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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz, „Am Theuspfad“ Abschnitt „Am Zehnthof“ bis August-Imhoff-Straße“)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
178 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz, „Am Theuspfad“ Abschnitt „Am Zehnthof“ bis August-Imhoff-Straße“) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz, „Am Theuspfad“ Abschnitt „Am Zehnthof“ bis August-Imhoff-Straße“)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 388/2013 Erstellt am: 19.09.2013 Aktenzeichen: IV/601.04.21.64 Verfasser/in: Frau Bündgens Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 15.10.2013 Rat X 05.11.2013 Betreff Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz, „Am Theuspfad“ Abschnitt „Am Zehnthof“ bis August-Imhoff-Straße“ Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 388/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für die Straße „Am Theuspfad“ (von „Am Zehnthof“ bis „August-Imhoff-Straße“) im Ortsteil Sinnersdorf gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist. Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist. Bei der im Bereich der Straße „Am Theuspfad“ anstehenden Beitragserhebung für eine erfolgte Straßenerneuerungsmaßnahme liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor. Ein Teil der von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke wird von dem Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 4. Änderung, erfasst, der keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthält (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen), sondern nur Höhenfestsetzungen. Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für den anstehenden Einzelfall eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschosszahlen ermöglicht. Der Bebauungsplan Nr. 1.4, 4. Änderung und das Gebiet wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist. Der Bebauungsplan sieht eine zulässige Gebäudehöhe von 10,00 m vor, was in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 3 entspricht. Dieses Ergebnis ist sachgerecht und entspricht der mit der Planausweisung verfolgten Zielsetzung einer dreigeschossigen Bebauung. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Da die Beitragspflicht mit Beendigung der Maßnahme entstanden ist (2011), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich. Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.