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Beschlussvorlage (Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten; hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
167 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
29.03.17, 13:59
Aktualisiert
29.03.17, 13:59
Beschlussvorlage (Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten;
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Beschlussvorlage (Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten;
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: TOP Drs.-Nr.: 167.17 Datum : Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr X 21.03.2017 Bemerkungen 04.04.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten; hier: Antrag der SPD-Fraktion X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter/in Mackeprang Mackeprang Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Die SPD – Fraktion beantragt u.a. bis auf weiteres sämtliche Bauvorhaben, die Landschaftsschutzgebiete tangieren, in den politischen Gremien zum Beschluss vorzulegen. 1. Rechtliche Grundlagen zur Übertragung von Aufgaben/Geschäften Gemeindeordnung (GO) NRW Im § 41 GO NRW sind die Zuständigkeiten des Rates geregelt und aufgelistet. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben liegt grundsätzlich nicht in der Zuständigkeit des Rates – es handelt sich demnach um ein laufendes Geschäft der Verwaltung. Gem. § 41 (3) GO gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. 2. Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben in den Paragraphen 30, 34 und 35 BauGB gefasst. 2.1 § 30 BauGB – Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt keine Ermessensspielraum für die Baugenehmigungsbehörde vor, sofern das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein Ermessensspielraum liegt lediglich im Zuge von Befreiungen gem. § 31 BauGB vor, sofern von den Festsetzungen des B’Plans abgewichen wird. 2.2 § 34 BauGB – Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, die noch nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant worden sind oder in denen dies im Hinblick auf eine geordnete städtebaulich Entwicklung auch nicht notwendig ist. • Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich dabei nach den örtlichen Gegebenheiten als Maßstab zur Wahrung der geordneten städtebaulichen Entwicklung • Über den Begriff des “sich Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung” als planungsrechtlicher Vergleichsnorm wird neu hinzukommender Bebauung das zugestanden, was die vorhandene Bebauung quasi gewohnheitsrechtlich prägt. Beschlussvorlage 167.17 Seite 2 2.3 § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich Der Außenbereich nach § 35 BauGB lässt sich als der Bereich definieren, der sich außerhalb des Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet. Der Außenbereich dient nur in sehr begrenztem Umfang der baulichen Nutzung und wird für die Landwirtschaft, die Erholung und den Naturschutz reserviert. Während sog. privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1) zugelassen werden müssen, wenn ihnen keine öffentliche Belange entgegenstehen, können sonstige Vorhaben (Abs. 2) zugelassen werden, solange sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen (Abs. 3). Weiterhin bestehen Sonderregelungen in Abs. 4. für Änderungen bisheriger Nutzungen, Neuerrichtungen an gleicher Stelle und bauliche Erweiterungen. 2.4 Beurteilung Innen - Außenbereichsabgrenzung Bei der Zuordnung zum Innen – oder Außenbereich handelt es sich immer um eine schwierige städtebauliche Abgrenzung, weil eindeutige Kriterien zur Abgrenzung fehlen. Die Beurteilung lässt sich nicht nach geografisch- mathematischen Maßstäben bestimmen. Eine sachgerechte Entscheidung kann nur durch eine erschöpfende, die gesamte örtliche Umgebung bewertende Betrachtungsweise erfolgen. Ausschlaggebend für die Zuordnung zum planungsrechtlichen Innenoder Außenbereich ist das, was sich in der Örtlichkeit als prägend für das Gebiet darstellt. Insofern sind alle äußerlich erkennbaren, optisch wahrnehmbaren Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine rechtliche bindende Deklaration der Abgrenzung eines Innen – von einem Außenbereich ist (politisch) nur durch Aufstellung einer Innenbereichssatzung i.S.d. § 34 (4) BauGB möglich. Eine Einzelfallbetrachtung und – bewertung des Rates, ob ein Vorhaben dem Innen – oder Außenbereich zugeordnet ist, ist aus Sicht der Verwaltung nicht möglich. Die Gemeinde kann durch eine Innenbereichssatzung gem. § 34 (4) BauGB unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Verwaltung hält das Instrument der Innenbereichssatzung für geeignet, um z.B. in kulturhistorisch oder naturräumlich sensiblen Bereichen einen Schutz des Kulturgutes bzw. des Landschaftsraumes ermöglichen. 2.5 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)Landschaftsgesetz NRW § 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans … (3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung Beschlussvorlage 167.17 Seite 3 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt. Fazit: Darstellungen eines Landschaftsplanes können ein Bauvorhaben, dass dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet ist, nicht entgegenstehen. 2.6 Empfehlung zum weiteren Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr durch die Verwaltung über Bauvorhaben, die sich außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes befinden und in Ortsrandlage in oder an einem Landschaftsschutzgebiet, oder in unmittelbarer Nähe zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude liegen vor der Erteilung einer Baugenehmigung informiert wird. Eine Baulückenbebauung ist von der Informationspflicht ausgenommen. Sollte der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr bzw. der Rat der Kolpingstadt Kerpen für Teilbereiche des Stadtgebietes die Aufstellung von Innenbereichssatzungen wünschen, so sind diese vom Ausschuss/Rat in die von der Abteilung 16.1 im Ausschuss am 04.04.2017 vorgestellte Prioritätenliste einzureihen. Beschlussvorlage 167.17 Seite 4