Daten
Kommune
Pulheim
Größe
151 kB
Datum
02.10.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 112 Sinthern
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
(B 1 - B 15)
Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerversammlung am 12.06.2013
(B 1 BV - B 3 BV)
B 1 Schreiben vom 11.01.2013
B 2 Schreiben vom 12.01.2013
B 3 Schreiben vom 12.01.2013
B 4 Schreiben vom 12.01.2013
B 5 Schreiben vom 31.12.2013
B 6 Schreiben vom 12.01.2013
B 7 Schreiben vom 07.01.2013
B 8 Schreiben vom 12.01.2013
B 9 Schreiben vom 09.01.2013
B 10 Schreiben vom 28.01.2013
B 11 Schreiben vom 15.01.2013
B 12 Schreiben vom 11.01.2013
B 13 Schreiben vom 11.01.2013
B 14 Schreiben vom 13.01.2013
B 15 Schreiben vom 13.01.2013
Kurzinhalt der Stellungnahmen
1. Die Festsetzung einer
Grundflächenzahl von 0.4 wird als
unverständlich und zu hoch
eingeschätzt.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung
der Erweiterungsmöglichkeiten der
Einzelhäuser am Erlenweg und am
Buchenweg von 5 m auf 4 m wird dem
Anliegen der Antragsteller dahingehend
Rechnung getragen, dass die erzielbare
Grundstücksausnutzung durch die
Verkleinerung der Baufenster reduziert wird.
Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die
tatsächlich erreichbaren Grundflächenzahlen
(GRZ) mit baulichen Anlagen, die eine
Hauptnutzung darstellen, aufgrund des
Zuschnitts der Baufenster im Bereich der
Einzelhausgrundstücke am Erlenweg und
Buchenweg bei maximal 0.33 (Erlenweg 6)
und minimal 0.22 (Buchenweg 7), sodass die
in Zukunft tatsächlich erzielbare bauliche
Verdichtung immer noch deutlich unter
derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten
liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4
durch die Hauptanlagen weiterhin deutlich
unterschritten, die bereits der bisherige
Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern festsetzt und
die der BP 112 unverändert übernimmt. Eine
Grundflächenzahl von 0.4 war bereits in den
1960er Jahren eine weit verbreitete
Festsetzung für reine Wohngebiete.
Beschlussvorschlag
Zu 1. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise
zu berücksichtigen
BP 112 Sinthern
Abwägung
2. Es wird eine Hausverlängerung
der Einzelhäuser um bis zu 8 m
befürchtet.
Zu 2. Die zeichnerische Darstellung des
Planes stellt klar, dass im betreffenden
Teilbereich die rückwärtige Anbaumöglichkeit
auf 5 m begrenzt ist und die seitliche auf 3 m.
Die ausnahmsweise Möglichkeit der
rückwärtigen Überschreitung der Baugrenze
um bis zu 3 m gilt nur für die (anderen) Teile
des Baugebietes, in denen kein Baufenster
erweitert wird. Eine Verlängerung um bis zu
8 m ist daher ausgeschlossen.
Unter Berücksichtig der Kritik des Umfangs der
Erweiterungsmöglichkeit wird der
Bebauungsplan dahingehend geändert, dass
die Tiefe der rückwärtigen Anbaumöglichkeiten
im Bereich der Grundstücke Erlenweg 1 bis 10
und 12 sowie Buchenweg 1, 3, 5 und 7 von
5 m auf 4 m reduziert wird. Eine weitere
Reduktion ist nicht sinnvoll, da unter
Berücksichtigung von Wandstärke und
Dämmerfordernis keine Anbauten vollständiger
und nutzbarer Räume möglich wären. Die
Konsequenz wäre, dass anstelle von
Anbaumöglichkeiten an den Bestand ein
deutlicher wirtschaftlicher Anreiz zu Abriss und
Neubau entstünde.
Zu 2. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise
zu berücksichtigen
3. Es wird befürchtet, dass mit den
Festsetzungen des
Bebauungsplans auf den
Grundstücken der
Reihenhausbebauung am
Buchenweg, Wacholderweg und an
der Wasserkaul Anbauten bis zu
einer Tiefe von 8 m entstehen
könnten, woraus eine erhebliche
Verschattung für die
Nachbarbebauung resultieren
würde.
Nach Meinung der Eingabesteller
würde durch die zu realisierende
größere Wohnfläche durch
Anbauten lediglich eine größere
Wohnfläche pro Kopf ermöglicht
werden. Aufgrund der
angenommenen ausnahmslosen
Zulässigkeit von
Einfamilienhäusern, Doppelhäusern
und Reihenhäusern könnte sich die
Zahl der Bewohner in dem Gebiet
nicht erhöhen. Daher sei lediglich
eine Steigerung der
Grundstückspreise zu erwarten, es
könne aber keine Verdichtung
stattfinden.
Zu 3. Entsprechend der textlichen und
zeichnerischen Festsetzungen können auf den
Reihenhausgrundstücken am Buchenweg, am
Wacholderweg und an der Wasserkaul
lediglich Anbauten bis zu einer Tiefe von 3 m
entstehen. Damit ist die zu erwartende
Verschattung vergleichsweise gering und
dementsprechend vertretbar.
Da mit dem Bebauungsplan keine
Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro
Haus festgesetzt wird, könnten in den zu
erweiternden Einfamilienhäusern bspw.
Einliegerwohnungen entstehen oder innerhalb
einer erweiterten Wohneinheit
Familienangehörige aufgenommen werden
(Mehrgenerationenwohnen). Somit kann sich
die Anzahl der Bewohner in dem Gebiet auch
erhöhen und dementsprechend eine maßvolle
Verdichtung stattfinden.
Soweit das überarbeitete Planrecht mit
angemessen erweiterter baulicher
Nutzungsmöglichkeit eine Werterhöhung der
Grundstücke bewirkt, ist der Nachteil für die
Eigentümer nicht zu erkennen, es handelte
sich vielmehr um einen positiven Effekt.
Zu. 3 Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahmen zu
den Punkten nicht zu
berücksichtigen
BP 112 Sinthern
Abwägung
B 1 BV Schreiben vom 02.07.2013
B 2 BV Schreiben vom 02.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahmen
1. B 1 BV und B 2 BV:
Die Änderung vom reinen
Wohngebiet in ein allgemeines
Wohngebiet wird abgelehnt
u. Liste m. 51 Unterschriften,
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Aufgrund der bestehenden
Nutzungsstruktur, die fast ausschließlich durch
reine Wohnnutzungen
bestimmt wird, wird der Bebauungsplanentwurf
dahingehend geändert, dass die Art der
zulässigen Nutzung als reines Wohngebiet
('WR') anstelle von allgemeinen Wohngebiet
('WA') festgesetzt wird. Diese Festsetzung
entspricht derjenigen des bisherigen
Bebauungsplans Nr. 19 Sinthern.
Beschlussvorschlag
Zu 1. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahmen zu
berücksichtigen
2. B 1 BV:
Eine Grundflächenzahl von 0,4 wird
als zu hoch empfunden. Die
Möglichkeit kleinerer Anbauten
- wie z. B Wintergarten - sollte
jedoch gegeben sein.
Zu 2. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung
der Erweiterungsmöglichkeiten der
Einzelhäuser am Erlenweg und am
Buchenweg von 5 m auf 4 m wird dem
Anliegen der Antragsteller dahingehend
Rechnung getragen, dass die erzielbare
Grundstücksausnutzung durch die
Verkleinerung der Baufenster reduziert wird.
Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die
tatsächlich erreichbaren Grundflächenzahlen
(GRZ) mit baulichen Anlagen, die eine
Hauptnutzung darstellen, aufgrund des
Zuschnitts der Baufenster im Bereich der
Einzelhausgrundstücke am Erlenweg und
Buchenweg bei maximal 0.33 (Erlenweg 6)
und minimal 0.22 (Buchenweg 7), sodass die
in Zukunft tatsächlich erzielbare bauliche
Verdichtung immer noch deutlich unter
derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten
liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4
durch die Hauptanlagen weiterhin deutlich
unterschritten, die bereits der bisherige
Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern festsetzt und
die der BP 112 unverändert übernimmt. Eine
Grundflächenzahl von 0.4 war bereits in den
1960er Jahren eine weit verbreitete
Festsetzung für reine Wohngebiete.
Mit der Erweiterung der Baufenster wird dem
Anliegen, gegebenenfalls Wintergärten
errichten zu können, Rechnung getragen.
Zu 2. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise
zu berücksichtigen
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1 und 2: Die Festsetzung, dass
Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal
1.2 m im Vorgartenbereich zulässig sind, wird
getroffen, damit einerseits die Möglichkeit
Beschlussvorschlag
Zu 1 - 3: Der Umweltund
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
B 3 BV Schreiben vom 08.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
1. Der Eingabesteller wünscht, dass
Einfriedungen bis zu einer Höhe
von 1.8 m im Vorgarten an der
Grundstücksgrenze zulässig sind.
BP 112 Sinthern
Abwägung
Höhe Einfriedung Bürgersteigseite.
Die Festsetzungen zur Begrünung
der Vorgartenbereiche werden mit
dem Verweis auf vorhandene, dem
zuwider laufende Nutzungen und
Gestaltungen als
'Zwangsbegrünung' als
inakzeptabel beschrieben.
besteht, die Grundstücke ausreichend (z. B.
gegenüber Hunden) zur Straße hin
abzugrenzen, gleichzeitig aber kein Einmauern
der Vorgartenbereiche zu ermöglichen. Dies ist
aus städtebaulicher Sicht nicht
wünschenswert, da der Straßenraum im
betreffenden Bereich des Erlenweges deutlich
durch ausgeprägte begrünte Vorgartenflächen
geprägt ist. Dies ist ein wesentliches Merkmal
der zu erhaltenden städtebaulichen Qualität
des Gebietes.
Die im Vorgartenbereich eines Hauses
bestehende, ca. 2 m hohe massive, d. h.
blickdichte Einfriedung stellt einen Einzelfall
dar, der Gegenstand eines Verfahrens ist. Sie
belegt städtebauliche Negativauswirkungen für
die Zulassung von hohen und massiven
Einfriedungen für das Straßenbild.
Das Bedürfnis nach einem weitergehenden
Sichtschutz zum Straßenraum lässt sich
problemlos durch Anpflanzungen in den
ausreichend tiefen Vorgartenflächen erreichen.
Der Ursprungsplan BP 19 sieht max. 1 m hohe
Einfriedungen vor. Die Festsetzungen zur
gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten
sichern den durchgrünten Charakter der
Siedlung und verhindern überwiegend
versiegelt ausgeführte Vorbereiche
2. Für die seitlichen Anbauten der
Häuser im Erlenweg wird die
Zulässigkeit von geneigten Dächern
gefordert. In diesem
Zusammenhang wird auf die
bestehenden seitlichen Anbauten
auf den Grundstücken Erlenweg 4
und 8 verwiesen.
Zu 2. Die Errichtung seitlicher Anbauten mit
flachen Dächern dient der Ablesbarkeit der
ursprünglichen giebelständigen
Einfamilienhäusern. Geneigte Dächer auf
diesen Anbauten verändern den Charakter der
Siedlung deutlich, da Hauptbaukörper und
Anbau verschwimmen. Die Möglichkeit der
Errichtung seitlicher Anbauten mit Flachdach
bewirkt einen ausreichenden Spielraum zur
Vergrößerung der Wohnfläche und ist
bautechnisch heute eine Standardlösung.
3. Es wird der Wunsch nach der
Zulässigkeit eines weiteren
Carports auf dem Grundstück im
Bereich des Vorgartens geäußert.
Zu 3. Der Vorgartenbereich soll von baulichen
Anlagen freigehalten werden, um den
aufgelockerten Charakter der Siedlung zu
wahren. Mit Abstand von 5 m zur
Straßenverkehrsfläche bestünde auch auf dem
betreffenden Grundstück grundsätzlich
ausreichend Platz für einen Carport bzw. eine
Garage, ferner verfügt das Grundstück bereits
im Bestand über eine Garage mit Carport in
einer Gesamtlänge von mindestens 13 m.
Stadt Pulheim
beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen