Daten
Kommune
Kerpen
Größe
78 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
03.02.17, 09:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
1.Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass vom ________
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2006 (GV.NRW S.516) geändert durch Gesetz vom
30. April 2013 (GV.NRW S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13.11.2007 (GV.NRW S. 561) zuletzt geändert am 21.12.2010 und § 27 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW
2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW S.756) wird von der Kolpingstadt Kerpen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Kolpingstadt Kerpen vom __________ folgende Änderung der ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.
Der einleitende Satz in § 1 erhält folgende Fassung:
„Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen, wenn deren öffentliche Wirkung im Vordergrund steht, geöffnet sein:“
2.
Der erste Unterpunkt für den Stadtteil Kerpen erhält folgende Fassung:
„am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (anlässlich des großen Trödelmarktes)“
Artikel II
Die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
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OrdnungsbehördlicheVerordnungOffenhaltenvonVerkaufsstellen2017.doc
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4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen, _______________
Kolpingstadt Kerpen
als örtliche Ordnungsbehörde
Dieter Spürck
Bürgermeister
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