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Beschlussvorlage (BP 107 GEYEN Abwägung Satb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Beschlussvorlage (BP 107 GEYEN Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 107 GEYEN Abwägung Satb)

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Inhalt der Datei

BP 107 Geyen Abwägung Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB T 1 fBÖ Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, Schreiben vom 05.06.2012 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1. Seitens des Eingabestellers wird angemerkt, dass ggf. eine Artenschutzprüfung zu erstellen ist. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass das Plangebiet in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel liegt. Zu 1. Durch den Investor ist eine Artenschutzprüfung beauftragt worden, die im Anlagenpaket zu finden ist. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ist ein Hinweis auf die Wasserschutzzone aufgenommen. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme zu berücksichtigen 2. Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Bodens könnte ein hydrologisches Gutachten erforderlich sein. Zu 2. Ein hydrologisches Gutachten ist nicht erforderlich, da mittels Regenwassereinleitung ins Trennsystem § 51 a Landeswassergesetz Genüge getan wird. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen T 3 fBÖ Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 16.05.2012 Kurzinhalt der Stellungnahme Der Eingabesteller weist auf einen diffusen Kampfmittelverdacht hin und empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen sowie bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine Sicherheitsdetektion. Stellungnahme der Verwaltung In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ist ein Hinweis auf die mögliche Notwendigkeit der Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes aufgenommen. Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme zu berücksichtigen BP 107 Geyen Abwägung T 1 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 16.01.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Eingabesteller weist auf einen diffusen Kampfmittelverdacht hin und empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen sowie bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine Sicherheitsdetektion In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ist ein Hinweis auf die mögliche Notwendigkeit der Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes aufgenommen. Da die Stellungnahme gleichlautend mit der Stellungnahme T 3 fBÖ ist, erfolgt die Abwägung eben unter diesem Punkt. Siehe Beschlussentwurf zu T 3 fBÖ. Die Abwägung erfolgt bei T 3 fBÖ. Ein gesonderter Beschluss ist nicht erforderlich. T 2 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 30.01.2013 sowie vom 08.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Eingabesteller weist darauf hin, In die textlichen Festsetzungen des Der Umwelt- und dass innerhalb des Plangebiets mit Bebauungsplanentwurfs ist ein Hinweis zum Planungsausschuss einem umfassenden Bodenarchiv Umgang mit Bodendenkmälern aufgenommen. empfiehlt / der Rat der zur Geschichte des Platzes zu Eine Sachverhaltsbeauftragung zur Prüfung Stadt Pulheim rechnen ist und regt eine der Denkmalwürdigkeit ist in Abstimmung beschließt, die Sachverhaltsbeauftragung zur zwischen dem Investor und dem LVR-Amt für Stellungnahme zu Prüfung deren Denkmalwürdigkeit Bodendenkmalpflege erfolgt. berücksichtigen zu beantragen. Die Sachverhaltsermittlung hatte zum Ergebnis, dass keine Denkmalwürdigkeit bezüglich des Bodenarchivs besteht. Dementsprechend wurde mit dem ergänzenden Schreiben vom 08.07.2013 vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bestätigt, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes keine Abwägungsrelevanz für die Planung mehr besitzen.