Daten
Kommune
Kerpen
Größe
103 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
08.02.17, 09:46
Aktualisiert
08.02.17, 09:46
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 61.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
14.02.2017
Stadtrat
21.02.2017
X
07.02.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes 2017 bis 2025 und des Stellenplanes
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die Haushaltssatzung 2017 mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept 2017 bis 2025.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schaaf
Söntgen
Schaaf
Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Schaaf
Spürck
Seidenpfennig
Begründung:
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für
das Haushaltsjahr 2017 mit Anlagen, sowie das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2017
bis 2025, wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen in der Ratssitzung am 20.Dezember 2016
zugeleitet.
Die ortsübliche Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung des Haushaltsplanentwurfs erfolgte am 27. Dezember.2016.
Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf, über die der Rat der Kolpingstadt Kerpen zu
entscheiden hätte, sind nicht eingegangen.
Nach Beratung durch die Fachausschüsse wird dieser nun mehr - ergänzt um die Veränderungen
gemäß der beigefügten Veränderungsliste - zur Beschlussfassung vorgelegt. Ebenfalls ist ein
ergänztes und überarbeitetes Haushaltssicherungskonzept zur Beschlussfassung beigefügt.
Dieses beinhaltet zum einen Erkenntnisse und Veränderungen, die sich seit der Einbringung des
Haushaltsplanentwurfs ergeben haben, zum anderen trägt es dem Umstand Rechnung, dass der
Rhein-Erft-Kreis als Aufsichtsbehörde deutliche Konkretisierungen der
Konsolidierungsmaßnahmen eingefordert hat.
Es wird im Text des Haushaltssicherungskonzeptes an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen,
dass diverse Zahlen und Aufstellungen infolge des zu fassenden Beschlusses redaktionell
überarbeitet und angepasst werden müssen. So kann die Fortschreibung der Werte aus den
Ergebnisplänen für 2021 bis 2025 und die Entwicklung der Rücklage und der Kredite der Natur der
Sache nach erst in Abhängigkeit des Ratsbeschlusses zum Haushalt exakt wiedergegeben
werden.
Weiterhin werden die entsprechenden Anträge und Beschlüsse zu textlichen Veränderungen der
Produktdeckblätter und diverser Bezeichnungen im Plan durch die Verwaltung umgesetzt.
Das weitere Verfahren nach Beschlussfassung durch den Rat sei nachstehend kurz skizziert:
Die Abteilung 20.1 – Kämmerei – arbeitet die beschlossenen Änderungen in Haushaltssatzung,
Haushaltsplan, Anlagen und Haushaltssicherungskonzept inhaltlich ein. Dies bedeutet zum einen
die sachkontenscharfe Erfassung der Zahlen und textlichen Veränderungen nebst redaktionellen
Überarbeitungen der Texte, zum anderen aber auch Fortschreibung der Daten des
Haushaltssicherungskonzepts.
Nach den Regelungen für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts sind
Steigerungsraten festzulegen, die teilweise nach Berechnungsvorschriften zu ermitteln sind.
Insoweit ist die Kolpingstadt Kerpen durch Ermittlung bzw. Festlegung der Steigerungsraten (wie
im Entwurf geschehen) in der Höhe bei bestimmten Ansätzen 2021 bis 2025 gebunden.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf den 2025 zu erreichenden Ausgleich entscheidend, so dass
es als Resultat entfallender Erträge oder steigender Aufwendungen in den Jahren 2017 bis 2020
zur Notwendigkeit kommen kann, weitere Verbesserungen für die Jahre 2021 bis 2025 und
insbesondere das Jahr 2025 darzustellen, ggf. durch eine rechnerisch erforderliche Erhöhung der
Grundsteuer B um eine zusätzliche Punktzahl.
Dies ist bei der Beschlussfassung, insbesondere bei Maßnahmen, die das geplante Ergebnis
deutlich verschlechtern, zu berücksichtigen. Rein rechnerisch besteht ein „Puffer“ in Form des im
Haushaltsplanentwurf für 2021 ausgewiesenen positiven Ergebnisses in Höhe von 2,2 Mio. €. Es
ist mit der Haushaltssatzung auch das Jahr der Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs, im
vorliegenden Fall das Jahr 2021, im § 7 der Haushaltssatzung zu beschließen.
Beschlussvorlage 61.17
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Die aktualisierte Haushaltssatzung nebst Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept sind im
folgenden der Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit schnellstmöglich eine Rückmeldung des RheinErft-Kreises, die öffentliche Bekanntmachung und damit ein zeitnahes In-Kraft-Treten der
Haushaltssatzung gewährleistet ist für den positiven Fall, dass der Rhein-Erft-Kreis sowohl die
vorgesehene Verringerung des Bestandes der Allgemeinen Rücklage (§ 75 Absatz 4 der
Gemeindeordnung für das Land NRW – GO - ) als auch das Haushaltssicherungskonzept (§ 76
Absatz 2 Satz 2 GO) genehmigt.
Im negativen Fall – wenn eines von beiden nicht genehmigt wird - dürfte die Haushaltssatzung
nicht bekannt gemacht werden, sie träte nicht in Kraft und es würden nach wie vor die Regelungen
der sogenannten Übergangswirtschaft gemäß § 82 der Gemeindeordnung NRW gelten. Ist ein
Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig, hat die Stadt weitergehende
haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere
personalwirtschaftliche Maßnahmen, das höchstzulässige Aufwandsvolumen des
Ergebnishaushalts sowie Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu
beachten. Näheres regelt ein Erlass des Innenministeriums.
Nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung werden den Fraktionen und Einzelmitgliedern im Rat
eine endgültige, elektronische Version des Haushaltsbuches mit Haushaltssatzung, Haushaltsplan
und Haushaltssicherungskonzept sowie ein Printexemplar zugestellt.
An dieser Stelle sei dezidiert noch einmal auf die Risiken des Haushalts und des
Haushaltssicherungskonzeptes, die u.a. im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf
beschrieben worden sind, hingewiesen. Es besteht überhaupt keine Veranlassung zu der
Annahme, dass die Kolpingstadt Kerpen selbst nach einer Genehmigung des vorliegenden
Zahlenwerks finanztechnisch in ruhigem Fahrwasser unterwegs sei.
Die Vermeidung eines Jahresverlustes spätestens im Ergebnisplan 2025 ist zwingend für eine
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzepts. Aufgrund der aktuell vorliegenden
Zahlen ist zumindest zu vermuten, dass das im § 7 der Haushaltssatzung genannte Jahr, in dem
der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssicherungskonzept wieder hergestellt sein wird, auf
2021 festgelegt werden kann.
Dass damit nur ein Zwischenziel erreicht wäre, wurde zu verschiedenen Gelegenheiten
durch die Verwaltung kommuniziert. Ziel darf es nicht nur sein, einen Haushaltsausgleich
zu erreichen, sondern vielmehr muss die arg dezimierte Rücklage gestärkt werden, damit
auch in schwierigen Zeiten nicht durch eine plötzlich eintretende Verschlechterung sofort
erneut die Aufstellungspflicht eines Haushaltssicherungskonzeptes eintritt. Es geht mit der
Konsolidierung darum, die Finanzen der Kolpingstadt Kerpen auch langfristig auf stabile
Füße zu stellen und krisenfest zu machen. Es sei darauf hingewiesen, dass man aktuell von
eher günstigen Rahmenbedingungen sprechen muss. Insoweit sind die im
Haushaltssicherungskonzept genannten Maßnahmen zwingend weiter voranzutreiben.
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