Daten
Kommune
Kerpen
Größe
595 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
29.03.17, 18:16
Aktualisiert
29.03.17, 18:16
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Inhalt der Datei
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
A
Begründung zur 77. Änderung des FNP
1.
Planungsanlass
Seite 1 von 13
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen
Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder
über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt.
In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer
Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf
auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen.
1.1
Standortbewertung Sindorf, Standort Mastenweg
Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die
Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet
Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 8500 m², die sich als begrünte Freifläche mit
den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) darstellt. Südlich grenzt eine Kinderspielfläche
der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) an. Die Bedeutung des Spielplatzes
(Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben.
Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn,
insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße" eine gute Versorgungsfunktion. Das
Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im
städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre.
1.2
Planverfahren
Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch
die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363
die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden.
Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der Flächennutzungsplanänderung, die einer
Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln (Dauer bis zu 3 Monaten) bedarf, ist die
Flächennutzungsplanänderung vorgezogen worden.
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
2.
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Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im südwestlichen
Bereich des Stadtteils Sindorf und wird begrenzt:
-
im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg)
im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“
im Süden durch den bestehenden Spielplatz an der Ottostraße
im Westen durch den Wall des Regenüberlaufbeckens
Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 0,9
ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu
entnehmen.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3
Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8-gruppigen
Kindertagesstätte erforderlich.
Das Ziel der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage
zur Ansiedlung einer 8-zügigen Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der
gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen, zu ändern.
4.
Vorhandenes Planungsrecht
4.1
Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan
Das Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan
Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Da
Standorte für Wohnfolgeeinrichtungen aus landesplanerischen Zielsetzungen möglichst in ASB
(Allgemeinen Siedlungsbereich) liegen sollten, ist die Lage des geplanten Standortes mit der
Bezirksregierung Köln abzustimmen. Hierzu hat am 14.03.2017 ein Abstimmungsgespräch
zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der Bezirksregierung Köln, Dezernate 32 und 35
stattgefunden.
Aufgrund der bauleitplanerisch festgesetzten (nicht – gewerblichen) Nutzung der Fläche (siehe
auch 4.2 und 4.3) als Kinderspielplatz und Parkplatzfläche, der Lage unmittelbar an ein
Wohngebiet (ASB – Fläche) angrenzend, handelt es sich um einen geeigneten Standort für die
wohnortnahe Ansiedlung einer Kita. Für eine überarbeitete, erneute Anfrage nach § 34 LPlG ist
eine Konkretisierung der Planung erforderlich, d.h. die geplante Kita – Fläche ist auf die
zwingend erforderliche Fläche zu beschränken und der Kita – Standort ist unmittelbar an den
Mastenweg zu verlegen. Die aktuelle Darstellung der Flächennutzungsplanabgrenzung
berücksichtigt die o.g. Voraussetzungen.
4.2
Flächennutzungsplan
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit
Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar.
4.3
Bebauungsplan
Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24,
„Dickenbuschfeld“ 1. Änderung.
Der Bebauungsplan setzt
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie
eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“
fest.
Durch den parallel zur Aufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes betriebenen
Bebauungsplan SI 363 wird der Bebauungsplan SI Nr. 24 in den überlagernden Bereichen
ersetzt und aufgehoben.
5.
Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan
Die zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes sind: „Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ und Grünfläche.
6.
Ökologie und Umweltbelange
Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des
Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische
Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 77. Änderung
des Flächennutzungsplanes um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine
Ausweisung von Ausgleichsflächen erforderlich.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag
durchzuführen.
7.
Immissionsschutz
Es ist im Rahmen des Bebauungsplanes SI 363 ein schalltechnisches Gutachten – insbesondere
aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes des BP 24/1. Änderung in Auftrag gegeben
worden.
B
Umweltbericht
1
Einleitung
5
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
5
1.2
Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden
5
1.3
Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze
5
2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
7
2.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
7
2.2
Schutzgut Boden
7
2.3
Schutzgut Wasser
8
2.4
Schutzgut Klima und Luft
9
2.5
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung
9
2.6
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
10
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
11
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
11
2.9
Artenschutz
11
2.10
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
11
3
Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich
11
3.1
Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen
11
3.2
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
12
4
Zusätzlich Angaben
12
4.1
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
12
4.2
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
12
5
Allgemein verständliche Zusammenfassung
13
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
1
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Seite 5 von 13
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertageseinrichtung im Stadtteil
Sindorf. Hierzu ist die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich, da der
geplante Standort heute als „öffentliche Grünfläche“ dargestellt ist. Das Plangebiet befindet sich
im Süd-Westen der Ortslage Sindorf am 'Mastenweg' und umfasst die Parzellen 709 und 395
der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grünund Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld.
Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) ist gemäß § 2 (4)
Baugesetzbuch1 (BauGB) zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung notwendig. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet nach dem
gegenwärtigen Kenntnisstand die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Die
Ergebnisse der Umweltprüfung für den Flächennutzungsplan werden im vorliegenden Bericht
dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem
Projekt angemessenen Umfang.
1.2
Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden
Die Kolpingstadt Kerpen hat für das gesamte Stadtgebiet die Sicherstellung des
Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt. Nach der
Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des
Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA-Gruppen ermittelt.
Da für die Ansiedlung einer Kindertagesstätte ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB
für die Herstellung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung vorliegt, sollen durch die 77.
Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung
der Kindertagesstätte geschaffen werden. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplans SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“.
Das Gelände der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von 0,86 ha.
1.3
Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze
Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet als
'Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung' (GIB), dar. Im Rahmen der Anfrage nach § 34
LPlG wird die Vereinbarkeit der geplanten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den
Zielen der Raumordnung geprüft.
Landschaftsplan
Das Plangebiet (vgl. Abb. 1, Plangebiet rot umrandet) befindet sich im räumlichen
Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 'Bürgewälder'2 des Rhein-Erft-Kreises und liegt im
Zusammenhang bebauter Ortsteile / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
1
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585)
2
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Landschaftsplan 3 – Bürgewälder,
3. Änderung, Stand 19.04.2016
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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Abb.1: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 3 (Plangebiet rot umrandet)
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen3 stellt den Geltungsbereich des
Plangebietes derzeit als Grünfläche – überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“
und „Parkplatz“ dar. Da die vorgesehene Planung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der
Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entspricht, wird parallel zum Bebauungsplan SI 363 die 77. Änderung des
Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Geschützte Biotope nach BNatSchG
Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope.
Schutzgebiete nach BNatSchG
Schutzgebietsfestsetzungen liegen im Plangebiet nicht vor, sind aber in der näheren Umgebung
vorhanden.
Das Naturschutzgebiet 'Bürgerwald Dickbusch und Lörsfelder Busch' (2.1-4) liegt ca. 550 m
südwestlich des Plangebietes in kleinen Bereichen nördlich, zu Großteilen aber südlich der A 4.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-5105-301 'Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide'
beginnt erst südlich der Autobahn und liegt ca. 730 m südlich des Plangebietes. Sowohl im
FFH- als auch im Naturschutzgebiet kommen besondere Arten wie Mittelspecht,
Wespenbussard und Gelbbauchunke vor. Von außerordentlicher Bedeutung sind die
Vorkommen des heute in der Ackerbaulandschaft bedrohten winterlindenreichen EichenHainbuchenwaldes.
3
Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 62. Änderung, Stand 20.08.2009
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
2
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Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7
Baugesetzbuch getrennt nach Umweltschutzgütern zu berücksichtigen. Im Folgenden werden
die Umweltmerkmale des Plangebietes vor und nach Umsetzung der Planung beschrieben.
2.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Die Beschreibung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt basiert auf der
Grundlage einer Ortsbegehung am 03.03.2017 und der Auswertung verfügbarer Daten. Als
Grundlage dient ein aktueller Auszug vom Katasteramt Rhein-Erft-Kreis (1002/08).
Biotoptypen
Der nach der Vegetationskarte4 als potenziell natürliche Vegetation angegebene 'MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-TraubeneichenBuchenwald, auf lehmigen Böden' ist aufgrund der Nutzung als Spielplatz, öffentliche
Grünfläche und Parkplatz seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden.
Das ca. 0,86 ha große Plangebiet besteht aus anthropogen überformten Biotoptypen. In diesem
Fall sind es Rasen- und Sandflächen und versiegelte Fläche sowie gepflanzte Gebüsche und
Einzelbäume.
Fauna
Das Parkplatzgelände und die Rasenfläche weisen keine besonderen Lebensräume von
Tierarten auf. Der randliche Strauch- und Baumbestand dient mehreren Vogelarten als Nistund Rückzugsraum. Es werden Bruten verbreiteter Vogelarten, wie Heckenbraunelle,
Zaunkönig, Amsel und Mönchsgrasmücke erwartet. In der angrenzenden Wohnbebauung
brüten voraussichtlich Haussperlinge, die sich gerne in den Schlehen auf dem Gelände
aufhalten.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch die Realisierung der Kindertagesstätte kommt es zu Verlusten von geringwertigen
Biotoptypen und Lebensräumen. Wertvolle Biotope und Tierlebensräume sind nicht betroffen.
Auf der Fläche befinden sich hauptsächlich eine intensiv genutzte Grünfläche sowie schon
asphaltierte Flächen mit geringer biologischer Vielfalt. Schutzgebiete liegen nicht vor. Die
Beurteilung im Sinne des Artenschutzrechtes erfolgt in Kap. 2.9.
Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu geringen, vermeid- und ausgleichbaren
Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt.
2.2
Schutzgut Boden
Morphologie und Geologie
Geologisch gesehen liegt das Plangebiet im Südosten auf der Rödinger Lößplatte mit
Lößmächtigkeiten von bis 20 m und mehr. Das Gelände im Plangebiet ist nahezu eben. Die
Geländehöhen liegen bei ca. 80 m NHN. In Folge der Verwerfungen im Untergrund können in
unregelmäßigen Abständen Erdbeben auftreten. Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone
3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.5
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“.6
4
Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.) Vegetationskarte der
Bundesrepublik Deutschland - Potenzielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502, Köln, M 1 : 200.000,
1973
5
Geologischer Dienst NRW 2006: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:35.000
6
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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Boden
Nach der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen7 wird für das Plangebiet eine Parabraunerde,
z.T. Pseudogley-Parabraunerde (L34) angegeben. Dieser Bodentyp wird aufgrund seiner
Regelungs- und Pufferfunktion und ihrer regional hohen, natürlichen Bodenfruchtbarkeit als
besonders schutzwürdig eingestuft (Info Geologischer Dienst8). Die Lössböden sind
ertragsstark und weisen Bodenwertzahlen zwischen 65 und 90 auf.
Für das Plangebiet liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche
Bodenveränderungen vor.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes als Anwohnerparkplatz sind die natürlichen
Böden in diesem Bereich anthropogen beeinflusst. Natürliche Bodenverhältnisse sind in dem
versiegelten Bereich nicht anzutreffen. Innerhalb der Grünflächen sind natürlich gewachsene
tiefgründige Lössböden (Parabraunerde), die aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion für
die natürliche Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft werden durch die
Planung betroffen.9 Die zukünftige Bodenversiegelung wird entsprechend den baulichen
Festsetzungen begrenzt. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplanes umfasst der
Flächenanspruch der Kindertagesstätte etwa 1/3 der Fläche. Auf den verbleibenden Spiel- und
Freiflächen können die Nutzungen Spielplatz und Anwohnerparken erhalten bleiben.
2.3
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich in der Niederterrasse des Rheinlandes mit Sand- und
Kiesschichten im Untergrund. Die Sande und Kiese der Haupttalungen stellen durch die sehr
gute bis gute Porendurchlässigkeit grundsätzlich einen guten Grundwasserleiter dar.10
In Folge des Braunkohlentagebaus in der näheren Umgebung (Tagebau Hambach) wurden die
oberen und tieferen Grundwasserleiter durch die Sümpfungen abgesenkt. Nach Beendigung
des Kohlenabbaus wird sich der natürliche Grundwasserstand wieder einstellen. Die
Grundwassermenge sowie der chemische Zustand des Grundwasserkörpers werden aufgrund
der Absenkungen als schlecht eingestuft.11 Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt
durch den Betrieb der Braunkohlentagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam
bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungs-maßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.12
Die aktive GW-Messtelle (LGD-Nr. 278404819 'Sindorf') befindet sich etwa 315 m westlich des
Plangebietes. Hier wurde 2016 ein durchschnittlicher Wasserstand von 13,49 m NHN
gemessen. Bei einer Geländehöhe von 82,94 m NHN beträgt der Flurabstand demnach
69,45 m.13
Nach den Angaben des Fachinformationssystems ELWAS14 befindet sich das Plangebiet
außerhalb eines festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebietes.
7
Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen: „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ 1:50.000, Blatt L
5106 Köln
8
Geologischer Dienst NRW: Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage
2004, fortgeführt–
9
Geologischer Dienst NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016
10
Deutscher Planungsatlas Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 18: Hydrologie
11
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen: Hintergrundpapier Braunkohle
12
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016
13
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW
(www.elwasweb.nrw.de), abgerufen am 14.02.2017
14
Ebd.
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes sind keine offenen Wasserflächen vorhanden. Südwestlich grenzt
das Plangebiet an das innerhalb der Grünfläche liegende Regenrückhaltebecken Sindorf –
Dickenbusch (Sonderbauwerksnummer 2225833).15
Die Große Erft und die Erft fließen mehr als 2 km östlich des Plangebietes vorbei.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb gesetzlich festgesetzter bzw. vorläufig gesicherter
Überschwemmungsgebiete (HQ 100).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die überbauten und
versiegelten Flächen ist nicht auszugehen. Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in
Oberflächengewässer vorgesehen, noch ist von einer negativen Beeinflussung des
Grundwassers auszugehen. Eine Konkretisierung hinsichtlich der Versickerung des
Niederschlagswassers erfolgt im Laufe der weiteren Planungen, die Versickerungsfähigkeit wird
per Gutachten untersucht. Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf
den öffentlichen Verkehrsflächen anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation
eingeleitet.
Die baulichen Anlagen liegen außerhalb eines gesetzlich festgesetzten bzw. vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebietes, so dass während des Hochwasserfalls (HQ100) keine
Beeinträchtigungen von Rückhalteflächen zu erwarten sind.
Durch die Planung geht keine Beeinträchtigung des Grundwassers aus, mögliche Änderungen
der Grundwasserflurabstände und Bodenbewegungen durch den Braunkohlebergbau sollten
bei der Planung Berücksichtigung finden.
Die
Bezirksregierung
ist
als
Genehmigungsbehörde
für
das
benachbarte
Regenrückhaltebecken zuständig. Eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde muss
erfolgen.16
2.4
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima getönten
Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren
Temperaturen betragen im Juli 17,5 – 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei
650 mm, da Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem Venn liegt.
Das Plangebiet ist dem Klimatop 'Klima innerstädtischer Grünflächen' zuzuordnen.17 Das
umliegende Gewerbe ist dem Klimatop 'Gewerbe-, Industrieklima (dicht)', die Wohnbebauung
nördlich des Mastenweges dem Klimatop 'Stadtrandklima' zugeordnet. Das Plangebiet sowie
die weitere Umgebung hat ein mittleres Potenzial zur Ausbildung einer urbanen Wärmeinsel.
Die Grünfläche wirkt sich positiv auf die sommerlichen Wärmebelastungen in den
Siedlungszonen aus.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Durch den Verlust an Grünfläche gehen Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren.
Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalklimatischen Bestandssituation sind
jedoch nicht zu erwarten. In unmittelbarem Umfeld des Plangebietes sind weitere Grün- und
Ackerflächen vorhanden.
2.5
Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung
Das 0,86 ha große Plangebiet befindet sich im Südosten des Landschaftsraums der 'Rödinger
Lößplatte'. Die schwach reliefierte, nach Norden und Osten geneigte Lößplatte der 'Jülicher
15
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Stellungnahme vom 22.12.2016 und
11.01.2017
16
Ebd.
17
Fachinformationssystem „Klimaanpassung“ (www.klimaanpassung-karte.nrw.de), aufgerufen am
14.02.2017
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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Börde' ist aufgrund der ertragreichen, leicht bearbeitbaren Lössböden ein intensiv genutzter
Ackerbau-Standort. Die Randzonen des expandierenden Braunkohle-Tagebaus sind dicht
besiedelt.
Das Plangebiet ist von einer Gehölzhecke umgeben, sodass die umliegenden Gewerbegebiete
nach Süden und Osten etwas eingegrünt sind. Auch nach Norden ist die Grünfläche mit einer
Gehölzhecke zum Fuß- und Radweg abgegrenzt. Vom westlich angrenzenden Wall kann man
die umliegende Gegend weithin überblicken.
Die Grünfläche mit den Spielgeräten bildet einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen
Nutzung im Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges zu denen der
asphaltierte Anwohnerparkplatz gehört.
Der Landschaftsraum der 'Jülicher Börde' bietet keine überregional bedeutende
Erholungsqualitäten. Der Spielplatz mit Rutsche, Streetballfeld, Bolzplatz, Wippe,
Doppelschaukel, Sandkasten und weiteren Spielgeräten bietet einen zentralen Aufenthaltsort
für das Einzugsgebiet südlich der Bahn.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Es werden durch die geplante Erweiterung keine landschaftsbildprägenden Elemente in
Anspruch genommen.
Die geplante Bebauung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbildes im unmittelbaren
Umfeld. Die Funktion des Spielplatzes kann durch die Planung der Kindertagesstätte erhalten
bleiben.
2.6
Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Der Stadtteil Sindorf ist mit 18.050 Einwohnern der Bevölkerungsreichste Stadtteil der
Kolpingstadt Kerpen.18 Das Plangebiet südlich der Bahn ist über den Fuß- und Radweg
'Mastenweg' sowie durch die im Osten verlaufende Straße 'Am Gewerbehof' erschlossen. Eine
Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz besteht über den 'Europaring' (K39n)
und die 'Erfttalstraße' (L122). In etwa 450 m Entfernung befindet sich am 'Europaring' die
Bushaltestelle 'Visteonstr.' (Linie 921).
Immissionsbelastungen ergeben sich durch das Gewerbegebiet Dickenbuschfeld im Süden.
Ebenso wird durch den Erftverband darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch
den Betrieb des Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden kann.19
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Der Spielplatz und die Grünfläche weisen einen besonderen Aufenthaltsort zur Erholung des
Menschen auf.
Mögliche Belastungen durch das angrenzende Gewerbegebiet werden in einer
schalltechnischen Untersuchung im Laufe der weiteren Planung berücksichtigt und ggf. mit
entsprechenden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das städtebauliche Konzept sieht eine fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges vor,
durch die eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden kann.
Durch die Kindertagesstätte ergeben sich grundsätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut
Mensch, da hierdurch das ermittelte Betreuungsdefizit für Kinder über und unter drei Jahren des
Stadtteils Sindorf gedeckt werden kann. Für das Wohngebiet 'Theodor-Heuss-Straße', mit
einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau bietet der Standort eine gute
Versorgungsfunktion.
In Hinblick auf die Verdachtsmomente auf Kampfmittel ist bei nicht unerheblichen Eingriffen
erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.20
18
www.stadt-kerpen.de, Zahlen, Daten, Fakten, aufgerufen am 14.02.2017
Erftverband: Stellungnahme vom 11.11.2016
20
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung:
Stellungnahme vom 07.11.2016
19
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
2.7
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Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Ausgewiesene Bau- und Bodendenkmale, sowie sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im
Plangebiet nicht bekannt.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Eine Beurteilung des Plangebietes in Hinblick auf Kulturgüter ist nach der vorliegenden
Datenlage abschließend nicht möglich. Unter Beachtung der nachfolgend benannten
Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen grundsätzlich vermieden werden.
Denkmalwürdige Bausubstanz liegt im Plangebiet nicht vor.
Sollten während der Bauarbeiten dennoch archäologische Bodenfunde festgestellt werden, so
ist umgehend die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege
im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der geplanten
Kindertagesstätte ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Wirkungsgefüges.
2.9
Artenschutz
Nach der Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung)21 wird ein Vorkommen von besonders
und streng geschützten Arten auf dem Gelände, bis auf Niststätten verbreiteter und
ungefährdeter Vogelarten im Gehölzbestand ausgeschlossen. Gehölzrodungen sind nur im
geringen Maße vorgesehen und nur außerhalb der Brutzeiten zulässig.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung
Die 77. Änderung des FNP führt unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen zu keinen
Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3
BNatSchG (Zugriffsverbote).
2.10
Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen FNP als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen
Kinderspielplatz und Parkplatz dargestellt. Diese Nutzung würde ohne das Planvorhaben
voraussichtlich fortgeführt werden.
Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich
2.11
Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen
Die Rodung von Gehölzen ist gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG
(Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und
dem 30. September verboten. Gehölzrodungen sind generell auf ein notwendiges Maß zu
beschränken.
Die zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen während der Bauzeit zu
schützen. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände sind durch Bauzäune
vom Baufeld abzugrenzen.
Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
- RAS-LG-4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“
- DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (Ausgabe 07/2014)“
21
RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum BP SI
363 „Kindertagesstätte Mastenweg“, Kolpingstadt Kerpen
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
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Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige Bauleitung regelmäßig Kontrollen im Hinblick
auf die Einhaltung der Vorgaben zum Schutz der Bäume durchzuführen.
Zum Schutz des Bodens ist bei der Einrichtung der Baustelle auf einen schonenden Umgang
mit dem Boden zu achten. Abgetragener Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Boden ohne weitere
Verwendung soll sofort vom Baustellenbereich abgefahren werden. Nach Ende der Bauarbeiten
ist der nicht versiegelte Boden im Bereich von Baulagerflächen und Fahrgassen mindestens
40 cm tief zu lockern.
2.12
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Alternative Standorte für die Realisierung der neuen Kindertagesstätte in Kerpen-Sindorf
wurden von der Kolpingstadt Kerpen geprüft. Neben dem Standort Mastenweg standen zwei
Standorte an der Hüttenstraße (ein privates und ein städtisches Grundstück) dem Rat zur
Diskussion. Trotz der abseitigen Lage hat der Standort Mastenweg für das Einzugsgebiet
südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet 'Theodor-Heuss-Straße', mit einem hohen
Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück
bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen
Eigentum so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Auf Grund der gegebenen
Dringlichkeit soll der Neubau an dem schnellstmöglich realisierbaren Standort erfolgen.
Zusätzlich Angaben
2.13
Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden
Die derzeitige Flächennutzung wurde im Plangebiet der 77. Flächennutzungsplanänderung
nach der Grundlage der Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung nach LANUV
bewertet. Eine flächendeckende Kartierung der Biotoptypen und des Artenschutzpotenzials
erfolgte am 03.03.2017.
Zum Plangebiet liegen folgende Gutachten und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
zur Aufstellung der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes vor:
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Hinweise auf
Grundwasserabsenkungen durch Braunkohlenbergbau (Schreiben vom 21.11.2016)
Erftverband: Hinweise auf Geruchsbelästigung, Stellungnahme vom 11.11.2016
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung:
Hinweise zur Kampfmittelbelastung, Stellungnahme vom 07.11.2016
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Hinweise zum, Wasser-,
Immissions- und Bodenschutz, Stellungnahme vom 22.12.2016 und 11.01.2017
Geologischer Dienst NRW: Hinweise auf Erbebengefährdung, Kompensationssuchräume
und Bodenschutz, Stellungnahme vom 21.11.2016
2.14
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die aufgrund der
Durchführung der Flächennutzungsplanänderung eintreten, sollen die Umweltauswirkungen der
Planung überwacht werden. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen
den Fachbehörden der Stadtverwaltung erforderlich. Sollten unerwartete, erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht
3
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf
(Flächen für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“). Hierzu ist die 77.
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich, da die derzeitige Fassung für das
Plangebiet noch Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz und Parkplatz“ vorsieht.
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, südlich der Bahn und
umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet
sich derzeit eine innerörtliche Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet
'Dickenbuschfeld'.
Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) ist zur Beurteilung
der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung notwendig. Im vorliegenden
Umweltbericht werden die Umweltbelange betrachtet und Maßnahmen zur Vermeidung und
zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes benannt.
Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich. Im Umkreis von 300 m liegen keine Natura 2000Gebiete vor. Beeinträchtigungen der Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete in der
Umgebung werden ausgeschlossen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich
geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und Biotopverbundflächen. Eine Verletzung der
artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Beachtung der
Brutzeitenregelung bei Gehölzrodungen ausgeschlossen.
Aufgrund der Vornutzung als Spiel- und Parkplatz sind die Böden im Plangebiet anthropogen
beeinflusst. Die als Parkplatz genutzten Flächen sind bereits versiegelt. Jedoch sind die
natürlichen Böden innerhalb der Grünfläche als besonders schutzwürdig einzustufen und in
Teilen durch die Realisierung der KITA betroffen.
Das Plangebiet liegt außerhalb einer Trinkwasserschutzzone. Das tagebaubedingt abgesenkte
Grundwasser ist durch die Überdeckung ausreichend geschützt. Vorläufig gesicherte
Überschwemmungsflächen sind nicht betroffen.
Eine erhebliche Veränderung der klimatischen Bestandssituation in Folge der geplanten
Bebauung wird ausgeschlossen. Durch den Verlust an Grünfläche gehen zwar Flächen mit
klimaausgleichender Funktion verloren. Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der
lokalklimatischen Bestandssituation sind nicht zu erwarten.
Durch die geplante Bebauung der Freifläche kommt es zu keiner grundlegenden Veränderung
des durch gewerbliche Nutzung geprägten Umfeldes.
Die neue Kindertagesstätte führt zu einer positiven Wirkung auf das Schutzgut Menschen, da
hier wichtige Betreuungsplätze für Kinder geschaffen werden. Eine Erhöhung der Belastung
durch verkehrsbedingte Immissionen wird ausgeschlossen. Die Nutzungen des Spielplatzes
und des Anwohnerparkplatzes bleiben bestehen.
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach der
vorliegenden Datenlage nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes
unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen geringe und ausgleichbare
Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft verbleiben.
Kerpen im März 2017
Jörg Mackeprang
Abteilungsleiter 16.1