Daten
Kommune
Pulheim
Größe
67 kB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 2
Auszug aus der Gesetzeslage
1. Bundesrecht: Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
aus § 23 WHG
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates … Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer … sowie zur
näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in
diesem Gesetz geregelten Anlagen,
(3) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1, … keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
entsprechende Vorschriften zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
aus § 60 Abs. 1 und 2 WHG
(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. 2Im Übrigen müssen … Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
aus § 61 Abs. 2 WHG
(2) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung
und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. 2Er
hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Landesrecht: Landeswassergesetz NRW (LWG)
aus § 53 Abs. 1e LWG
1Die
Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
1.
Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung
nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen
an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61
überprüft,
2.
festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist,
3.
die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.
2
Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelung von
Fristen können fortbestehen.
3Die
Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
aus § 53c Satz 2 LWG
2Zu
den ansatzfähigen Kosten gehören auch
1.
die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks
an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung
nach § 53 Absatz 1e Satz 3,
4.
die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn
diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.
aus § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWG
(1) 1Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2 , 61 Absatz 2 WHG zu betreiben.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
1.
die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die
Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art
und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,
2.
die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die
Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und
Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen,
3.
den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.
3. Kommunales Recht: Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim (EWG)
aus § 15 EWG
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a Abs. 3 bis 7
Landeswassergesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung.
Die Dichtheitsprüfung gemäß § 61a Abs. 5 Satz 2 Landeswassergesetz NRW ist bis zum 31.12.2014
durchzuführen.
Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasseranlagen durchzuführen ist, ergibt sich darüber hinaus aus § 61a Abs. 3 bis 5 Landeswassergesetz NRW sowie einer gesonderten Satzung der Gemeinde.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 Landeswassergesetz NRW
durchgeführt werden.