Daten
Kommune
Pulheim
Größe
198 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
04.07.13, 18:51
Aktualisiert
04.07.13, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
298/2013
Erstellt am:
04.07.2013
Aktenzeichen:
III/20
Verfasser/in:
Herr Hück
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
09.07.2013
Betreff
Jahresabschluss 2008
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 298/2013 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2008 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen und diesen gemäß Artikel 8 § 3 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der allgemeinen Rücklage wieder zu entnehmen und der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Erläuterungen
Mit Vorlage-Nr: 289/2013 vom 24.06.2013 wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss der Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses 2008 vorgelegt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss
geprüften Jahresabschluss fest.
Neben der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses entscheidet der Rat gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zugleich
über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Dieser Jahresüberschuss soll zunächst der allgemeinen Rücklage zugeführt werden, da die Ausgleichsrücklage den in
der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Höchstbetrag ausweist. Nach der bisherigen Gesetzeslage ist es nicht zulässig,
diesen Höchstbetrag zu überschreiten.
Mit Inkrafttreten des NKFWG im September 2012 wurde mit Artikel 8 § 3 NKFWG die Möglichkeit eröffnet, im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 Jahresüberschüsse der Vorjahre, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden,
der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Insoweit muss zunächst der Jahresüberschuss des Jahres 2008 der allgemeinen Rücklage zugeführt und im Jahresabschluss 2012 der allgemeinen Rücklage wieder entnommen und der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Die Mittel
der Ausgleichsrücklage stehen zur Deckung von Defiziten des Ergebnisplanes in den kommenden Jahren zur Verfügung.