Daten
Kommune
Pulheim
Größe
183 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
385/2013
Erstellt am:
16.09.2013
Aktenzeichen:
III/220
Verfasser/in:
Herr Thienen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
15.10.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 23.07.2013
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt,
der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 23.07.2013.
Vorlage Nr.: 385/2013 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
1.
zu § 7 Abs. 1:
§ 7 Abs. 1 der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, der die Berechnung des Einspielergebnisses
definiert, ist überarbeitet worden. Hiernach lautet § 7 Abs. 1 der Mustersatzung nunmehr wie folgt:
„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren
Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
Begründet wird dies damit, dass die technische Entwicklung der Geldspielapparate bereits seit einigen Jahren analog
der "Münz"-Röhre zur Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vorsieht. Es handelt sich beim Dispenser
um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es
nicht erforderlich, den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser" jederzeit eingebaut bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus dem
laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen. Um Entnahmen aus dem Dispenser als sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten
Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die oben stehende Definition um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt für die Abzüge der Dispenser-Auffüllungen.
2.
zu § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2:
Der durchschnittliche Steuersatz liegt nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes in NRW im Jahr 2013 bei 13,5
%. Der durchschnittliche Steuersatz im Rhein-Erft-Kreis liegt bei 14,1 %. Der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit soll daher zum 01.01.2014 von derzeit 12 % auf 14 % angehoben werden. Diese Anhebung würde eine Erhöhung von ca. 16 - 17 % ausmachen. Vor dem Hintergrund, dass ein zu starker Anstieg des Vergnügungssteuersatzes
u.U. dazu führen kann, dass die Berufsfreiheit beeinträchtigt wird und der durchschnittliche Steuersatz für Gewinnspielautomaten im Rhein-Erft-Kreis bei 14,1 % liegt, sollte eine Erhöhung nicht über 14 % hinaus gehen. Die Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte stellt bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung immer auf die örtlichen Verhältnisse ab. So
wird z.B. auf die Entwicklung der Anzahl der aufgestellten Spielapparate bzw. der Spielhallen in der jeweiligen Gemeinde abgestellt. Es sind dem Städte- und Gemeindebund zwar Verfahren bekannt, in denen auch Vergnügungssteuersätze
von 19 % als noch nicht erdrosselnd bewertet worden sind; dies könne jedoch nicht verallgemeinert werden. Eine aktuelle Bestandsaufnahme über die Entwicklung der Anzahl von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in den letzten Jahren
(2008-2012) in der Stadt Pulheim hat gezeigt, dass die Anzahl der Spielgeräte bislang (trotz der damaligen Erhöhung
des Steuersatzes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit zum 01.01.2012 von seinerzeit 10 % auf 12 %) stetig gestiegen
ist, sodass bei einer Anhebung zum 01.01.2014 von derzeit 12 % auf 14 % aus vorgenannten Gründen nicht von einer
erdrosselnden Wirkung auszugehen ist. Es wird sich zudem erhofft, dass die Anhebung der Vergnügungssteuersätze
einer Spielsucht, insbesondere bei „jungen“ Leuten, vorbeugend entgegenwirkt.
Bei unveränderten Einspielergebnissen kann ein Mehraufkommen von ca. 120.000,00 € erwartet werden.