Daten
Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
03.02.17, 09:29
Aktualisiert
03.02.17, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines
Ordnungswesen
Bearbeiter/in: Marga Titz
TOP
Drs.-Nr.: 73.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
Stadtrat
X
26.01.2017
Bemerkungen
14.02.2017
21.02.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass vom 04.05.2016
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte
1. Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Titz
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Beriere
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach § 6
Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige
beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht
zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen
Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei
Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24.
Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
Anlassbezug
In den vergangenen Monaten wurden durch einige Gerichtsentscheidungen diverse
Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Geschäften an Sonntagen bzw. Feiertagen in
Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. In Anlehnung an diese Entscheidungen hat das
Oberverwaltungsgericht NRW strenge Voraussetzungen formuliert. Zum einen, dass die prägende
Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch
werkstäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex
zum Markt darstellt. Zum anderen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und
Feiertagen stattfindenden Märkte etc. gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der
Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss.
Diese grundsätzlichen Anforderungen sind für die Schaffung einer rechtmäßigen Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen notwendig und auf den
Anlassbezug ist hinzuweisen.
Der einleitende Satz der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass ist diesbezüglich zu ändern.
Großer Trödelmarkt
Die Terminierung des „Großen Trödelmarktes“ in Kerpen ist immer auf den Sonntag vor Christi
Himmelfahrt festgelegt. Im letzten Jahr fiel der Termin des Trödelmarktes auf den 01. Mai 2016
und somit war der verkaufsoffene Sonntag von der Freigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW
ausgenommen. Anlassbezug zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in
Kerpen gab stattdessen der Frühlingsmarkt am 08.05.2016. Die Aktionsgemeinschaft
Kolpingstadt Kerpen e. V. beantragt mit Schreiben vom 27.04.2016 die Geschäftslokale, wiederum
anlässlich des großen Trödelmarktes für den Verkauf am Sonntag, den 21.05.2017 offenzuhalten.
Wie in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NW gefordert, wurden die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 11.02.2016 und 09.03.2016
angehört.
Hierzu erfolgten Rückmeldungen von der Evangelischen Kirchengemeinde Kerpen, dem
Erzbistum Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der Industrie- und Handelskammer
Köln und der Handwerkkammer Köln.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kerpen sieht keine Bedenken gegen den Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass.
Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art.
139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als
„Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und
der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“.
Beschlussvorlage 73.17
Seite 2
Die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und der Handelsverband NordrheinWestfalen teilen ebenfalls mit, dass gegen den Entwurf der Verordnung keine Bedenken
bestehen.
Da bereits zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass die genannten Verbände, Institutionen und Kirchen gehört wurden und es sich
nur um eine reine Terminverschiebung des Trödelmarktes, mit dem verkaufsoffenen Sonntag als
solchen handelt, wurde von einer erneuten Anhörung abgesehen. Der Anlassbezug des seit über
vierzig Jahren stattfindenden Trödelmarktes, der weit über die Grenzen des Rhein-Erft-Kreises
bekannt ist, entspricht allen Anforderungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW.
Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Änderung der Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu beschließen
Beschlussvorlage 73.17
Seite 3