Daten
Kommune
Pulheim
Größe
117 kB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/4174
10.10.2013
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt,
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zu der Vorlage
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Vorlage 16/1131
Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw
Berichterstatter:
Abgeordneter Friedhelm Ortgies
CDU
Dem Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw - Vorlage 16/1131 - wird unverändert zugestimmt.
Datum des Originals: 10.10.2013/Ausgegeben: 11.10.2013
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
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Allgemeines
Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw - Vorlage 16/1131 beschlossen.
Die Verordnung gliedert sich inhaltlich in drei Teile. In Teil 1 wird die Selbstüberwachung von
Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im
Trennsystem geregelt. In Teil 2 folgt die Regelungen für die Selbstüberwachung privater
Abwasserleitungen. Teil 3 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der bisherigen
Selbstüberwachungsverordnung Kanal.
Zu den Vorschriften im Einzelnen
Teil 1: Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus
Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
In Teil 1 der Verordnung wird die bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal mit einigen Änderungen übernommen. Diese Änderungen werden nachfolgend begründet:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt eine KlarsteIlung, dass dieser Teil bei Betrieben mit einer befestigten gewerblichen Fläche von mehr als drei Hektar auch für das dort anfallende Schmutzwasser gilt.
In § 3 wird die Forderung nach Messeinrichtungen an Regenüberlaufbecken auf grundsätzlich alle diese Becken ausgedehnt. Während in der Selbstüberwachungsverordnung Kanal
bisher nur bei wesentlichen Regenüberlaufbecken eine Überwachung mittels kontinuierlich
aufzeichnender Wasserstandsmessgeräte und eine Ermittlung der abgeschlagenen Wassermengen gefordert war, soll diese Pflicht jetzt auf alle diese Becken ausgedehnt werden.
Denn die Abschläge aus diesen Becken führen im Regenwetterfall zu einem hohen Eintrag
von Schadstoffen in die Gewässer. Eine Differenzierung in "wesentlich" und "unwesentlich"
ist in der Praxis kaum möglich. Schon heute verfügen insgesamt 64 Prozent (ELWASAuswertung) und von den größeren Becken mit einem jeweiligen Volumen von über 5000
Kubikmeter mehr als 80 Prozent über solche Messeinrichtungen. Von den etwa 3.400 Becken in Nordrhein-Westfalen verfügen etwa 2.200 über Messeinrichtungen. Der Aufwand zur
Nachrüstung liegt bei etwa 5.000 bis 10.000 € pro Becken.
In Anlage 1 wird eine Zeile 1 a ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig um sicherzustellen,
dass in den Fällen, in denen Haus- und Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind (das ist für Grundstücksanschlussleitungen bei etwa der Hälfte
aller Städte und Gemeinden der Fall), dieselben Anforderungen gelten, wie für private Abwasserleitungen.
Teil 2: Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Teil 2 der Verordnung regelt die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Im 1. Abschnitt werden die Anforderungen an die Selbstüberwachung definiert. Dazu wird dieser Teil
in drei Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel definiert die Anforderungen an die Selbstüberwachung, das zweite die Anforderungen an die Sachkunde und das dritte eine einzurichtende
Schiedsstelle sowie die Ordnungswidrigkeitentatbestände.
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Teil 2, Kapitel 1 : Anforderungen an die Selbstüberwachung
Das Kapitel 1 enthält in § 7 eine Definition des Geltungsbereichs für die Anforderungen an
die Selbstüberwachung. Ausgehend von der früheren Definition im § 61 a Landeswassergesetz erfolgt eine Konkretisierung, für welche Bestandteile einer Abwasserleitung zur Ableitung von Schmutz- und Mischwasser die nachfolgenden Anforderungen gelten. Damit wird
auch klargestellt, dass die Anforderungen nicht für Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser gelten. Das gilt auch dann, wenn in diese Mischwasser zurück stauen kann. Mit dieser Definition soll der Geltungsbereich auf die für den Gewässerschutz wesentlichen Fälle beschränkt werden.
Der Überwachungsumfang für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen wird in § 8
geregelt. Hierzu greift die Verordnung zunächst auf die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zurück und führt die für die Überwachung einschlägigen DIN-Normen als allgemein
anerkannte Regel der Technik ein. Soweit in der Verordnung von diesen abweichende Regelungen getroffen werden, sind diese allerdings vorrangig.
§ 8 Abs. 1 nimmt Bezug auf die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
und führt anschließend die DIN' 1086 Teil 30 und die DIN EN 161 0 grundsätzlich als allgemein anerkannte Regeln der Technik ein. Die DIN EN 1610 findet jedoch lediglich bei Neuanlagen oder nach wesentlichen Änderungen Anwendung.
In § 8 Abs. 2 wird festgelegt, dass nach der Neuerrichtung einer Anlage oder nach deren
wesentlichen Änderung unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung erforderlich ist.
Für die Definition einer wesentlichen Änderung ist dabei die der DIN 1986 Teil 30 zugrunde
zu legen. Die Forderung bei diesen Anlagen unverzüglich eine Prüfung durchzuführen, korrespondiert mit dem jeweiligen Eigeninteresse der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, im Falle einer festgestellten unsachgemäßen Bauausführung im Rahmen
der Gewährleistungspflicht Ansprüche gegenüber dem Bauausführenden stellen zu können.
§ 8 Abs. 3 regelt entsprechend der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung die Prüffristen
in Wasserschutzgebieten für bestehende Abwasserleitungen. Danach sollen in Wasserschutzgebieten
▪ die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden für die
Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990
(industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden,
▪ alle anderen Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
Bei der Festlegung von Prüffristen war zu berücksichtigen, dass auch in Zukunft eine Ausweisung neuer Wasserschutzgebiete erfolgen wird. Für diese Fälle muss eine ausreichende
Prüffrist eingeräumt werden. Die vorgesehene Frist von sieben Jahren nach Festsetzung des
Schutzgebietes entspricht der Frist, die den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in bestehenden Wasserschutzgebieten nach Inkrafttreten der Verordnung verbleiben wird.
In § 8 Abs. 4 wird lediglich für bestehende private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten eine Prüffrist vorgesehen. Für andere Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Die Regelung folgt damit der am
27.02.2013 getroffenen Entschließung, nach der außerhalb von Wasserschutzgebieten weiterhin bis spätestens zum 31.12.2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden sollen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das
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Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, und die nicht
schon von der bestehenden Selbstüberwachungsverordnung erfasst sind. Für andere private
Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die bisher landesrechtlich
gesetzten Fristen entfallen.
In § 8 Abs. 5 wurde die früher in § 61 a Landeswassergesetz enthaltene Duldungspflicht unverändert übernommen.
Nach § 8 Abs. 6 tritt bei Erbbaurechten der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
§ 8 Abs. 7 gibt im ersten Satz die Regelung des Landeswassergesetzes wieder, nach der die
Gemeinde durch Satzung festlegen kann, dass ihr eine Bescheinigung vorzulegen ist. Satz
zwei regelt die materiellen Inhalte der Bescheinigung.
§ 8 Abs. 8 regelt, dass Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers nach
30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen sind. Die Regelung weicht von der
DIN 1986 Teil 30, die in der Regel engere Wiederholungsfristen vorsieht, ab. Damit wird
auch eine Verknüpfung mit der Prüfung der öffentlichen Kanalisation hergestellt, die alle 15
Jahre zu prüfen ist. Bei Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten beginnt die
Prüffrist mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist, um diejenigen, die bereits frühzeitig eine Prüfung veranlassen oder veranlasst haben, nicht zu benachteiligen.
§ 9 regelt die Anforderungen an die Qualität der Überwachung. Absatz 1 regelt, dass die
Prüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, Absatz 2 beschreibt die mit einer Bescheinigung vorzulegenden Anlagen. Diese sind für eine hinreichend
gute Dokumentation der Prüfung erforderlich.
§ 10 regelt die Sanierungsnotwendigkeit und den Sanierungszeitpunkt. Absatz 1 legt die
Verpflichtung zur Sanierung als Betreiberpflicht fest. Mit der Regelung werden teilweise
großzügigere Fristen als in der DIN 1986 Teil 30 eingeräumt.
Nach § 10 Absatz 2 kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen Abweichungen von
den Fristen des Absatz 1 festlegen. Damit wird die Gemeinde in die Lage versetzt, zum Beispiel in Härtefällen eine angemessene Entscheidung zu treffen, oder auch bei Grundstücksanschlussleitungen kürzere Fristen setzen, wenn das im Zusammenhang mit einer öffentlichen Baumaßnahme erforderlich ist.
Mit der Übergangsregelung des § 11 wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass viele
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Vergangenheit bereits Prüfungen haben durchführen lassen. Diese entweder aufgrund des früheren § 45 Landesbauordnung oder des früheren § 61 a Landeswassergesetz durchgeführten Prüfungen werden
grundsätzlich anerkannt.
Teil 2, Kapitel 2: Anforderungen an die Sachkunde
In § 12 Abs. 1 werden die früheren Regelungen des § 61 a Abs. 6 Landeswassergesetz
übernommen. Für Personen, die nicht Mitglied einer Kammer sind, wird die Zuständigkeit
einer Behörde (zukünftig: LANUV) begründet.
§ 12 Abs. 2 legt fest, dass die zuständigen Stellen die Sachkunde bei Vorliegen der fachlichen Anforderungen anerkennen.
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Nach § 12 Abs. 3 ist die Sachkunde abzuerkennen, wenn ein Sachkundiger nicht mehr über
die erforderliche Qualifikation verfügt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fortbildungsverpflichtung nach § 13 Abs. 4 nicht erfüllt wird. Fällt ein Sachkundiger zum Beispiel
durch unlauteres Handeln auf, so kann im Nachhinein eine Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen. Die dann für die Aberkennung zugrunde zu legenden Kriterien werden benannt.
Nach § 12 Abs. 4 führen die zuständigen Stellen Listen über die von ihnen anerkannten
Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde (zukünftig: LANUV) zu
einer Landesliste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt.
Damit wird sowohl dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit, als auch dem Wunsch der
Sachkundigen nach einer öffentlichen Dokumentation ihrer Qualifikation entsprochen.
Nach der Bestandsschutzregelung des § 12 Abs. 5 gelten bestehende Anerkennungen und
Feststellungen weiter, wenn die betreffende Person die Anforderungen an die Schulung und
Prüfung und an die Fortbildung erfüllt hat.
In § 13 werden Anforderungen an Sachkundige definiert. Bisherige Grundlage hierzu war ein
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 31.03.2009. Mit der Aufnahme in die Verordnung erhalten diese Anforderungen
eine erhöhte Verbindlichkeit.
Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation in § 13 Abs. 1 wurden neu gefasst.
Voraussetzung ist nunmehr, dass jeder Sachkundige über eine abgeschlossene einschlägige
zumindest handwerkliche Grundausbildung verfügen muss.
Die Anforderung des § 13 Abs. 2 und des Abs. 4 zur regelmäßigen Schulung entsprechen im
Wesentlichen der früheren Regelung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 31.03.2009. Der zeitliche Aufwand
für die Fortbildung gemäß Abs. 4 wurde von eintägig auf zweitägig erhöht.
In § 13 Abs. 3 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde (hier: LANUV) eine Liste über
geeignete Schulungsinstitute führt. Eine Aufnahme in die Liste setzt einen Nachweis der zu
vermittelnden Schulungsinhalte voraus.
Teil 2, Kapitel 3:, Ordnungswidrigkeiten
In § 14 werden Ordnungswidrigkeitentatbestände festgelegt. Das gilt für die Fälle, in denen
eine Grundstückseigentümerin oder ein Grundstückseigentümer seine Abwasserleitungen
nicht fristgerecht prüfen lässt, oder dass eine nicht als sachkundig anerkannte Person Prüfungen durchführt.
Teil 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und dass Außerkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal.
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Beratung und Abstimmung
Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Entwurf einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw - Vorlage 16/1131 - in seiner Sitzung am 9. Oktober 2013 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen von
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und
PIRATEN unverändert angenommen.
Friedhelm Ortgies
Vorsitzender
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