Daten
Kommune
Pulheim
Größe
174 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
09.09.13, 18:39
Aktualisiert
09.09.13, 18:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
297/2013
Erstellt am:
07.08.2013
Aktenzeichen:
II/32
Verfasser/in:
Friedhelm Seibel
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Haupt- und Finanzausschuss
8
ö. Sitzung
Rat
nö. Sitzung
Termin
X
17.09.2013
X
24.09.2013
Betreff
Aufgabenbeschreibung/Personalausstattung Außendienst im Amt für öffentliche Ordnung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
SPD-Fraktion
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 297/2013 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Die Beschlussempfehlung des HFA an den Rat folgt dem Beratungsergebnis. Der Rat beschließt nach Beratung.
Erläuterungen
Im Zuge der Haushaltsberatungen für das Jahr 2013 stellte die SPD-Fraktion den Antrag, den Außendienst im Amt für
öffentliche Ordnung um 2 Stellen zu erweitern. Dieser Antrag wurde mit dem sinngemäßen Auftrag an das Fachamt, in
einer Vorlage für den HFA/Rat die Aufgaben und Ableitungen zum Personalbedarf darzustellen, zurückgestellt.
A. Der Außendienst des Ordnungsamtes ist organisatorisch in zwei Bereiche gegliedert:
1. Überwachung des ruhenden Verkehrs (Verkehrsaußendienst) nach StVO
2. Allgemeine Außendiensttätigkeiten des Ordnungsamtes mit folgenden Inhalten
Personen- bzw. Aufenthaltsermittlungen für das EMA bzw. Straßenverkehrsämter
Persönliche Zustellung von Ausweisdokumenten und Poststücken
Aufnahme und Überwachung von abgemeldeten Fahrzeugen bzw. abgelaufenen TÜV
Überwachung der Einhaltung des Landeshundegesetzes NRW
An- und Abmeldepflichten
Leinen- und Maulkorbzwang
Verunreinigungsverbot
Jugendschutzkontrollen (intensiviert im Karneval)
Aushang des Jugendschutzgesetzes
Verkaufskontrollen, Überwachung der Zulassungsbeschränkungen i.S. des JuSchG
Nichtraucherschutzkontrollen in Gaststätten, Spielhallen, Festzelten, etc.
Örtliche Ermittlungen im Rahmen des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW
Lärm- oder Geruchsbelästigungen
Abbrennvorgänge (Schlagabraum, Brauchtumsfeuer, etc.)
Feuerwerksgenehmigungen
Tierlärm
Überwachung der Einhaltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
Plakatieren, Werbung, rechtsradikale Schmierereien
Leinenpflicht, Beseitigungsgebot für Verunreinigungen durch Tiere
Verunreinigungsverbot auf Verkehrsflächen und Anlagen (durch Unrat, Glas, Lebensmittel, scharfkantigen
und gefährlichen Gegenständen, Öl, etc.)
Überwachung erteilter Sondernutzungsgenehmigungen (Dauer/Umfang)
Überprüfung von Gewerbebetrieben (An-/Ab- und Ummeldungen)
Preiskontrollen/Preisauszeichnungen in Geschäften und auf Märkten
Kontrollen von Gaststätten/Imbissstuben
Alkoholausschank
Konzession
Kontrollen von Spielhallen
Alkoholausschank
Vorlage Nr.: 297/2013 . Seite 3 / 4
Sperrzeit
(Außen-) Werbung
Anzahl und Anordnung der Spielgeräte
Vertretung des Verkehrsaußendienstes
Hausdurchsuchungen mit der Polizei/Kripo oder dem Hauptzollamt als Durchsuchungszeuge
Schulzuführungen
Unterstützung bei den Wahlen, inklusive Wahlvorbereitung
Hausbesuche für die Rentenstelle
Überprüfung bei Eingaben von fehlenden/entwendeten oder vergessenen Verkehrsschildern
Vorprüfung von Örtlichkeiten anlässlich von diversen verkehrlichen Anordnungen (Umzüge, Baustellen, Gerüststellung)
Die den Aufgaben zu Grunde liegenden Gesetze und Verordnungen bestimmen nicht immer die zwingende Erforderlichkeit bzw. die Intensität der Kontrollen. Trotzdem wird es anlassbezogen immer einer örtlichen Ermittlung bedürfen um
aus den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen über die Notwendigkeit ordnungsbehördlichen Eingreifens entscheiden zu
können. Auch wird es als selbstverständlich erachtet, Hinweisen aus der Bevölkerung auf ordnungswidrige Zustände
aufzugreifen und zu überprüfen.
B. Derzeitige Personalausstattung im Vergleich der Rhein-Erft-Kreis Kommunen
Kommune
Einwohner Außendienst
VZÄ
davon Überwachung
ruhender Verkehr
Pulheim
53.652
3,23 VZÄ
2,23 VZÄ
Bergheim
62.089
10,80 VZÄ
4,8 VZÄ
große kreisangehörige Gemeinde, auch Ausländerangelegenheiten
Kerpen
64.991
7,00 VZÄ
nicht differenziert
große kreisangehörige Gemeinde, auch Ausländerangelegenheiten
Hürth
59.189
9,15 VZÄ
4,20 VZÄ
Erftstadt
51.430
4,53 VZÄ
1,53 VZÄ
Frechen
50.544
7,00 VZÄ
nicht differenziert
Brühl
46.807
8,62 VZÄ
6,02 VZÄ
Wesseling 35.597
3,50 VZÄ
nicht differenziert
Bedburg
2,00 VZÄ
1,00 VZÄ
23.975
Besonderheit
VZÄ = Vollzeitäquivalent
C. Wahrnehmung von Kontrollen in Abhängigkeit zur Personalstärke
Der Verkehrsaußendienst ist im Spannungsfeld zwischen a) Ansprüchen aus der Bürgerschaft nach mehr Kontrollen –
auch abends bzw. nachts - und b) andererseits den formulierten Vorwürfen der reinen Geldbeschaffung (Abzocke), aber
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letztlich c) als Instrument der Wahrung bzw. Herstellung verkehrssicherer Zustände zu betrachten. Der letztere Punkt ist
im Großen und Ganzen mit der vorhandenen Personalausstattung abzudecken. Hinsichtlich der Punkte a und b ist politisch zu entscheiden, wie die Schwerpunktsetzung erfolgen soll.
Der allgemeine Außendienst (1 Vollzeitkraft) ist nicht in der Lage, den gesamten Aufgabenkatalog aufzuarbeiten. Die
Überwachung und Kontrolle erfolgt in der Regel reaktiv auf Grund konkreter Bürgerbeschwerden, Hinweisen oder Anfragen. Neben den zunehmenden Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher oder privater Grünanlagen
(Nordpark, Abteipark), abgestellten Fahrzeugen, Verkaufsverhalten in Kiosken, ungenehmigtes Lagern von Baumaterial
u.v.m. steigen die Erwartungen an die städtische Kontrolltätigkeit auch im Zuge des Nichtraucherschutzgesetzes oder
des Glückspielstättenverordnung hinsichtlich der Spielhallen.
In den beiden letztgenannten Punkten sind Kontrollen erst ab einer späten Uhrzeit Ziel führend. Das Nichtraucherschutzgesetz wird nach dem Tenor erster Hinweise erst zu späterer Stunde missachtet (der Gaststättenbetrieb schränkt
sich auf den harten Kern als „geschlossene Gesellschaft“ ein). Die Schließzeit der Spielhallen setzt um 1.00 Uhr nachts
ein. Auch hier gibt es Hinweise auf Verstöße z.T. in Verbindung mit Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Um
dem begegnen zu können, wären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den entsprechenden Zeiten zu beschäftigen. Es
wird aus Beweisgründen und durchaus auch unter dem Sicherheitsaspekt nicht möglich sein, lediglich eine Kraft auf
Kontrollfahrten zu schicken. Eine Unterstützungsmöglichkeit durch die örtliche Polizei ist im Einzelfall zwar denkbar,
angesichts der dortigen Personalausstattung bei gegebener Aufgabenstellung aber keineswegs grundlegend planbar.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei
Intensivierung der bisherigen ohnehin schon zugewiesenen Kontrollaufgaben des allgemeinen Außendienstes
und erst recht
bei dem erforderlichen Einstieg in die Kontrollen zum Nichtraucherschutzgesetz und der Glücksspielstättenverordnung
Personalmehrbedarf im Außen-, als auch zwingend im Innendienst, entsteht.