Daten
Kommune
Pulheim
Größe
184 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
16.09.13, 18:42
Aktualisiert
16.09.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
299/2013
Erstellt am:
09.07.2013
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.64
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
25.09.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
Widmung „Am Theuspfad“ (Hauptstraßenzug und 5 abgehende Verbindungswege)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 299/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Rat der Stadt Pulheim beschließt:
1) Die in der Sitzung des Rates am 30.05.2000 erfolgte Widmung der Straße Am Theuspfad (Hauptstraßenzug)
wird dahingehend geändert, dass der in der Widmungsverfügung verwendete Begriff der Hauptverkehrsstraße
ersatzlos gestrichen wird.
2) Die zwischen den Straßen Am Theuspfad und Thommesweg und der Straße Am Zehnthof verlaufenden 5 Verbindungswege (Flurstücke 261, 288, 310, 334, 357 aus der Flur 3) werden als Gemeindestraßen mit der Beschränkung auf die Benutzungsart „Fußweg“ gewidmet. Die Fußwege sind bereits dem öffentlichen Verkehr
übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen
Vorbemerkung:
Die Widmung ist das zentrale Rechtsinstitut des Rechts der öffentlichen Sachen und regelt ihre Nutzung. Eine Einrichtung wird erst durch die Widmung zu einer öffentlichen Einrichtung.
Die Widmung von öffentlichen Straßen regelt das Straßen-und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG).
Zu 1)
Gem. § 6 Abs. 3 StrWG sind in der Widmung die Straßengruppe (z.B. Gemeindestraße), zu der die Straße gehört und
Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußwege, Radwege), Benutzungszwecke (z.B. Zuliefererverkehr), Benutzerkreise (Beschränkung auf bestimmte Benutzer) sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen
(Widmungsinhalt).
In der im Jahre 2000 erfolgten Widmung wurde neben der Straßengruppe (Gemeindestraße) die Straßenart (Hauptverkehrsstraße) angegeben.
Nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG handelt es sich bei Hauptverkehrsstraßen um Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Beispielhaft werden hier Bundes-, Landes- und Kreisstraßen genannt.
Tatsächlich handelt es sich jedoch lediglich um eine Anliegerstraße (nach Nr. 1 Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen).
Aus Gründen der Rechtsklarkeit sollte der in der Widmungsverfügung verwendete (falsche) Begriff der Hauptverkehrsstraße ersatzlos gestrichen werden.
Nach § 6 Abs. 4 StrWG handelt es sich um eine nachträgliche Änderung des Widmungsinhalts, die durch Widmungsverfügung festzulegen ist.
zu 2)
Die Straße Am Theuspfad wurde in 2010/2011 erneuert. Mit Beginn der Herstellung wurden die Anlieger zur Zahlung
von Vorausleistungen auf Straßenbaubeiträge nach dem KAG herangezogen.
In einem anschließenden Klageverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung stellte die 17.Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln fest, dass es sich aufgrund des Alters und des Schadensbildes (vor Erneuerung) um eine beitragsfähige
Maßnahme handeln dürfte. Allerdings wurde für die Erhebung der endgültigen KAG-Beiträge nahelegt, die an den Verbindungswegen liegenden Grundstücke bis zu einer Tiefe von 50 m in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, da diese
Wege als „nicht befahrbare“ und somit nicht als vollwertige und damit eigenständige Erschließungen anzusehen seien.
Vorlage Nr.: 299/2013 . Seite 3 / 3
In der mündlichen Verhandlung wurde zudem darauf hingewiesen, dass die beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit rechtlich dauerhaft gesichert sein müsse. Das hierfür geeignete Instrument sei alleine die Widmung, die nach der
Aktenlage über den Zeitraum von 1972 (Herstellung der Verbindungswege im Rahmen eines zwischen der Gemeinde
Sinnersdorf und der Firma Freitag geschlossenen Erschließungsvertrags) bis heute nicht nachgewiesen werden konnte.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte nach Durchführung eines Ortstermins keine Zweifel daran, dass es sich bei den
Verbindungswegen nur um Fußwege handeln kann:
Für die fehlende Befahrbarkeit spreche das Erscheinungsbild, wie es sich in der Ortsbesichtigung ergeben habe. Die
Breite betrage in etwa 2,50 m, was noch nicht einmal der „Feuerwehrbreite“ von 3 m, die die Bauordnung vorgebe, entspreche. Auch die planerische Erwägung der Vorgängergemeinde Sinnersdorf deute darauf hin, dass die Wohnwege
nicht befahrbar sein sollten. Dies zeige die Anordnung der Garagen, werde aber auch durch Schreiben der damaligen
Gemeinde Sinnersdorf belegt, in dem die Anlieger ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass die Wege nicht
befahren werden dürfen.
Dass Anwohner dennoch gelegentlich auf die Wege herauffahren, führe nicht zu ihrer grundsätzlichen Befahrbarkeit.
Fazit:
Für die Erhebung der endgültigen KAG-Beiträge ist die Widmung der Wohnwege erforderlich. Nach Auffassung der
17.Kammer kommt hier nur eine Widmung mit der Beschränkung auf die Benutzungsart „Fußweg“ in Betracht.