Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
273 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Trägerbeteiligung) Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Unitymedia NRW GmbH/13.05.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T2) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz /13.05.2016 Zu diesem Planvorhaben liegen mir - auch mangels eigener örtlicher Zuständigkeiten im·Bereich Abfall/Bodenschutz - keine Erkenntnisse vor. T3) Regionalforstamt Rhein-SiegErft/23.05.2016 durch die o . g. Änderung des FNP "Sondergebiet Nahversorgungszent rumZentraler Versorgungsbereich Brüggen" ist kein Wald betroffen, sodass von meiner Seite keine Bedenken bestehen. T4) Kriminalkommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz RheinErft-Kreis/13.05.2016 Gegen die Planung bestehen von unserer Seite keine Bedenken. Ich bitte Bauherren frühzeitig auf die kostenlose Beratung zum Thema Einbruchsschutz beim KKK PO bei den Herren KHK Schmickler, Tel. 02233/524817, E-Mail: heinz.schmickler@polizei.nrw.de KHK Kümpel, Tel. 02233/ 52-4816, E-Mail: guidoarnold.kümpel@polizei.nrw.de hinzuweisen. T5) Bezirksregierung Köln - Landeskultur und der Landentwicklung/12.05.2016 gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T6) Thyssengas GmbH/11.05.2016 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. T7) Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West/11.05.2016 die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt entfällt Die Bauherren werden auf die kostenlose Beratung aufmerksam gemacht. entfällt entfällt entfällt Seite 1 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Bedenken. T8) LVR – Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/11.05.2016 hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. T9) Bezirksregierung Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) I Luftbildauswertung/12.05.2016 im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im Zuge der Aufstellung bzw. Änderung eines Flächennutzungsplanes gebeten. entfällt Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege hat eine Stellungnahme im Rahmen der Offenlage am 22.07.2016 abgegeben. entfällt Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. Ihr Schreiben schicke ich zu meiner Entlastung zurück. T10) Westnetz GmbH/12.05.2016 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die GasNetzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. entfällt Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. In Ihrem Schreiben vom 04.05.2016 bitten Sie uns um Stellungnahme zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben. T11) Erft Verband/23.05.2016 gegen die o. g. Änderung des entfällt Seite 2 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Flächennutzungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. T12) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/25.05.2016 die Bundeswehr ist berührt aber nicht betroffen, weil der Planungsbereich im Bauschutzbereich nach § 12 (3) 2b LuftVG und im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Im nachgelagerten Bebauungsplan TÜ 356 »Eifelstraße/Heerstraße« wurde die Gebäudehöhe auf maximal 14,0 m über Bezugspunkten im Straßenraum festgesetzt. Den Anforderungen der Bundeswehr wird somit entsprochen. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. T13) Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen/31.05.2016 ergänzt am 01.06.2016 gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in mehreren Abstimmungsgesprächen erörtert. Die Ertüchtigungs-/ Umbaumaßnahmen im Streckenabschnitt der L 163 (s. Anlage) wurden festgelegt und gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Die erforderlichen Umbaumaßnahmen liegen außerhalb des Plangebietes und werden daher im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Derzeit wird die erforderliche Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Kerpen und dem Landesbetrieb aufgestellt. Im Bereich sämtlicher Anbindungen/Zufahrten an die L 163 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern usw. freigehalten werden. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/ Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Es darf wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer nicht verdeckt werden. Nachzuweisen sind Sichtfelder für die Haltesicht, für die Anfahrsicht sowie für Überquerungsstellen. Der Bebauungsplan nimmt Sichtfelder und entsprechende Hinweise in der Begründung für die Anfahrsichten zu den möglichen Zufahrten aus dem Plangebiet auf die Heerstraße auf. Die Haltesicht und die Sichtfelder für die Überquerungsstelle liegen außerhalb des Plangebietes und spielen daher für das Bebauungsplanverfahren keine weitergehende Rolle – hier sind Kriterien im Rahmen der Ertüchtigungs-/Umbaumaßnahmen im entsprechenden Streckenabschnitt der L 163 gemäß Anlage der Stellungnahme im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen. Seite 3 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Dem zur Folge ist im Bereich der Zufahrt in Höhe von Haus Nr. 443 (Flurstück 212 im Bereich der Verziehung der Querungshilfe) mindestens ein Längsparkplatz zu entfernen, um das erforderliche Sichtdreieck einzuhalten (s. Anlage). Mit der Ansiedlung des Nahversorgungszentrums sind Änderungen im Fahrbahnbereich erforderlich, die Auswirkungen auf die Lärmentwicklung haben, die ebenfalls nicht durch den Landesbetrieb zu verantworten sind. Aus der Planung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Zur Lärmentwicklung durch die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters wurde ein Gutachten erstellt. Dieses wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes öffentlich ausgelegt. In der Planung ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Emissionen, die unmittelbar durch die Planung hervorgerufen werden, sind im Rahmen des Umweltberichtes des Bebauungsplanes TÜ 356 abgehandelt und dargestellt worden und Bestandteil der offengelegten Unterlagen. Für die Mischgebietsnutzungen lässt sich die Auswirkung auf die Schallsituation aufgrund fehlender konkreter Vorhaben bisher nicht abschätzen. Hier ist ein entsprechender Nachweis der Zulässigkeit des jeweils beabsichtigten Vorhabens im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen. T14) Industrie- und Handelskammer zu Köln/31.05.2016 mit Schreiben vom 4. Mai 2016 baten Sie die Industrie- und Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zur Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen. Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung im Einzelhandelskonzept und Flächennutzungsplan. Zu der geplanten Ausweisung möchten wir folgende Anmerkungen machen: In etwa 700 m Entfernung zu dem geplanten Nahversorgungszentrum befindet sich ein Netto, in etwa 2,2 km Entfernung ein Rewe und in etwa 750 m ein Lidl. Diese Lebensmittler stellen bereits einen Großteil der Nahversorgung im Stadtteil Brüggen sicher und würden zukünftig nicht im Nahversorgungszentrum liegen. Warum die Ausweisung eines Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle erfolgen soll, ist für uns nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus wird derzeit das Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen überarbeitet. Wir regen an, die Ergebnisse dieser Fortschreibung und die politischen Beschlüsse abzuwarten. Die Lebensmittler im weiteren Umfeld des geplanten Marktes und die Auswirkungen des künftigen Lebensmittelvollsortimenters auf diese wurden im Rahmen einer Auswirkungsanalyse untersucht. Aus der in der Auswirkungsanalyse enthaltenen Auswertung des Einzugsgebietes und insbesondere des Nahbereiches sowie durch die Begründung zum Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. FNP-Änderung ergibt sich die Ausweisung des Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle. In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Kolpingstadt Kerpen ist das Gebiet rund um den Hubertusplatz als neuer zentraler Versorgungsbereich für Kerpen enthalten. Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016 einen Grundsatzbeschluss zu den Inhalten des in Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gefasst. Ein ergänzender Beschluss zu der Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches am Hubertusplatz soll am 21.02.2017 gefasst werden. Seite 4 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Zudem können wir die in der Begründung zur 75. Änderung des FNP aufgeführte zusammenfassende Aussage der BBEGutachter- dass keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind- ohne das Vorliegen der Auswirkungsanalyse nicht nachvollziehen. Wir möchten Sie bitten, uns diese Auswirkungsanalyse im Rahmen der förmlichen Beteiligung zur Verfügung zu stellen. T14) Rhein-Erft-Kreis/02.06.2016 Wasserschutz Ansprechpartner: Herr Schmitz, Tel.: 02271/834708 Das Gutachten wurde im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte Sie um die Aufnahme folgenden Hinweises: • Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolff, Tel.: 02271/834715 Im Bereich des Plangebietes liegt eine Tankstelle. Aufgrund dieser langjährigen Nutzung ist vor Eingriffen in den Boden/Bodenuntergrund eine Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Der Hinweis wurde auf der Planurkunde zum Bebauungsplan TÜ 356 aufgenommen. Der Bebauungsplan kennzeichnet die Tankstelle als Altlastenverdachtsfläche und hat einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Ansonsten werden seitens des Rhein-ErftKreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. T15) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW/24.05.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o. a. Vorhaben befindet sich über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Hubertus“ im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln und „Nicolaus Erweiterung“, im Eigentum der Juntersdorf GmbH i. L., Astreastraße 6 in 53909 Zülpich, sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Hubertus 1“, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 - Der Bebauungsplan hat einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Seite 5 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden )von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbausbedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6D, 2- 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Eine Beteiligung ist gemäß ihrem Verteiler bereits erfolgt. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollten die o. g. Feldeseigentümerinnen grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. T 16) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG//25.05.2016 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können, Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. T17) Deutsche Telekom Technik GmbH/15.06.2016 Die deutsche Telekom GmbH als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten entfällt Ein entsprechender Hinweis wurde in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan TÜ 356 unter Hinweise aufgenommen. Seite 6 von 11 Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 7 von 11 der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung wird wie folgt Stellung genommen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der bestand und der betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Im Untersuchungsgebiet sind von der Gesellschaft zurzeit keine Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die Sanierung bedeutsam sein können. Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage) Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) Evonic Industries/20.07.2016 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. T2) Erft Verband/21.07.2016 Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken T3) Landesbetrieb Wald und Holz NRW/21.07.2016 Gegen die o.g. Planungen bestehen keine Bedenken. T4) LVR-Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement/21.07.2016 Gegen die o.g. Planungen bestehen keine Bedenken. T5) Bezirksregierung Köln – Abfallwirtschaft und Bodenschutz/22.07.2016 Der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 der Bezirksregierung Köln wird von der Planung nicht berührt. T6) LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/22.07.2016 Auf Basis der derzeitig verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Daher wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern). Es wird darum gebeten folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstell sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. T7) Unitymedia NRW GmbH/22.07.2016 Gegen die o.a. Planung bestehen keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Die Stellungnahme ist im Rahmen des verbindlichen Bauleitplanes abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. entfällt Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden T8) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/ Luftbildauswertung/25.07.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie im Fall eines konkreten Verdachtes empfohlen. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite des KBD. Seite 8 von 11 Die Stellungnahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierzu wird auf das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung verwiesen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Hier wird auf das Merkblatt für Baugrundeingriffe verweisen. T9) Straßen.NRW/25.07.2016 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung zur Ertüchtigung der L 163 im betroffenen Bereich befindet sich in Aufstellung. Die Stellungnahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163, auch künftig nicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Kolpingstadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T10) Deutsche Bahn AG/26.07.2016 Bezüglich der o.g. Bauleitplanungen bestehen seitens der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien grundsätzlich keine Bedenken. T11) Amprion GmbH/27.07.2016 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen der Amprion. Planungen von Höchstspannungsleitungen liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird um eine Beteiligung der zuständigen Unternehmen für weitere Versorgungsleitungen gebeten. entfällt entfällt Alle von der Planung ggf. betroffenen Leitungsträger wurden beteiligt. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden T12) Bezirksregierung Köln/27.07.2016 Gegen die Planung besteht aus Sicht der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung der Bezirksregierung keine Bedenken. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T13) Gascade Gastransport GmbH, zugleich auch für die WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG./1.08.2016 Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der genannten Unternehmen sind diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen. Es wird um eine Beteiligung der zuständigen Unternehmen für weitere Versorgungsleitungen gebeten. T14) Deutsche Telekom Technik GmbH/22.08.2016 Es wird auf die Stellungnahme vom 15.06.2016 verwiesen: Die Stellungnahme gilt unverändert weiter/mit folgender Änderung weiter: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen sind betroffen. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Seite 9 von 11 entfällt entfällt Alle von der Planung ggf. betroffenen Leitungsträger wurden beteiligt. Die Stellungnahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. Für zukünftige Erweiterungen des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der TK-Linien der Telekom vorzusehen. Im Untersuchungsgebiet sind von uns zurzeit keine Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die Sanierung bedeutsam sein können. T15) Westnetz GmbH, auch für die Strom – Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co. KG, die Gas – Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co. KG. sowie die RWE Vertrieb AG/31.08.2016 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Bereich der Aufweitung der Heerstraße sind Versorgungsleitungen unmittelbar betroffen. Hier werden Umlegungen für Stromkabel (Nieder- und Mittelspannungskabel), Wasserleitung und Gasleitung erforderlich. Die entsprechenden Trassen wurden bereits abgestimmt. Des Weiteren sind vorhandene Hausanschlussleitungen an den Bestandsgebäuden vorhanden (Auszüge aus den Bestandsplanunterlangen beigefügt). Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. der Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leitungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um rechtzeitige Einbindung der Westnetz gebeten, damit bei der Netzauslegung der Bedarf entsprechen berücksichtigt werden kann. Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu Die Stellungnahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden achten, dass die Versorgungsleitungen der Westnetz frei von Baum und Strauchwerk bleiben muss. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an die Versorgungsleitungen sind Richtlinien der DVGW zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendige Schutzmaßnahmen mit der Westnetz abzustimmen. T16) Rhein-Erft-Kreis/6.09.2016 Keine Anregungen oder Bedenken. T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleitungen der Bundeswehr/9.09.2016 Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Die Belange der Bundeswehr sind berührt, aber nicht beeinträchtigt. Dem aufgeführten Vorhaben kann wie beantragt zugestimmt werden. Seite 10 von 11 entfällt Die Stellungnahme ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und besitzt für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz. Nach Prüfung entsprechen § 12 LuftVG der festgesetzten Höhen wird festgehalten, dass das Plangebiet innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2a LuftVG des Flugplatzes Nörvenich liegt. Die Vorlagegrenze von 188,36 m ü. NN wird nicht durchdrungen. Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 »Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW« vom 2. 11.2001 ist gegeben. Mit o.a. Bezug wurde das taktische Luftwaffengeschwader 31 »Boelcke« um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Der Standort des Gebäudes befindet sich innerhalb der Kontrollzone, innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches Nörvenich. Die Vorlagegrenze gem. § 12 LuftVG sowie NfL 328/01 werden nicht durchdrungen. Aus Sicht der militärischen Flugsicherung Nörvenich bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Baukräne separat zu beantragen sind. T18) IHK Köln/08.09.2016 mit Schreiben vom 18. Juli 2016 baten Sie die Industrie- und Handelskammer zu Köln um Stellungnahme zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum -Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen und zur Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356 "Eifelstraße/Heerstraße. Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung im Einzelhandelskonzept und im Flächennutzungsplan. Zum Vorhaben möchten wir folgende Anmerkungen machen: Die geplante Ausweisung des Nahversorgungszentrums entspricht den Empfehlungen des aktuell gültigen Einzelhandelskonzepts von 2008 (vgl. S. 18) und lässt positive Auswirkungen für die Nahversorgung in Kerpen-Brüggen erwarten. Wir geben zu Bedenken, dass es in Kerpen-Türnich ggf. zu einer Verschlechterung der Nahversorgung kommen könnte, wenn dort zukünftig kein Vollsortimenter mehr zur Verfügung stünde. Darüber hinaus merken wir an, dass rund um "Am Markt" in Kerpen-Türnich Einzelhandelsbesatz vorhanden ist, hier könnte, ggf. auch zusätzlich, ein Nahversorgungszentrum ausgewiesen werden. Die Auswirkungen auf die Nahversorgung in Kerpen-Türnich sowie weitere Nahversorgungsstandorte wurde durch ein Gutachten untersucht. Der Standort Türnich liegt dabei im Einzugsbereich des Vorhabens. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere der vorhandene LebensmittelVollsortimenter am Markt in Kerpen-Türnich von Umsatzeinbußen betroffen sein wird. Da die Versorgung im Einzugsbereich des Bebauungsplanes bisher insbesondere durch Lebensmittel-Discounter sichergestellt wird, sieht das Gutachten grundsätzlich eine Verbesserung der Versorgungssituation in den untersuchten Stadtteilen durch den geplanten LebensmittelVollsortimenter. Da der Standort am Marktplatz in Türnich durch denselben Betreiber bedient wird, der nun an dem geplanten Standort neu bauen möchte, gehen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine unzulässigen Umsatzverteilungseffekte einher, die einen Konkurrenten am Standort Türnich schlechter stellen würden. Umsatzverteilungen in betriebsgefährdenden Größendimensionen werden entsprechend der Auswirkungsanalyse durchgängig nicht erreicht. Zudem hat der Betreiber eine langjährige Standortgarantie (10 Jahre) für den Standort am Marktplatz in Türnich abgegeben. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 11 von 11 Die Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches in Kerpen-Türnich ist für dieses Planverfahren nicht von Belang. Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a BauGB (erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger) Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T1) IHK Köln/03.01.2017 mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 baten Sie die Industrie- und Handelskammer zu Köln erneut um Stellungnahme zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Nahversorgungszentrum -Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen. Vorschlag der Verwaltung Die Stellungnahme enthält keinen neuen Belang den es abzuwägen gilt. Auf die Stellungnahme vom 8. September 2016 wurde bereits im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen. Wir halten an den Argumenten aus unserer Stellungnahme vom 8. September 2016 fest. T2) Gemeinde Merzenich/22.12.2016 Gegen die o.g Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Merzenich keine Bedenken. entfällt T3) Rhein-Erft-Kreis/11.01.2017 Wasserschutz Auswasserrechtlicher Sicht wird auf die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 02.06.2016 verwiesen. Die Stellungnahme enthält keinen neuen Belang den es abzuwägen gilt. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird ebenfalls auf die Stellungnahme vom 02.06.2016 verwiesen. Auf die Stellungnahme vom 2. Juni 2016 wurde bereits im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.