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Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2014) Beschlussvorlage (Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2014)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 379/2013 Erstellt am: 25.09.2013 Aktenzeichen: III / 20 / 200 gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 15.10.2013 Rat X 05.11.2013 Betreff Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2014 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen x ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 1.962.100 € — im Haushalt des laufenden Jahres 2013 0€ — in den Haushalten der folgenden Jahre 2014 1.962.100 € — in den Haushalten der folgenden Jahre 2015 ff* Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja € x nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Aufwandserhöhung im Vergleich zur Kalkulation 2013 beträgt 59.770 €. Die Mittel müssen im Rahmen der Haushaltsberatungen 2014 bereit gestellt werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem Produkt 120101 für die städt. Straßen, Wege und Plätze und aus dem Produkt 011202 für die städt. Gebäude und deren Außenanlagen. * Eine Aussage für die Jahre ab 2015 ist nicht möglich, da die weitere Entwicklung von den Gebührenkalkulationen der Folgejahre abhängt. Vorlage Nr.: 379/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die anliegende Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren 2014. Der Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt ab dem 01.01.2014 unverändert Der Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt ab dem 01.01.2014 unverändert 2,10 € / cbm. 0,84 € / m². Erläuterungen Aufgrund der Kalkulation der Abwassergebühren 2014 können die im Beschlussentwurf genannten Gebührensätze gegenüber dem Jahr 2013 unverändert bleiben. Gebühren Schmutzwassergebühr 2013 2,10 € Niederschlagswassergebühr 0,84 € Veränderung Gebühren 0,00 € 2014 2,10 € 0,00 € 0,84 € Die Kosten erhöhen sich insgesamt um 313.561 € und die Nebenerträge steigen um 212.003 € an. Die gebührenrelevanten und um die Nebenerträge bereinigten Kosten erhöhen sich somit um 101.558 € (+0,94%) gegenüber der Gebührenkalkulation 2013 auf 10.880.350. In der Gebührenkalkulation 2013 wurden 70.041 € als Nebenertrag aus der Überdeckung des Jahres 2011 vom Aufwand abgezogen. In der Kalkulation 2014 kann der Restbetrag aus der Überdeckung 2011 von 163.428 € sowie der Betrag von 118.616 € aus der Überdeckung des Jahres 2012 zur Finanzierung herangezogen werden. Die kalkulatorischen Zinsen reduzieren sich von 6,8% auf 6,7% aufgrund des weiterhin sinkenden langfristigen Zinsdurchschnitts, diesmal ist der Zeitraum von 1964 - 2013 Grundlage. Die kalkulatorischen Kosten für Zinsen und Abschreibungen liegen in der Summe dennoch über den Werten der Kalkulation 2013, da sich aufgrund der in 2013 getätigten Investitionen sowie dem steigenden Wiederbeschaffungswert die Abschreibungen um 50.209 € und die Zinsen um 112.817 € erhöhen. In den Gebührenerträgen sind die Erträge aus den öffentlichen Straßen- und Gebäudeflächen sowie die Schmutzwassergebühren der städtischen Gebäude enthalten. Da die städtischen Straßen- und Gebäudeflächen zunehmen, wurde ein erhöhter öffentlicher Anteil (+59.770 €) und damit eine höhere Haushaltsbelastung kalkuliert. Ein Gebührenanteil aufgrund der Veranlagung von Straßen NRW ist einkalkuliert. Eine Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim vom 19.12.2008 ist bei unveränderten Gebührensätzen nicht erforderlich.