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Beschlussvorlage (Auflösung der Gemeinschaftshauptschule Pulheim und der Arthur-Koepchen-Realschule)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
04.09.13, 18:37
Aktualisiert
04.09.13, 18:37
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Inhalt der Datei

Erstellt am: 309/2013 1. Ergänzung 03.09.2013 Aktenzeichen: 40 11 00 Vorlage Nr.: Verfasser/in: Frau Schwibbe Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 10.09.2013 Haupt- und Finanzausschuss X 17.09.2013 Rat X 24.09.2013 Betreff Auflösung der Gemeinschaftshauptschule Pulheim und der Arthur-Koepchen-Realschule Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 309/2013 1. Ergänzung . Seite 2 / 3 Erläuterungen Der Text der Erläuterungen der Vorlage 309/2013 wird um folgende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergänzt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlüsse zu 1. und 2. liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend erfüllt. Der Rat hat am 09.07.2013 die zur Errichtung einer PRIMUS-Schule ab dem Schuljahr 2014/2015 am Standort KGS Stommeln und ab 2017/2018 am Standort Escher Straße erforderlichen Beschlüsse gefasst sowie die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule am Schulzentrum Brauweiler zum Beginn des Schuljahres 2014/2015 in die Wege zu leiten. Die Errichtung der Gesamtschule am Schulzentrum Brauweiler ist nur möglich, wenn damit einhergehend die Gemeinschaftshauptschule Pulheim und die Arthur-Koepchen-Realschule keine neuen fünften Klassen aufnehmen. Der Grund hierfür ist, dass die Schulentwicklungsplanung belegt, dass sich die Gesamtzahl der Schüler nicht verändern wird, so dass die Realisierung eines verbesserten Schulformangebotes nur bei gleichzeitiger Schließung vorhandener Schulen möglich ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einrichtung einer dritten Schule am Schulzentrum Brauweiler bei gleichzeitigem Erhalt der bestehenden Schule nur bei Realisierung erheblicher Baumaßnahmen möglich wäre. Dies ist weder aus Gründen der Schülerzahlentwicklung noch vor dem Hintergrund der nicht ansatzweise zur Verfügung stehenden Finanzmittel möglich. Die Errichtung der PRIMUS-Schule ist nur möglich, wenn damit einhergehend die Gemeinschaftshauptschule Pulheim keine neuen fünften Klassen aufnimmt. Der Grund hierfür ist, dass die Einrichtung der Primusschule gemäß Ratsbeschluss vom 09.07.2013 ab 2017/2018 am Standort der Gemeinschaftshauptschule Pulheim in der Escher Str. erfolgt. Die Einrichtung der PRIMUS-Schule bei gleichzeitigem Erhalt der Gemeinschaftshauptschule am Standort Escher Str. wäre nur bei Realisierung erheblicher Baumaßnahmen möglich. Auch dies ist weder aus Gründen der Schülerzahlentwicklung noch vor dem Hintergrund der nicht ansatzweise zur Verfügung stehenden Finanzmittel möglich. Die sofortige Vollziehung der Beschlüsse zu 1. und 2. ist daher erforderlich, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Anmeldezeiträume sowohl für die Errichtung der Primusschule als auch für die Errichtung der Gesamtschule zum angestrebten Schuljahresbeginn 2014/2015 einhalten zu können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung und Durchführung der Anmeldeverfahren in den gesetzlich vorgegebenen Anmeldezeiträumen käme eine Errichtung der Primusschule sowie der Gesamtschule zum angestrebten Schuljahresbeginn 2014/2015 nicht in Betracht. Eventuelle Klageverfahren gegen die Beschlüsse zu 1. und 2. würden bei fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten und könnten deshalb nicht so zeitnah entschieden werden, um das weitere Ver- Vorlage Nr.: 309/2013 1. Ergänzung . Seite 3 / 3 fahren für einen Start der PRIMUS-Schule sowie der Gesamtschule zum Schuljahresbeginn 2014/2015 gewährleisten zu können. Ein derartiger Verzug ist aus Sicht des Schulträgers nicht hinnehmbar. Der Grund dafür ist, dass die PRIMUSSchule und die Gesamtschule Bestandteile des seit über zwei Jahren diskutierten Programms zur Weiterentwicklung der Bildungs- und Schullandschaft in Pulheim sind. Darüber hinaus hat die Verwaltung bereits erforderliche Verfahrensschritte zur Errichtung der neuen Schulformen PRIMUS-Schule und Gesamtschule durchgeführt, ohne dass einzelne Verfahrensbestandteile als unzulässig zurückgewiesen worden oder im Verfahren als inhaltlich fehlerhaft abgelehnt worden wären. Dies ist jeweils mit der Perspektive des Schulstarts zum Schuljahr 2014/2015 geschehen. Ein Abwarten der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung wäre für den Schulträger ein Eingriff erheblicher Natur, weil die Ausübung des schulorganisatorischen Gestaltungsrechts in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der PRIMUS-Schule und an der Errichtung der Gesamtschule überwiegt auch gegenüber dem Interesse der von den Beschlüssen zu 1. und 2. möglicherweise nachteilig betroffenen Schülerinnen und Schüler und Eltern an der vorläufigen Nichtdurchführung der zu Ziffer 1. und 2. beschlossenen schulorganisatorischen Maßnahmen. Der Grund ist, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Befragungen von Eltern ein eindeutiges Votum für ein längeres gemeinsames Lernen ergeben haben. Zu berücksichtigen ist zudem, dass über 60 % der Kinder, die die Arthur-Koepchen-Realschule besuchen, von außerhalb kommen und nicht aus dem Stadtgebiet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit der Errichtung der Gesamtschule und der PRIMUS-Schule an beiden Schulen weiterhin ein Hauptschul- und ein Realschulabschluss möglich ist; unabhängig von der Frage, ob dies an der Schulform Realschule oder Gesamtschule oder PRIMUS-Schule geschieht. Darüber hinaus stehen in zumutbarer Entfernung sowohl im Stadtgebiet Pulheim als auch in benachbarten Kommunen Realschulen und Hauptschulen zur Verfügung. Abschließend ist festzuhalten, dass die sukzessive Auflösung der Gemeinschaftshauptschule Pulheim sowie der ArthurKoepchen-Realschule auch nicht die Interessen der bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler dieser beiden Schulen berührt, da die Auflösung jeweils jahrgangsweise erfolgen soll, so dass die bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler dort bis zu ihrem Schulabschluss unterrichtet werden können.