumlichen Verflechtungen nur ein zentraler Versorgungsbereich darstellbar/entwickelbar.“ Zur Klarstellung wird der Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 21.02.2017 den am 05.07.2016 gefassten Grundsatzbeschluss dahingehend ergänzen, dass für die Stadtteile Türnich/Balkhausen/Brüggen nur ein zentraler Versorgungsbereich festgelegt wird. Hierdurch wird entsprechend den Ausführungen des Gutachters im Rahmen dieser Sitzung die Nahversorgung im Siedlungsband Türnich/Balkhausen/Brüggen gewährleistet. Eine Steuerung des Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich Brüggen ist geboten, damit die heute im Siedlungsband Türnich/Balkhausen/Brüggen flächendeckend bereits vorhandenen Nahversorgungsstrukturen erhalten werden können. 7. Auswirkungsanalyse zum geplanten Sondergebiet Nahversorgungszentrum Um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den existierenden Einzelhandel abschätzen zu können, wurde zu dem geplanten Vollsortimenter ein Einzelhandelsgutachten (BBE Handelsberatung 2016: Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittel-Supermarktes in KerpenBrüggen, Köln) angefertigt. Im Rahmen der Auswirkungsanalyse wurden mögliche nachteilige Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Kolpingstadt Kerpen und der Nachbarkommunen sowie der bestehenden wohnungsnahen Versorgung untersucht. Zudem wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des »Landesentwicklungsplans Nordrhein-WestfalenSachlicher Teilplan zum groß-flächigen Einzelhandel« (LEP NRW) überprüft. Zusammenfassend kommt die BBE Handelsberatung zu dem Ergebnis, dass sich der Planstandort in dem zu entwickelnden eingeschränkten Nahversorgungszentrum „Hubertusplatz“ befindet und somit standortseitig mit den Vorgaben der Stadtentwicklungsplanung übereinstimmt. Mit der Auswirkungsanalyse konnte aufgezeigt werden, dass der projektierte Supermarkt dazu in der Lage sein wird, bestehende Kaufkraftabflüsse im Lebensmittelvollsortiment zu reduzieren und zukünftig wohnortnah zu binden. Das Planvorhaben ist demnach grundsätzlich dazu geeignet, die derzeitig defizitäre lokale Nahversorgungssituation im Vollsortiment auszubauen und perspektivisch zu sichern. Da für den nahegelegenen Rewe-Supermarkt am Türnicher Marktplatz im Zuge der Projektrealisierung eine langjährige Standortgarantie zugesichert wird, werden die im Falle des Planvorhabens zu Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 5 von 27 erwartenden Umverlagerungen nach Auffassung der BBE Handelsberatung GmbH auch keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche in Kerpen und dem Umland sowie auf der wohnortnahen Versorgung dienende Angebotsstandorte entfalten. 8. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung ·von Bauleitplänen u. a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 ·(4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung· durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Seit dem 20.07.2004 ist zu neu begonnenen Bauleitplanverfahren ein Umweltbericht zu erstellen (§ 2 (2a) BauGB). Der Umweltbericht als zentraler Bestandteil der Umweltprüfung stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar. Die umweltrelevanten Gutachten sind im Umweltbericht einzuarbeiten. Die Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie die Bilanzierung des Kompensationsbedarfs erfolgt konkret im Bebauungsplan TÜ 356. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzfachbeitrag zu erarbeiten. Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zusammen-fassend dargestellt. Eine ausführliche Betrachtung ist dem Umweltbericht zu dieser FNP-Änderung zu entnehmen. Mit der vorliegenden 75. Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten: Schutzgut Mensch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion der Flächen sind durch die 75. Änderung des FNP nicht zu erwarten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden jedoch Nutzungen vorbereitet, die neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen erwarten lassen. Zur Minderung der Auswirkungen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan wiederum Maßnahmen vor, sodass auf Ebene des Flächennutzungsplanes von nur geringfügigen Auswirkungen auf das Schutzgut ausgegangen werden kann. Da der ohnehin schon vorbelastete Raum durch die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet wird, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen als geringfügig zu bewerten. Schutzgut Pflanzen und Tiere Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragestellungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 ein Gutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass – unter Einhaltung einiger im Bebauungsplan fixierter Maßnahmen –im Plangebiet Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten sind. Für den geplanten Eingriff wurde auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der geplante Eingriff ausgeglichen. Für die 75. Änderung des FNP verbleiben dadurch nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die einem Eingriff bisher nicht versiegelter Flächen gegenüberstehen. Schutzgut Boden Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen gestört. Durch die beabsichtigten Nut-zungen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine weitere Versiegelung vorbereitet. Angesichts der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung auf dem vorliegenden Standort werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 6 von 27 Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Schutzgut Wasser Die 75. Änderung des FNP bereitet eine weitere Versiegelung der überplanten Flächen vor. Für die Flächen ist von einer weitergehenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung auszugehen. Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Daher wird eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 regelt dies. Zudem enthält der nachgelagerte Bebauungsplan Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu schützen. Somit verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein Eingriff entspricht mit geringer negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort steht eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber. Schutzgut Klima und Luft Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen im Plangebiet auszugehen. Hierdurch und durch die mit der 75. Änderung des FNP vorbereiteten, weiteren Verdichtung der Flächen des Plangebietes ist eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität möglich. Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering beurteilt und steht einem Eingriff von bisher nicht versiegelten Flächen gegenüber. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Schutzgut Kultur und sonstige Schutzgüter wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt. Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen, jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen, insbesondere keine negativen, zu erwarten. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung werden auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine eigenen Maßnahmen vorgesehen. Eingriff-Ausgleichsbilanz Nach planexternem Ausgleich für den Eingriff gemäß Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, der im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt ist, verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis. Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes überlässt die Regelung diesbezüglich der nachgelagerten Planung. 9. Sonstige Planungsbelange 9.1 Verkehr/Erschließung Die verkehrliche Erschließung ist durch die im Plangebiet liegenden Straßen gesichert. Auf Ebene des Bebauungsplanes wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet (vgl. Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen, Stand: Juli 2015. Düsseldorf.), dass die Leistungsfähigkeit der verkehrlichen Abwicklung bei Realisierung des geplanten Lebensmittelvollsortimenters nachweist. Voraussetzung ist die Umsetzung von Umbaumaß-nahmen bzw. die Anpassung der Lichtsignalanlagen insbesondere im Bereich der Heerstraße. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 7 von 27 Über bestehende Anschlüsse können die Nutzungen im Plangebiet an das vorhandene Kanalsystem (Mischsystem) der Stadt angeschlossen werden. Die Entsorgung des Schmutzwassers ist somit gesichert. 9.2 Boden Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich eine Tankstelle. Auf Basis der Abstimmung mit den zuständigen Behörden wird das Flurstück der beschriebenen Tankstelle in der Planurkunde des Bebauungsplanes als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Aufgrund dieser langjährigen Nutzung ist vor Eingriffen in den Boden/Bodenuntergrund eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich. Darüber hinaus erfolgten im östlichen Bereich der Sonderbaufläche im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Messungen hinsichtlich der Belastung der Bodenluft. Die Ergebnisse zeigen, dass alle relevanten Prüfwerte unterschritten sind. 9.3 Artenschutz Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes wurde auf Ebene des Bebauungsplanes für große Teile des Plangebietes der FNP-Änderung die erste Stufe der VV-Artenschutz im Sinne einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung i.S.d. »Zugriffverbotes« gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erarbeitet (Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße/Heerstraße« in Kerpen, Dortmund). Aufgrund der vergleichbaren Nutzungsstrukturen gelten diese Aussagen auch für die Teilflächen nordwestlich der Eifelstraße, die Bestandteil des Plangebietes der FNP-Änderung sind. Von einem Auftreten von planungsrelevanten Arten ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszugehen. Das Plangebiet weist aufgrund der bisherigen Nutzungen bereits einen sehr hohen Grad an Versiegelung auf und besitzt daher nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten. Weitergehende Maßnahmen (temporäre Fäll- und Rodungsverbote, Begutachtung von potenziellen Fledermausquartieren) erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 10. Flächenbilanz Sondergebiet 0,48 ha Mischbauflächen 1,18 ha Gesamtfläche 1.66 ha Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 8 von 27 Teil B Umweltbericht 1. Einleitung ..................................................................................................................... 9 1.1. Planungsanlass und Aufgabenstellung ..................................................................... 9 1.2. Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches der 75. FNP-Änderung ........................... 9 1.3. Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens ..... 9 2. Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise ........................ 10 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen............................................................................ 10 2.2. Methodische Vorgehensweise ................................................................................ 11 3. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung .................................................. 11 3.1. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung .............................................. 11 3.2. Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort ............................................ 12 4. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum ................................................... 12 4.1. Untersuchungsraum ............................................................................................... 12 4.2. Regionalplan Köln .................................................................................................. 13 4.3. Flächennutzungsplan ............................................................................................. 13 4.4. Landschaftsplan ..................................................................................................... 13 4.5. Bebauungspläne .................................................................................................... 13 4.6. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes ...................................................... 14 4.7. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum 14 5. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter) ........................ 14 5.1. Mensch .................................................................................................................. 15 5.2. Tiere und Pflanzen ................................................................................................. 16 5.3. Boden..................................................................................................................... 17 5.4. Wasser ................................................................................................................... 19 5.5. Klima und Luft ........................................................................................................ 20 5.6. Orts- und Landschaftsbild....................................................................................... 21 5.7. Kultur und sonstige Sachgüter................................................................................ 21 5.8. Zusammenfassende Bewertung ............................................................................. 22 5.9. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen ............................................................................... 23 5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung ........................................................ 23 5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz .................................................................................. 23 6. Zusätzliche Angaben ................................................................................................. 24 6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ...................................................................................... 24 6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring)....................................................................................................................... 24 6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung............................................................ 24 6.4. Literatur- und Quellenverzeichnis ........................................................................... 26 Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht 1. Seite 9 von 27 Einleitung 1.1. Planungsanlass und Aufgabenstellung Im Zentrum von Kerpen-Brüggen, nordöstlich des Denkmalplatzes sollen in Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Kolpingstadt Kerpen die planungsrechtlichen Bedingungen geschaffen werden, um einen Lebensmittelvollsortimenter ansiedeln zu können. Die 75. FNP-Änderung bereitet die verbindliche planungsrechtliche Umsetzung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« vor. Der Standort ist als integrierte Lage in Kerpen-Brüggen zu beurteilen und wird entsprechend den Vorgaben des aktuell in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes entwickelt. Dieses sieht für den Standort die Sicherung der Nahversorgung am Standort KerpenBrüggen vor. Die überörtliche Anbindung des Standortes erfolgt über die Heerstraße. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes zu schaffen, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 1.2. Kurzcharakteristik des Geltungsbereiches der 75. FNP-Änderung Der Geltungsbereich der 75.FNP-Änderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« sowie angrenzende Flächen im Zentrum des Stadtteiles Brüggen. Das Plangebiet umfasst bereits bebaute bzw. überwiegend versiegelte Flächen. Die Lage des Wirkungsbereiches ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, zu entnehmen. Die Inanspruchnahme vorhandener, kleinteiliger Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches wird im Rahmen der Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung ausgeglichen. 1.3. Umweltrelevante Fragestellungen im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Insbesondere die folgenden Belange fließen somit inhaltlich in die Erstellung des Umweltberichtes ein: a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c, und d. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 10 von 27 Aufgrund der Plangebietsgröße und der vorhandenen Versiegelung spielt der Klimaschutz gemäß § 1a (5) BauGB für die FNP-Änderung nur eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich finden in dieser Untersuchung der umweltrelevanten Fragestellungen insbesondere in den Ziffern a), c), e), f) und h) die Aspekte der Klimaschutzklausel Berücksichtigung. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise 2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und stellt die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes sowie die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes im oben genannten Sinne dar. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessener weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung werden allgemeinhin auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter bezogen. Der Umweltbericht nach den § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB (Umweltprüfung und Umweltbericht) besteht gemäß Anlage 1 BauGB aus:  einer Kurzdarstellung des Inhalts (einschließlich der Beschreibung der Darstellungen) und der wichtigsten Ziele und Daten des Bauleitplans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, eine Beschreibung der Festsetzungen des Planes sowie der festgelegten Ziele des Umweltschutzes,  der Darlegung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,  eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen,  der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen. Dies umfasst eine Bestandsaufnahme, eine Prognose zum Umweltzustand bei Umsetzung und Nicht-Umsetzung der Planung, eine Prüfung von Maßnahmen zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Eingriffe sowie eine Abschätzung bezüglich Planungsalternativen (unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele und des räumlichen Geltungsbereiches),  die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,  einer Dokumentation der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Kompensation der (unvermeidbaren) Eingriffe sowie  eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 11 von 27 2.2. Methodische Vorgehensweise Der Umweltbericht dokumentiert verfahrensbegleitend die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. hierzu BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7) im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Kolpingstadt Kerpen. Die Umweltprüfung wird dadurch zu einem integralen Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die prozessbezogene bzw. -begleitende Umweltprüfung wird entsprechend der sich neu ergebenden Sach- und Kenntnisstände angepasst, mit dem Ziel einer ausreichenden Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der Abwägung. Die methodische Vorgehensweise der Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den gesetzlich definierten Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Der Umweltbericht dokumentiert die folgenden hier vereinfacht dargestellten Arbeitsschritte sowie deren Ergebnisse:  Darstellung der Ziele und Inhalte der FNP-Änderung  Darstellung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum  Ermittlung und Bewertung der räumlichen Ausgangssituation  Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter)  Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen  Empfehlungen zur Umweltvorsorge im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung  Empfehlungen zum Monitoring. Gemäß § 1a BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die »Ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz« anzuwenden. Die Berücksichtigung der folgenden Punkte in der Abwägung ist durch den Umweltbericht nachzuweisen:  »Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden« und  Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen bezeichneten Bestandteilen (Belange des Umweltschutzes) über eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung.  Die Ausgleichsmaßnahmen werden über geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan nachgewiesen und in dem Umweltbericht beschrieben. Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes gibt den Stand des derzeitigen Verfahrens und der bisherigen Untersuchungen wieder. 3. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung 3.1. Ziele, Inhalte und Darstellungen der FNP-Änderung Ziel der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es in Kombination mit dem parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan TÜ 356 Heerstraße/Eifelstraße die planungsrechtliche Grundlage einer Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter incl. Flächen für Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzenden, nahversorgungsrelevanten Nutzungen, in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen, in einer städtebaulich-integrierten Lage zu schaffen und somit das Angebot für eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 12 von 27 Im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes soll außerdem ein zentraler Versorgungsbereich für den Stadtteil Brüggen festgelegt werden, um somit die Iandesplanerische Zielvorgabe zur Ausweisung eines SO - Gebietes für großflächigen Einzelhandel zu berücksichtigen. Der Bereich um den Hubertusplatz soll zur Sicherung einer umfassenden Nahversorgung in den südöstlichen Stadtteilen von Kerpen als zentraler Versorgungsbereich mit der Funktionszuweisung „eingeschränktes Nahversorgungszentrum“ entwickelt werden.
 3.2. Städtebauliche Varianten am ausgewählten Standort Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB besteht die Pflicht, im Rahmen des Umweltberichtes unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplans in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen. Für den Standort kommen zwar grundsätzlich auch andere städtebauliche Varianten in Betracht, diese sind jedoch ohne Belang für den Umweltbericht des Flächennutzungsplanes bzw. die Bewertung der Umweltbelange. Die städtebauliche Figur wird durch die Festsetzungen des nachgelagerten Bebauungsplanes gesichert Ein Verzicht der FNP-Änderung würde zur Folge haben, dass für die beabsichtigten Nutzungen andere Standorte in Anspruch genommen würden. Hier müssten Flächen genutzt werden, die in nicht integrierten Lagen liegen und ggf. eine Neuinanspruchnahme bedeuten würden. Anderweitige Planungsmöglichkeiten scheiden somit für den Standort aus. 4. Planerische Vorgaben für den Untersuchungsraum 4.1. Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes erstreckt sich über das Plangebiet der 75. FNP-Änderung sowie über die anliegenden Flächen, die zur Bewertung des Eingriffes erforderlich sind. Für die Bewertung des Eingriffes sind hier neben den Flächen der 75. FNP-Änderung insbesondere die im nördlichen Umfeld liegenden Flächen der ehemaligen, mittlerweile rekultivierten Braunkohletagebaue sowie der südliche Denkmalplatz relevant. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht ausdruck Seite 13 von 27 www.tim-online.nrw.de Abb. 1: Untersuchungsraum des Umweltberichtes Quelle: Geobasis NRW, Abfrage am 16. Dezember 2015 400 4.2. Regionalplan Köln Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Keine amtliche Standardausgabe Das Plangebiet befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb des Allgemeinen 16:11 Siedlungsbereiches. Die Planung16.12.2015 entspricht dieser regionalplanerischen Zielsetzung. Zur Prüfung der Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zudem eine Anfrage nach § 34 LPlG durchgeführt. 4.3. Flächennutzungsplan ln der seit 1984 rechtswirksamen Fassung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Kolpingstadt Kerpen wird der Bereich des Plangebietes bisher als „Gemischte Baufläche" dargestellt. Die Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz zur Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung wird im Rahmen des Änderungsverfahrens gestellt. 4.4. Landschaftsplan Für den Wirkungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes gilt der Landschaftsplan Nr.6 »Rekultivierte Ville«. Die Rechtskraft erfolgte am 3. Juli 1990, zuletzt wurde der Landschaftsplan geändert am 7. Januar 2016 (12. Änderung). Das Plangebiet stellt der Landschaftsplan als »Im Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes« dar. Das Plangebiet liegt demnach nicht innerhalb einer Schutzgebietskategorie gemäß Landschaftsplan, bei der Bebauung der Flächen sind keine Maßnahmen des Landschaftsplanes umzusetzen oder zu beachten. 4.5. Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 vom 17.04.1972. Der Bebauungsplan umfasst neben dem vorliegenden Plangebiet den kompletten Siedlungsbereich nördlich der Heerstraße zwischen Eifelstraße und Hunsrückstraße. Nahezu das gesamte Gebiet wurde als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Bereich des Hubertusplatzes war die Errichtung eines Gemeindesaals mit Restaurant und angegliedertem Festplatz vorgesehen. Der Bebauungsplans Nr. 18 wurde durch die 3. Änderung vom 23.12.1974 überplant und eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 14 von 27 Für die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters ist eine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 08.04.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 "Heerstraße/Eifelstraße" mit den nachfolgenden Zielen und Zwecken gefasst:     eine Angebotsplanung für einen großflächigen Vollsortimenter in Kombination mit Wohnnutzungen in den Obergeschossen zu schaffen eine Neuordnung und Aufwertung der derzeit städtebaulich unbefriedigenden Situation die Aufhebung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 18/3. Änderung in den mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes TÜ 356 überlagernden Bereichen. 4.6. Sonstige Ziele und Pläne des Umweltschutzes Biotopkataster und Schutzgebiete Im Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (LANUV NRW) sind in rund 50 bis 60 m nördlich des Plangebietes » Aufforstungsflächen auf der Berrenrather Börde« eingetragen. Diese ist mit der Objektkennung BK-5106-301 in dem Kataster enthalten. Das rund 119 ha große Gelände ist im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet (LSG5106-0007) enthalten und dementsprechend gesichert. Eine nähere Beschreibung zu diesem erfolgt im Umweltbericht zum Bebauungsplan TÜ 356. Das Landschaftsschutzgebiet bleibt für das FNP-Verfahren ohne weitere Relevanz. Als weiteres Landschaftsschutzgebiet ist das »Erfttal im Gymnicher und Brüggener Mühle« ca. 750 m südwestlich zu nennen (vgl. MKULNV 2015, GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Es ist davon auszugehen, dass es infolge des Vorhabens zu keinen Auswirkungen auf dieses Gebiet kommt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparkes Rheinland, der durch einen Zweckverband in Trägerschaft des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises, des Kreises Euskirchen, der Stadt Köln, der Stadt Bonn und der RWE Power AG verwaltet wird. Aufgrund der Wiedernutzung bereits besiedelter Flächen, die im Bestand überwiegend versiegelt sind und zudem in städtebaulich integrierter Lage liegen, haben die Planungen keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Flächen als Naturpark. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines Natura-2000-Gebietes (vgl. MKULNV 2015, GeoServer Naturdaten vor Ort NRW, Abfrage am 17.12.2015). Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet ist das »Kerpener Bruch und Parrig« (DE-5106-301) in ca. 4 km Entfernung. Die Planung hat aufgrund der Entfernung zum Schutzgebiet keine Auswirkungen auf dieses. Auch Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate oder andere gesetzlich geschützte Biotope sind von der Planung nicht betroffen. 4.7. Zusammenfassende Bewertung der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum Die Analyse der planerischen Vorgaben für den Untersuchungsraum zeigt, dass eine Bebauung der Flächen der 75. FNP-Änderung möglich ist. Die Landesplanung und die sonstigen Ziele und Pläne stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Das Plangebiet liegt außerhalb der Darstellungen des Landschaftsplanes. Der heute rechtskräftige Bebauungsplan wird innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße / Heerstraße« durch ebendiesen ersetzt. 5. Beschreibung der Ausgangssituation sowie Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen (zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter) Die Bestandsaufnahme und -bewertung erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Folgenden für die Schutzgüter Menschen, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft und Klima, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Kultur- und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus fordert § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu untersuchen. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 15 von 27 5.1. Mensch Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kontext als auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche, betroffene Raumfunktionen des Schutzgutes Mensch sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenerationsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung ist der Zustand und die Auswirkungen der Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewerten. Hierbei spielen Schall- und sonstige Emissionen eine wesentliche Rolle. Daneben sind die Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der Schutzgutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von Angeboten für Freizeitund Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vordergrund der Schutzgutbewertung. Im Rahmen der Bewertung sind somit  die Wohn- und Wohnumfeldfunktion (hier insbesondere störende und schädliche Umwelteinwirkungen und Emissionen) und  die Freizeit- und Erholungsfunktion zu beachten. Aufgrund der örtlichen Gebundenheit der anwohnenden Bevölkerung ist die Empfindlichkeit der Schutzgutfunktion Wohn- und Wohnumfeldfunktion als sensibel zu bewerten, zu starke Beeinträchtigungen der Bevölkerung müssen zu wesentlich anderen Planungsalternativen führen. Die Freizeit- und Erholungsfunktion kann dagegen auch an alternativen Standorten erfüllt werden. Insofern ist die Sensibilität dieser Schutzgutfunktion als gering einzustufen. Ein Schwerpunkt bildet hier die Zugänglichkeit von Angeboten. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Das Plangebiet besitzt im Bestand nur eine untergeordnete Rolle für das Schutzgut Mensch bzw. für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie der Freizeit- und Erholungsfunktion: Auf den Flächen der 75. Änderung existieren Gebäude, die zu Wohnzwecken und gemischten Nutzungen genutzt werden. Die FNP-Änderung überplant einen Teil dieser Flächen mit Darstellungen, mit denen Wohnnutzungen nur bedingt vereinbar sind. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden diese Wohnnutzungen zulässig. Durch die beabsichtigten Darstellungen der 75. Änderung des FNP werden die benachbarten Wohnnutzungen durch mögliche zusätzliche Verkehre beeinträchtigt. Die Auswirkungen werden durch die Festsetzungen des nachgelagerten Bebauungsplanes minimiert. Durch die Darstellungen der 75. FNP-Änderung wird die Verbesserung der Versorgungsunktion der lokal ansässigen Bevölkerung (Wohnumfeldfunktion) vorbereitet. Die Flächen der 75. FNP-Änderung besitzen keine hier relevanten Flächen für Naherholung und Freizeit. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden lokal wirksame Naherholungs- und Freizeitfunktionen näher untersucht. Auf der Heerstraße, die als Landesstraße klassifiziert ist, ist gemäß Verkehrsbegutachtung (Runge + Küchler, Juli 2015) im Bestand ein hohes Verkehrsaufkommen als Vorbelastung des Standortes festzuhalten. Durch das Vorhaben werden neue Verkehrsbewegungen erwartet, die im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 näher untersucht werden. Der Bebauungsplan nimmt hierzu Festsetzungen auf. Auch zum Thema Schall, der durch die geplanten Nutzungen entstehen könnte, führt der Bebauungsplan Näheres aus bzw. sieht entsprechende Festsetzungen vor, sodass für die 75. FNPÄnderung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verbleiben. Die verbleibenden und in den festgesetzten Grenzen des Bebauungsplanes zulässigen Eingriffe in das Schutzgut Mensch, sind als vertretbar zu bewerten. Der ohnehin schon vorbelastete Raum wird durch Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 16 von 27 die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet. Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan auf Basis der Schallbegutachtung festgesetzten Minderungsmaßnahmen, wird das Vorhaben bei den schutzwürdigen Wohnnutzungen nicht zu übermäßigen Geräuscheinwirkungen führen und die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden. Für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes relevante Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion sind nicht vorhanden. Prognose bei Ausbleiben der Planung Im Falle eines Ausbleibens der Planung könnte sich der vorhandene Standort entsprechend des bisher gültigen Bebauungsplanes in Übereinstimmung mit dem nicht geänderten Flächennutzungsplan entwickeln. In Bezug auf das Schutzgut Mensch stellt sich somit keine anders zu bewertende Situation ein. 5.2. Tiere und Pflanzen Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Das Schutzgut Pflanzen und Tiere beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt und den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Planung sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BnatSchG) im Rahmen eines Fachbeitrages zum Artenschutz begutachtet worden. Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf: • der Lebensraumfunktion der Biotoptypen, • der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und • der Biotopvernetzungsfunktion. Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders geschützten Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive der FFH-Anhang-IVArten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten (europäisch) in die Abwägung einzustellen. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 17 von 27 Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Als potenzielle natürliche Vegetation würde sich innerhalb des Plangebietes ein „MaiglöckchenStieleichen-Hainbuchenwald der Niederrheinischen Bucht“ einstellen. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden. Im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 wurde für die aktuell zur Überplanung anstehenden Flächen ein Artenschutzbeitrag erstellt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Vorhaben sich mit in den Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigten Einschränkungen umsetzen lassen. Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ist im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung derzeit nicht bekannt oder nachweisbar. Der Untersuchungsraum weist aufgrund der Vornutzung und der hohen Versiegelungsanteile nur eine geringe Wertigkeit und potenzielle Nutzbarkeit für planungsrelevante Arten auf. Für den Untersuchungsraum des Flächennutzungsplanes ergibt sich kein grundsätzlich anders zur bewertender Eingriff in Natur- und Landschaft, der über das im verbindlichen Bebauungsplan geregelte Maß hinaus von besonderer Relevanz für das Schutzgut Tiere und Pflanzen wäre. Die 75. FNPÄnderung überspannt neben den Flächen des Bebauungsplanes ausschließlich bereits bebaute Flächen mit einer vorhandenen Mischgebietsnutzung, die wie die Flächen des Bebauungsplanes TÜ 356 durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet sind. Für diese Flächen steht aktuell keine Entwicklung an, die für den Flächennutzungsplan relevant wäre. Austausch- oder Vernetzungsbeziehungen zwischen Plangebiet und der freien Landschaft bzw. der nordöstlich angrenzenden gehölzgeprägten Biotopkatasterfläche sind aufgrund der riegelartigen Bebauung nördlich der Westerwaldstraße sowie der hohen Versiegelungsanteile am Siedlungsrand allgemein nicht zu erwarten. Um artenschutzrechtliche Konfliktsituationen durch die Realisierung der Planung sicher ausschließen zu können, wird eine zusätzliche Begutachtung der zum Abriss vorgesehenen Gebäude auf potenzielle Höhlen- bzw. Nischenquartiere bzw. auf Fledermausvorkommen erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde zudem eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis Flächen und Maßnahmen festgesetzt, um den Eingriff auszugleichen. Der Eingriff in das Schutzgut verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes somit nicht, oder die Auswirkungen sind als geringfügig zu bewerten. Prognose bei Ausbleiben der Planung Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planungen könnte sich im Plangebiet aufgrund des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Verbindung mit den Darstellungen des bisher wirksamen Flächennutzungsplanes eine anderweitige Bebauung einstellen. Die Auswirkungen dieser Bebauung lassen sich mit den vorliegenden Informationen nicht vorhersehen. 5.3. Boden Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen Funktionen des Bodens sind nach MUNLV 2012:  Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna (Biotopentwicklungspotezial);  Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften);  Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicher- und Reglerfunktion);  Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit;  Produktionsgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft, für Gartenbau und Rohstoffgewinnung (Ertragspotenzial); Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht  Seite 18 von 27 Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge ablesbar sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte). Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche Bodenfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt der Boden als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des Standortpotenzial für natürliche Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen, hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Wasser näher zu beurteilen. Die Archivfunktion spielt zudem hinsichtlich der Schutzgutbewertung der Kultur- und sonstigen Sachgüter eine zentrale Rolle. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Boden hat somit einen besonders hohen Stellenwert im Rahmen der Schutzgüterabwägung. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Das Plangebiet ist heute in weiten Teilen versiegelt und stark anthropogen überformt. Daher weisen die Schutzgüter Wasser, Boden und Natur und Landschaft insgesamt keine hohe Bedeutung auf. Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die vorhandenen Nutzungen gestört. Eine Versickerung anfallender Regenwassermengen vor Ort ist hierdurch nicht möglich. Für die in der 75. FNP-Änderung vorgesehene Darstellung eines Sondergebietes wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Bodengutachten erstellt. Im Ergebnis besagt das Gutachten, dass sämtliche Bodenschichten als organoleptisch unauffällig bezeichnet werden können. Die BTXSchadstoffgehalte der Böden unterschreiten die Prüfwerte der LAWA-Liste deutlich, weshalb ein Gefahrenverdacht ausgeräumt wird. Innerhalb der als gemischte Bauflächen dargestellten Flächen der 75. FNP-Änderung wurde für eine Tankstelle im Bebauungsplan TÜ 356 ein Altlastenverdacht gekennzeichnet. Für diese sowie auch die weiteren Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes TÜ 356 wurden Hinweise zum Schutz des Bodens aufgenommen. Auch für die weiteren Flächen der 75. FNP-Änderung ist aufgrund der aktuellen Nutzungen eine erhebliche Versiegelung und anthropogene Verdichtung der Flächen festzuhalten. Damit ist auch für diese Flächen eine einhergehende Funktionsstörung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermuten. Durch die Realisierung der Planung wird eine weitere Versiegelung von Flächen möglich, die Flächennutzungsplanänderung bereitet diese vor. Die Versiegelung ist vor dem Hintergrund der integrierten Lage des Standortes und der bestehenden Versieglung zu relativieren. Durch Realisierung von großflächigen Einzelhandels-Vorhaben auf innerstädtischen Flächen werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben. Die mit der 75. FNP-Änderung vorbereitete Planung stellt somit insgesamt einen als »gering« zu beurteilenden Eingriff in das Schutzgut Boden dar. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 19 von 27 Prognose bei Ausbleiben der Planung Bei Ausbleiben der Planung ergibt sich keine wesentliche andere Situation hinsichtlich des Schutzgutes Boden. 5.4. Wasser Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Unterschieden wird im Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser und Oberflächengewässer. Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und Qualität von Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer. Darüber hinaus sind Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete und damit verbundene Maßnahmen der Hochwasservorbeugung und des Hochwasserschutzes näher zu untersuchen. Bei den Gewässern sind die folgenden Funktionen zu benennen:  Gewässerökologische Funktionen,  Vorfluterfunktionen und  Nutzungsfunktionen. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen, Tiere und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers und aller Zuströme besitzt somit eine besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist hinsichtlich der Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen, die in Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen der Grundwasserflurabstand und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die Durchlässigkeit der überlagernden Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die Eintragung von Stoffen in die Wasserkreisläufe. Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens spielen zudem bei der Hochwasservorsorge bzw. dem Hochwasserschutz eine zentrale Rolle. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes, Heilquellenschutzgebietes oder Überschwemmungsgebietes. Seit Längerem ist die Einrichtung des Wasserschutzgebietes Dirmerzheim (510603) geplant. Das Plangebiet wäre in diesem Falle der Zone III A zugeteilt (vgl. MKULNV 2015, GeoServer ELWAS-WEB, Abfrage am 17.12.2015). Im Gebietsentwicklungsplan der Region Köln (Stand 2013) ist das Plangebiet als Teil eines Bereiches für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt (vgl. GEP Region Köln, Blatt 5106). Innerhalb des Geltungsbereiches der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes befinden sich keine Oberflächengewässer. Grundwasservorkommnisse konnten mithilfe eines Kabellichtlots in den Kleinrammbohrungen bei der Untersuchung laut geotechnischem Bericht (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) nicht festgestellt werden. Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus«, »Nicolaus I« sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld »Hubertus I«. Nach den vorliegenden Unterlagen hat innerhalb der Planmaßnahme kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Hierzu nimmt der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 einen Hinweis auf. Die Flächen der 75. Änderung des FNP sind darüber hinaus heute stark versiegelt und haben nur geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Die natürlichen Bodenfunktionen sind im Bestand erheblich gestört. Laut geotechnischem Gutachten (GEOlogik Wilbers & Oeder 2016: geotechnischer Bericht – Projekt: Neubau Vollsortimenter mit 4 Wohnungen, Münster) ist der Boden nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Der Bebauungsplan TÜ 356 enthält daher auch hierzu einen entsprechenden Hinweis. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 20 von 27 Eine Beeinträchtigung der verbleibenden, bisher nicht versiegelten Flächen des Plangebietes, wird durch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes vorbereitet. Durch die Festsetzungen, die Kennzeichnung eines des Altlastenverdachtes sowie Hinweise auf dem Bebauungsplan werden die Auswirkungen des Eingriffes auf das Schutzgut Wasser minimiert. Insgesamt ist der Eingriff auf Ebene des Flächennutzungsplanes daher als gering zu bewerten. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort Hubertusplatz steht zudem einer Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber, die im Vergleich zur hier geplanten Mehrversiegelung deutlich negativere Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser mit sich bringen würde. Prognose bei Ausbleiben der Planung Aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes in Verbindung mit dem wirksamen Flächennutzungsplan wäre ein Eingriff in die heute für das Schutzgut Wasser günstigen Teilflächen auch ohne die 75-. Änderung des Flächennutzungsplanes möglich. Wie sich der bisher wirksamen FNP auf das Schutzgut Wasser auswirken würde, lässt sich nicht absehen. 5.5. Klima und Luft Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen und die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima sowie die lokalklimatische Regenerations- und Austauschfunktion soll erhalten bleiben zu nennen. Zu berücksichtigen sind: • die Durchlüftungsfunktion, • die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie • die Wärmeregulationsfunktion. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Klima und Luft ergibt sich durch seine Bedeutung für Menschen, Tiere und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund ihres ständigen Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere überregionale, nationale und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden Auswirkungen großräumiger Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe Empfindlichkeit besitzt in diesem Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die Belastungen der Menschen durch Schadstoffe, wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder durch Feinstaub. Somit gehen mit dem Schutzgut Luft und Klima insbesondere Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch einher. Da Stoffeinträge neben anthropogenen Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen von der Erdoberfläche erfolgen können, sind zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Boden sowie untergeordnet mit dem Schutzgut Wasser zu untersuchen. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Großräumig liegt der Untersuchungsraum in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima geprägt Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Der Wind weht vorherrschend aus westlicher bis südwestlicher Richtung. Bei den Flächen des Untersuchungsraumes des Umweltberichtes handelt es sich um ein Stadtrandklima mit aufgelockerten und durchgrünten Wohnsiedlungen, mit schwachen Wärmeinseln und ausreichendem Luftaustausch. Dies bewirkt gute Bioklimate. Der engere Untersuchungsraum des Plangebietes hat aufgrund der hohen Versiegelung der Flächen im Bestand negative Auswirkungen auf die umliegenden Wohnquartiere. Durch die Planung des Flächennutzungsplanes wird eine weitergehende Versiegelung von Flächen ermöglicht, was einen geringfügig negativen Effekt auf das lokal wirksame Klima haben kann. Mit der Reaktivierung der Flächen geht auch eine intensivere Nutzung einher (hier insbesondere wirksam: Zunahme von KFZ-Verkehrsbewegungen – Regelungen hierzu im nachgelagerten verbindlichen Bebauungsplan). Darüber hinaus hat die Versiegelung von Flächen insgesamt, also großräumiger wirksame negative Effekte auf das Schutzgut Luft und Klima (Inanspruchnahme der endlichen Ressource Boden, Ressourcenverbrauch beim Bau von Gebäuden, Erhöhung von Temperaturen durch fehlende ausgleichend wirkende Grünflächen etc.). Die Auswirkungen der Planung auf diese umfassend wirkenden Effekte, die durch die geringfügig höhere Versiegelung von diesbezüglich bereits Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 21 von 27 vorgeprägten Flächen durch die 75. FNP-Änderung vorbereitet werden, sind jedoch als marginal zu bezeichnen. Zudem steht der Eingriff an dem vorliegenden und bereits verdichteten Standort, einem Eingriff in nicht integrierter Lage gegenüber. Dadurch ist der als gering zu bewertende Eingriff insgesamt vertretbar. Prognose bei Ausbleiben der Planung Wird die Planung nicht umgesetzt, so wird der Standort voraussichtlich weiterhin untergenutzt bleiben. In den Grenzen des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Wirksamen FNP könnte der Standort entwickelt werden. Welche Auswirkung eine Nutzung dementsprechend auf das Schutzgut Klima und Luft haben könnte, lässt sich nicht prognostizieren. 5.6. Orts- und Landschaftsbild Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Hierbei sind die Vielfalt, die Eigenart, die Schönheit sowie der Erholungswert von Natur- und Landschaft zu beurteilen. Insbesondere Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe sind vor diesem Hintergrund zu betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Bedeutung des Landschaftsbildes, ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Landschaftselementen, der Topographie und der Nutzung, aber auch der bestehenden Vorbelastung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe. Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild. Dieses ist überwiegend bestimmt durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse. Dabei ist als Bewertungsmaßstab einerseits die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuziehen (also Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff des Denkmalschutzgesetzes – DschG: Hier wird definiert (zum Schutz von Denkmalbereichen): »Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten ...«. Für die Bewertung des Ortbildes sind demnach die Silhouette, die baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaßstäbe. Die Schutzwürdigkeit des Schutzgutes Orts- und Landschaftsbild ergibt sich durch ihre Vielfältigkeit, die Eigenart und Schönheit sowie ihren Erholungswert. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Das Landschaftsbild wird durch die mit der 75. Änderung des FNP beabsichtigte Planung nicht berührt. Auswirkungen auf das Ortsbild können im vorliegenden Fall durch die Planungen des Flächennutzungsplanes lediglich vorbereitet werden. Der nachgelagerte Bebauungsplan sieht zum Schutz des Ortsbildes entsprechende Maßnahmen/Festsetzungen vor. Die geplante 75. Änderung des Flächennutzungsplanes verbleibt damit ohne Auswirkungen auf das Schutzgut. Prognose bei Ausbleiben der Planung Eine ausbleibende Planung auf Ebene des Flächennutzungsplanes würde ebenfalls ohne Auswirkungen auf das Schutzgut verbleiben. 5.7. Kultur und sonstige Sachgüter Wesentliche Schutzgutfunktion und Bewertung der Schutzwürdigkeit Das Schutzziel für die Umweltschutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 22 von 27 Eigenart, von Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der Kultur und sonstigen Sachgüter ergibt sich ähnlich des Orts- und Landschaftsbildes aus ihre Vielfältigkeit, der Eigenart und Schönheit des Denkmals. Bestandsbeschreibung/Vorbelastung, Prognose der Auswirkungen bei Durchführung der Planung und Bewertung der Auswirkungen Wesentliche Kultur- und Sachgüter im Sinne des Schutzgutes sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet der 75. FNP-Änderung nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt innerhalb des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs »Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel« (KLB 25.05). Die Kulturlandschaft ist aus archäologischer, kulturlandschaftspflegerischer und denkmalpflegerischer Sicht bedeutsam (vgl. Landschaftsverband Rheinland o.J.: Ku.La.Dig Kultur Landschaft Digital Geoportal, Abfrage am 15.12.2015). Weitere sonstiges Schutzgüter, ohne Bedeutung für das FNP-Änderungsverfahren wurden im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen verbindlichen Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Somit bleibt die 75. Änderung des FNP ohne Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter. Prognose bei Ausbleiben der Planung Da das Schutzgut auch bei Ausbleiben der Planung nicht berührt wird, erübrigt sich eine weitergehende Betrachtung bei Ausbleiben der Planung. 5.8. Zusammenfassende Bewertung Der Geltungsbereich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes erfüllt gemäß der oben aufgeführten planerischen Vorgaben keine besonders bedeutsamen Funktionen für Natur und Landschaft. Aufgrund der starken Versiegelung weist das Gebiet im Bestand ebenfalls keine besondere Regenerationsfähigkeit für die einzelnen Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser auf. Die Planung betrifft keine Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Gleichfalls besitzt das Gebiet keine wesentliche Bedeutung für das Schutzgut Wasser, z. B. aufgrund der Nähe zu einem Wasseroder Heilquellenschutzgebiet. Es befinden sich innerhalb des Plangebietes keine amtlichen Denkmäler, Bodendenkmäler und sonstige hinsichtlich des Schutzgutes Kultur und sonstige Sachgüter bedeutsamen Güter oder Landschaftsbestandteile. Ein Eingriff in das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist nicht vorhanden. Insbesondere zur Sicherung der Interessen der schutzwürdigen Wohnnutzungen (Schutzgut Mensch) werden zudem im nachgelagerten Bebauungsplan Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten (Schallschutz). Hier werden dauerhafte Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch sowie Klima und Luft durch die Zunahme des KFZVerkehrs vorbereitet, die in die Abwägung einzustellen sind. Da der Standort diesbezüglich bereits vorbelastet ist und der Eingriff einer Neuversiegelung an anderer, nicht integriert liegender Stelle gegenüber steht, ist der Eingriff vertretbar. Auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind als gering einzuordnen und aufgrund der Vorbelastung zu relativieren. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Natur und Landschaft werden durch die Festsetzungen und Hinweise des nachgelagerten Bebauungsplanes (insbesondere Ausgleichsmaßnahmen) reduziert bzw. ausgeglichen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Planungen darüber hinaus auf umliegende Bereiche auswirkt. Die Auswirkungen werden weder als schwerwiegend noch als besonders komplex eingestuft. Tab. 3: Zusammenfassende Bewertung der Umweltwirkungen Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 23 von 27 Schutzgut Beschreibung der möglichen positiven und negativen Umweltauswirkungen Bewertung der Erheblichkeit Mensch Keine Auswirkungen auf die Freizeit und Erholungsfunktion - Regelungen zu Verkehrsabwicklung und zur Reduzierung der Schallimmissionen auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes Gering Verlust kleinteiliger Flächen mit geringer Lebensraumfunktion (keine Vorkommen planungsrelevanter Arten) Gering Tiere und Pflanzen Adäquater Ausgleich auf Flächen außerhalb des Plangebietes Boden Geringfügige Erhöhung der Versiegelung wird durch die FNPÄnderung vorbereitet Gering Wasser Zusätzlich Versiegelung führt auch zu einem Eingriff in das Schutzgut Wasser Gering Klima und Luft Verschlechterung des Kleinklimas durch Verkehrszunahme und geringfügig höhere Verdichtung Gering Landschaft- und Ortsbild Kein Eingriff in das Schutzgut - Kulturgüter und Sachgüter Kein Eingriff in das Schutzgut - Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen, jedoch keine eigenen zu bewertenden Umweltauswirkungen - Bei Umsetzung der Planung entstehen somit keine erheblichen Eingriffe in die Schutzgüter. Für die Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt zudem ein adäquater Ausgleich (durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes geregelt). 5.9. Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung von Umweltauswirkungen und zur Kompensation von Eingriffen 5.9.1. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung Um die voraussichtliche Eingriffe in die Schutzgüter zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden wurden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung des TÜ 3565 »Eifelstraße/Heerstraße« Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus sind auf Ebene der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung des Eingriffes vorzusehen. 5.9.2. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz Für die aktuell anstehenden baulichen Maßnahmen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan verschiedene Ausgleichsmaßnahmen vor. Diese wurden gemäß einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn.) entwickelt, finden teilweise innerhalb des Plangebietes, überwiegend jedoch auf einer planexternen Fläche statt. Im Ergebnis verbleibt nach Ausgleich hieraus kein weiteres Kompensationserfordernis. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 24 von 27 Für die weiteren Flächen wurde im Rahmen der FNP-Änderung keine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erstellt. Hier ergibt sich heute die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der Vorgaben der Baumschutzsatzung und des BNatSchG. Auf Ebene des FNP sind hier keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich/vorgesehen. 6. Zusätzliche Angaben 6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sowie fehlende technische Lücken oder fehlende Kenntnisse sind im Rahmen des Umweltberichtes folgende Festzuhalten: Für den Umweltbericht im Rahmen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Schwierigkeiten im Rahmen der Zusammenstellung der Angaben aufgetaucht. 6.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) Gemäß § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden »die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht (…) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB.« Dabei sind Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zur Durchführung des Bebauungsplanes zu empfehlen. Für den Flächennutzungsplan ergeben sich keine eigenen Monitoring-Maßnahmen, die nicht bereits im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanes TÜ 356 Berücksichtigung gefunden haben. 6.3. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Nach § 2 Abs. 4 BauGB besteht die Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die Belange des Umweltschutzes ermittelt und in einem als Umweltbericht bezeichneten gesonderten Teil der Begründung beschrieben und bewertet werden. Hierzu werden zum einen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschafts- und Ortsbild, Kulturgüter und sonstige Sachgüter beschrieben. Zum anderen wird im Umweltbericht dokumentiert, wie die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Umweltauswirkungen im Rahmen der FNP-Änderung berücksichtigt wurden. Mit der vorliegenden 75. Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« geschaffen. Im Wesentlichen sind die folgenden Auswirkungen zu erwarten: Schutzgut Mensch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion der Flächen sind durch die 75. Änderung des FNP nicht zu erwarten. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden jedoch Nutzungen vorbereitet, die neue Verkehrsbewegungen und Schallemissionen erwarten lassen. Zur Minderung der Auswirkungen sieht der nachgelagerte Bebauungsplan wiederum Maßnahmen vor, sodass auf Ebene des Flächennutzungsplanes von nur geringfügigen Auswirkungen auf das Schutzgut ausgegangen werden kann. Da der ohnehin schon vorbelastete Raum durch die Planung nur in vertretbarem Maße mehr belastet wird, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen als geringfügig zu bewerten. Schutzgut Pflanzen und Tiere Hinsichtlich artenschutzrechtlicher Fragestellungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanes TÜ 356 ein Gutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass – unter Einhaltung einiger im Bebauungsplan fixierter Maßnahmen –im Plangebiet Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten sind. Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 25 von 27 Für den geplanten Eingriff wurde auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes eine Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung erstellt und auf dieser Basis Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt. Durch die festgesetzten Flächen und Maßnahmen wird der geplante Eingriff ausgeglichen. Für die 75. Änderung des FNP verbleiben dadurch nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die einem Eingriff bisher nicht versiegelter Flächen gegenüberstehen. Schutzgut Boden Das natürliche Gefüge im Boden ist durch die Nutzungen gestört. Durch die beabsichtigten Nutzungen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine weitere Versiegelung vorbereitet. Angesichts der ansonsten schon bestehenden, hohen Versieglung des Geländes erhöht sich der Versiegelungsgrad insgesamt allerdings nur leicht. Durch Realisierung auf dem vorliegenden Standort werden Bodenversiegelungen an anderer Stelle vermieden. Hier wird das Prinzip der Innen- vor Außenentwicklung umgesetzt und somit Bodenschutz im eigentlichen Sinne betrieben. Die Auswirkungen der Planung für das Schutzgut Boden sind in der Gesamtbewertung als gering zu beurteilen, da der Standort bereits stark anthropogen überformt ist. Schutzgut Wasser Die 75. Änderung des FNP bereitet eine weitere Versiegelung der überplanten Flächen vor. Für die Flächen ist von einer weitergehenden Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung auszugehen. Laut geotechnischem Gutachten ist der Boden in seiner Beschaffenheit nicht für die Versickerung von Niederschlagswasser zu empfehlen. Daher wird eine vollständige Einleitung der Regenwassermengen in das öffentliche Kanalnetz erforderlich. Der nachgelagerte Bebauungsplan TÜ 356 regelt dies. Zudem enthält der nachgelagerte Bebauungsplan Hinweise, um das Schutzgut Wasser vor unzulässigen Eingriffen zu schützen. Somit verbleibt auf Ebene des Flächennutzungsplanes ein Eingriff entspricht mit geringer negativen Beeinträchtigung im Vergleich zum Status Quo. Der Wiedernutzung der Flächen am integriert liegenden Standort steht eine Neuinanspruchnahme von Flächen gegenüber. Schutzgut Klima und Luft Durch die Planung ist von einer Zunahme der KFZ-Verkehrsbewegungen im Plangebiet auszugehen. Hierdurch und durch die mit der 75. Änderung des FNP vorbereiteten weiteren Verdichtung der Flächen des Plangebietes ist eine geringfügige Verschlechterung der Luftqualität möglich. Die klimatischen Bedingungen im lokalen Umfeld werden durch die Planung maximal geringfügig beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind trotz ausgleichender Faktoren und Maßnahmen als Eingriff zu bewerten. Der Eingriff wird daher als gering beurteilt und steht einem Eingriff von bisher nicht versiegelten Flächen gegenüber. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Schutzgut Kultur und sonstige Schutzgüter wird durch die 75. Änderung des FNP nicht berührt. Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser sowie Boden und Luft ergeben sich Wechselwirkungen, jedoch ohne eigene Relevanz für den Umweltbericht (Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen Schutzgutbewertung). Darüber hinaus sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Wechselwirkungen, insbesondere keine negativen, zu erwarten. Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung werden auf Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine eigenen Maßnahmen vorgesehen. Eingriff-Ausgleichsbilanz Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 26 von 27 Nach planexternem Ausgleich für den Eingriff gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanes geregelt ist, verbleibt kein weiteres Kompensationserfordernis. Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes überlässt die Regelung diesbezüglich der nachgelagerten Planung. 6.4. Literatur- und Quellenverzeichnis Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185). MKULNV Infosystem ELWAS: Externet-Abfrage am 20.12.12 LANUV NRW: Biotopkataster Nordrhein-Westfalen. LANUV NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen, März 2008. NRW Umweltdaten vor Ort: Daten zu den Themenbereichen Schutzgebiete (Internet-Abfrage am 10.Mai 2016). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Denkmalliste der Kolpingstadt Kerpen. Abrufbar unter: http://www.stadt-kerpen.de/media/custom/1708_4504_1.PDF GeoServer NRW 2015. Abrufbar unter: http://www.wms.nrw.de/html/7660100/BK-5106-301.html Graner + Partner 2015 : Untersuchung der Geräuschimmissionen durch Kfz- Freiflächenverkehr und Lkw-Warenanlieferungen am geplanten REWE-Markt, Heerstraße Kerpen-Brüggen. Schalltechnisches Prognosegutachten, Dezember 2015. Bergisch Gladbach Grünplan 2015: Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan Türnich 356 »Eifelstraße / Heerstraße« in Kerpen, Dezember 2015. Dortmund IT NRW 2015: Kommunalprofil Kerpen. Düsseldorf. Abrufbar unter: https://www.it.nrw.de/kommunalprofil/l05362032.pdf LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW a. Abrufbar unter: http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-5106-301 LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW b. Abrufbar unter: Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht Seite 27 von 27 http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_009 LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW c. Abrufbar unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_044 LANUV NRW 2015, Webseite Naturschutzinformation NRW d. Abrufbar unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/BM_009 Runge + Küchler 2015: Verkehrsuntersuchung Heerstraße / Hubertusplatz in Kerpen-Brüggen. Zwischenbericht, Stand: Juli 2015. Düsseldorf TERRA Umwelt Consulting 1999: Bericht über Bodensanierungsmaßnahmen, Projekt: Tankstelle Zander. Neuss Dipl. Geogr. Ute Lomb Mai 2016: Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung Bebauungsplan TÜ 356 „Eifelstraße/Heerstraße“, Stadtteil Brüggen, Stadt Kerpen. Bonn. Kerpen im Januar 201 Joachim Schwister Technischer Beigeordneter