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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 304/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
09.09.13, 18:39
Aktualisiert
09.09.13, 18:39
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Inhalt der Datei

Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim für die Obdachlosenunterkunft Berliner Str. 46 vom 22.11.2011 Aufgrund der §§ 7, 8, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194) i. V. m. §§ 1,4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 24. September 2013 die Neufassung der Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform, Zweck Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen, denen es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, ihre Obdachlosigkeit selbstständig zu beseitigen, unterhält die Stadt im Objekt Berliner Str. 46, 50259 Pulheim, Ortsteil Brauweiler, eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung. ²Diese ist nicht für eine mietähnliche Dauernutzung bestimmt. ³Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. § 2 Einweisung (1) Das Benutzungsverhältnis kommt durch schriftlichen Einweisungsbescheid der Stadt Pulheim zu Stande und beginnt am Tag des Einzugs in die Unterkunft.²Das Nutzungsverhältnis berechtigt zur zweckgemäßen Nutzung der zugewiesenen Räumlichkeiten sowie den Gemeinschaftsräumen.³ Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Verfügung zunächst mündlich erteilt werden. Sie wird unverzüglich schriftlich nachgeholt. (2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft besteht nicht.² Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. ³Andere als die zugewiesenen Räume dürfen ohne vorherige Einwilligung der Stadt nicht genutzt werden. (3) Bereits in eine Unterkunft eingewiesene Personen können jederzeit innerhalb des Objektes in eine andere Unterkunft eingewiesen werden. (4) Obdachlose Einzelpersonen gleichen Geschlechtes können in eine gemeinsam zu nutzende Unterkunft eingewiesen werden. ²Eingewiesene müssen damit rechnen, dass weitere Personen in die zugewiesenen Räumlichkeiten eingewiesen werden. § 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer (1) Beim Bezug der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft darf nur der für die Zeit der Einweisung notwendige Hausrat mitgenommen werden. ²Im Zweifel entscheidet die Stadt. (2) Gegenstände, von denen eine Gefahr für Personen oder für den Zustand der Unterkünfte ausgehen, sind zu entfernen. (3) Jede Benutzerin und jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Ruhe, Sicherheit und Sauberkeit in der Unterkunft gewährleistet sind und die übrigen Bewohnerinnen und Bewohner nicht gestört oder belästigt werden. ²Dies gilt auch für Besuch. (4) Der persönliche Besitz ist in den überlassenen Räumen unterzubringen. (5) Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. 1 (6) Veränderungen der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt vorgenommen werden. (7) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume oder Gebäude der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. § 4 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte (1) Die Obdachlosenunterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte sind verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. § 5 Aufnahme anderer Personen; Haustierhaltung; Gewerbeausübung Den Benutzerinnen und Benutzer der Obdachlosenunterkünfte ist es grundsätzlich untersagt, a) andere Personen in die Unterkunft aufzunehmen, b) Haustiere zu halten, c) jegliches Gewerbe in der Unterkunft auszuüben. ²Im Einzelfall kann die Stadt eine Ausnahme zulassen. ³Diese Einwilligung kann nur schriftlich erfolgen. § 6 Schäden; Haftung (1) Die Benutzerinnen und Benutzer haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch ihr Handeln oder Unterlassen oder durch Handeln oder Unterlassen der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Besuch schuldhaft verursacht werden. ²Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. (2) Die Stadt übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, a. die sich die Benutzerinnen und Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besuch gegenseitig zufügen oder b. durch Dritte zugefügt werden. (3) Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, für die die Benutzerinnen und Benutzer haften, werden im Falle der Nichtzahlung im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. § 7 Auskunftspflicht, Zutritt zu den Unterkünften (1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, auf Verlangen die Umstände darzulegen, die zur Gewährung der Hilfe maßgeblich sind. ²Dazu gehörend insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse. (2) Ebenso sind sie weiterhin verpflichtet, der Stadt Pulheim regelmäßig nachzuweisen, dass ausreichende Bemühungen zur Beschaffung einer anderweitigen Wohnung getätigt wurden. (3) Die Stadt Pulheim oder eine bevollmächtigte Person ist berechtigt, die Unterkünfte, notfalls auch ohne Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer, zu betreten, soweit Instandhaltungsarbeiten, die Beseitigung von Schäden oder Verstöße gegen diese Satzung dies erforderlich machen. 2 (4) Einzelnen Besucherinnen und Besuchern kann von der Stadt Pulheim aus wichtigen Gründen das Betreten der Unterkünfte untersagt werden. § 8 Beendigung des Nutzungsverhältnis (1) Das Nutzungsverhältnis endet am Tag des Auszuges aus der Unterkunft. (2) Das Nutzungsverhältnis kann durch einseitige Erklärung der Benutzerin bzw. des Benutzers oder durch Bescheid der Stadt Pulheim beendet werden. (3) Die Stadt Pulheim kann das Nutzungsverhältnis beenden, wenn a) der Benutzerin oder dem Benutzer ein Wohnraumangebot vorliegt, das auf Grund der wirtschaftlichen Situation zumutbar wahrgenommen werden kann, b) die Benutzerin oder der Benutzer die Gebühren für die Nutzung trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wurden, obwohl die wirtschaftliche Lage der Benutzerin oder des Benutzers dies zulässt, c) die Benutzerin oder der Benutzer wiederholt oder besonders schwer gegen diese Satzung verstößt, d) die Benutzerin oder der Benutzer sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer geeigneten Wohnung bemüht, obwohl die Benutzerin oder der Benutzer nach ihrer / seiner sozialen und wirtschaftlichen Lage dazu im Stande wäre, e) die im Einweisungsbescheid angegebene Frist für die Nutzung der Unterkunft abgelaufen ist. f) der Benutzerin oder dem Benutzer ein Platz in einer anderen Unterkunft zugewiesen wird, weil die aktuelle Unterkunft aus Instandhaltungs- oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend nicht bewohnbar ist, g) eine Unterkunft nachweislich länger als 2 Wochen nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde. (4) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der zur Verfügung gestellte Wohnraum unverzüglich zu räumen. § 9 Gebührenpflicht (1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Pulheim ist gebührenpflichtig. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 dieser Satzung. (3) Die Nutzungsgebühren sind jeweils bis zum dritten Werktag nach Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit am dritten Werktag des Monats auf das Konto der Stadtkasse Pulheim zu entrichten. § 10 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner (1) Als Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner haftet jede Person, die die Räumlichkeiten nutzt. 2Für minderjährige Personen haften deren gesetzliche Vertreter. (2) Sollten mehrere Personen die Räumlichkeiten nutzen, gelten folgende Regeln: a) Eheleute haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch b) Familienvorstände haften gesamtschuldnerisch für ihre Familienangehörigen 3 § 11 Höhe der Gebühren (1) Die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte werden pro volljähriger Bewohnerin / volljährigem Bewohner erhoben und betragen z.Z. einschl. der Nebenkosten (Strom, Wasser, Müllgebühren, Heizkosten pp.) monatlich pauschal 75,00 € pro volljähriger Person. (2) Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird täglich 1/30 des Monatsbetrages fällig. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden, c) die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den _____.2013 ................................. (Frank Keppeler) Bürgermeister 4