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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 388/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
37 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 388/2013)

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Inhalt der Datei

A n l a g e zur Vorlage =========================================================================== Nachtragssatzung vom für gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005 =========================================================================== Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 S. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 11. März 2011, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Nachtragssatzung beschlossen: In der nachfolgenden Straße Am Theuspfad von Am Zehnthof bis August-Imhoff-Straße wurden die Fahrbahn, die Gehwege sowie die Parkflächen erneuert und verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. I Der Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 4. Änderung, enthält keine Festsetzungen über die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, sondern Höhenfestsetzungen. Als Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 4. Änderung festgesetzte Gebäudehöhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. II Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Die durch diese Nachtragssatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.