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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 385/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
42 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 385/2013)

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Inhalt der Datei

1. Änderung vom __________ der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Pulheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.07.2013 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen: § 1 Änderungen § 7 Abs. 1 (Änderungen bzw. Ergänzungen unterstrichen) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“ § 7 Abs. 5 – (Änderungen unterstrichen) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung. 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des Einspielergebnisses 35 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des Einspielergebnisses 25 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro §2 Inkrafttreten Diese 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Pulheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.07.2013 tritt zum 01.01.2014 in Kraft.