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Beschlussvorlage (10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 357/2013 Erstellt am: 02.09.2013 Aktenzeichen: III / 20 / 200 gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 15.10.2013 Rat X 05.11.2013 Betreff 10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte 10. Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim Erläuterungen Einige Eigenkompostierer, die den Gebührenabschlag gewährt bekommen haben, haben in den vergangenen Jahren die städtische Grünschnittsammlung in Anspruch genommen, obwohl gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Abfallentsorgungssatzung alle kompostierbaren Abfälle auf dem Grundstück selbst zu verwerten sind. Seit dem letzten Jahr wird von der Abfallberatung bei Anmeldung einer Grünschnittabholung generell darauf geachtet, dass die Eigenkompostierer, die einen Gebührenabschlag erhalten, nicht die Grünschnittabfuhr in Anspruch nehmen. In den Jahren zuvor ist dies nicht immer beachtet worden, obwohl die Regelung seit Anfang an galt. Das Einsammeln von Grünschnitt wird dem beauftragten Abfallentsorgungsunternehmen nach Menge und Transportleistung entgolten. Der Abschlag für die vollständige Eigenkompostierung wird gewährt, dass die Eigenkompostierer eine finanzielle Anerkennung für ansonsten anfallende Kosten im Abfallgebührenhaushalt erhalten. Ökologisch besteht der Sinn der Eigenkompostierung darin, den Boden auf dem eigenen Grundstück zu verbessern und einen annähernd natürlichen Kreislauf vor Ort zu verwirklichen. Dies setzt eine entsprechende Gartengestaltung voraus und Platz genug, teilweise längere Umsetzungszeiträume von Grünabfall verschiedener Art zu Komposterde auf dem Grundstück gewährleisten zu können. Eine zulässige Verwertung ist zudem das Trocknen von Holz und anschließende Verwendung als Heizmaterial. Die Anzahl der Eigenkompostierer (EK) mit gewährtem Gebührenabschlag ist seit Einführung des Abschlages im Jahr 1999 von etwa 1.800 kontinuierlich auf nunmehr rund 660 gesunken: Gründe für diese Entwicklung sind der damit verbundene Arbeitsaufwand aber auch die Grundstücksgrößen, die vielfach für eine auf lange Dauer angelegte vollständige Eigenverwertung nicht ausreichen. Eine veränderte Gartengestaltung bzw. -nutzung kann die vollständige Eigenverwertung zudem zumindest erschweren wenn nicht sogar unmöglich machen. Graues Gefäß 40 60 80 14-tägl. 120 240 770 wöchentl. 1.100 Anzahl EK 106 252 177 118 10 1 0 664 Die Höhe des Gebührenabschlages (derzeit: 17,76 €) orientiert sich an der Entwicklung der Abfallgebühren der kleineren Abfallgefäße, deren Nutzer den weit überwiegenden Anteil der Eigenkompostierer ausmachen. Es gibt eine unbekannte Anzahl von Eigentümern bzw. Mietern, die zumindest teilweise organische Abfälle kompostieren und zum anderen Teil städtische Leistungen in Anspruch nehmen und somit keinen Abschlag erhalten. Zur inhaltlichen Klarstellung sollte der vorgeschlagene zusätzliche Satz 3 eingefügt werden. In Anlage 2 ist der Antrag / Erklärung zur Eigenkompostierung nach heutigem Muster beigefügt. Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 3 / 4 Anlage 1 Vorlage Nr. 357/2013 Stadt Pulheim - Rhein-Erft-Kreis 10. Änderung vom __________ der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom ________ folgende 10. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 beschlossen: § 1 - Ergänzung (- unterstrichen -) §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim / Eigenkompostierung Absatz 1 - Satz 3 neu: Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Pulheim besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der / die Anschlussund / oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er / sie nicht nur Willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Pulheim stellt auf der Grundlage der Darlegungen des / der Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschlussund Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht und ob ihm / ihr der Eigenkompostiererabschlag gemäß der Abfallgebührensatzung gewährt werden kann. Wer den Abschlag erhält darf keine Biotonne nutzen, keine organischen Abfälle in die graue Tonne einfüllen und keine Grünabfuhr in Anspruch nehmen. § 2 - Inkrafttreten Diese 10. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim vom 12.11.2002 tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Vorlage Nr.: 357/2013 . Seite 4 / 4 Anlage 2 Vorlage 357 / 2013 Stadt Pulheim Der Bürgermeister - Abfallwirtschaft Pulheimer Abfallberatungszentrum Alte Kölner Str. 46 50259 Pulheim FAX: 02238 / 83 97 13 Telefon: 02238 / 83 97 14 Email: abfallberatung@paz-pulheim.de Antrag für die Gewährung eines Gebührenabschlages von derzeit 17,76 € auf die Restmüllgebühr wegen vollständiger Eigenkompostierung Hiermit beantrage ich den Gebührenabschlag auf meine Restmüllgebühr ab dem _______________. Ich versichere, alle auf meinem Grundstück anfallenden organischen Abfälle entsprechend der vorstehenden Hinweise vollständig und ordnungsgemäß auf meinem Grundstück zu kompostieren. Eine Biotonne habe ich nicht in Benutzung. Organische Abfälle werden von mir auch nicht über das Restmüllgefäß entsorgt. Die Teilnahme an der Grünabfuhr wird von mir nicht beantragt werden. Ich erkläre mich bereit, die Kompostierung von einer/einem städtischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf meinem Grundstück überprüfen zu lassen. Die Größe meines genutzten Restmüllgefäßes (graue Tonne) beträgt ____ Liter bei wöchentlicher / vierzehntäglicher Leerung. In meinem Haushalt leben _______ Personen. Die Größe meines Gartens (Gartenanteils), auf dem Kompost aufgebracht werden kann (Grabeland oder Nutzgarten) beträgt __________________ qm. Grundstück: _____________________________________________________________________ (Straße, Hausnummer) Eigentümer/in:____________________________________________________________________ Tel.:_________________ Fax:_________________ Email:________________________________ _______________ (Datum) ___________________________________________________________ (Unterschrift Eigentümer/in)