Daten
Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
357/2013
Erstellt am:
02.09.2013
Aktenzeichen:
III / 20 / 200 gs
Verfasser/in:
David Gerhards
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
15.10.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim
Erläuterungen
Einige Eigenkompostierer, die den Gebührenabschlag gewährt bekommen haben, haben in den vergangenen Jahren
die städtische Grünschnittsammlung in Anspruch genommen, obwohl gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung alle kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück selbst zu verwerten sind.
Seit dem letzten Jahr wird von der Abfallberatung bei Anmeldung einer Grünschnittabholung generell darauf geachtet,
dass die Eigenkompostierer, die einen Gebührenabschlag erhalten, nicht die Grünschnittabfuhr in Anspruch nehmen. In
den Jahren zuvor ist dies nicht immer beachtet worden, obwohl die Regelung seit Anfang an galt.
Das Einsammeln von Grünschnitt wird dem beauftragten Abfallentsorgungsunternehmen nach Menge und Transportleistung entgolten. Der Abschlag für die vollständige Eigenkompostierung wird gewährt, dass die Eigenkompostierer eine
finanzielle Anerkennung für ansonsten anfallende Kosten im Abfallgebührenhaushalt erhalten.
Ökologisch besteht der Sinn der Eigenkompostierung darin, den Boden auf dem eigenen Grundstück zu verbessern und
einen annähernd natürlichen Kreislauf vor Ort zu verwirklichen. Dies setzt eine entsprechende Gartengestaltung voraus
und Platz genug, teilweise längere Umsetzungszeiträume von Grünabfall verschiedener Art zu Komposterde auf dem
Grundstück gewährleisten zu können. Eine zulässige Verwertung ist zudem das Trocknen von Holz und anschließende
Verwendung als Heizmaterial.
Die Anzahl der Eigenkompostierer (EK) mit gewährtem Gebührenabschlag ist seit Einführung des Abschlages im Jahr
1999 von etwa 1.800 kontinuierlich auf nunmehr rund 660 gesunken:
Gründe für diese Entwicklung sind der damit verbundene Arbeitsaufwand aber
auch die Grundstücksgrößen, die vielfach für eine auf lange Dauer angelegte
vollständige Eigenverwertung nicht ausreichen. Eine veränderte Gartengestaltung
bzw. -nutzung kann die vollständige Eigenverwertung zudem zumindest erschweren wenn nicht sogar unmöglich machen.
Graues Gefäß
40
60
80 14-tägl.
120
240
770
wöchentl.
1.100
Anzahl EK
106
252
177
118
10
1
0
664
Die Höhe des Gebührenabschlages (derzeit: 17,76 €) orientiert sich an der Entwicklung der Abfallgebühren der kleineren Abfallgefäße, deren Nutzer den weit überwiegenden Anteil der Eigenkompostierer ausmachen. Es gibt eine unbekannte Anzahl von Eigentümern bzw. Mietern, die zumindest teilweise organische
Abfälle kompostieren und zum anderen Teil städtische Leistungen in Anspruch nehmen und somit keinen Abschlag
erhalten.
Zur inhaltlichen Klarstellung sollte der vorgeschlagene zusätzliche Satz 3 eingefügt werden.
In Anlage 2 ist der Antrag / Erklärung zur Eigenkompostierung nach heutigem Muster beigefügt.
Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 3 / 4
Anlage 1 Vorlage Nr. 357/2013
Stadt Pulheim
- Rhein-Erft-Kreis 10. Änderung vom __________ der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194),
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG
NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW.
S. 148), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom ________ folgende 10. Änderung der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 beschlossen:
§ 1 - Ergänzung
(- unterstrichen -)
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim /
Eigenkompostierung
Absatz 1 - Satz 3 neu:
Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim besteht bei
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschlussund / oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur Willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln,
dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Pulheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen
des / der Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht und ob ihm / ihr der Eigenkompostiererabschlag gemäß der Abfallgebührensatzung gewährt werden kann. Wer den Abschlag erhält darf keine
Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und keine Grünabfuhr in Anspruch
nehmen.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 10. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 tritt zum 01.01.2014 in
Kraft.
Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 4 / 4
Anlage 2 Vorlage 357 / 2013
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister - Abfallwirtschaft
Pulheimer Abfallberatungszentrum
Alte Kölner Str. 46
50259 Pulheim
FAX: 02238 / 83 97 13
Telefon: 02238 / 83 97 14
Email: abfallberatung@paz-pulheim.de
Antrag für die Gewährung eines Gebührenabschlages von derzeit 17,76 € auf die Restmüllgebühr wegen vollständiger Eigenkompostierung
Hiermit beantrage ich den Gebührenabschlag auf meine Restmüllgebühr ab dem _______________. Ich versichere, alle
auf meinem Grundstück anfallenden organischen Abfälle entsprechend der vorstehenden Hinweise vollständig und
ordnungsgemäß auf meinem Grundstück zu kompostieren. Eine Biotonne habe ich nicht in Benutzung. Organische
Abfälle werden von mir auch nicht über das Restmüllgefäß entsorgt. Die Teilnahme an der Grünabfuhr wird von mir
nicht beantragt werden.
Ich erkläre mich bereit, die Kompostierung von einer/einem städtischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf meinem Grundstück
überprüfen zu lassen.
Die Größe meines genutzten Restmüllgefäßes (graue Tonne) beträgt ____ Liter bei wöchentlicher / vierzehntäglicher
Leerung. In meinem Haushalt leben _______ Personen.
Die Größe meines Gartens (Gartenanteils), auf dem Kompost aufgebracht werden kann (Grabeland oder Nutzgarten)
beträgt __________________ qm.
Grundstück: _____________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer)
Eigentümer/in:____________________________________________________________________
Tel.:_________________ Fax:_________________ Email:________________________________
_______________
(Datum)
___________________________________________________________
(Unterschrift Eigentümer/in)