Daten
Kommune
Kerpen
Größe
167 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
29.03.17, 13:59
Aktualisiert
29.03.17, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in:
TOP
Drs.-Nr.: 167.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
X
21.03.2017
Bemerkungen
04.04.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten;
hier: Antrag der SPD-Fraktion
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter/in
Mackeprang
Mackeprang
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
Die SPD – Fraktion beantragt u.a. bis auf weiteres sämtliche Bauvorhaben, die
Landschaftsschutzgebiete tangieren, in den politischen Gremien zum Beschluss vorzulegen.
1.
Rechtliche Grundlagen zur Übertragung von Aufgaben/Geschäften Gemeindeordnung (GO) NRW
Im § 41 GO NRW sind die Zuständigkeiten des Rates geregelt und aufgelistet. Die Entscheidung
über die Zulässigkeit von Bauvorhaben liegt grundsätzlich nicht in der Zuständigkeit des Rates –
es handelt sich demnach um ein laufendes Geschäft der Verwaltung.
Gem. § 41 (3) GO gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den
Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem
Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung
vorbehält.
2.
Rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von
Bauvorhaben
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von
Bauvorhaben in den Paragraphen 30, 34 und 35 BauGB gefasst.
2.1
§ 30 BauGB – Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan
liegt keine Ermessensspielraum für die Baugenehmigungsbehörde vor, sofern das Bauvorhaben
den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein
Ermessensspielraum liegt lediglich im Zuge von Befreiungen gem. § 31 BauGB vor, sofern von
den Festsetzungen des B’Plans abgewichen wird.
2.2
§ 34 BauGB – Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (Innenbereich)
§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von baulichen Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile, die noch nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant worden sind oder in
denen dies im Hinblick auf eine geordnete städtebaulich Entwicklung auch nicht notwendig ist.
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich dabei nach den
örtlichen Gegebenheiten als Maßstab zur Wahrung der geordneten städtebaulichen
Entwicklung
•
Über den Begriff des “sich Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung” als
planungsrechtlicher Vergleichsnorm wird neu hinzukommender Bebauung das
zugestanden, was die vorhandene Bebauung quasi gewohnheitsrechtlich prägt.
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2.3
§ 35 BauGB – Bauen im Außenbereich
Der Außenbereich nach § 35 BauGB lässt sich als der Bereich definieren, der sich außerhalb des
Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes und der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile befindet. Der Außenbereich dient nur in sehr begrenztem Umfang der baulichen Nutzung
und wird für die Landwirtschaft, die Erholung und den Naturschutz reserviert.
Während sog. privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1) zugelassen werden müssen, wenn ihnen keine
öffentliche Belange entgegenstehen, können sonstige Vorhaben (Abs. 2) zugelassen werden,
solange sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen (Abs. 3).
Weiterhin bestehen Sonderregelungen in Abs. 4. für Änderungen bisheriger Nutzungen,
Neuerrichtungen an gleicher Stelle und bauliche Erweiterungen.
2.4
Beurteilung Innen - Außenbereichsabgrenzung
Bei der Zuordnung zum Innen – oder Außenbereich handelt es sich immer um eine schwierige
städtebauliche Abgrenzung, weil eindeutige Kriterien zur Abgrenzung fehlen. Die Beurteilung lässt
sich nicht nach geografisch- mathematischen Maßstäben bestimmen. Eine sachgerechte
Entscheidung kann nur durch eine erschöpfende, die gesamte örtliche Umgebung bewertende
Betrachtungsweise erfolgen. Ausschlaggebend für die Zuordnung zum planungsrechtlichen Innenoder Außenbereich ist das, was sich in der Örtlichkeit als prägend für das Gebiet darstellt.
Insofern sind alle äußerlich erkennbaren, optisch wahrnehmbaren Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Eine rechtliche bindende Deklaration der Abgrenzung eines Innen – von einem
Außenbereich ist (politisch) nur durch Aufstellung einer Innenbereichssatzung i.S.d. § 34 (4)
BauGB möglich. Eine Einzelfallbetrachtung und – bewertung des Rates, ob ein Vorhaben dem
Innen – oder Außenbereich zugeordnet ist, ist aus Sicht der Verwaltung nicht möglich.
Die Gemeinde kann durch eine Innenbereichssatzung gem. § 34 (4) BauGB unter
Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sind.
Die Verwaltung hält das Instrument der Innenbereichssatzung für geeignet, um z.B. in
kulturhistorisch oder naturräumlich sensiblen Bereichen einen Schutz des Kulturgutes bzw. des
Landschaftsraumes ermöglichen.
2.5
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)Landschaftsgesetz NRW
§ 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
…
(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen
eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der
Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung
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nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das
Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde
durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.
Fazit: Darstellungen eines Landschaftsplanes können ein Bauvorhaben, dass dem Innenbereich
gem. § 34 BauGB zugeordnet ist, nicht entgegenstehen.
2.6
Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr durch die
Verwaltung über Bauvorhaben, die sich außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
befinden und in Ortsrandlage in oder an einem Landschaftsschutzgebiet, oder in unmittelbarer
Nähe zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude liegen vor der Erteilung einer
Baugenehmigung informiert wird.
Eine Baulückenbebauung ist von der Informationspflicht ausgenommen.
Sollte der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr bzw. der Rat der Kolpingstadt Kerpen für
Teilbereiche des Stadtgebietes die Aufstellung von Innenbereichssatzungen wünschen, so sind
diese vom Ausschuss/Rat in die von der Abteilung 16.1 im Ausschuss am 04.04.2017 vorgestellte
Prioritätenliste einzureihen.
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