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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 422/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,7 MB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50

Inhalt der Datei

Entwurf ANLAGE 4 Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw ca Vom x.xx.2013 Auf Grund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), von denen § 61 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags: Teil 1 Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem §1 Geltungsbereich (1) Dieser Teil gilt für die Selbstüberwachung 1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und 2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieserKanalisationsnetze. (2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Absatz 1 Landeswassergesetz bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Besitzer jederzeit wechseln können. §2 ÜbenNachungsumfang (1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1. (2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und techmscher Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den In der Anlage 1 Nummer 2 bis 13 genannten Häufigkeiten. (3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist. §3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken Bei Abwasserernleitungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken, zur Überwachung kontinUierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln. Für die übrigen Einleitungen sind In der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (zum Beispiel durch Inaugenscheinnahme). §4 Anweisung für die Selbstüberwachung (1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ISt bei in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, dem Jeweiligen Bauwerk oder Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren. Bauwerke sind insbesondere 1. Kanäle und Schächte, 2. Düker, 3. Pumpwerke und Druckleitungen, 4. Regenüberläufe, 5. Regenklärbecken, 6. Regenüberlaufbecken, 7. Stauraumkanäle, 8. Einleitungsbauwerke, 9. Hochwasserverschlüsse, 10. Regenrückhaltebecken, 11. Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie, 12. Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und 13. Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze. (2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen: 1. Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen, 2. Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind, 3. verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands:' und Funktionsprüfungen und 4. Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann. §5 Überwachungsbericht (1) Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen,der Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein. (2) Der für den Betrieb der EntwässerungseinrIchtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen. (3) Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mrndestens drei Jahre einsehbar sein. §6 Vorbehalt Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch vernngern. Teil 2 Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen Kapitel 1 Anforderungen an die Selbstüberwachung §7 Geltungsbereich Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzwelgter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind sowie Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil gilt nicht für Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung unterliegen. §8 ÜbenNachungsumfang (1) Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (2) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. (3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industnellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1 Januar 1990 ernchtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen. (4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten onentieren Sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem GefährdungspotenzIal. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen. (5) Eigentümer anderer Grundstücke, in denen Abwasserleitungen verlaufen, haben die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. (6) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. belastet, so tritt an die Stelle des (7) Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen Ist (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz). Die Bescheinigung muss de-n Anforderungen in § 9 Absatz 2 entsprechen. (8) Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. In durch Rechtsverordnung -festgesetzten Wasserschutzgebieten beginnt die Frist mit Ablauf der in Absatz 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist. §9 Anforderungen an die Qualität der Überwachung (1) Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. (2) Das ErgebniS der Zustands- und Funktionsprüfung ISt in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen: 1. ein Bestandsplan I eine Lageplanskizze, 2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und 3. bel optischer Prüfung: a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvldeos, b) Haltungs-I Schachtberichte und c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder 4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser' die Prüfprotokolle. § 10 Sanierungsnotwendigkeit und. Zeitpunkt (1) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind In einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im' Einzelfall entscheiden. § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGB!. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. § 11 Übergangsregelungen Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheimgung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. Kapitel 2 Anforderungen an die Sachkunde § 12 Anerkennung von Sachkundigen (1) Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industne- und Handelskammer oder Ingemeurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde. Über den Antrag auf Sachkundeanerkennung ist Innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der Jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Anund Aberkennungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind und aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgeWickelt werden. (2) Bei Vorliegen der Anforderungen nach § 13 erkennen die zuständigen Stellen die Sachkunde an. (3) Die Sachkunde ist abzuerkennen, sofern die Anforderungen an den Sachkundigen nach § 13 nicht mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachkundige 1. rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 5 000 € belegt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Aufgaben eines Sachkundigen nicht geeignet ISt oder 2. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (4) Die zuständigen Stellen führen eigenverantwortlich Listen über die von ihnen anerkannten Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Inter~et zur Vßrfügung gestellt. Bei Aberkennung der Sachkunde erfolgt die Streichung von den Listen. (5) Bestehende Anerkennungen und Feststellungen der Sachkunde gelten weiter, sofern die Anforderungen des § 13 Absatz 2 und 4 erfüllt werden. §13 Anforderungen an Sachkundige (1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein: 1. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen, 2. Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis, 3. 4. 5. Meister Im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industneservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung, Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, 'und Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung In der Fachnchtung, in der sie tätig sein werden, Insbesondere a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau, b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer, c) Fachkräfte für Abwassertechnik, d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industneservice. (2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktio~sfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnlsse entsprechend An'lage 3 vermitteln. Die Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5. (3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen,. die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des vorgelegten Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens die Kenntnrsse gemäß Anlage 3 vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der SchulungsInstitute. (4) Anerkannte Sachkundige müssen' mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Die Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. Kapitel 3 Ordnungswidrigkeiten § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 festgelegten Frrst auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt, 2. Zustands- und Funktionsprüfungen von privaten Abwasserleitungen durchführt, ohne über eine Anerkennung als Sachkundige oder Sachkundiger nach § 12 Absatz 1 zu verfügen. Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig Selbstüberwachungsverordnung Kanal vom 16. Januar 1995 (GV NRW. S. 64) außer Kraft. DOsseidorf, den .......... 2013 Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Johannes Remmel tritt die Anlage 1 Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen Einrichtungen 1. Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle) Prüfung Art der Prüfung Feststellung von Ablagerungen optische Kontrolle beziehungsweise Inaugenscheinnahme, Begehung erstmalige Erfassung des Zustandes (01.01.1996 bis 31 12.2006) Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung Prüfung des Zustandes nach Abschluss der Ersterfassung (01.01.2006 bis 31.12.2020 und danach alle 15 Jahre) 1a. Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation) In Wasserschutzgebieten: Erstmalige Prüfung entsprechende den in § 8 Absatz 3 festgelegten Fnsten Häufigkeit nach Einsatzbeziehungsweise Spülplan; sonst alle 2 Jahre jährlich fünf Prozent der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre Nach DIN 1986 Teil 30 beziehungsweise DIN EN 1610 Wiederholungsprüfung abweichend von Nummer 1 entsprechend § 8 Absatz 8 Außerhalb von Wasserschutzgebieten: Bei industriellem und gewerblichen Abwasser, für das Anforderungen In einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind: bis zum 31.12.2020 2. Schachtbauwerke Feststellung des Ällgemelnzustandes, sichtbare Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Undichtigkeiten, Fremdwasserzufluss, Ablagerungen Inaugenscheinnahme im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der Kanäle 3. Düker Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerk optische Inspektion beziehungsweise Inaugenscheinnahme halbjährlich Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang-, Mess- und Steuereinrichtungen 4. Abwasserpumpwerke , halbjährlich Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Rückstauverhalten Plausibilitätskontrolle, z. B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerk in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit Feststellung sichtbarer Schäden optische Inspektion beziehungsweise Inaugenscheinnahme Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit Überprüfung der Wasserdichtigkeit Strang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethode in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit Überprüfung der Pumpen Probelauf bei nicht ständig gemäß HerstelleranQaben, In Einrichtungen 5. Prüfung betriebenen Pumpen, sonst nach Betnebsanwelsung des Herstellers sonst monatlich Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, FernWIrksysteme Funktionsprüfung gem. Herstellerangaben gemäß Herstellerangaben, sonst monatlich zusätzlich bel Hochwasserpump werken Prüfung der Pegelstände im Saug raum- und an der Einleitungsstelle Funktionskontrolle, Kontrolle monatlich, bei Hochwasser der Aufzeichnungen täglich Druckleitungen ohne Drucknetz Erfassung sichtbarer Schäden, z. B. durch Korrosion, Abrasion Inaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und ReInIgungsöffnungen Herstellerangaben, sonst halbjährlich Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von Kontrollelnnchtungen Kontrolle der Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst monatlich 6. Einnchtungen In Druck- Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit nach den Angaben des Herstellers und Vakuumentwässe der Pump- und Druckleitungen rungsnetzen 7. Regenüberläufe 8. 9. Häufigkeit Art der Prüfung nach Betriebsanleitung des Herstellers Hochwasserpump werke Regenklärbecken , Regenüberlal,lfbecken, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken Einleitungsbauwerke 10. Hochwasserver- Herstellerangaben, sonst jährlich Inspektion der Drossel- und der Messeinnchtung, beweglichen Wehre, Heber Überprüfung der SystemeinsteIlung nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst jährlich Gänglgkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Messund Regeltechnik Probelauf nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst halbjährlich Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen z. B. durch Inaugenscheinnahme nach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen Inaugenscheinnahme nach Niederschlägen, die eine betrieblich bedeutsame Heaufschlagung erwarten lassen, sonst monatlich Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern Funktionskontrolle gemäß Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst monatlich Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw. Probelauf, nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst monatlich Inspektion der Drossel- und der Messeinnchtungen Überprüfung der SystemeinsteIlung nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst jährlich Inspektion der Messelnnchtungen Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken optische Kontrolle beziehungsweise Inaugenscheinnahme alle fünf Jahre hydraulische Kalibrierung der Drosselelnnchtungen Kennlimenüberprüfung nach Angaben des Herstellers alle fünf Jahre Allgemeinzustand, Ablagerungen Inaugenscheinnahme Herstellerangaben, sonst halbjährlich Funktionsfähigkeit von Probelauf nach Angaben Herstellerangaben, sonst / I Einrichtungen schlüsse 11. Übergabepunkte, Messstellen 12. Notstromaggregate, Notstromversorgung , sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit Verschlüssen des Herstellers vierteljährlich Inspektion des Allgemeinzustandes . Inaugenscheinnahme jährlich Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung Überprüfung der Gerätekennlimen. nach Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst jährlich Überprüfung auf Probelauf und Funktionsfähigkeit, Simulation Funktionskontrolle nach emes Stromausfalls Herstellerangaben; wenn möglich Simulation emes Stromausfalls Herstellerangaben, sonst monatlich bei gewerblichen oder diesen vergleichbaren Netzen 13. Abscheideanlagen - -- Kontrolle und Inspektion des Allgememzustandes nach Angaben des Herstellers alle zwei Jahre Kontrolle des Füllzustandes der Abscheideräume Füllstandsmessung gemäß Angaben des Herstellers Vierteljährlich Kontrolle der Entleerung Prüfung des Abfuhrbetriebes vierteljährlich Anlage 2 Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung des Zustands- und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte Sachkundigelr (Name, Vorname) Name Straße Unternehmen (Name) Straße PLZ, Ort Straße PLZ, Ort Flur PLZ, Ort Telefon Baujahr des Entwässerungssystems Telefon/Fax E-Mail-Adresse Abwasserleitungen Im Wasserschutzgebiet Feststellung der Sachkunde durch zuständige Stelle (Kammern oder LANUV) DJa Flurstück 0 nein Zone: 3.1 Die Im Erdreich oder unzugänglich verlegten abwasserführenden Leitungen wurden geprüft mittels 1.1 Die private Abwasserleitung Ist angeschlossen an Demen öffentlichen Kanal. Demen öffentlichen Schacht. eme Klemkläranlage/eme Abwassersammelgrube. o o optischer Inspektion. 0 Luft. 0 Wasser. Anmerkung angewandte Prüfnorm 1.2 Die Im Erdreich oder m der BOdenplatte unzugänglich verlegten Abwasserleitungen wurden untersucht vollständig teilweise des pnvaten Grundstücks 0 0 (Hausanschlussleitungen emschließlich Grundleitungen) Im öffentlichen Straßenraum 0 0 (Grundstücksanschlussleitung) 0 0 Zuleitung zur Klemkläranlage/Abwassersammelgrube 3.2 Sämtliche Abwasser führenden Schächte und Inspektionsöffnungen wurden geprüft mittels 0 Luft. 0 Wasser. keme Feh/anschlüsse vorhanden Schmutzwasser an Regenwasserkanal Regenwasser an Schmutzwasserkanal Anmerkung 1.3 Anlass der Prüfung o o D ' nach Erst- oder Neuernchtung o o optische Inspektion. Im Bestand nach wesentlicher Änderung nach Sanierung Anmerkung 1.4 Vorhandene technische Elemente o Schächte o Inspektionsöffnungen 2.1 Bel der Einleitung In die öffentliche Kanalisation handelt es sich um o o häusliches Abwasser. Niederschlagswasser. 0 0 gewerbl./industnelles Abwasser. Dränagewasser. Das Schmutz-/Mischwasser des pnvaten Grundstücks emgeleitet m em Mischwassersystem. 0 em Schmutzwassersystem. eme Klemkläranlage (nur Schmutzwasser). Deine Abwassersammelgrube (nur Schmutzwasser). 2.2 wird o o o anderes System 2.3 Niederschlagswasser des pnvaten Grundstücks wird emgeleitet m em Mischwassersystem. 0 em biS zur öffentlichen Kanalisation getrennt geführtes Niederschlagswassersystem. em Oberflächengewässer. 0 den Untergrund (Verslckerung). o o o Stark ,Stark Mittel Gering (A)Ei.l1stll~gefahr (A) Sonstige (8) (C) ..._-... ..---... ......;..- .....;-------,.;..;......:._...........;.-.._--..;;--_...-... ............. DichtheitSprüfung (DIN·1986-30. D1N E~1610) ;,.:;;,;-.;. ~~~ -- __ . --_.... ..- ......--......---'..._------ :...-- .;;. Teilabschnitte (sieh~ Lagepl;ln) o o sonstige Einleitung 2.4 Wenn Dränage vorhanden: angeschlossen auf dem pnvaten Grundstück an em Mischwassersystem. 0 ein biS zur öffentlichen Kanalisation getrennt geführtes Niederschlagswassersystem. em Schmutzwassersystem. 0 den Untergrund (Verslckerung). o o o sonstige Einleitung Anlagen o Bestandsplan / Lageplanskizze 0 Fotodokumentation d. Örtlichkeit Bel optischer Prüfung: 0 CDIDVD mit den Befahrungsvldeos Haltungs-/Schachtbenchte Bilddokumentation festgestellter Schäden Bel Prüfung mit Luft oder Wasser: 0 Prüfprotokolle Luft / Wasser o o o Sonstiges _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Die/Der Sacbkundige,bestiitigt .• mit· !hr~ffsei~~r ,lintersChrift, .dasssie/er .sowva ZurnZ~jtpu.l1~t der Prüfung. Sa9pkundigelr gE:IT1' Abw,ist.(siElhe Liste • Sach~4ndi~~. NRwwww.lanuv.nr.v~defwas~er/abV\lasser/dichtheit.htm) und die gesamtePrüfung von ihr/ihm per:~önlich durchgefQhrt wurde; Anlage 3 Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen 1. Allgemeine Grundlagen a) b) c) d) e) f) g) h) Funktion, Herstellung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen Gesetzliche Grundlagen und Rechtsvorschriften Normen und Regelwerke (zum Beispiel DIN, DWA-Arbeitsblätter, DWA-Merkblätter) Anforderungen an die Reinigung von Entwässerungsanlagen - Organisatorische Maßnahmen und Vorgehenswelse zur Durchführung einer Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit Anforderungen an das Personal, die Geräte und die Sachkundigen Dokumentation der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit Bauteile; materialspezifische Besonderheiten bel der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit MarktübersIcht über Prüf- und Absperrsysteme 2. Optische Inspektion und Dichtheitsprüfung nach den a.a.R.d.T. 2.1 Anforderungen an die Durchführung der Reinigung von Entwässerungsanlagen 2.2 Optische Inspektion von Haltungen, Leitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen u.a. nach DIN EN 13508-1 und DIN EN 13508-2, DWA-M 149-2 und DWA-M 149-5 a) Abbiegefähige Dreh- und Schwenkkopfkameras b) Satelliten kameras zur Befahrung von Anschlussleitungen vom Hauptkanal aus c) Praktische Durchführung der optischen Inspektion 2.3 Wasserfüllstandsprüfung nach DIN 1986-30 11 Praktische Durchführung der Wasserfüllstandsprüfung 2.4 Dichtheitsprüfungen bestehender und neuer Grundstücksentwässerungsanlagen mit Luft oder Wasser u.a. nach DIN EN 1610, DWA-A 139, DWA-M 143-6, DWA-A 142 a) Prüf- und Absperrsysteme b) Praktische Durchführung von Dichtheitsprüfungen 2.5 Alternative Prüfmethoden, zum Beispiel Durchflussprüfung 2.6 Zustandsklassifizierung und -bewertung von Haltungen, Leitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen gemäß NRW-Bildreferenzkatalog und DIN 1986-30 3. Arbeitssicherheit a) Arbeitssicherheit bei Arbeiten in und an umschlossenen Räumen abwassertechnischer Anlagen b) c) Regeln zur Arbeitssicherheit Technische Ausrüstung (zum Beispiel vIerfach Gaswarngerät, PSA, Absturzsicherung) 4. Dokumentation a) Erstellen einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation mit folgenden Mindestinhalten: Prüfbescheinigung gem. Anlage 2 SüwV Abw, Lageplan gem. DIN 1986-30, Haltungsprotokoll und Zustandsfilme (zum Beispiel DVD), Prüfprotokolle (zusätzlich bei der Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser) b) Austauschformat gem. DWA-M 150 beziehungsweise ISYBAU 2006 5. Sanierungsverfahren a) Überblick über Sanierungsverfahren und -produkte: Erneuerung, Renovierung und Reparatur b) c) d) e) f) Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile, Anwendungsgrenzen, Nutzungsdauer Auswahl geeigneter Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten Kostenansätze Möglichkeiten zur Qualitätssicherung Prüfung nach der Sanierung Anlage 4 Nachweis der Sachkunde Die Sachkunde muss vom Sachkundigen gegenüber der Schulungsinstitution durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über 1. die theoretischen Kenntnisse und 2. die praktischen Kenntnisse durch a) Kamerabefahrung b) Druckprüfung mit Wasser oder Luft c) Nachweis der Schadensbewertung anhand eines Zustandserfassungskataloges d) Erstellen der Bescheinigung über die Ergebnisse der Prüfung geführt werden. Dabei ist für die Prüfung ein einheitlicher, abgestimmter Fragenkatalog zu verwenden. Die zuständige Behörde stellt den Fragenkatalog den in der landesweiten Liste aufgeführten SchulungsInstituten zur Verfügung. Über den Nachweis der Sachkunde wird von den SchulungsInstituten eine Bescheinigung ausgestellt, die mindestens die nachfolgenden Angaben enthält: a) Name und Anschrift des Schulungsinstituts b) Name des Schulungsleiters c) Unterschrift des Schulungsleiters mit Ort und Datum d) Name des Lehrgangs e) Dauer des Lehrgangs (Datum von bis) f) Auflistung der Unterrichtseinheiten, Schulungsinhalte g) vollständiger Name des Teilnehmers h) Geburtsdatum des Teilnehmers Anlage 5 Mindestinhalte der praktischen Prüfung Die Sachkundigen müssen durch praktische Prüfung nachweisen, dass sie eine Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit nach den einschlägigen Normen und Regelwerken und den dort vorgesehenen Anwendungsbereichen an Referenzobjekten mit einem Rohrdurchmesser ON 80 bis 200 erfolgreich durchführen können. Der praktische Nachweis ist an einer Kanalisation durchzuführen, die mindestens der dargestellten Referenzkanalisation entspricht. Hierbei müssen sie auch nachweisen, dass sie 1. in die Bedienung der Geräte erfolgreich eingewiesen wurden, 2. eine richtige Interpretation und Auswertung der Ergebnisse vornehmen, 3. die Dokumentation der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit sach- und fachgerecht vornehmen und 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. ~/HT_ROhr Referenzkanalisation für Dichtheitsprüfung und Kanalinspektion Musterkanalisation zur praktischen Prüfung Werkstoffe: Steinzeug Guss KG HT-Rohr Drainagerohr Möglichkeit zum Anschluss für Bodenablauf ON 100 Werkstoffübergang Guss auf KG ~".~".' ~ •••..'.• . . • "•.'.'.> ••.....•..'.'...' I. Absperrverschluss mit Anschluss eines Entnahmeventils Drainage-Anschluss ON 100 oder verschließbar mit Absperrverschluss Reinigungsverschluss Entwurf Begründung zur "Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen" A. Allgemeiner Teil Die Verordnung gliedert sich inhaltlich in drei Teile. In Teil 1 wird die Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem geregelt. In Teil 2 folgt die Regelungen für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Teil 3 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der bisherigen Selbstüberwachungsverordnung Kanal. B. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu Teil 1: Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem In Teil 1 der Verordnung wird die bisherige Selbstüberwachungsverordnung Kanal mit einigen Änderungen übernommen. Diese Änderungen werden nachfolgend begründet: Zu § 1 Abs. ·1 Nr. 1: In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt eine KlarsteIlung, dass dieser Teil bei Betrieben mit einer befestigten gewerblichen Fläche von mehr als drei Hektar auch für das dort anfallende Schmutzwasser gilt. Zu § 3: In § 3 wird die Forderung nach Messeinrichtungen an Regenüberlaufbecken auf grundsätzlich alle diese Becken ausgedehnt. Während in der Selbstüberwachungsverordnung Kanal bisher nur bei wesentlichen Regenüberlaufbecken eine Überwachung mittels kontinuierlich aufzeichnender Wasserstandsmessgeräte und eine Ermittlung der abgeschlagenen Wassermengen gefordert war, soll diese Pflicht jetzt auf alle diese Becken ausgedehnt werden. Denn die Abschläge aus diesen Becken führen im Regenwetterfall zu einem hohen Eintrag von Schadstoffen in die Gewässer. Eine Differenzierung in "wesentlich" und "unwesentlich" ist in der Praxis kaum möglich. Schon heute verfügen insgesamt 64 Prozent (ELWAS-Auswertung) und von den größeren Becken- mit einem jeweiligen Volumen von über 5000 Kubikmeter mehr als 80 Prozent über solche Messeinrichtungen. Von den etwa 3.400 Becken in Nordrhein-Westfalen verfügen etwa 2.200 über Messeinrichtungen. Der Aufwand zur Nachrüstung liegt bei etwa 5.000 bis 10.000 € pro Becken. 2 Zu Anlage 1: In Anlage 1 wird eine Zeile 1a ergänzt. Diese Ergänzung ist notwendig um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen Haus- und Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind (das ist für Grundstücksanschlussleitungen bei etwa der Hälfte aller Städte und Gemeinden der Fall), dieselben Anforderungen gelten, wie für private Abwasserleitungen. Zu Teil 2: Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen Teil 2 der Verordnung regelt die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen. Im 1. Abschnitt werden die Anforderungen an die Selbstüberwachung definiert. Dazu wird dieser Teil in drei Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel definiert die Anforderungen an die Selbstüberwachung, das zweite die Anforderungen an die Sachkunde und das dritte eine einzurichtende Schiedsstelle sowie die Ordnungswidrigkeitentatbestände. Zu Teil 2, Kapitel 1: Anforderungen an die Selbstüberwachung Zu § 7: Das Kapitel 1 enthält in § 7 eine Definition des Geltungsbereichs für die Anforderungen an die Selbstüberwachung. Ausgehend von der früheren Definition im § 61 a Landeswassergesetz erfolgt eine Konkretisierung, für welche Bestandteile einer Abwasserleitung zur Ableitung von Schmutz- und Mischwasser die nachfolgenden Anforderungen gelten. Damit wird auch klargestellt, dass die Anforderungen nicht für Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser gelten. Das gilt auch dann, wenn in diese Mischwasser zurück stauen kann. Mit dieser Definition soll der Geltungsbereichauf die für den Gewässerschutz wesentlichen Fälle beschränkt werden. Zu § 8: Der Überwachungsumfang für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen wird in § 8 geregelt. Hierzu greift die Verordnung zunächst auf die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zurück und führt die für die Überwachung einschlägigen DIN-Normen als allgemein anerkannte Regel der Technik ein. Soweit in der Verordnung von diesen abweichende Regelungen getroffen werden, sind diese allerdings vorrangig. Zu§ 8 Abs. 1: § 8 Abs. 1 nimmt Bezug auf die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und führt anschließend die DIN' 1086 Teil 30 und die DIN EN 161 0 grund~ sätzlich als allgemein anerkannte Regeln der Technik ein. Die DIN EN 1610 findet jedoch lediglich bei Neuanlagen oder nach wesentlichen Änderungen Anwendung. 3 Zu § 8 Abs. 2: In § 8 Abs. 2 wird festgelegt, dass nach der Neuerrichtung einer Anlage oder nach deren wesentlichen Änderung unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung erforderlich ist. Für die Definition einer wesentlichen Änderung ist dabei die der DIN 1986 Teil 30 zugrunde zu legen. Die Forderung bei diesen Anlagen unverzüglich eine Prüfung durchzuführen, korrespondiert mit dem jeweiligen Eigeninteresse der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, im Falle einer festgestellten unsachgemäßen Bauausführung im Rahmen der Gewährleistungspflicht Ansprüche gegenüber dem Bauausführenden stellen zu können. Zu § 8 Abs. 3: § 8 Abs. 3 regelt entsprechend der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung die Prüffristen in Wasserschutzgebieten für bestehende Abwasserleitungen. Danach sollen in Wasserschutzgebieten 111 II! die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasserleitungen bis zum 31.12.2020 geprüft werden. Bei der Festlegung von Prüffristen war zu berücksichtigen, dass auch in Zukunft eine Ausweisung neuer Wasserschutzgebiete erfolgen wird. Für diese Fälle muss eine ausreichende Prüffrist eingeräumt werden. Die vorgesehene Frist von sieben Jahren nach Festsetzung des Schutzgebietes entspricht der Frist, die den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in bestehenden Wasserschutzgebieten nach Inkrafttreten der Verordnung verbleiben wird. Zu § 8 Abs. 4: In § 8 Abs. 4 wird lediglich für bestehende private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten eine Prüffrist vorgesehen. Für andere Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Die Regelung folgt damit der am 27.02.2013 getroffenen Entschließung, nach der außerhalb von Wasserschutzgebieten weiterhin bis spätestens zum 31.12.2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden sollen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, und die nicht schon von der bestehenden Selbstüberwachungsverordnung erfasst sind. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die bisher landesrechtlieh gesetzten Fristen entfallen. Zu § 8 Abs. 5: In § 8 Abs. 5 wurde die früher in § 61 aLandeswassergesetz enthaltene Duldungspflicht unverändert übernommen. 4 Zu § 8 Abs. 6: Nach § 8 Abs. 6 tritt bei Erbbaurechten der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Zu § 8 Abs. 7: § 8 Abs. 7 gibt im ersten Satz die Regelung des Landeswassergesetzes wieder, nach der die Gemeinde durch Satzung festlegen kann, dass ihr eine Bescheinigung vorzulegen ist. Satz zwei regelt die materiellen Inhalte der Bescheinigung. Zu § 8 Abs. 8: § 8 Abs. 8 regelt, dass Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen sind. Die Regelung weicht von der DIN 1986 Teil 30, die in der Regel engere Wiederholungsfristen vorsieht, ab. Damit wird auch eine Verknüpfung mit der Prüfung der öffentlichen Kanalisation hergestellt, die alle 15 Jahre zu prüfen ist. Bei Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten beginnt die Prüffrist mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 für die erstmalige Prüfung gesetzten Frist, um diejenigen, die bereits frühzeitig eine Prüfung veranlassen oder veranlasst haben, nicht zu benachteiligen. Zu § 9: § 9 regelt die Anforderungen an die Qualität der Überwachung. Absatz 1 regelt, dass die Prüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat, Absatz 2 beschreibt die mit ei~er Bescheinigung vorzulegenden Anlagen. Diese sind für eine hinreichend gute Dokumentation der Prüfung erforderlich. Zu § 10 Abs. 1: § 10 regelt die Sanierungsnotwendigkeit und den Sanierungszeitpunkt. Absatz 1 legt die Verpflichtung zur Sanierung als Betreiberpflicht "fest. Mit der Regelung werden teilweise großzügigere Fristen als in der DIN 1986 Teil 30 eingeräumt. Zu § 10 Abs. 2: Nach § 10 Absatz 2 kann die Ge~einde nach pflichtgemäßem Ermessen Abweichungen von den Fristen des Absatz 1 festlegen. Damit wird die Gemeinde in die Lage versetzt, zum Beispiel in Härtefällen eine angemessene Entscheidung zu treffen, oder auch bei Grundstücksanschlussleitungen kürzere Fristen setzen, wenn das im Zusammenhang mit einer öffentlichen Baumaßnahme erforderlich ist. Zu § 11: Mit der Übergangsregelung des § 11 wird dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in der Vergan- 5 genheit bereits Prüfungen haben durchführen lassen. Diese entweder aufgrund des früheren § 45 Landesbauordnung oder des .früheren § 61 aLandeswassergesetz durchgeführten Prüfungen werden grundsätzlich anerkannt. Zu Teil 2, Kapitel 2: Anforderungen an die Sachkunde Zu § 12 Abs. 1: In § 12 Abs. 1 werden die früheren Regelungen des § 61a Abs. 6 Landeswassergesetz übernommen. Für Personen, die nicht Mitglied einer Kammer sind, wird die Zuständigkeit einer Behörde (zukünftig: LANUV) begründet. Zu § 12 Abs. 2: § 12 Abs. 2 legt fest, dass die zuständigen Stellen die Sachkunde bei Vorliegen der fachlichen Anforderungen anerkennen. Zu § 12 Abs. 3: Nach § 12 Abs. 3 ist die Sachkunde abzuerkennen, wenn ein Sachkundiger nicht mehr über die erforderliche Qualifikation verfügt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fortbildungsverpflichtung nach § 13 Abs. 4 nicht erfüllt wird. Fällt ein Sachkundiger zum Beispiel durch unlauteres Handeln auf, so kann im Nachhinein eine Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen. Die dann für die Aberkennung zugrunde zu~ legenden Kriterien werden benannt. Zu § 12 Abs. 4: Nach § 12 Abs. 4 führen die zuständigen Stellen Listen über die von ihnen anerkannten Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde (zukünftig: LANUV) zu einer Landesliste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt. Damit wird sowohl dem Informationsbedarf der Öffentlichkeit, als auch dem Wunsch der Sachkundigen nach einer öffentlichen Dokumentation ihrer Qualifikation entsprochen. Zu § 12 Abs. 5: Nach der Bestandsschutzregelung des § 12 Abs. 5 gelten bestehende Anerkennungen und Feststellungen weiter, wenn die betreffende Person die Anforderungen an die Schulung und Prüfung und an die Fortbildung erfüllt hat. Zu § 13: In § 13 werden Anforderungen an Sachkundige definiert. Bisherige Grundlage hierzu war ein Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft 6 und Verbraucherschutz vom 31.03.2009. Mit der Aufnahme in die Verordnung erhalten diese Anforderungen eine erhöhte Verbindlichkeit. Zu § 13 Abs. 1: Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation in § 13 Abs. 1 wurden neu gefasst. Voraussetzung ist nunmehr, dass jeder Sachkundige über eine abgeschlossene einschlägige zumindest handwerkliche Grundausbildung verfügen muss. Zu § 13 Abs. 2 und Abs. 4: Die Anforderung des § 13 Abs. 2 und des Abs. 4 zur regelmäßigen Schulung entsprechen im Wesentlichen der früheren Regelung des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 31.03.2009. Der zeitliche Aufwand für die Fortbildung gemäß Abs. 4 wurde von eintägig auf zweitägig erhöht. Zu § 13 Abs. 3: In § 13 Abs. 3 wird festgelegt, dass die zuständige Behörde (hier: LANUV) eine Liste über geeignete Schulungsinstitute führt. Eine Aufnahme in die Liste setzt einen Nachweis der zu vermittelnden Schulungsinhalte voraus. Zu Teil 2, Kapitel 3:, Ordnungswidrigkeiten Zu § 14: In § 14 werden Ordnungswidrigkeitentatbestände festgelegt. Das gilt für die Fälle, in denen eine Grundstückseigentümerin oder ein Grundstückseigentümer seine Abwasserleitungen nicht fristgerecht prüfen lässt, oder dass eine nicht als sachkundig anerkannte Person Prüfungen durchführt. Zu Teil 3: Inkrafttreten, Außerkrafttreten Zu § 15: § 15 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und dass Außerkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal.