Daten
Kommune
Pulheim
Größe
42 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Änderung vom __________ der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Pulheim (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.07.2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) - hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am
__________ folgende 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 7 Abs. 1 (Änderungen bzw. Ergänzungen unterstrichen)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.“
§ 7 Abs. 5 – (Änderungen unterstrichen)
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung.
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
14 v.H. des Einspielergebnisses
35 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
14 v.H. des Einspielergebnisses
25 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400 Euro
§2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Pulheim
(Vergnügungssteuersatzung) vom 23.07.2013 tritt zum 01.01.2014 in Kraft.