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Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 04.05.2016)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
03.02.17, 09:29
Aktualisiert
03.02.17, 09:29
Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 04.05.2016) Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 04.05.2016) Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 04.05.2016)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeiter/in: Marga Titz TOP Drs.-Nr.: 73.17 Datum : Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss Stadtrat X 26.01.2017 Bemerkungen 14.02.2017 21.02.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 04.05.2016 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Titz Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Beriere Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Seidenpfennig Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 4 LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Anlassbezug In den vergangenen Monaten wurden durch einige Gerichtsentscheidungen diverse Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Geschäften an Sonntagen bzw. Feiertagen in Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. In Anlehnung an diese Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht NRW strenge Voraussetzungen formuliert. Zum einen, dass die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werkstäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Zum anderen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Diese grundsätzlichen Anforderungen sind für die Schaffung einer rechtmäßigen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen notwendig und auf den Anlassbezug ist hinzuweisen. Der einleitende Satz der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass ist diesbezüglich zu ändern. Großer Trödelmarkt Die Terminierung des „Großen Trödelmarktes“ in Kerpen ist immer auf den Sonntag vor Christi Himmelfahrt festgelegt. Im letzten Jahr fiel der Termin des Trödelmarktes auf den 01. Mai 2016 und somit war der verkaufsoffene Sonntag von der Freigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ausgenommen. Anlassbezug zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in Kerpen gab stattdessen der Frühlingsmarkt am 08.05.2016. Die Aktionsgemeinschaft Kolpingstadt Kerpen e. V. beantragt mit Schreiben vom 27.04.2016 die Geschäftslokale, wiederum anlässlich des großen Trödelmarktes für den Verkauf am Sonntag, den 21.05.2017 offenzuhalten. Wie in § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NW gefordert, wurden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer mit Schreiben vom 11.02.2016 und 09.03.2016 angehört. Hierzu erfolgten Rückmeldungen von der Evangelischen Kirchengemeinde Kerpen, dem Erzbistum Köln, dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen, der Industrie- und Handelskammer Köln und der Handwerkkammer Köln. Die Evangelische Kirchengemeinde Kerpen sieht keine Bedenken gegen den Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass. Das Erzbistum Köln plädiert für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Beschlussvorlage 73.17 Seite 2 Die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und der Handelsverband NordrheinWestfalen teilen ebenfalls mit, dass gegen den Entwurf der Verordnung keine Bedenken bestehen. Da bereits zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass die genannten Verbände, Institutionen und Kirchen gehört wurden und es sich nur um eine reine Terminverschiebung des Trödelmarktes, mit dem verkaufsoffenen Sonntag als solchen handelt, wurde von einer erneuten Anhörung abgesehen. Der Anlassbezug des seit über vierzig Jahren stattfindenden Trödelmarktes, der weit über die Grenzen des Rhein-Erft-Kreises bekannt ist, entspricht allen Anforderungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW. Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu beschließen Beschlussvorlage 73.17 Seite 3