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Beschlussvorlage (Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht Hier: Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW und Antrag der Fraktion des Bürgervereins)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
172 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Beschlussvorlage (Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Hier: Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW und Antrag der Fraktion des Bürgervereins) Beschlussvorlage (Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Hier: Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW und Antrag der Fraktion des Bürgervereins) Beschlussvorlage (Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 406/2013 Erstellt am: 15.10.2013 Aktenzeichen: IV/66-12 Verfasser/in: Frau Seimetz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 13.11.2013 Haupt- und Finanzausschuss X 03.12.2013 Betreff Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht Hier: Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW und Antrag der Fraktion des Bürgervereins Veranlasser/in / Antragsteller/in Fraktion des Bürgervereins sowie Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): X ja nein Vorlage Nr.: 406/2013 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag 1.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beschließt, den Bürgerantrag und den Antrag der Fraktion des Bürgervereins abzulehnen. 2.) Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Entscheidung des Tiefbau- und Verkehrsausschusses. Erläuterungen In der Sitzung vom 17.04.2013 hat der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht unter anderem in der Albrecht-Dürer-Straße beschlossen (s. Vorlage 138/2013). Nachdem die Maßnahme umgesetzt wurde, haben zwei Bürger mit Schreiben vom 05.08.2013 einen Antrag gemäß § 24 GO NRW gestellt, die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Albrecht-Dürer-Straße rückgängig zu machen (Anlage 3). Bestandteil dieses Antrags war auch eine Liste mit über 200 unterstützenden Unterschriften. Ein weiterer Antrag mit Schreiben vom 07.08.2013 und 26.09.2013 wurde durch die Fraktion des Bürgervereins gestellt (Anlage 1 und 2). Laut § 45 Absatz 1c, Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf eine Tempo 30-Zone nur Straßen ohne […] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) die Führung des Radverkehrs auf Fahrbahnen mit Verkehrsstärken bis 1.000 Kfz/h als geeignet eingestuft; die Albrecht-DürerStraße verfügt über eine Verkehrsstärke von weniger als 200 Kfz/h. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gemäß der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 2 Absatz 4, Satz 2 StVO benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden dürfen, wenn ausreichend Fläche für den Fußgängerverkehr zur Verfügung steht. Zusätzlich muss die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs erforderlich sein. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtsstraßen mit starkem Kfz-Verkehr gelten. Bei der Albrecht-Dürer-Straße handelt es sich jedoch um eine Tempo 30-Zone mit einer Rechts-vor-Links-Regelung. Die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht war folglich geboten. Einige Studien und Untersuchungen zeigen, dass Radfahrer auf der Fahrbahn meist sicherer sind, als auf Radwegen. Wie in der Anlage 4 ausgeführt, werden insbesondere die Risiken linker Radwege oft unterschätzt. Das Unfallrisiko liegt hier vier- bis sechsfach höher als beim Fahren auf der richtigen Seite. Deswegen ist die Anlage von linken Radwegen besonders innerorts zu vermeiden. Auch das Fahren auf Gehwegen ist aufgrund von Grundstückszufahrten oft unsicherer als angenommen. Somit kann eine übersichtliche und klar erkennbare Radverkehrsanlage, vorzugsweise auf der Fahrbahn, die Sicherheit verbessern. Wie bereits in der Mitteilungsvorlage 337/2013 für den Tiefbau- und Verkehrsausschuss am 25.09.2013 festgehalten, dürfen gemäß § 2 Absatz 4 StVO rechte Radwege auch ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 benutzt werden. Ab der Matthias Grünewald-Straße ist bis zur Stefan-Lochner-Straße ein baulich angelegter Radweg vorhanden, der entsprechend dem Vorgenannten in Fahrtrichtung Worringer Straße genutzt werden darf. Um diese Vorlage Nr.: 406/2013 . Seite 3 / 4 Regelung für jeden zu verdeutlichen, soll am Beginn des Radweges und nach jeder Einmündung ein Fahrradpiktogramm mit einem Pfeil in Fahrtrichtung markiert werden. Zusätzlich wird auch am Beginn des Teilstücks zwischen Stefan-Lochner-Straße und Worringer Straße ebenfalls dieses Piktogramm mit Richtungspfeil markiert, damit der Radfahrer auch hier in Richtung Worringer Straße weiter fahren kann. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden (VwV zu § 2 Absatz 4, Satz 3 und Satz 4). Sollte eine Freigabe von linken Radwegen durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ doch erfolgen, müssen nachfolgende Anforderungen erfüllt sein: a) die lichte Breite des Radweges beträgt einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens aber 2,0 m, (Anmerkung: laut Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) muss ein Zweirichtungsradweg sogar 3,00m (2,50 m) aufweisen); b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten sind zu überqueren; c) es besteht zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht. Die in den Anforderungen aufgeführten Breiten wären im Abschnitt zwischen Stefan-Lochner-Straße und MaxLiebermann-Straße gegeben. Im Abschnitt zwischen Max-Liebermann-Straße und Matthias-Grünewald-Straße wären die Breitenanforderungen nur bereichsweise erfüllt, da der Radweg immer wieder durch Grünbeete eingeengt wird. Allerdings sind besonders in diesen Bereichen viele Zufahrten und auch der Parkplatz vom Netto-Markt. Diese Situation ist besonders für Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung eine Gefahrenstelle. Hinzu kommt, dass im Bereich der Zufahrten und der Einmündungen die Sichtverhältnisse nicht immer optimal sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein von links kommender Radfahrer schnell übersehen wird. Somit hält es die Verwaltung für den Radfahrer in Fahrtrichtung Orrer Straße für sicherer, die Fahrbahn zu benutzen. Für den Fall, dass zwischen Stefan-Lochner-Straße und Matthias-Grünewald-Straße der linke Radweg freigegeben würde, wäre eine verkehrssichere Querungshilfe für den Radverkehr zu erstellen, damit der Radfahrer am Anfang und am Ende des Radweg die Straßen sicher queren kann. Aber eine Querung bietet trotzdem weiteres Gefahrenpotential. Zudem sind gesonderte Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen wie bereits erwähnt unzulässig. Für die Radfahrer besteht beim Befahren der Fahrbahn derzeit die Problematik, dass durch die vorhandenen Fahrbahneinengungen, welche die Fahrbahn auf 3,50 m bis 3,75 m einengen, die in den Richtlinien vorgesehene Mindestbreite für den Begegnungsfall Pkw/Radfahrer nicht gegeben ist. Der Begegnungsfall Pkw/Radfahrer erfordert demnach eine Breite von 4,00 m (bei beengten Verhältnissen 3,80 m). Die Verwaltung hält es aus diesem Grund für sinnvoll, die Pflanzbeete im Bereich der Fahrbahneinengungen zu verkleinern und somit die Durchfahrtsbreite auf 4,00 m bis 4,50 m zu erhöhen. Vorlage Nr.: 406/2013 . Seite 4 / 4 Für die Straße „Am Sportzentrum“ gilt für den baulich angelegten Radweg das Gleiche wie in der AlbrechtDürer-Straße. Auch dieser darf in Richtung Sportzentrum genutzt werden. Zur Verdeutlichung soll auch hier am Beginn des Radweges ein Fahrradpiktogramm mit einem Pfeil in Fahrtrichtung aufgebracht werden. In Fahrtrichtung Worringer Straße haben die Radfahrer weiter die Fahrbahn zu nutzen. Die oben beschriebenen Zusammenhänge und die geplanten Ausführungen wurden am 22.10.2013 bei einem Ortstermin mit den verkehrslenkenden Behörden (Polizei, Tiefbauamt und Ordnungsamt) nochmals genau erörtert. Aufgrund der geltenden Rechtslage musste die per § 24 GO NRW beantragte Rücknahme der Radwegbenutzungspflicht abgelehnt werden. Die von der Fraktion des Bürgervereins beantragte Beschilderung mit „Radfahrer frei“ ist aufgrund der Gesetzeslage für rechte Radwege entbehrlich und wird lediglich durch Piktogramme nochmals verdeutlicht. Ausgenommen hiervon ist der Abschnitt zwischen Orrer Straße und Matthias-Grünewald-Straße, da hier die notwendigen Breiten nicht vorliegen und zudem große Konflikte mit dem Kindergartenverkehr zu befürchten sind. Durch die Freigabe des linken Radweges mit „Radfahrer frei“ würde, wie der obigen Darstellung zu entnehmen ist, eine Gefährdungssituation geschaffen werden und gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen. Die entsprechende Anordnung wäre folglich rechtswidrig. Zudem könnte die Freigabe gegebenenfalls eine zivilrechtliche bzw. strafrechtliche Haftung zur Folge haben.