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Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
198 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
04.07.13, 18:51
Aktualisiert
04.07.13, 18:51
Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2008) Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2008)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 298/2013 Erstellt am: 04.07.2013 Aktenzeichen: III/20 Verfasser/in: Herr Hück Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 09.07.2013 Betreff Jahresabschluss 2008 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 298/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, den Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2008 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen und diesen gemäß Artikel 8 § 3 des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der allgemeinen Rücklage wieder zu entnehmen und der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Erläuterungen Mit Vorlage-Nr: 289/2013 vom 24.06.2013 wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2008 vorgelegt. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Neben der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses entscheidet der Rat gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses. Dieser Jahresüberschuss soll zunächst der allgemeinen Rücklage zugeführt werden, da die Ausgleichsrücklage den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Höchstbetrag ausweist. Nach der bisherigen Gesetzeslage ist es nicht zulässig, diesen Höchstbetrag zu überschreiten. Mit Inkrafttreten des NKFWG im September 2012 wurde mit Artikel 8 § 3 NKFWG die Möglichkeit eröffnet, im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 Jahresüberschüsse der Vorjahre, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Insoweit muss zunächst der Jahresüberschuss des Jahres 2008 der allgemeinen Rücklage zugeführt und im Jahresabschluss 2012 der allgemeinen Rücklage wieder entnommen und der Ausgleichsrücklage zugeführt werden. Die Mittel der Ausgleichsrücklage stehen zur Deckung von Defiziten des Ergebnisplanes in den kommenden Jahren zur Verfügung.