Daten
Kommune
Pulheim
Größe
192 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
16.09.13, 18:42
Aktualisiert
16.09.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan
BebauungsplanNr.
Nr.1.19
1.19Sinnersdorf
Sinnersdorf
Die
Diefolgende
folgendeTabelle
Tabelleentspricht
entsprichtjener,
jener,die
diedem
demUmweltUmwelt-und
undPlanungsausschuss
Planungsausschussininseiner
seinerSitzung
Sitzungam
am
03.07.2013
vorgelegt
wurde,
ergänzt
um
die
in
dieser
Sitzung
ergangenen
Abstimmungsergebnisse.
03.07.2013 vorgelegt wurde, ergänzt um die in dieser Sitzung ergangenen Abstimmungsergebnisse.
Eine
Rat
Eineneuerliche
neuerlicheAbstimmung
Abstimmungdurch
durchden
denAusschuss
Ausschussist
istnicht
nichterforderlich,
erforderlich,die
dieTabelle
Tabelleist
istdem
mit der
vorzulegen.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss dem Rat vorzulegen.
Stellungnahmen
Stellungnahmenim
imRahmen
Rahmender
dererneuten
erneutenOffenlage
Offenlage(gemäß
(gemäߧ§4a
4aAbs.
Abs.33Satz
Satz1-3
1-3BauGB),
BauGB),die
dieeinen
einen
Abwägungsbeschluss
erfordern,
sind
nicht
eingegangen.
Abwägungsbeschluss erfordern, sind nicht eingegangen.
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB
Eingabesteller
T 1 fBÖ
T 1 AUS
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Datum:
01.02.2013
und
07.05.2013
Inhalt
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
a)
Unter der Überschrift „Zu
Parzelle 1898 und 1522“ regt
der Landesbetrieb an,
Erschließungen nicht zur L 93
(Stommelner Straße) erfolgen
zu lassen. Außerdem sollten
evtl. Nutzungsänderungen
eine Einfriedung zur L 93 hin
vorsehen. Zusätzlich fordert
er, im Bereich von
Anbindungen an die L 93
ausreichende Sichtfelder
gemäß Richtlinie für die
Anlage von Straßen frei zu
halten.
Zu a)
In Bezug auf die Parzelle 1522 geht
die Anregung hinsichtlich der
Erschließung ins Leere, da dieses
Grundstück ausschließlich an die
Chorbuschstraße grenzt. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass der
Plangeltungsbereich des BP 1.19
Sinnersdorf in einem Abschnitt an
die L 93 = Stommelner Straße
grenzt, der innerhalb der
Ortsdurchfahrt liegt und in welchem
beidseits der Straße seit langem
bebaute Grundstücke ihre
Erschließung von dieser nehmen.
Einfriedungen vorzuschreiben–
sofern dies planungsrechtlich
möglich wäre (siehe auch unter b) –
hieße, die Erschließungsfunktion
der Stommelner Straße zu
verkennen.
Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat
der Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahme
nicht zu
berücksichtigen.
Was die Freihaltung von
Sichtfeldern betrifft, führt die
Bauflächenausweisung auf dem
Eckgrundstück Stommelner Straße
/ Chorbuschstraße (Parzelle 1638)
zu keiner Verschlechterung der
heutigen Situation. Im Gegenteil
erfasst die festgesetzte
überbaubare Fläche den baulichen
Bestand nicht vollständig, so dass
im Fall von Abriss und Neubau die
zukünftige Gebäudeecke weiter
zurückspringt und das Sichtfeld im
Bereich der Einmündung der
Chorbuschstraße in die
Stommelner Straße größer wird.
Sofern dann das Sichtfeld nicht zu
100 % den Anforderungen der
Richtlinie entspricht, kann das im
Interesse einer ausreichenden
Bebaubarkeit des Grundstücks
hingenommen werden.
b) Unter „Zu Flurstück 1646“
wird eine lückenlose und nicht
übersteigbare Einfriedung des
„Bebauungsplangebiets“
angeregt. Die Anordnung von
Stellplätzen sollte nicht
nebeneinander und senkrecht
zur L 93 erfolgen.Zusätzlich
wird eine
Grundstücksbereinigung
bezüglich der Parzelle 1645,
die sich im Eigentum des
Landes NRW befindet,
empfohlen.
Zu b) Es wird nicht ganz klar, ob
der Wunsch nach lückenloser, nicht
übersteigbarer Einfriedung sich auf
das Flurstück 1646 oder auf das
Bebauungsplangebiet (was nicht
dasselbe ist) bezieht. Soweit die
Anregung alle Grundstücke des
Plangebietes, die an die L 93
grenzen, zum Gegenstand hat,
kann auf die Ausführung unter a)
zur Erschließungsfunktion der
Stommelner Straße verwiesen
werden. Ungeachtet der Frage, ob
der Festsetzungskatalog des § 9
BauGB eine bauleitplanerisch
verbindliche Regelung zur
Errichtung von Einfriedungen
überhaupt zulässt, wäre eine
solche zwingende Vorgabe nicht
sachgerecht. Wenn es darum geht,
ungewollte Fußgängerquerungen
zu vermeiden, wäre das Problem
nicht damit gelöst, dass die
bebauten Grundstücke entlang der
Stommelner Straße eingefriedet
werden. Beidseits der Straße sind
Fußwege angelegt, von denen aus
Fußgänger jederzeit und an jeder
Stelle die Straße queren können.
Lückenlos eingefriedet werden
müsste folglich die Fahrbahn – was
aber nicht gemeint sein kann.
Hinsichtlich der Anordnung
notwendiger Stellplätze auf der
Parzelle 1646 liegt es auch im
Interesse der Stadt Pulheim, nur
einen Einfahrtsbereich zum
Anfahren der Stellplätze
zuzulassen. Bei nebeneinander
liegenden, senkrecht zur L 93
angeordneten Stellplätzen würden
die parallel zur Fahrbahn
angelegten öffentlichen Stellplätze
auf der gesamten Zufahrtsfläche
entfallen. Hier wird die Stadt im
Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens auf
eine entsprechende Umplanung
dringen. Eine Berücksichtigung im
Bebauungsplan – etwa durch
Festsetzung eines konkreten
Zufahrtsbereichs oder durch
Zufahrtsverbotsbereiche – soll nicht
erfolgen, um größtmögliche
Flexibilität für die endgültige
Planung zu bewahren.
Die empfohlene
Grundstücksbereinigung ist nicht
Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens. Eine
genauere Prüfung hat ergeben ,
dass im fraglichen Abschnitt der
Stommelner Straße mehrere
derartige Fälle anzutreffen sind.
Beratungsergebnis:
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
B 1 fBÖ
B 1 AUS
Datum:
03.02.2013
und
04.06.2013
(da der
Eingabesteller
sich in seiner
Äußerung
während der
Offenlage als
Begründung für
die Ablehnung
des
Planentwurfes
auf seine
Eingabe
während der
frühzeitigen
Beteiligung der
Öffentlichkeit
bezieht, bedarf
es lediglich der
Abwägung der
dort genannten
Gründe)
.
Der Eingabesteller beklagt,
dass bei Realisierung des
geplanten Wohnhauses für
Behinderte eine Bebauung
seines Grundstückes (Am
Briemengarten 12) nahezu
unmöglich werde. Gründe
seien die volle Einsicht auf
sein Objekt sowie eine nicht
unerhebliche
Verschlechterung der
Besonnung und Belichtung.
Beratungsergebnis:
Aufgrund der vorgesehenen
Abstände (mind. 12,85 m), die
das geplante
Behindertenwohnheim – oder
jede andere zulässige Bebauung
– zu den Grenzen der nördlich
gelegenen Nachbargrundstücke
einhält, werden diese keine
Beeinträchtigung ihrer
Belichtung und Besonnung
erfahren. Was die unerwünschte
Einsichtnahme betrifft, wurde
obergerichtlich festgestellt, dass
es in bebauten innerörtlichen
Bereichen zur Normalität gehört,
dass von Grundstücken bzw.
Wohnhäusern aus Einsicht in
benachbarte Grundstücke
genommen werden kann. Eine
sol-che Planungsfolge sei nicht
rücksichtslos (siehe auch
Abwägungsvorschlag zu B 2
b)).Hinsichtlich der
(Neu)Bebaubarkeit der
Grundstücke Am Briemengarten
10 und 12 ist festzuhalten,dass
sich diese aus den bauplanungsund bauordnungsrechtlichen
Vorschriften in Kombination mit
den Grundstücksgegebenheiten
ableitet. Das geplante
Behindertenwohnhaus bewirkt
aufgrund der vorgesehenen
Abstände keine – baurechtlich
bedingten – Einschränkungen
oder Beschränkungen.
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
B 2 fBÖ
B 2 AUS
Datum:
03.02.2013
und
05.06.2013
(da die
während der
öffentlichen
Auslegung
eingegangene,
von einer
Rechtsanwältin
für die
Eingabestelleri
n verfasste
Äußerung die
umfassendere
ist, d.h. alle
Argumente des
ersten
Schreibens
enthält und sie
weiter vertieft,
reicht es aus,
wenn sich die
Stellungnahme
der Verwaltung
mit dieser
befasst.)
a)
Die Festsetzungen des
offengelegten
Bebauungsplanentwurfes
lassen hinsichtlich der Art der
Nutzung auch andere
Vorhaben als das für die
Planaufstellung Anlass
gebende projektierte
Wohnhaus für Behinderte zu.
Die Planunterlagen hätten
sich mit den zum Beispiel
durch einen im WA allgemein
zulässigen Gebietsversorger
ausgelösten Konflikten
auseinandersetzen müssen.
Zu a)
Unabhängig davon, dass es
gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3
Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich
ist, wenn die Begründung einer
Bebauungsplansatzung
unvollständig ist, kann die
Forderung nach Bewältigung der
durch einen verbindlichen
Bauleitplan hervorgerufenen
Konflikte nicht darin münden,
dass für alle in einem
festgesetzten Baugebiet
zulässigen Nutzungen dezidiert
dazulegen ist, welche denkbaren
Konflikte wie gelöst sind. Für ein
allgemeines Wohngebiet (WA)
ergäbe sich die Notwendigkeit,
für neun allgemein und fünf
ausnahmsweise zulässige
Nutzungsarten alle vorstellbaren
konfliktträchtigen Konsequenzen
aufzuführen und zu bewerten.
Die Auseinandersetzung mit im
Rahmen der Beteiligung gem. §§
3 und 4 BauGB vorgetragenen
Folgen der Planung durch
Abwägung der Belange gegenund untereinander und – falls als
notwendig erkannt – Änderung
der Planung wird den
gesetzlichen Anforderungen
ausreichend gerecht.
Die hier vorgetragene Sorge, ein
in einem WA allgemein
zulässiger Gebietsversorger
könne zu Konflikten führen, ist
zwar grundsätzlich
nachvollziehbar, im konkreten
Fall aber unbegründet.
Einerseits ist die
Wahrscheinlichkeit, dass auf den
zwei von der Eingabestellerin in
Rede genommenen
Grundstücken wegen der dort
festgesetzten großen
überbaubaren Fläche ein
solches Vorhaben zur
Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
Realisierung kommt, mehr als
gering. In Anbetracht der
gesamten Grundstücksgröße
und unter Berücksichtigung der
festgesetzten GRZ sowie des
gesetzlichen Stellplatzbedarfs,
vor allem aber der
Stellplatzansprüche von
Lebensmittelvollsortimentern
oder Discountern ist eine
derartige Ansiedlung nicht zu
erwarten Sowohl die heute
üblicherweise angestrebte
Verkaufsfläche als auch das
gewünschte Stellplatzangebot
lassen sich auf der
planungsrechtlich zur Verfügung
stehenden Fläche nicht
realisieren.
Andererseits wäre gegen eine
Nutzung durch einen
Nahversorger in der beschränkt
möglichen Größenordnung
nichts einzuwenden.
Wohnungsnahe Versorgung
durch einen (kleinen)
Nachbarschaftsladen wäre
städtebaulich sogar
wünschenswert. Die am
fraglichen Standort realistische
Größenordnung ist auf der
Grundlage von § 4 BauNVO in
Verbindung mit § 15 BauNVO
unbedenklich. Auch die
Eingabestellerin selbst hat in
ihrem Haus
dienstleistungsorientierte
Versorgungsangebote realisiert,
die in einem WA zulässig sind
(Sparkasse im EG, Arztpraxis im
1. OG).
b) Die großflächige
Festsetzung einer
überbaubaren Fläche auf dem
Nachbargrundstück erlaube
eine massive Bebaubarkeit,
die auf dem Grundstück der
Eingabestellerin ein Gefühl
des Eingemauertseins
entstehen lassen werde. Eine
ungestörte Nutzung des
Gartens sei nicht mehr
Zu b) Die festgesetzte
überbaubare Fläche auf dem
Nachbargrundstück der
Eingabestellerin (Parzelle 1646)
schließt zunächst an der
grenzständigen Bebauung auf
dem Grundstück der
Eingabestellerin in identischer
Tiefe an. Der Teil der Baufläche,
welcher dann mit größerer Tiefe
sich in die Parzelle 1646
möglich; die Nutzung der
Arztpraxisräume im 1. OG
werde wegen der
Einsichtnahmemöglichkeit
stark eingeschränkt.
erstreckt, hält eine deutlichen
Abstand von der Nachbargrenze
ein (5,00 m bis 6,50 m).
Angesichts dieses Abstandes
und in Anbetracht der im
Bebauungsplan festgesetzten
zulässigen Höhen kann von
„einmauern“ nicht die Rede sein.
Zum Stichwort „Einsicht“ wurde
schon unter B 1 darauf
verwiesen, dass es in der
Rechtsprechung als normal
angesehen wird, wenn in
bebauten innerörtlichen
Bereichen von Grundstücken
bzw. Wohnhäusern aus Einsicht
genommen werden kann in
benachbarte Grundstücke. Auch
der Verweis der Eingabestellerin
auf ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom
22.08.2005 lässt im
vorliegenden Fall keine andere
Beurteilung notwendig
erscheinen. Der dem Urteil
zugrunde liegende Sachverhalt
ist weder übertragbar noch
ansatzweise vergleichbar.
Konkret ist außerdem zu sagen,
dass hinsichtlich der gestörten
Gartennutzung die
Beeinträchtigung schon dadurch
kaum gegeben ist, dass nämlich
sich auf dem Grundstück der
Eingabestellerin auf rund
90 % der fraglichen,
beanstandeten Neubautiefe eine
vollständig versiegelte
Parkplatzfläche erstreckt. Eine
Parallelität von möglicher
Neubebauung und angelegter
Gartenfläche besteht nur auf ca.
2,00 m. Damit wird der durch die
6,50 m entfernt festgesetzte
Baufläche sich ergebende
Abstand zur Nutzung im
Nachbargarten noch größer.
Eine Nutzungseinschränkung
von Praxisräumen wegen
Einsehbarkeit erscheint abwegig,
Fenstervorhänge in
Untersuchungszimmern sind
Standard.
c) Für die Verwirklichung des
Vorhabens sei eine
Überschreitung des im
rechtskräftigen
Bebauungsplan
ausgewiesenen Baufensters
nicht erforderlich. Es sei ein
anders ausgerichteter und
weniger massiver Baukörper
denkbar.
d) Es seien Lärmimmissionen
durch auf den nicht
überbaubaren Flächen des
Nachbargrundstücks
zulässige Garagen oder
Stellplätze zu befürchten. Es
sei nämlich zu bezweifeln,
dass die im Antrag auf
Bebauungsplanänderung
dargestellten drei Stellplätze
den späteren Bedarf
ausreichend decken.
Zu c) Dass die im
rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 1.7 Sinnersdorf mit einer
Tiefe von 16,0 m festgesetzte
überbaubare Fläche das
geplante Vorhaben aufnehmen
könnte, widerlegen die Zahlen:
Das geplante Wohnhaus für
Behinderte hat eine maximale
Nord-Süd-Erstreckung von 39,0
m. Der Behauptung, ein
Gebäudekörper mit
vergleichbarer Größe wäre unter
Zugrundelegung des derzeitigen
Planungsrechts realisierbar,
muss widersprochen werden.
Möglicherweise ließe sich die
Bauaufgabe auch mit einer
geänderten Entwurfsplanung
lösen, die vorgetragenen
Bedenken geben aber unter der
Maßgabe einer gerechten
Interessenabwägung hierfür
keinen Anlass. Die Belichtung
der Aufenthaltsräume von Osten
und Westen ist nicht nur aus
Gründen der
Förderungswürdigkeit
anzustreben. Das Ziel der OstWest-Ausrichtung ist also
begründet, die nord-südliche
Erstreckung folglich die –
vertretbare – Konsequenz.
Zu d) Die Zulassung von
Garagen und Stellplätzen auf
nicht überbaubaren
Grundstücksflächen ist in das
Ermessen der
Genehmigungsbehörde gestellt
und kann nicht beansprucht
werden. Auf Grundlage von § 23
Abs. 5 BauNVO und § 15
BauNVO wie auch § 51 BauO
NRWkann sichergestellt werden,
dass Stellplätze in Anzahl und
Anordnung so errichtet werden,
dass sie auch unter
Immissionsgesichtspunkten
verträglich sind.Im Übrigen sei
darauf hingewiesen, dass die
Antragstellerin selbst eine
Stellplatzanlage im Anschluss an
das eigene Gebäude, in einer
Tiefe von ca. 20,0 m –
außerhalb der überbaubaren
Fläche – hat bauen lassen.
e) Die für die
Chorbuschstraße und die
Straße Am Briemengarten
vorgenommene Festsetzung
eines Querschnitts von 7,00
m sei nicht nachvollziehbar.
Beratungsergebnis:
Zu e) Die Festsetzung der im
Geltungsbereich des
Planentwurfs gelegenen
Teilstücke der Chorbuschstraße
und der Straße Am
Briemengarten mit einer
Querschnittsbreite von 7,00 m
erfolgt in Abstimmung mit dem
städtischen Tiefbauamt. Dieses
hat die Beibehaltung der im
rechtskräftigen Bebauungsplan
aus den 70er Jahren
ausgewiesenen
Verkehrsflächenbreite von 10,0
m für nicht mehr erforderlich
gehalten. Sieben Meter sind
auch für den Begegnungsfall
ausreichend.
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
B 5 fBÖ
Datum:
04.02.2013
Die Eingabesteller wenden
sich gegen die
Bebauungsplanänderung, da
mit den zusätzlichen
Bebauungsmöglichkeiten und
Nutzungsarten eine
erhebliche – nicht näher
spezifizierte –
Beeinträchtigung einher
ginge. Hinsichtlich Belichtung
und Besonnung seien
negative Veränderungen zu
erwarten.
Beratungsergebnis:
Wie zu B 1
.
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.