Daten
Kommune
Pulheim
Größe
97 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 107 GEYEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen
(Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Traufhöhe (TH) und die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Der untere Bezugspunkt ist die Höhe des vorhandenen Geländes.
Bei Flachdächern ist die Traufhöhe gleich der OK baulicher Anlagen. Die Attika ist in die maximal zulässige OK baulicher Anlagen einzurechnen.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich bei Satteldächern aus der Dachabschlusskante.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von
max. 30 m³ zulässig sind.
4. Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 ist das
gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser und Niederschlagswasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, im Trennsystem in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Festsetzungen nur für das WA3 – Gebiet
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m - senkrecht gemessen - unter der Oberkante der baulichen Anlage
einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden
einhalten.
2. Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2,0 m zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind
nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte
Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen
und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.:
0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur
Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz ist dem Fachamt die Begleitung der
Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Nideggen, Tel: 02425/7684, Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
3. Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden
verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelräumdienst
zu verständigen.
Hinweise
4. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen und Maßnahmen
zur Sicherung der ökologischen Funktion
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und dem möglichen Eintreten der Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgende Maßnahmen im Zuge der Vorhabenrealisierung zu prüfen:
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsflächen und Gehölzen sowie von Gebäuderückbaumaßnahmen. Die Räumung von Gehölzen und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen sind außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen
der Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen. Mit der Ausschlusszeit lassen sich vorhabensbedingte
Verluste von Individuen sowie die Beschädigungen oder Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vermeiden (z. B. Brut des Stars).
Falls vorhabensbedingte Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen sowie Gebäuderückbaumaßnahmen innerhalb
der Brutzeit wildlebender Vogelarten vorgesehen sind, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z. B. eine Vermeidung von Brutansiedlungen durch Verschluss von Höhlen und Nischen an Gebäuden sowie von Baumhöhlen oder eine ökologische
Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für
wildlebende Vogelarten zu vermeiden.
Zur Vermeidung einer eingriffsbedingten Gefährdung von Fledermausindividuen sind unmittelbar vor Rückbau- bzw.
Umbaumaßnahmen der Ölmühle sämtliche Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse erneut auf Fledermausbesatz zu
untersuchen, z. B. mit Hilfe einer Höhlenkamera. Bei positivem Befund sind weitergehende Schutzmaßnahmen zu
treffen, z. B. ein Aufschieben der Maßnahme bis nach Aufgabe des Quartiers. Quartiermöglichkeiten, die nicht vollständig einsehbar sind und für die eine Nutzung durch Fledermäuse nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind einseitig offen zu verschließen, so dass ein Ausfliegen ggf. vorhandener Tiere, aber kein Einflug möglich ist.
Da die Quartiernutzung im Plangebiet in der sommerlichen Aktivitätsphase wahrscheinlicher ist als in der Überwinterungszeit, ist bei Durchführung der Rückbaumaßnahmen im Zeitraum 1. November bis 1. März von einer geringeren
Gefährdung von Fledermausindividuen auszugehen. Die oben beschriebenen Kontrollmaßnahmen sind aber auch bei
Durchführung der Arbeiten im Winter erforderlich, da eine Nutzung von Winterquartieren im Gebäudebestand nicht
auszuschließen ist.
Die Maßnahmen sind erforderlich, um das Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen) für Fledermäuse als europarechtlich geschützte Arten des Anhangs IV zu vermeiden.
Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme:
Flächeninanspruchnahmen, die über den Vorhabensbereich bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgehen, sind auf
das unbedingt Notwendige zu beschränken. Insbesondere sind baubedingte Verluste und Beschädigungen des Gehölzbestandes im Randbereich des Plangebietes zu vermeiden.
Pulheim, den 13.11.2012