Daten
Kommune
Kerpen
Größe
148 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
03.02.17, 09:29
Aktualisiert
03.02.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 11.3 / Personal
Bearbeiter/in: Thomas Klütsch
TOP
Drs.-Nr.: 40.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
14.02.2017
Stadtrat
21.02.2017
X
17.01.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Unterpräsentanz von Frauen in den Besoldungsgruppen ab A12
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses lehnt der Rat der Kolpingstadt Kerpen den
Antrag der Fraktion ab und befürwortet die bisherige Verfahrensweise.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Klüsch
Stein
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Gleichstellungsbeauftragte
Lux
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Mit dem Antrag vom 12.01.2017 (Drs. Nr. 40.17) beantragt die Fraktion Die Linke, dass
„der Rat stimmt nur Vorschlägen zur Besetzung von Führungspositionen im höheren Dienst zu, die
geeignet sind, das seit Jahren bestehende Missverhältnis von Frauen und Männern im höheren
Dienst endlich zu beseitigen. Vorschläge, die dies Missverhältnis weiterhin zementieren, sind
entsprechend zurückzuweisen.“
Als Beispiel führt die Fraktion die Linke hierzu die beschlossenen Beförderungen aus der
Ratssitzung am 20.12.2016 an. Zur Begründung verweist die Fraktion Die Linke auf die
Beschäftigungsstrukturanalyse des Frauenförderplanes der Kolpingstadt Kerpen 2015 – 2017.
Der Frauenförderplan wird auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes NW (LGG NW)
erstellt. Das LGG dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von
Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder höherwertiger Vorgesetzten- oder
Leitungsfunktionen an Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis gilt gem. § 7 LGG NW, soweit eine
Auswahlentscheidung zu treffen ist, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Diese Regelung findet Anwendung, solange der
Frauenanteil im Bereich der für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zuständigen Behörde
innerhalb der Vergleichsgruppe unter 50 Prozent liegt und den Frauenanteil der Entgeltgruppe
unterschreitet, die im Bereich der Beamtinnen und Beamten dem vergleichbaren jeweiligen
Einstiegsamt innerhalb einer Laufbahngruppe entspricht.
Hieraus wird deutlich, dass die Auswahlentscheidung bestimmend ist für die spätere
Beförderungsentscheidung. Nur wer im Auswahlprozess die höherwertige Stelle erhält, kann auch
später befördert werden. Die Beförderung stellt demnach nur den letztendlichen Vollzug des
Ergebnisses der Auswahlentscheidung dar. Insofern sind Beförderungsrestriktionen kein
nachhaltiges Mittel zur Erhöhung des Frauenanteils im (ehem.) höheren Dienst, jetzt
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.
Vielmehr praktiziert die Kolpingstadt Kerpen bereits seit einigen Jahren einen anderen Weg zur
nachhaltigen Erhöhung des Frauenanteils in den höheren Entgelt-, und Besoldungsgruppen.
Bereits in den ersten Frauenförderplänen war folgender Text enthalten:
„…dass in den Besoldungsgruppen oberhalb A 10 BBesO durchweg eine Unterrepräsentanz von
Frauen besteht. Insofern muss nach dem Sinn des Landesgleichstellungsgesetzes bereits hier
der Grundstein dafür gelegt werden, dass die o.g. Unterrepräsentanz sukzessive abgebaut
werden kann. Dies ist nur möglich, wenn der Frauenanteil im Bereich „Ausbildung
Stadtinspektoranwärter/in“ durchgängig hoch ist.“
Durch die konsequente Umsetzung dessen konnte die seinerzeit bestehende Unterrepräsentanz
von Frauen im Bereich A11 BBesO umgekehrt und im Bereich A12 BBesO ausgeglichen werden.
Bedingt durch das bestehende Laufbahnsystem sowie die geringe Fluktuation in diesen
Bereichen, ist aus Sicht der Verwaltung der eingeschlagene Weg derjenige, der das vorgegebene
Ziel erreichen kann.
Zu diesem Weg gehören auch die übrigen Maßnahmen zum Abbau von Unterrepräsentanz
(Frauenförderplan 2015-2017, ab Seite 7).
Dazu gehört u.a. auch die 2%-Regelung bei Auswahlverfahren für Auszubildende im
Verwaltungsbereich. Um im Verwaltungsbereich die Unterrepräsentanz in den Besoldungsgruppen
ab A12 und höher abzubauen, ist es erforderlich, dass ausreichend Frauen im gehobenen und
höheren Dienst zur Verfügung stehen. Deshalb wurde bereits vor einigen Jahren damit begonnen,
Beschlussvorlage 40.17
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auch im Bereich des Auswahlverfahrens für Auszubildende die 2%-Regelung als gleiche Eignung
anzuwenden. Eine weitere Maßnahme zum Abbau der Unterrepräsentanz ist das Mentoring –
Projekt. Um mehr Frauen in die Lage zu versetzen, sich über die notwendige Fachkompetenz
hinaus durch Insiderwissen und vielfältige Kontakte für die Übernahme von höherwertigen
Tätigkeiten oder Führungspositionen zu qualifizieren, wurde erneut ein Mentoring-Projekt für die
Dauer eines Jahres angelegt.
Zusammenfassend schlägt die Verwaltung vor, den Antrag der Fraktion Die Linke abzulehnen und
die bisherigen Instrumente zum Abbau von Unterrepräsentanz weiter einzusetzen.
Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten
Da der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 GG in ein ausgewogenes Verhältnis zu
Art. 33 Abs. 2 Bestenauslese zu setzen ist, schlage ich als Gleichstellungsbeauftragte vor, dass
weiterhin Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren zur Besetzung von allen
Führungspositionen durchgeführt werden. Da sowohl im höheren Dienst im Allgemeinen wie auch
in Führungspositionen eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt, sollte hier weiterhin ein
Abweichungsgrad zur Feststellung der im wesentlichen gleichen Eignung definiert werden. Bisher
wurde dieser mit 2% angesetzt.
Ich schlage vor den Abweichungsgrad zu erhöhen, insbesondere wenn sich durch vollzogene
Stellenbesetzungen während der Laufzeit des Frauenförderplans das Geschlechterverhältnis für
Frauen verschlechtert, wie z. B. durch die Stellenbesetzung der Amtsleitung Sicherheit und
Ordnung.
Die Modalitäten zur Erhöhung der Abweichungsgrades müssten mit der Personalabteilung
erarbeitet werden.
Beschlussvorlage 40.17
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