Daten
Kommune
Pulheim
Größe
182 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
16.09.13, 18:42
Aktualisiert
16.09.13, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
91/2012
Erstellt am:
27.06.2013
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.63
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
25.09.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
1. Widmung der Erschließungsanlage "Verbindungsweg zwischen Apfelweg und Weißdornweg" in
Stommeln
2. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Verbindungsweg
zwischen Apfelweg und Weißdornweg“ in Stommeln
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 91/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Erschließungsanlage „Verbindungsweg zwischen Apfelweg und Weißdornweg“ in Stommeln gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG)
in dem gem. Bebauungsplan 28.1 vorgesehenen Umfang zu widmen.
Die Flurstücke 956, 943, 1344 (teilweise), 1428, 1427 (teilweise), 1426 (teilweise), 1467 (teilweise) aus der Flur 16
werden als Gemeindestraße (Anliegerstraße) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne des § 3
Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Das Flurstück 1467 (teilweise) wird als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Benutzungsart „Fußweg“ gewidmet.
Die Straße und der Fußweg sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit
der nach § 6 Absatz 1 StrWG NW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung des befahrenen Teils der Erschließungsanlage „Verbindungsweg zwischen Apfelweg und Weißdornweg“ (Flur 16, Flurstücke 956, 943, 1344 (teilweise), 1428, 1427 (teilweise), 1426 (teilweise), 1467 (teilweise)) in
Stommeln gemäß beigefügter Anlage zu beschließen.
Erläuterungen
Zu 1.: Die aufgeführten Flurstücke sind im Bebauungsplan Nr. 28/1 Stommeln als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und wurden zu Eigentum der Stadt Pulheim erworben.
Ursprünglich sah der Bebauungsplan Nr. 28 den gesamten Verbindungsweg, am Wendehammer des Apfelwegs
beginnend und im Wendehammer des Weißdornwegs endend, als Fußweg vor.
Mit Bebauungsplan Nr. 28/1 wurde die Fußgängerbeschränkung jedoch bis auf einen kleinen Teilbereich, in dem
sich heute eine Treppenanlage befindet, aufgegeben.
Die planungsrechtlich insoweit vorgesehene Befahrbarkeit bietet den Eigentümern der daran angrenzenden
Grundstücke die Möglichkeit, bis an ihre Grundstücke heranfahren und in die vorhandenen Garagen hereinfahren zu können, so dass es sich nach Maßgabe der Rechtsprechung um eine erschließungsbeitragspflichtige
Anlage nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) handelt.
Bis zum Erlass des BP 28/1, dessen erklärtes Ziel die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche im Geltungsbereich des BP 28 war, handelte es sich um einen zum überwiegende Teil unbefestigten Fußweg.
Die abzurechnenden Straßenbaukosten sind nach Inkrafttreten des BP 28/1 entstanden.
Die noch auf der alten Planausweisung basierende Fußgängerbeschilderung wurde erst in 2012 entfernt, so dass
seit dem auch die verkehrsrechtliche Anordnung ein Befahren zulässt und mit der Widmung die Erschließungsbeitragspflicht zur Entstehung gebracht werden kann.
Zu 2.: Die Straße „Verbindungsweg zwischen Apfelweg und Weißdornweg“ wurde zwischenzeitlich endgültig ausgebaut.
Gemäß § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage verfügen. Im Gegensatz hierzu wurde die Straße einheitlich in Verbundpflaster als Mischfläche hergestellt. Beitragspflichten können jedoch
erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch
Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Abweichungssatzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge abrechnen zu können.