Daten
Kommune
Pulheim
Größe
83 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
16.09.13, 18:42
Aktualisiert
16.09.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 1.19 SINNERSDORF
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
zum Satzungsexemplar
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass folgende nach § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind:
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
2. Traufhöhe (TH) und maximale Gesamthöhe (H) baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO wird die zulässige Höhe baulicher
Anlagen durch die in der Planzeichnung ausgewiesene max. Traufhöhe (TH) und die max. Gesamthöhe (H) bestimmt.
Den oberen Bezugspunkt für die TH bildet die Schnittkante zwischen den Außenflächen der Gebäudeumfassungswände und der Oberfläche der Dachhaut. Dies gilt auch bei Flachdächern; TH und H sind dann identisch.
Bei Gebäuden, die vollständig mit einem Pultdach überdeckt sind, gilt die festgesetzte TH auch für den höchsten
Punkt der Dachfläche; bei Gebäuden, die mit zwei gegenläufig geneigten, von außen nach innen ansteigenden
Pultdächern überdeckt sind, ist für den höchsten Punkt der Dachflächen die Gesamthöhe H maßgeblich. Ein Versatz der von den jeweiligen Pultdächern gedeckten Gebäudeteile ist bis max. 50% zulässig.
Bei Staffelgeschossen kann die TH durch Brüstungen von Dachterrassen um bis zu 0,50 m überschritten werden.
Im Übrigen gilt für das Staffelgeschoss die Gesamthöhe H.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden und
müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes
Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
Pulheim, den 27.03.2013