Daten
Kommune
Kerpen
Größe
273 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:16
Aktualisiert
31.01.17, 13:16
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Trägerbeteiligung)
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) Unitymedia NRW GmbH/13.05.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine
Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind
nicht geplant.
T2) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz
/13.05.2016
Zu diesem Planvorhaben liegen mir - auch
mangels eigener örtlicher Zuständigkeiten
im·Bereich Abfall/Bodenschutz - keine
Erkenntnisse vor.
T3) Regionalforstamt Rhein-SiegErft/23.05.2016
durch die o . g. Änderung des FNP
"Sondergebiet Nahversorgungszent rumZentraler Versorgungsbereich Brüggen" ist
kein Wald betroffen, sodass von meiner Seite
keine Bedenken bestehen.
T4) Kriminalkommissariat
Kriminalprävention/ Opferschutz RheinErft-Kreis/13.05.2016
Gegen die Planung bestehen von unserer
Seite keine Bedenken. Ich bitte Bauherren
frühzeitig auf die kostenlose Beratung zum
Thema Einbruchsschutz beim KKK PO bei
den Herren KHK Schmickler, Tel. 02233/524817, E-Mail:
heinz.schmickler@polizei.nrw.de
KHK Kümpel, Tel. 02233/ 52-4816, E-Mail:
guidoarnold.kümpel@polizei.nrw.de
hinzuweisen.
T5) Bezirksregierung Köln - Landeskultur
und der
Landentwicklung/12.05.2016
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung keine Bedenken
vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates
33 sind in dem Planungsbereich nicht
vorgesehen.
T6) Thyssengas GmbH/11.05.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten
Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von
uns zz. nicht vorgesehen.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus
unserer Sicht keine Bedenken.
T7) Deutsche Bahn AG DB Immobilien
Region West/11.05.2016
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als
von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit
folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen
unsererseits keine Anregungen oder
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die Bauherren werden auf die kostenlose Beratung
aufmerksam gemacht.
entfällt
entfällt
entfällt
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Bedenken.
T8) LVR – Fachbereich Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/11.05.2016
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner
Stellungnahme darüber informieren, dass
keine Betroffenheit bezogen auf
Liegenschaften des LVR vorliegt und daher
keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme
geäußert werden.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das
Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim
und für das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum
gebeten, deren Stellungnahmen gesondert
einzuholen.
T9) Bezirksregierung Köln Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) I
Luftbildauswertung/12.05.2016
im o.g. Schreiben haben Sie mich um
Überprüfung eines Grundstückes auf
Kampfmittel im Zuge der Aufstellung bzw.
Änderung eines Flächennutzungsplanes
gebeten.
entfällt
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege hat
eine Stellungnahme im Rahmen der Offenlage am
22.07.2016 abgegeben.
entfällt
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen
geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist
insbesondere von Bedeutung bei
Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen
und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe
vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht
unmittelbar von nicht unerheblichen
Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem
beantragten Grundstück kommen, ist erneut
die Untersuchung des Grundstückes auf
Kampfmittelbelastung zu beantragen.
Ihr Schreiben schicke ich zu meiner
Entlastung zurück.
T10) Westnetz GmbH/12.05.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass
uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt
Kerpen GmbH & Co.KG und die GasNetzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH
& Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der
Betriebsführung beauftragt hat.
entfällt
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass
uns die RWE Vertrieb AG mit der
Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
In Ihrem Schreiben vom 04.05.2016 bitten Sie
uns um Stellungnahme zur Änderung des o.g.
Flächennutzungsplanes.
Nach Prüfung der uns zugesandten
Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine
Bedenken erheben.
T11) Erft Verband/23.05.2016
gegen die o. g. Änderung des
entfällt
Seite 2 von 11
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Flächennutzungsplanes bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
T12) Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr/25.05.2016
die Bundeswehr ist berührt aber nicht
betroffen, weil der Planungsbereich im
Bauschutzbereich nach § 12 (3) 2b LuftVG
und im Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Nörvenich liegt.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche
Anlagen -einschl. untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht
überschreiten.
Im nachgelagerten Bebauungsplan TÜ 356
»Eifelstraße/Heerstraße« wurde die Gebäudehöhe
auf maximal 14,0 m über Bezugspunkten im
Straßenraum festgesetzt. Den Anforderungen der
Bundeswehr wird somit entsprochen.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese
Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem
Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor
Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung
zuzuleiten.
T13) Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen/31.05.2016 ergänzt am
01.06.2016
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine
Bedenken.
Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in
mehreren Abstimmungsgesprächen erörtert.
Die Ertüchtigungs-/ Umbaumaßnahmen im
Streckenabschnitt der L 163 (s. Anlage)
wurden festgelegt und gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen.
Die erforderlichen Umbaumaßnahmen liegen
außerhalb des Plangebietes und werden daher im
Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Derzeit wird die erforderliche
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt
Kerpen und dem Landesbetrieb aufgestellt.
Im Bereich sämtlicher Anbindungen/Zufahrten
an die L 163 ist durch entsprechende
Regelungen sicherzustellen, dass die
Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt
6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs und
Baukörpern usw. freigehalten werden.
Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/
Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen
müssen für wartepflichtige Kraftfahrer,
Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder
zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von
ständigen Sichthindernissen, parkenden
Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem
Bewuchs freigehalten werden. Es darf
wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand
einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf
bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder
nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer nicht
verdeckt werden.
Nachzuweisen sind Sichtfelder für die
Haltesicht, für die Anfahrsicht sowie für
Überquerungsstellen.
Der Bebauungsplan nimmt Sichtfelder und
entsprechende Hinweise in der Begründung für die
Anfahrsichten zu den möglichen Zufahrten aus dem
Plangebiet auf die Heerstraße auf. Die Haltesicht und
die Sichtfelder für die Überquerungsstelle liegen
außerhalb des Plangebietes und spielen daher für
das Bebauungsplanverfahren keine weitergehende
Rolle – hier sind Kriterien im Rahmen der
Ertüchtigungs-/Umbaumaßnahmen im
entsprechenden Streckenabschnitt der L 163 gemäß
Anlage der Stellungnahme im Rahmen der
Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen.
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht
auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf
Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Dem zur
Folge ist im Bereich der Zufahrt in Höhe von
Haus Nr. 443 (Flurstück 212 im Bereich der
Verziehung der Querungshilfe) mindestens ein
Längsparkplatz zu entfernen, um das
erforderliche Sichtdreieck einzuhalten (s.
Anlage).
Mit der Ansiedlung des
Nahversorgungszentrums sind Änderungen im
Fahrbahnbereich erforderlich, die
Auswirkungen auf die Lärmentwicklung
haben, die ebenfalls nicht durch den
Landesbetrieb zu verantworten sind. Aus der
Planung heraus bestehen gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven
Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 163,
auch künftig nicht. Dabei weise ich auch
darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen.
Zur Lärmentwicklung durch die geplante Ansiedlung
eines Lebensmittelvollsortimenters wurde ein
Gutachten erstellt. Dieses wurde im Rahmen der
Offenlage des Bebauungsplanes öffentlich ausgelegt.
In der Planung ist zeichnerisch und/oder
textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser
bei Nässe) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten
der Kommunen I der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Emissionen, die unmittelbar durch die Planung
hervorgerufen werden, sind im Rahmen des
Umweltberichtes des Bebauungsplanes TÜ 356
abgehandelt und dargestellt worden und Bestandteil
der offengelegten Unterlagen.
Für die Mischgebietsnutzungen lässt sich die
Auswirkung auf die Schallsituation aufgrund
fehlender konkreter Vorhaben bisher nicht
abschätzen. Hier ist ein entsprechender Nachweis
der Zulässigkeit des jeweils beabsichtigten
Vorhabens im Rahmen der Baugenehmigung zu
erbringen.
T14) Industrie- und Handelskammer zu
Köln/31.05.2016
mit Schreiben vom 4. Mai 2016 baten Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln um
Stellungnahme zur Aufstellung der 75.
Änderung des Flächennutzungsplanes
"Sondergebiet Nahversorgungszentrum Zentraler Versorgungsbereich Brüggen" im
Stadtteil Brüggen.
Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der
Nahversorgung durch eine entsprechende
Ausweisung im Einzelhandelskonzept und
Flächennutzungsplan. Zu der geplanten
Ausweisung möchten wir folgende
Anmerkungen machen:
In etwa 700 m Entfernung zu dem geplanten
Nahversorgungszentrum befindet sich ein
Netto, in etwa 2,2 km Entfernung ein Rewe
und in etwa 750 m ein Lidl. Diese
Lebensmittler stellen bereits einen Großteil
der Nahversorgung im Stadtteil Brüggen
sicher und würden zukünftig nicht im
Nahversorgungszentrum liegen.
Warum die Ausweisung eines
Nahversorgungszentrums an der geplanten
Stelle erfolgen soll, ist für uns nicht
ausreichend begründet. Darüber hinaus wird
derzeit das Einzelhandelskonzept der Stadt
Kerpen überarbeitet. Wir regen an, die
Ergebnisse dieser Fortschreibung und die
politischen Beschlüsse abzuwarten.
Die Lebensmittler im weiteren Umfeld des geplanten
Marktes und die Auswirkungen des künftigen
Lebensmittelvollsortimenters auf diese wurden im
Rahmen einer Auswirkungsanalyse untersucht.
Aus der in der Auswirkungsanalyse enthaltenen
Auswertung des Einzugsgebietes und insbesondere
des Nahbereiches sowie durch die Begründung zum
Bebauungsplan TÜ 356 und zur 75. FNP-Änderung
ergibt sich die Ausweisung des
Nahversorgungszentrums an der geplanten Stelle.
In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
der Kolpingstadt Kerpen ist das Gebiet rund um den
Hubertusplatz als neuer zentraler
Versorgungsbereich für Kerpen enthalten.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen hat am 05.07.2016
einen Grundsatzbeschluss zu den Inhalten des in
Aufstellung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gefasst. Ein ergänzender Beschluss zu
der Ausweisung eines zentralen
Versorgungsbereiches am Hubertusplatz soll am
21.02.2017 gefasst werden.
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Zudem können wir die in der Begründung zur
75. Änderung des FNP aufgeführte
zusammenfassende Aussage der BBEGutachter- dass keine mehr als
unwesentlichen Auswirkungen im Sinne des §
11 (3) BauNVO auf zentrale
Versorgungsbereiche zu erwarten sind- ohne
das Vorliegen der Auswirkungsanalyse nicht
nachvollziehen. Wir möchten Sie bitten, uns
diese Auswirkungsanalyse im Rahmen der
förmlichen Beteiligung zur Verfügung zu
stellen.
T14) Rhein-Erft-Kreis/02.06.2016
Wasserschutz
Ansprechpartner: Herr Schmitz, Tel.:
02271/834708
Das Gutachten wurde im Rahmen der förmlichen
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung
gestellt.
gegen die Aufstellung des o.g.
Bebauungsplanes bestehen aus
wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich keine
Bedenken.
Ich bitte Sie um die Aufnahme folgenden
Hinweises:
• Das Plangebiet liegt in der geplanten
Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung sind zu
beachten bzw. einzuhalten.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolff, Tel.:
02271/834715
Im Bereich des Plangebietes liegt eine
Tankstelle. Aufgrund dieser langjährigen
Nutzung ist vor Eingriffen in den
Boden/Bodenuntergrund eine Abstimmung mit
der Unteren Bodenschutzbehörde erforderlich.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen
gegen die Änderung auf Ebene des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Der Hinweis wurde auf der Planurkunde zum
Bebauungsplan TÜ 356 aufgenommen.
Der Bebauungsplan kennzeichnet die Tankstelle als
Altlastenverdachtsfläche und hat einen
entsprechenden Hinweis aufgenommen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-ErftKreises keine Anregungen oder Bedenken
vorgebracht.
T15) Bezirksregierung Arnsberg Abteilung
6 Bergbau und Energie in NRW/24.05.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten
Sie folgende Hinweise:
Das o. a. Vorhaben befindet sich über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Hubertus“ im Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln und „Nicolaus Erweiterung“, im Eigentum
der Juntersdorf GmbH i. L., Astreastraße 6 in
53909 Zülpich, sowie über dem auf Eisenerz
verliehenen Bergwerksfeld „Hubertus 1“, im
Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Der Planungsbereich ist nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -
Der Bebauungsplan hat einen entsprechenden
Hinweis aufgenommen.
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
)von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbausbedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6D, 2- 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine
Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am
Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Eine Beteiligung ist gemäß ihrem Verteiler
bereits erfolgt.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planungsmaßnahme ist hier
nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen
sowie zu Anpassungs- oder
Sicherungsmaßnahmen bezüglich
bergbaulicher Einwirkungen sollten die o. g.
Feldeseigentümerinnen grundsätzlich um
Stellungnahme gebeten werden.
T 16) GASCADE Gastransport GmbH,
WINGAS GmbH NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co.
KG//25.05.2016
Es sind keine Anlagen der einzelnen
Gesellschaften betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem
Gebiet befinden können, Diese Betreiber sind
gesondert zur Ermittlung der genauen Lage
der Anlagen und eventuellen Auflagen
anzufragen.
T17) Deutsche Telekom Technik
GmbH/15.06.2016
Die deutsche Telekom GmbH als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
entfällt
Ein entsprechender Hinweis wurde in den textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan TÜ 356 unter
Hinweise aufgenommen.
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
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der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o.g. Planung wird wie folgt
Stellung genommen:
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Die
Belange der Telekom, die aus beigefügtem
Plan ersichtlich sind.
Der bestand und der betrieb der vorhandenen
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben.
Im Untersuchungsgebiet sind von der
Gesellschaft zurzeit keine Maßnahmen
beabsichtigt oder eingeleitet, die für die
Sanierung bedeutsam sein können.
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage)
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) Evonic Industries/20.07.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen
keine von uns betreuten Fernleitungen.
T2) Erft Verband/21.07.2016
Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken
T3) Landesbetrieb Wald und Holz NRW/21.07.2016
Gegen die o.g. Planungen bestehen keine Bedenken.
T4) LVR-Dezernat Finanz- und
Immobilienmanagement/21.07.2016
Gegen die o.g. Planungen bestehen keine Bedenken.
T5) Bezirksregierung Köln – Abfallwirtschaft und
Bodenschutz/22.07.2016
Der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 der
Bezirksregierung Köln wird von der Planung nicht
berührt.
T6) LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/22.07.2016
Auf Basis der derzeitig verfügbaren Unterlagen sind
keine Konflikte zwischen der Planung und den
öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern
in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher
ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Daher wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16
DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern). Es wird darum
gebeten folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
melden. Bodendenkmal und Fundstell sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
T7) Unitymedia NRW GmbH/22.07.2016
Gegen die o.a. Planung bestehen keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Die Stellungnahme ist im Rahmen des
verbindlichen Bauleitplanes abzuwägen und besitzt
für die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes
keine weitere Relevanz.
entfällt
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
T8) Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)/
Luftbildauswertung/25.07.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben).
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der
beigefügten Karte sowie im Fall eines konkreten
Verdachtes empfohlen. Die Beauftragung der
Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite des
KBD.
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Die Stellungnahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und
besitzt für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierzu
wird auf das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung verwiesen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc., wird zusätzlich eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Hier wird auf das
Merkblatt für Baugrundeingriffe verweisen.
T9) Straßen.NRW/25.07.2016
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der
Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Die erforderliche Verwaltungsvereinbarung zur
Ertüchtigung der L 163 im betroffenen Bereich befindet
sich in Aufstellung.
Die Stellungnahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und
besitzt für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine Ansprüche auf aktiven
und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der
L 163, auch künftig nicht. Dabei wird darauf
hingewiesen, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflektionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der Kolpingstadt Kerpen.
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
T10) Deutsche Bahn AG/26.07.2016
Bezüglich der o.g. Bauleitplanungen bestehen seitens
der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien grundsätzlich
keine Bedenken.
T11) Amprion GmbH/27.07.2016
Im Planbereich verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen der Amprion. Planungen
von Höchstspannungsleitungen liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Es wird um eine Beteiligung der zuständigen
Unternehmen für weitere Versorgungsleitungen
gebeten.
entfällt
entfällt
Alle von der Planung ggf. betroffenen
Leitungsträger wurden beteiligt.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
T12) Bezirksregierung Köln/27.07.2016
Gegen die Planung besteht aus Sicht der allgemeinen
Landeskultur und der Landentwicklung der
Bezirksregierung keine Bedenken. Planungen bzw.
Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen.
T13) Gascade Gastransport GmbH, zugleich auch
für die WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co.
KG./1.08.2016
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung der Anlagen der genannten
Unternehmen sind diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht betroffen.
Es wird um eine Beteiligung der zuständigen
Unternehmen für weitere Versorgungsleitungen
gebeten.
T14) Deutsche Telekom Technik GmbH/22.08.2016
Es wird auf die Stellungnahme vom 15.06.2016
verwiesen: Die Stellungnahme gilt unverändert
weiter/mit folgender Änderung weiter:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom, die ungestörte
Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen
sind betroffen. Der Bestand und Betrieb der
vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben.
Seite 9 von 11
entfällt
entfällt
Alle von der Planung ggf. betroffenen
Leitungsträger wurden beteiligt.
Die Stellungnahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und
besitzt für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz.
Für zukünftige Erweiterungen des
Telekommunikationsnetzes sind in allen
Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen
für die Unterbringung der TK-Linien der Telekom
vorzusehen.
Im Untersuchungsgebiet sind von uns zurzeit keine
Maßnahmen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die
Sanierung bedeutsam sein können.
T15) Westnetz GmbH, auch für die Strom –
Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.
KG, die Gas – Netzgesellschaft Kolpingstadt
Kerpen GmbH & Co. KG. sowie die RWE Vertrieb
AG/31.08.2016
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Im Bereich der Aufweitung der Heerstraße sind
Versorgungsleitungen unmittelbar betroffen. Hier
werden Umlegungen für Stromkabel (Nieder- und
Mittelspannungskabel), Wasserleitung und Gasleitung
erforderlich. Die entsprechenden Trassen wurden
bereits abgestimmt. Des Weiteren sind vorhandene
Hausanschlussleitungen an den Bestandsgebäuden
vorhanden (Auszüge aus den Bestandsplanunterlangen
beigefügt).
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. der
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein
erhöhter Leitungsbedarf an Energie oder auch an
Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird um
rechtzeitige Einbindung der Westnetz gebeten, damit
bei der Netzauslegung der Bedarf entsprechen
berücksichtigt werden kann.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen ist darauf zu
Die Stellungnahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und
besitzt für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
achten, dass die Versorgungsleitungen der Westnetz
frei von Baum und Strauchwerk bleiben muss. Bei nicht
auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an
die Versorgungsleitungen sind Richtlinien der DVGW
zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendige
Schutzmaßnahmen mit der Westnetz abzustimmen.
T16) Rhein-Erft-Kreis/6.09.2016
Keine Anregungen oder Bedenken.
T17) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleitungen der Bundeswehr/9.09.2016
Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich des
militärischen Flugplatzes Nörvenich. Die Belange der
Bundeswehr sind berührt, aber nicht beeinträchtigt.
Dem aufgeführten Vorhaben kann wie beantragt
zugestimmt werden.
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entfällt
Die Stellungnahme ist im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung abzuwägen und
besitzt für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine weitere Relevanz.
Nach Prüfung entsprechen § 12 LuftVG der
festgesetzten Höhen wird festgehalten, dass das
Plangebiet innerhalb der lateralen Grenzen des
Bauschutzbereiches gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2a LuftVG
des Flugplatzes Nörvenich liegt. Die Vorlagegrenze von
188,36 m ü. NN wird nicht durchdrungen. Die
Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 »Richtlinien über die
Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb des BMVBW« vom 2. 11.2001
ist gegeben.
Mit o.a. Bezug wurde das taktische
Luftwaffengeschwader 31 »Boelcke« um Prüfung und
Stellungnahme gebeten. Der Standort des Gebäudes
befindet sich innerhalb der Kontrollzone, innerhalb des
Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG, innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches Nörvenich. Die Vorlagegrenze
gem. § 12 LuftVG sowie NfL 328/01 werden nicht
durchdrungen. Aus Sicht der militärischen
Flugsicherung Nörvenich bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass Baukräne separat zu
beantragen sind.
T18) IHK Köln/08.09.2016
mit Schreiben vom 18. Juli 2016 baten Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln um
Stellungnahme zur 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes "Sondergebiet
Nahversorgungszentrum -Zentraler
Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen und
zur Aufstellung des Bebauungsplanes TÜ 356
"Eifelstraße/Heerstraße.
Grundsätzlich begrüßen wir die Sicherung der
Nahversorgung durch eine entsprechende Ausweisung
im Einzelhandelskonzept und im Flächennutzungsplan.
Zum Vorhaben möchten wir folgende Anmerkungen
machen:
Die geplante Ausweisung des
Nahversorgungszentrums entspricht den
Empfehlungen des aktuell gültigen
Einzelhandelskonzepts von 2008 (vgl. S. 18) und lässt
positive Auswirkungen für die Nahversorgung in
Kerpen-Brüggen erwarten.
Wir geben zu Bedenken, dass es in Kerpen-Türnich
ggf. zu einer Verschlechterung der Nahversorgung
kommen könnte, wenn dort zukünftig kein
Vollsortimenter mehr zur Verfügung stünde. Darüber
hinaus merken wir an, dass rund um "Am Markt" in
Kerpen-Türnich Einzelhandelsbesatz vorhanden ist,
hier könnte, ggf. auch zusätzlich, ein
Nahversorgungszentrum ausgewiesen werden.
Die Auswirkungen auf die Nahversorgung in
Kerpen-Türnich sowie weitere
Nahversorgungsstandorte wurde durch ein
Gutachten untersucht. Der Standort Türnich liegt
dabei im Einzugsbereich des Vorhabens. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
insbesondere der vorhandene LebensmittelVollsortimenter am Markt in Kerpen-Türnich von
Umsatzeinbußen betroffen sein wird. Da die
Versorgung im Einzugsbereich des
Bebauungsplanes bisher insbesondere durch
Lebensmittel-Discounter sichergestellt wird, sieht
das Gutachten grundsätzlich eine Verbesserung
der Versorgungssituation in den untersuchten
Stadtteilen durch den geplanten LebensmittelVollsortimenter.
Da der Standort am Marktplatz in Türnich durch
denselben Betreiber bedient wird, der nun an dem
geplanten Standort neu bauen möchte, gehen mit
der Umsetzung des Bebauungsplanes keine
unzulässigen Umsatzverteilungseffekte einher, die
einen Konkurrenten am Standort Türnich schlechter
stellen würden. Umsatzverteilungen in
betriebsgefährdenden Größendimensionen werden
entsprechend der Auswirkungsanalyse durchgängig
nicht erreicht. Zudem hat der Betreiber eine
langjährige Standortgarantie (10 Jahre) für den
Standort am Marktplatz in Türnich abgegeben.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
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Die Ausweisung eines zentralen
Versorgungsbereiches in Kerpen-Türnich ist für
dieses Planverfahren nicht von Belang.
Abwägung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a BauGB
(erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger)
Nr. Schreiben von/Datum
– Kurzinhalt
T1) IHK Köln/03.01.2017
mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 baten Sie die
Industrie- und Handelskammer zu Köln erneut um
Stellungnahme zur 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes "Sondergebiet
Nahversorgungszentrum -Zentraler
Versorgungsbereich Brüggen" im Stadtteil Brüggen.
Vorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme enthält keinen neuen Belang
den es abzuwägen gilt.
Auf die Stellungnahme vom 8. September 2016
wurde bereits im Rahmen der Abwägung nach § 4
Abs. 2 BauGB eingegangen.
Wir halten an den Argumenten aus unserer
Stellungnahme vom 8. September 2016 fest.
T2) Gemeinde Merzenich/22.12.2016
Gegen die o.g Bauleitplanverfahren bestehen seitens
der Gemeinde Merzenich keine Bedenken.
entfällt
T3) Rhein-Erft-Kreis/11.01.2017
Wasserschutz
Auswasserrechtlicher Sicht wird auf die Stellungnahme
des Rhein-Erft-Kreises vom 02.06.2016 verwiesen.
Die Stellungnahme enthält keinen neuen Belang
den es abzuwägen gilt.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht wird ebenfalls auf die
Stellungnahme vom 02.06.2016 verwiesen.
Auf die Stellungnahme vom 2. Juni 2016 wurde
bereits im Rahmen der Abwägung nach § 4 Abs. 1
BauGB eingegangen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.