Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,7 MB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
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Entwurf
ANLAGE 4
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw
ca
Vom x.xx.2013
Auf Grund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), von denen § 61 Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung
des Landtags:
Teil 1
Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus
Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung
1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen
für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten
gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar
sind, und
2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieserKanalisationsnetze.
(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der
Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53
Absatz 1 Landeswassergesetz bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser
von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und
Besitzer jederzeit wechseln können.
§2
ÜbenNachungsumfang
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1 Nummer
1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die
Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der
Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und techmscher Schwierigkeiten
andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den In der Anlage 1 Nummer 2 bis 13
genannten Häufigkeiten.
(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für
die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem
Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes
durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem
Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.
§3
Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken
Bei Abwasserernleitungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, die in der Anweisung zur
Selbstüberwachung festzulegen sind, sind grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und
Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken, zur
Überwachung kontinUierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen. Durch geeignete
Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und
bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.
Für die übrigen Einleitungen sind In der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende
Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (zum
Beispiel durch Inaugenscheinnahme).
§4
Anweisung für die Selbstüberwachung
(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der
Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ISt bei
in
der
zuständigen
Betriebsstelle
(Betriebshof,
dem
Jeweiligen
Bauwerk
oder
Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.
Bauwerke sind insbesondere
1. Kanäle und Schächte,
2. Düker,
3. Pumpwerke und Druckleitungen,
4. Regenüberläufe,
5. Regenklärbecken,
6. Regenüberlaufbecken,
7. Stauraumkanäle,
8. Einleitungsbauwerke,
9. Hochwasserverschlüsse,
10. Regenrückhaltebecken,
11. Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie,
12. Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und
13. Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche
Netze.
(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
1. Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
2. Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,
3. verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands:' und Funktionsprüfungen und
4. Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen
verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.
§5
Überwachungsbericht
(1) Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser
kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen,der
Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein.
(2) Der für den Betrieb der EntwässerungseinrIchtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens
vierteljährlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle
mrndestens drei Jahre einsehbar sein.
§6
Vorbehalt
Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die
zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch vernngern.
Teil 2
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Kapitel 1
Anforderungen an die Selbstüberwachung
§7
Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln
oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich
verzwelgter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller
zugehöriger
Einsteigeschächte
oder
Inspektionsöffnungen.
Ausgenommen
sind
sowie
Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil
gilt nicht für Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung
unterliegen.
§8
ÜbenNachungsumfang
(1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer
eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu
überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der
Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen
zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser
seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von
Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965
errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industnellen oder
gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1 Januar 1990 ernchtet wurden, erstmals bis
spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle
anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31.
Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues
Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten
Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
(4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten onentieren Sich die
Prüfpflichten ebenfalls an dem GefährdungspotenzIal. Bestehende Abwasserleitungen, die zur
Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem
Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer
Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig
hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1
Landeswassergesetz) Gebrauch machen.
(5) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen Abwasserleitungen verlaufen, haben die Prüfung des
Zustands und der Funktionsfähigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.
(6) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
belastet,
so
tritt
an
die
Stelle
des
(7) Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der
Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen Ist (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 2
Landeswassergesetz). Die Bescheinigung muss de-n Anforderungen in § 9 Absatz 2 entsprechen.
(8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der
DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch
Rechtsverordnung -festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für
die erstmalige Prüfung gesetzten Frist.
§9
Anforderungen an die Qualität der Überwachung
(1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik erfolgen.
(2) Das ErgebniS der Zustands- und Funktionsprüfung ISt in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu
dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
1. ein Bestandsplan I eine Lageplanskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bel optischer Prüfung:
a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvldeos,
b) Haltungs-I Schachtberichte und
c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser' die Prüfprotokolle.
§ 10
Sanierungsnotwendigkeit und. Zeitpunkt
(1) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an
Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind In einem
Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der
Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach
pflichtgemäßem Ermessen im' Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGB!. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung sind
zu beachten.
§ 11
Übergangsregelungen
Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft
worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheimgung
den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Kapitel 2
Anforderungen an die Sachkunde
§ 12
Anerkennung von Sachkundigen
(1) Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren
Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industne- und
Handelskammer oder Ingemeurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde. Über den
Antrag auf Sachkundeanerkennung ist Innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.
602) in der Jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Anund Aberkennungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige
Anerkennungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt
worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt
werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind und
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Anerkennungsverfahren
kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgeWickelt werden.
(2) Bei Vorliegen der Anforderungen nach § 13 erkennen die zuständigen Stellen die Sachkunde an.
(3) Die Sachkunde ist abzuerkennen, sofern die Anforderungen an den Sachkundigen nach § 13 nicht
mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachkundige
1.
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als
5 000 € belegt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden
Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Sachkundigen nicht geeignet
ISt oder
2.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die zuständigen Stellen führen eigenverantwortlich Listen über die von ihnen anerkannten
Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde zu einer landesweiten Liste
zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Inter~et zur Vßrfügung gestellt. Bei Aberkennung der
Sachkunde erfolgt die Streichung von den Listen.
(5) Bestehende Anerkennungen und Feststellungen der Sachkunde gelten weiter, sofern die
Anforderungen des § 13 Absatz 2 und 4 erfüllt werden.
§13
Anforderungen an Sachkundige
(1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:
1.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
2.
Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen)
mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
3.
4.
5.
Meister Im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau),
Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und
Industneservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der
entsprechenden Fachrichtung,
Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder
Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden
Fachrichtung, 'und
Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer
Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung In der Fachnchtung, in der sie tätig
sein werden, Insbesondere
a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,
b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer,
c) Fachkräfte für Abwassertechnik,
d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industneservice.
(2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß
Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands
und der Funktio~sfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnlsse
entsprechend An'lage 3 vermitteln. Die Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4
und 5.
(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen,. die die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des vorgelegten
Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens die Kenntnrsse
gemäß Anlage 3 vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die
Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12
Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der SchulungsInstitute.
(4) Anerkannte Sachkundige müssen' mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens
zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Die
Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Kapitel 3
Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frrst auf Zustand und Funktionsfähigkeit
prüfen lässt,
2. Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über eine
Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen.
Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
Selbstüberwachungsverordnung Kanal vom 16. Januar 1995 (GV NRW. S. 64) außer Kraft.
DOsseidorf, den .......... 2013
Der Minister für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Remmel
tritt
die
Anlage 1
Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen
Einrichtungen
1.
Kanäle (einschließlich
der Einbindungen der
Anschlusskanäle)
Prüfung
Art der Prüfung
Feststellung von
Ablagerungen
optische Kontrolle
beziehungsweise
Inaugenscheinnahme,
Begehung
erstmalige Erfassung des
Zustandes (01.01.1996 bis
31 12.2006)
Kanalfernsehuntersuchung
oder Begehung
Prüfung des Zustandes nach
Abschluss der Ersterfassung
(01.01.2006 bis 31.12.2020
und danach alle 15 Jahre)
1a. Haus- und/oder
Grundstücksanschlussleitungen
(sofern Bestandteil der
öffentlichen
Kanalisation)
In Wasserschutzgebieten:
Erstmalige Prüfung
entsprechende den in § 8
Absatz 3 festgelegten Fnsten
Häufigkeit
nach Einsatzbeziehungsweise Spülplan;
sonst alle 2 Jahre
jährlich fünf Prozent der
Kanäle, das gesamte Netz
aber alle 15 Jahre
Nach DIN 1986 Teil 30
beziehungsweise DIN EN
1610
Wiederholungsprüfung
abweichend von Nummer 1
entsprechend § 8 Absatz 8
Außerhalb von
Wasserschutzgebieten:
Bei industriellem und
gewerblichen Abwasser, für
das Anforderungen In einem
Anhang der
Abwasserverordnung
festgelegt sind: bis zum
31.12.2020
2.
Schachtbauwerke
Feststellung des
Ällgemelnzustandes,
sichtbare Schäden an
Kanaldeckeln,
Schmutzfängern und
Steigeisen sowie am
Schachtkörper,
Undichtigkeiten,
Fremdwasserzufluss,
Ablagerungen
Inaugenscheinnahme
im Zusammenhang mit der
Selbstüberwachung der
Kanäle
3.
Düker
Feststellung von
Ablagerungen und
Schwimmstoffen am Ein- und
Auslaufbauwerk
optische Inspektion
beziehungsweise
Inaugenscheinnahme
halbjährlich
Überprüfung der
Funktionsfähigkeit von
Schmutzfang-, Mess- und
Steuereinrichtungen
4.
Abwasserpumpwerke ,
halbjährlich
Überprüfung der
Leistungsfähigkeit,
Rückstauverhalten
Plausibilitätskontrolle, z. B.
Druckhöhenverluste
zwischen Ein- und
Auslaufbauwerk
in Abhängigkeit von der
Bedeutung der Düker und
der technischen
Durchführbarkeit
Feststellung sichtbarer
Schäden
optische Inspektion
beziehungsweise
Inaugenscheinnahme
Abhängigkeit von der
Bedeutung der Düker und
der technischen
Durchführbarkeit
Überprüfung der
Wasserdichtigkeit
Strang- oder Muffenprüfung
oder vergleichbare
Prüfmethode
in Abhängigkeit von der
Bedeutung der Düker und
der technischen
Durchführbarkeit
Überprüfung der Pumpen
Probelauf bei nicht ständig
gemäß HerstelleranQaben,
In
Einrichtungen
5.
Prüfung
betriebenen Pumpen, sonst
nach Betnebsanwelsung
des Herstellers
sonst monatlich
Überprüfung der Signal- und
Alarmeinrichtungen,
Fernüberwachung,
FernWIrksysteme
Funktionsprüfung gem.
Herstellerangaben
gemäß Herstellerangaben,
sonst monatlich
zusätzlich bel
Hochwasserpump
werken
Prüfung der Pegelstände im
Saug raum- und an der
Einleitungsstelle
Funktionskontrolle, Kontrolle monatlich, bei Hochwasser
der Aufzeichnungen
täglich
Druckleitungen ohne
Drucknetz
Erfassung sichtbarer
Schäden, z. B. durch
Korrosion, Abrasion
Inaugenscheinnahme des
Bereichs der Kontroll- und
ReInIgungsöffnungen
Herstellerangaben, sonst
halbjährlich
Prüfung von Armaturen für
die Entlüftung, Entleerung,
Druckstoßsicherung und von
Kontrollelnnchtungen
Kontrolle der
Funktionsfähigkeit gemäß
Herstellerangaben
Herstellerangaben, sonst
monatlich
6.
Einnchtungen In Druck- Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit nach den Angaben des
Herstellers
und Vakuumentwässe der Pump- und
Druckleitungen
rungsnetzen
7.
Regenüberläufe
8.
9.
Häufigkeit
Art der Prüfung
nach Betriebsanleitung des
Herstellers
Hochwasserpump
werke
Regenklärbecken ,
Regenüberlal,lfbecken,
Stauraumkanäle,
Regenrückhaltebecken
Einleitungsbauwerke
10. Hochwasserver-
Herstellerangaben, sonst
jährlich
Inspektion der Drossel- und
der Messeinnchtung,
beweglichen Wehre, Heber
Überprüfung der
SystemeinsteIlung nach
Angaben des Herstellers
Herstellerangaben, sonst
jährlich
Gänglgkeit von Schiebern,
Funktionsfähigkeit der Messund Regeltechnik
Probelauf nach Angaben
des Herstellers
Herstellerangaben, sonst
halbjährlich
Feststellung von
Ablagerungen und
Verstopfungen
z. B. durch
Inaugenscheinnahme
nach starken
Niederschlägen, die eine
Entlastung erwarten lassen
Feststellung von
Ablagerungen und
Verstopfungen
Inaugenscheinnahme
nach Niederschlägen, die
eine betrieblich bedeutsame
Heaufschlagung erwarten
lassen, sonst monatlich
Funktionsfähigkeit von
Drosselorganen, beweglichen
Wehren, Hebern
Funktionskontrolle gemäß
Herstellerangaben
Herstellerangaben, sonst
monatlich
Funktionsfähigkeit von
Pumpen, Mess- und
Regeltechnik,
Reinigungseinrichtungen (in
der Regel bei nicht ständig
gefüllten Becken), Schiebern,
Klappen, Armaturen usw.
Probelauf, nach Angaben
des Herstellers
Herstellerangaben, sonst
monatlich
Inspektion der Drossel- und
der Messeinnchtungen
Überprüfung der
SystemeinsteIlung nach
Angaben des Herstellers
Herstellerangaben, sonst
jährlich
Inspektion der
Messelnnchtungen
Überprüfung der
Gerätekennlinien nach
Herstellerangaben
Feststellung sichtbarer
Schäden an den Becken
optische Kontrolle
beziehungsweise
Inaugenscheinnahme
alle fünf Jahre
hydraulische Kalibrierung der
Drosselelnnchtungen
Kennlimenüberprüfung nach
Angaben des Herstellers
alle fünf Jahre
Allgemeinzustand,
Ablagerungen
Inaugenscheinnahme
Herstellerangaben, sonst
halbjährlich
Funktionsfähigkeit von
Probelauf nach Angaben
Herstellerangaben, sonst
/
I
Einrichtungen
schlüsse
11. Übergabepunkte,
Messstellen
12. Notstromaggregate,
Notstromversorgung ,
sofern sie zu den
Bauwerken der
Kanalisation gehören
Prüfung
Art der Prüfung
Häufigkeit
Verschlüssen
des Herstellers
vierteljährlich
Inspektion des
Allgemeinzustandes .
Inaugenscheinnahme
jährlich
Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung
Überprüfung der
Gerätekennlimen. nach
Herstellerangaben
Herstellerangaben, sonst
jährlich
Überprüfung auf
Probelauf und
Funktionsfähigkeit, Simulation Funktionskontrolle nach
emes Stromausfalls
Herstellerangaben; wenn
möglich Simulation emes
Stromausfalls
Herstellerangaben, sonst
monatlich
bei gewerblichen oder diesen vergleichbaren Netzen
13. Abscheideanlagen
-
--
Kontrolle und Inspektion des
Allgememzustandes
nach Angaben des
Herstellers
alle zwei Jahre
Kontrolle des Füllzustandes
der Abscheideräume
Füllstandsmessung gemäß
Angaben des Herstellers
Vierteljährlich
Kontrolle der Entleerung
Prüfung des Abfuhrbetriebes vierteljährlich
Anlage 2
Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung des Zustands- und der
Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte
Sachkundigelr (Name, Vorname)
Name
Straße
Unternehmen (Name)
Straße
PLZ, Ort
Straße
PLZ, Ort
Flur
PLZ, Ort
Telefon
Baujahr des Entwässerungssystems
Telefon/Fax
E-Mail-Adresse
Abwasserleitungen Im Wasserschutzgebiet
Feststellung der Sachkunde durch zuständige Stelle
(Kammern oder LANUV)
DJa
Flurstück
0
nein
Zone:
3.1 Die Im Erdreich oder unzugänglich verlegten abwasserführenden
Leitungen wurden geprüft mittels
1.1 Die private Abwasserleitung Ist angeschlossen an
Demen öffentlichen Kanal.
Demen öffentlichen Schacht.
eme Klemkläranlage/eme Abwassersammelgrube.
o
o
optischer Inspektion.
0
Luft.
0
Wasser.
Anmerkung
angewandte Prüfnorm
1.2 Die Im Erdreich oder m der BOdenplatte unzugänglich verlegten
Abwasserleitungen wurden untersucht
vollständig
teilweise
des pnvaten Grundstücks
0
0
(Hausanschlussleitungen emschließlich Grundleitungen)
Im öffentlichen Straßenraum
0
0
(Grundstücksanschlussleitung)
0
0
Zuleitung zur Klemkläranlage/Abwassersammelgrube
3.2 Sämtliche Abwasser führenden Schächte und Inspektionsöffnungen
wurden geprüft mittels
0
Luft.
0
Wasser.
keme Feh/anschlüsse vorhanden
Schmutzwasser an Regenwasserkanal
Regenwasser an Schmutzwasserkanal
Anmerkung
1.3 Anlass der Prüfung
o
o
D ' nach Erst- oder Neuernchtung
o
o optische Inspektion.
Im Bestand
nach wesentlicher Änderung
nach Sanierung
Anmerkung
1.4 Vorhandene technische Elemente
o
Schächte
o
Inspektionsöffnungen
2.1 Bel der Einleitung In die öffentliche Kanalisation handelt es sich um
o
o
häusliches Abwasser.
Niederschlagswasser.
0
0
gewerbl./industnelles Abwasser.
Dränagewasser.
Das Schmutz-/Mischwasser des pnvaten Grundstücks
emgeleitet m
em Mischwassersystem.
0 em Schmutzwassersystem.
eme Klemkläranlage (nur Schmutzwasser).
Deine Abwassersammelgrube (nur Schmutzwasser).
2.2
wird
o
o
o
anderes System
2.3 Niederschlagswasser des pnvaten Grundstücks wird emgeleitet m
em Mischwassersystem.
0 em biS zur öffentlichen Kanalisation getrennt geführtes Niederschlagswassersystem.
em Oberflächengewässer.
0 den Untergrund (Verslckerung).
o
o
o
Stark
,Stark
Mittel
Gering
(A)Ei.l1stll~gefahr
(A) Sonstige
(8)
(C)
..._-... ..---... ......;..- .....;-------,.;..;......:._...........;.-.._--..;;--_...-... .............
DichtheitSprüfung (DIN·1986-30. D1N E~1610)
;,.:;;,;-.;.
~~~
-- __
. --_.... ..- ......--......---'..._------
:...--
.;;.
Teilabschnitte (sieh~ Lagepl;ln)
o
o
sonstige Einleitung
2.4 Wenn Dränage vorhanden:
angeschlossen auf dem pnvaten Grundstück an
em Mischwassersystem.
0 ein biS zur öffentlichen Kanalisation getrennt geführtes Niederschlagswassersystem.
em Schmutzwassersystem.
0 den Untergrund (Verslckerung).
o
o
o
sonstige Einleitung
Anlagen
o
Bestandsplan / Lageplanskizze 0 Fotodokumentation d. Örtlichkeit
Bel optischer Prüfung:
0 CDIDVD mit den Befahrungsvldeos
Haltungs-/Schachtbenchte
Bilddokumentation festgestellter Schäden
Bel Prüfung mit Luft oder Wasser: 0 Prüfprotokolle Luft / Wasser
o
o
o Sonstiges _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Die/Der Sacbkundige,bestiitigt .• mit· !hr~ffsei~~r ,lintersChrift, .dasssie/er
.sowva
ZurnZ~jtpu.l1~t der Prüfung. Sa9pkundigelr gE:IT1'
Abw,ist.(siElhe
Liste • Sach~4ndi~~. NRwwww.lanuv.nr.v~defwas~er/abV\lasser/dichtheit.htm)
und die gesamtePrüfung von ihr/ihm per:~önlich durchgefQhrt wurde;
Anlage 3
Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen
1. Allgemeine Grundlagen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Funktion, Herstellung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsvorschriften
Normen und Regelwerke (zum Beispiel DIN, DWA-Arbeitsblätter, DWA-Merkblätter)
Anforderungen an die Reinigung von Entwässerungsanlagen - Organisatorische
Maßnahmen und Vorgehenswelse zur Durchführung einer Prüfung des Zustands und
der Funktionsfähigkeit
Anforderungen an das Personal, die Geräte und die Sachkundigen
Dokumentation der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit
Bauteile; materialspezifische Besonderheiten bel der Prüfung des Zustands und der
Funktionsfähigkeit
MarktübersIcht über Prüf- und Absperrsysteme
2. Optische Inspektion und Dichtheitsprüfung nach den a.a.R.d.T.
2.1 Anforderungen an die Durchführung der Reinigung von Entwässerungsanlagen
2.2 Optische Inspektion von Haltungen, Leitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen u.a. nach
DIN EN 13508-1 und DIN EN 13508-2, DWA-M 149-2 und DWA-M 149-5
a)
Abbiegefähige Dreh- und Schwenkkopfkameras
b)
Satelliten kameras zur Befahrung von Anschlussleitungen vom Hauptkanal aus
c)
Praktische Durchführung der optischen Inspektion
2.3 Wasserfüllstandsprüfung nach DIN 1986-30
11
Praktische Durchführung der Wasserfüllstandsprüfung
2.4 Dichtheitsprüfungen bestehender und neuer Grundstücksentwässerungsanlagen mit Luft oder
Wasser u.a. nach DIN EN 1610, DWA-A 139, DWA-M 143-6, DWA-A 142
a)
Prüf- und Absperrsysteme
b)
Praktische Durchführung von Dichtheitsprüfungen
2.5 Alternative Prüfmethoden, zum Beispiel Durchflussprüfung
2.6 Zustandsklassifizierung und -bewertung von Haltungen, Leitungen, Schächten und
Inspektionsöffnungen gemäß NRW-Bildreferenzkatalog und DIN 1986-30
3. Arbeitssicherheit
a)
Arbeitssicherheit bei Arbeiten in und an umschlossenen Räumen abwassertechnischer
Anlagen
b)
c)
Regeln zur Arbeitssicherheit
Technische Ausrüstung (zum Beispiel vIerfach Gaswarngerät, PSA, Absturzsicherung)
4. Dokumentation
a)
Erstellen einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation mit folgenden
Mindestinhalten: Prüfbescheinigung gem. Anlage 2 SüwV Abw, Lageplan gem. DIN
1986-30, Haltungsprotokoll und Zustandsfilme (zum Beispiel DVD), Prüfprotokolle
(zusätzlich bei der Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser)
b)
Austauschformat gem. DWA-M 150 beziehungsweise ISYBAU 2006
5. Sanierungsverfahren
a)
Überblick über Sanierungsverfahren und -produkte: Erneuerung, Renovierung und
Reparatur
b)
c)
d)
e)
f)
Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile, Anwendungsgrenzen, Nutzungsdauer
Auswahl geeigneter Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten
Kostenansätze
Möglichkeiten zur Qualitätssicherung
Prüfung nach der Sanierung
Anlage 4
Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde muss vom Sachkundigen gegenüber der Schulungsinstitution durch die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung über
1. die theoretischen Kenntnisse und
2. die praktischen Kenntnisse durch
a) Kamerabefahrung
b) Druckprüfung mit Wasser oder Luft
c) Nachweis der Schadensbewertung anhand eines Zustandserfassungskataloges
d) Erstellen der Bescheinigung über die Ergebnisse der Prüfung
geführt werden. Dabei ist für die Prüfung ein einheitlicher, abgestimmter Fragenkatalog zu verwenden.
Die zuständige Behörde stellt den Fragenkatalog den in der landesweiten Liste aufgeführten
SchulungsInstituten zur Verfügung. Über den Nachweis der Sachkunde wird von den
SchulungsInstituten eine Bescheinigung ausgestellt, die mindestens die nachfolgenden Angaben
enthält:
a) Name und Anschrift des Schulungsinstituts
b) Name des Schulungsleiters
c) Unterschrift des Schulungsleiters mit Ort und Datum
d) Name des Lehrgangs
e) Dauer des Lehrgangs (Datum von bis)
f) Auflistung der Unterrichtseinheiten, Schulungsinhalte
g) vollständiger Name des Teilnehmers
h) Geburtsdatum des Teilnehmers
Anlage 5
Mindestinhalte der praktischen Prüfung
Die Sachkundigen müssen durch praktische Prüfung nachweisen, dass sie eine Prüfung des Zustands
und der Funktionsfähigkeit nach den einschlägigen Normen und Regelwerken und den dort
vorgesehenen Anwendungsbereichen an Referenzobjekten mit einem Rohrdurchmesser ON 80 bis
200 erfolgreich durchführen können. Der praktische Nachweis ist an einer Kanalisation durchzuführen,
die mindestens der dargestellten Referenzkanalisation entspricht. Hierbei müssen sie auch
nachweisen, dass sie
1. in die Bedienung der Geräte erfolgreich eingewiesen wurden,
2. eine richtige Interpretation und Auswertung der Ergebnisse vornehmen,
3. die Dokumentation der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit sach- und
fachgerecht vornehmen und
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
~/HT_ROhr
Referenzkanalisation für
Dichtheitsprüfung und Kanalinspektion
Musterkanalisation zur praktischen Prüfung
Werkstoffe:
Steinzeug
Guss
KG
HT-Rohr
Drainagerohr
Möglichkeit zum
Anschluss für
Bodenablauf ON 100
Werkstoffübergang Guss auf KG
~".~".'
~
•••..'.• . . • "•.'.'.>
••.....•..'.'...'
I.
Absperrverschluss mit
Anschluss eines
Entnahmeventils
Drainage-Anschluss ON 100
oder verschließbar mit
Absperrverschluss
Reinigungsverschluss
Entwurf
Begründung
zur "Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen"
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung gliedert sich inhaltlich in drei Teile. In Teil 1 wird die Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im
Mischsystem und im Trennsystem geregelt. In Teil 2 folgt die Regelungen für die
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Teil 3 regelt das Inkrafttreten und
das Außerkrafttreten der bisherigen Selbstüberwachungsverordnung Kanal.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Teil 1: Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
In Teil 1 der Verordnung wird die bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal
mit einigen Änderungen übernommen. Diese Änderungen werden nachfolgend begründet:
Zu § 1 Abs. ·1 Nr. 1:
In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt eine KlarsteIlung, dass dieser Teil bei Betrieben mit einer
befestigten gewerblichen Fläche von mehr als drei Hektar auch für das dort anfallende Schmutzwasser gilt.
Zu § 3:
In § 3 wird die Forderung nach Messeinrichtungen an Regenüberlaufbecken auf
grundsätzlich alle diese Becken ausgedehnt. Während in der Selbstüberwachungsverordnung Kanal bisher nur bei wesentlichen Regenüberlaufbecken eine Überwachung mittels kontinuierlich aufzeichnender Wasserstandsmessgeräte und eine Ermittlung der abgeschlagenen Wassermengen gefordert war, soll diese Pflicht jetzt auf
alle diese Becken ausgedehnt werden. Denn die Abschläge aus diesen Becken führen im Regenwetterfall zu einem hohen Eintrag von Schadstoffen in die Gewässer.
Eine Differenzierung in "wesentlich" und "unwesentlich" ist in der Praxis kaum möglich. Schon heute verfügen insgesamt 64 Prozent (ELWAS-Auswertung) und von den
größeren Becken- mit einem jeweiligen Volumen von über 5000 Kubikmeter mehr als
80 Prozent über solche Messeinrichtungen. Von den etwa 3.400 Becken in Nordrhein-Westfalen verfügen etwa 2.200 über Messeinrichtungen. Der Aufwand zur
Nachrüstung liegt bei etwa 5.000 bis 10.000 € pro Becken.
2
Zu Anlage 1:
In Anlage 1 wird eine Zeile 1a ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen Haus- und Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind (das ist für Grundstücksanschlussleitungen bei etwa der Hälfte aller Städte und Gemeinden der Fall), dieselben Anforderungen gelten, wie für private Abwasserleitungen.
Zu Teil 2: Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Teil 2 der Verordnung regelt die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Im
1. Abschnitt werden die Anforderungen an die Selbstüberwachung definiert. Dazu
wird dieser Teil in drei Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel definiert die Anforderungen
an die Selbstüberwachung, das zweite die Anforderungen an die Sachkunde und das
dritte eine einzurichtende Schiedsstelle sowie die Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Zu Teil 2, Kapitel 1: Anforderungen an die Selbstüberwachung
Zu § 7:
Das Kapitel 1 enthält in § 7 eine Definition des Geltungsbereichs für die Anforderungen an die Selbstüberwachung. Ausgehend von der früheren Definition im § 61 a
Landeswassergesetz erfolgt eine Konkretisierung, für welche Bestandteile einer Abwasserleitung zur Ableitung von Schmutz- und Mischwasser die nachfolgenden Anforderungen gelten. Damit wird auch klargestellt, dass die Anforderungen nicht für
Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser gelten. Das gilt
auch dann, wenn in diese Mischwasser zurück stauen kann. Mit dieser Definition soll
der Geltungsbereichauf die für den Gewässerschutz wesentlichen Fälle beschränkt
werden.
Zu § 8:
Der Überwachungsumfang für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
wird in § 8 geregelt. Hierzu greift die Verordnung zunächst auf die Regelungen des
Wasserhaushaltsgesetzes zurück und führt die für die Überwachung einschlägigen
DIN-Normen als allgemein anerkannte Regel der Technik ein. Soweit in der Verordnung von diesen abweichende Regelungen getroffen werden, sind diese allerdings
vorrangig.
Zu§ 8 Abs. 1:
§ 8 Abs. 1 nimmt Bezug auf die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes und führt anschließend die DIN' 1086 Teil 30 und die DIN EN 161 0 grund~
sätzlich als allgemein anerkannte Regeln der Technik ein. Die DIN EN 1610 findet
jedoch lediglich bei Neuanlagen oder nach wesentlichen Änderungen Anwendung.
3
Zu § 8 Abs. 2:
In § 8 Abs. 2 wird festgelegt, dass nach der Neuerrichtung einer Anlage oder nach
deren wesentlichen Änderung unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung
erforderlich ist. Für die Definition einer wesentlichen Änderung ist dabei die der DIN
1986 Teil 30 zugrunde zu legen. Die Forderung bei diesen Anlagen unverzüglich eine Prüfung durchzuführen, korrespondiert mit dem jeweiligen Eigeninteresse der
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, im Falle einer festgestellten unsachgemäßen Bauausführung im Rahmen der Gewährleistungspflicht Ansprüche gegenüber dem Bauausführenden stellen zu können.
Zu § 8 Abs. 3:
§ 8 Abs. 3 regelt entsprechend der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung die
Prüffristen in Wasserschutzgebieten für bestehende Abwasserleitungen. Danach sollen in Wasserschutzgebieten
111
II!
die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden
für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer)
bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden,
alle anderen Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
Bei der Festlegung von Prüffristen war zu berücksichtigen, dass auch in Zukunft eine
Ausweisung neuer Wasserschutzgebiete erfolgen wird. Für diese Fälle muss eine
ausreichende Prüffrist eingeräumt werden. Die vorgesehene Frist von sieben Jahren
nach Festsetzung des Schutzgebietes entspricht der Frist, die den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in bestehenden Wasserschutzgebieten
nach Inkrafttreten der Verordnung verbleiben wird.
Zu § 8 Abs. 4:
In § 8 Abs. 4 wird lediglich für bestehende private Abwasserleitungen außerhalb von
Wasserschutzgebieten eine Prüffrist vorgesehen. Für andere Abwasserleitungen wird
keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Die Regelung folgt damit der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung, nach der außerhalb von Wasserschutzgebieten weiterhin bis spätestens zum 31.12.2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden sollen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, und die nicht schon von der bestehenden Selbstüberwachungsverordnung erfasst sind. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von
Wasserschutzgebieten sollen die bisher landesrechtlieh gesetzten Fristen entfallen.
Zu § 8 Abs. 5:
In § 8 Abs. 5 wurde die früher in § 61 aLandeswassergesetz enthaltene Duldungspflicht unverändert übernommen.
4
Zu § 8 Abs. 6:
Nach § 8 Abs. 6 tritt bei Erbbaurechten der Erbbauberechtigte an die Stelle des
Grundstückseigentümers.
Zu § 8 Abs. 7:
§ 8 Abs. 7 gibt im ersten Satz die Regelung des Landeswassergesetzes wieder, nach
der die Gemeinde durch Satzung festlegen kann, dass ihr eine Bescheinigung vorzulegen ist. Satz zwei regelt die materiellen Inhalte der Bescheinigung.
Zu § 8 Abs. 8:
§ 8 Abs. 8 regelt, dass Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers
nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen sind. Die Regelung
weicht von der DIN 1986 Teil 30, die in der Regel engere Wiederholungsfristen vorsieht, ab. Damit wird auch eine Verknüpfung mit der Prüfung der öffentlichen Kanalisation hergestellt, die alle 15 Jahre zu prüfen ist. Bei Abwasserleitungen innerhalb
von Wasserschutzgebieten beginnt die Prüffrist mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 für die
erstmalige Prüfung gesetzten Frist, um diejenigen, die bereits frühzeitig eine Prüfung
veranlassen oder veranlasst haben, nicht zu benachteiligen.
Zu § 9:
§ 9 regelt die Anforderungen an die Qualität der Überwachung. Absatz 1 regelt, dass
die Prüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat,
Absatz 2 beschreibt die mit ei~er Bescheinigung vorzulegenden Anlagen. Diese sind
für eine hinreichend gute Dokumentation der Prüfung erforderlich.
Zu § 10 Abs. 1:
§ 10 regelt die Sanierungsnotwendigkeit und den Sanierungszeitpunkt. Absatz 1 legt
die Verpflichtung zur Sanierung als Betreiberpflicht "fest. Mit der Regelung werden
teilweise großzügigere Fristen als in der DIN 1986 Teil 30 eingeräumt.
Zu § 10 Abs. 2:
Nach § 10 Absatz 2 kann die Ge~einde nach pflichtgemäßem Ermessen Abweichungen von den Fristen des Absatz 1 festlegen. Damit wird die Gemeinde in die
Lage versetzt, zum Beispiel in Härtefällen eine angemessene Entscheidung zu treffen, oder auch bei Grundstücksanschlussleitungen kürzere Fristen setzen, wenn das
im Zusammenhang mit einer öffentlichen Baumaßnahme erforderlich ist.
Zu § 11:
Mit der Übergangsregelung des § 11 wird dem Sachverhalt Rechnung getragen,
dass viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Vergan-
5
genheit bereits Prüfungen haben durchführen lassen. Diese entweder aufgrund des
früheren § 45 Landesbauordnung oder des .früheren § 61 aLandeswassergesetz
durchgeführten Prüfungen werden grundsätzlich anerkannt.
Zu Teil 2, Kapitel 2: Anforderungen an die Sachkunde
Zu § 12 Abs. 1:
In § 12 Abs. 1 werden die früheren Regelungen des § 61a Abs. 6 Landeswassergesetz übernommen. Für Personen, die nicht Mitglied einer Kammer sind, wird die Zuständigkeit einer Behörde (zukünftig: LANUV) begründet.
Zu § 12 Abs. 2:
§ 12 Abs. 2 legt fest, dass die zuständigen Stellen die Sachkunde bei Vorliegen der
fachlichen Anforderungen anerkennen.
Zu § 12 Abs. 3:
Nach § 12 Abs. 3 ist die Sachkunde abzuerkennen, wenn ein Sachkundiger nicht
mehr über die erforderliche Qualifikation verfügt. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Fortbildungsverpflichtung nach § 13 Abs. 4 nicht erfüllt wird. Fällt ein Sachkundiger zum Beispiel durch unlauteres Handeln auf, so kann im Nachhinein eine
Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen. Die dann für die Aberkennung zugrunde zu~ legenden Kriterien werden benannt.
Zu § 12 Abs. 4:
Nach § 12 Abs. 4 führen die zuständigen Stellen Listen über die von ihnen anerkannten Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde (zukünftig:
LANUV) zu einer Landesliste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur
Verfügung gestellt. Damit wird sowohl dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit, als
auch dem Wunsch der Sachkundigen nach einer öffentlichen Dokumentation ihrer
Qualifikation entsprochen.
Zu § 12 Abs. 5:
Nach der Bestandsschutzregelung des § 12 Abs. 5 gelten bestehende Anerkennungen und Feststellungen weiter, wenn die betreffende Person die Anforderungen an
die Schulung und Prüfung und an die Fortbildung erfüllt hat.
Zu § 13:
In § 13 werden Anforderungen an Sachkundige definiert. Bisherige Grundlage hierzu
war ein Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
6
und Verbraucherschutz vom 31.03.2009. Mit der Aufnahme in die Verordnung erhalten diese Anforderungen eine erhöhte Verbindlichkeit.
Zu § 13 Abs. 1:
Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation in § 13 Abs. 1 wurden neu gefasst.
Voraussetzung ist nunmehr, dass jeder Sachkundige über eine abgeschlossene einschlägige zumindest handwerkliche Grundausbildung verfügen muss.
Zu § 13 Abs. 2 und Abs. 4:
Die Anforderung des § 13 Abs. 2 und des Abs. 4 zur regelmäßigen Schulung entsprechen im Wesentlichen der früheren Regelung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
31.03.2009. Der zeitliche Aufwand für die Fortbildung gemäß Abs. 4 wurde von eintägig auf zweitägig erhöht.
Zu § 13 Abs. 3:
In § 13 Abs. 3 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde (hier: LANUV) eine Liste
über geeignete Schulungsinstitute führt. Eine Aufnahme in die Liste setzt einen
Nachweis der zu vermittelnden Schulungsinhalte voraus.
Zu Teil 2, Kapitel 3:, Ordnungswidrigkeiten
Zu § 14:
In § 14 werden Ordnungswidrigkeitentatbestände festgelegt. Das gilt für die Fälle, in
denen eine Grundstückseigentümerin oder ein Grundstückseigentümer seine Abwasserleitungen nicht fristgerecht prüfen lässt, oder dass eine nicht als sachkundig
anerkannte Person Prüfungen durchführt.
Zu Teil 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu § 15:
§ 15 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und dass Außerkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal.