Daten
Kommune
Pulheim
Größe
150 kB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
422/2013
Erstellt am:
21.10.2013
Aktenzeichen:
661/ra
Verfasser/in:
Peter Rademann
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
nö. Sitzung
Termin
13.11.2013
Betreff
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Erlass einer Vollzugsrechtsverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - (SüwVO Abw NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Tiefbau- und Verkehrsschuss nimmt die Ausführungen sowie die weitere Vorgehensweise der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage Nr.: 422/2013 . Seite 2 / 3
Erläuterungen
Seit März 2011 wird im Landtag NRW mittlerweile die Diskussion über den Sinn und Zweck der Dichtheitsprüfung von
Abwasserleitungen geführt. Der Landesgesetzgeber hatte in einem ersten Schritt die Zustands- und Funktionsprüfung
an privaten Abwasserleitungen ab dem 16.03.2013 durch eine Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) NRW
grundlegend neu geregelt (Anlage 1) und dabei unter anderem den § 61a LWG gestrichen. Somit gilt die in Anlage 2 in
Auszügen dargestellte Gesetzeslage.
Der zweite Schritt war der Erlass einer Vollzugsrechtsverordnung (SüwV AbwVO NRW).
Am 17. Oktober 2013 wurde in der 42. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen, entsprechend der Beschlussempfehlung - Drucksache 16/4174 (Anlage 3) - der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Vorlage
16/1131 (Anlage 4) - unverändert zugestimmt.
Die neue SüwVO Abw NRW 2013 muss noch im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet werden.
Die SüwVO Abw NRW 2013 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (§ 15 SüwVO Abw NRW). Dieses wird voraussichtlich im November 2013 sein.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat im aktuellen Schnellbrief 189/2013 vom 21.10.2013 zu der verabschiedeten
neuen Selbstüberwachungsverordnung erläuternd Stellung genommen (Anlage 5).
Die neue Rechtsverordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung
von privaten Abwasseranlagen. Sie besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen und gliedert sich im Wesentlichen wie folgt:
Teil 1: Öffentliche Kanalisation
Wesentliche Änderungen gegenüber den bereits bestehenden Regelungen:
Überlaufmessungen werden für alle Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und „bedeutende“ Regenklärbecken gefordert.
Grundstücksanschlussleitungen, die Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind, müssen in den gleichen Fällen geprüft werden wie private Abwasserleitungen (trifft auf Pulheim nicht zu)
Teil 2: Private Abwasserleitungen
Zu prüfen sind alle privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, bei ihrer Ersterrichtung oder wesentlichen
Änderung. Darüber hinaus wurden folgende Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt.
Vorlage Nr.: 422/2013 . Seite 3 / 3
Prüfung bestehender Leitungen in Wasserschutzgebieten
bis 31.12.2015 bei Baujahr vor 1965 (häuslich) bzw. 1990 (gewerblich)
bis 31.12.2020 in den sonstigen Fällen
innerhalb von 7 Jahren nach Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes
Die Stadt Pulheim liegt fast gänzlich in der Wasserschutzzone IIIa/IIIb. Nur ca. 250 bebaute Grundstücke von insgesamt
ca. 25.000 bebauten Grundstücken (1%) liegen außerhalb der Wasserschutzzone (Anlagen 6 und 7).
Prüfung bestehender Leitungen außerhalb der Wasserschutzgebiete ist nur für gewerbliches Abwasser mit
Anforderungen nach Anhang Abwasserverordnung erforderlich. Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb
von Wasserschutzgebieten (Anlagen 6 und 7) sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch
den Wegfall des § 61a LWG NRW komplett entfallen. d.h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Hier kann die Stadt
bzw. Gemeinde selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen auf 30 Jahre festgelegt.
Die Frist beginnt mit Ablauf der in der Verordnung festgesetzten Frist. Dieses bedeutet: Hat ein Grundstückseigentümer
in einem Wasserschutzgebiet seine privaten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, im Jahr 2011 geprüft,
so beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst nach Ablauf der gesetzten Frist (31.12.2015 bzw. 31.12.2020)
zu laufen.
Die Gemeinde kann (muss aber nicht) die Vorlage der Bescheinigung per Satzung regeln (Mindestinhalt gemäß Anhang).
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Zeitpunkt der Sanierung wurden festgelegt.
Demnach müssen
große Schäden: kurzfristig
mittelgroße Schäden: innerhalb von 10 Jahren
Bagatellschäden: i.d.R. gar nicht
saniert werden.
Die Verwaltung beabsichtigt nun die Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim entsprechend der geltenden Gesetzgebung anzupassen. Der die Dichtheitsprüfung betreffende § 15 der Entwässerungssatzung wird ersatzlos gestrichen,
womit ausschließlich die gesetzlichen Mindestanforderungen gelten werden. Die Verwaltung wird eine entsprechende
Änderung der Entwässerungssatzung vorbereiten und diese in einer Vorlage dem HFA und dem Rat der Stadt Pulheim
zur Beschlussfassung vorlegen.