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Beschlussvorlage (Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
595 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
29.03.17, 18:16
Aktualisiert
29.03.17, 18:16

Inhalt der Datei

Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht A Begründung zur 77. Änderung des FNP 1. Planungsanlass Seite 1 von 13 In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.11.2015 hat die Verwaltung einen Maßnahmenplan für das gesamte Stadtgebiet zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt (Vorlage 453.15). Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA – Gruppen ermittelt. In der Sitzung vom 23.02.16 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen den Bau einer Kindertageseinrichtung mit 8 Gruppen für Kinder über und unter drei Jahren im Stadtteil Sindorf auf dem „am zügigsten zu realisierenden“ Grundstück beschlossen. 1.1 Standortbewertung Sindorf, Standort Mastenweg Das Grundstück „Mastenweg“ liegt im Süd- Westen des Ortsteils Sindorf und erfüllt derzeit die Funktion einer innerörtlichen Grün- bzw. Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Die Flächengröße umfasst etwa 8500 m², die sich als begrünte Freifläche mit den Funktionen Anwohnerparkplatz (ca.700m²) darstellt. Südlich grenzt eine Kinderspielfläche der Kategorie A (ca. 2.000m² mit Seilbahn und Hartplatz) an. Die Bedeutung des Spielplatzes (Kategorie A > 1.500m²) kann durch den Flächenanspruch der KITA erhalten bleiben. Trotz der abseitigen Lage hätte dieser Standort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet "Theodor- Heuss-Straße" eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum, so dass eine zeitnahe Realisierung möglich wäre. 1.2 Planverfahren Da für den Bau der KITA ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB vorliegt, sollen durch die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes SI 363 die planungsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der Flächennutzungsplanänderung, die einer Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln (Dauer bis zu 3 Monaten) bedarf, ist die Flächennutzungsplanänderung vorgezogen worden. Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 2. Seite 2 von 13 Lage des Plangebietes Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im südwestlichen Bereich des Stadtteils Sindorf und wird begrenzt: - im Norden durch den Mastenweg (Fuß-Radweg) im Osten durch die Straße „Am Gewerbehof“ im Süden durch den bestehenden Spielplatz an der Ottostraße im Westen durch den Wall des Regenüberlaufbeckens Der Wirkungsbereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 0,9 ha. Die Lage ist dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses, ist zu entnehmen. 3. Ziel und Zweck der Planung Zur Deckung der Bedarfslage (Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder unter und über 3 Jahren) für Kindergartenplätze, ist im Stadtteil Sindorf der Neubau einer 8-gruppigen Kindertagesstätte erforderlich. Das Ziel der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die bauleitplanerische Grundlage zur Ansiedlung einer 8-zügigen Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf zu schaffen. Dazu ist der gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen, zu ändern. 4. Vorhandenes Planungsrecht 4.1 Ziele der Landesplanung - Darstellung im Regionalplan Das Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich laut Regionalplan Köln, Blatt 5106 innerhalb eines „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB).“ Da Standorte für Wohnfolgeeinrichtungen aus landesplanerischen Zielsetzungen möglichst in ASB (Allgemeinen Siedlungsbereich) liegen sollten, ist die Lage des geplanten Standortes mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen. Hierzu hat am 14.03.2017 ein Abstimmungsgespräch zwischen der Kolpingstadt Kerpen und der Bezirksregierung Köln, Dezernate 32 und 35 stattgefunden. Aufgrund der bauleitplanerisch festgesetzten (nicht – gewerblichen) Nutzung der Fläche (siehe auch 4.2 und 4.3) als Kinderspielplatz und Parkplatzfläche, der Lage unmittelbar an ein Wohngebiet (ASB – Fläche) angrenzend, handelt es sich um einen geeigneten Standort für die wohnortnahe Ansiedlung einer Kita. Für eine überarbeitete, erneute Anfrage nach § 34 LPlG ist eine Konkretisierung der Planung erforderlich, d.h. die geplante Kita – Fläche ist auf die zwingend erforderliche Fläche zu beschränken und der Kita – Standort ist unmittelbar an den Mastenweg zu verlegen. Die aktuelle Darstellung der Flächennutzungsplanabgrenzung berücksichtigt die o.g. Voraussetzungen. 4.2 Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (1.Änderung) der Kolpingstadt Kerpen stellt derzeit Grünfläche - überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ - dar. 4.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit der Bezeichnung SI Nr.24, „Dickenbuschfeld“ 1. Änderung. Der Bebauungsplan setzt  eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 3 von 13  eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“  eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie  eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Parkplatz“ fest. Durch den parallel zur Aufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes betriebenen Bebauungsplan SI 363 wird der Bebauungsplan SI Nr. 24 in den überlagernden Bereichen ersetzt und aufgehoben. 5. Beabsichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan Die zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes sind: „Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ und Grünfläche. 6. Ökologie und Umweltbelange Nach § 1 (5) Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LG NW sind zu Bauleitplänen landschaftspflegerische Fachbeiträge zu erstellen. Da es sich bei der Durchführung des Planverfahrens zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, wird keine Ausweisung von Ausgleichsflächen erforderlich. Für die Belange des Umweltschutzes wird gem. § 2 (4) BauGB im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Gem. § 44 BNatSchG ist im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzbeitrag durchzuführen. 7. Immissionsschutz Es ist im Rahmen des Bebauungsplanes SI 363 ein schalltechnisches Gutachten – insbesondere aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes des BP 24/1. Änderung in Auftrag gegeben worden. B Umweltbericht 1 Einleitung 5 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 5 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden 5 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze 5 2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes 7 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 7 2.2 Schutzgut Boden 7 2.3 Schutzgut Wasser 8 2.4 Schutzgut Klima und Luft 9 2.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung 9 2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit 10 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 4 von 13 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 11 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 11 2.9 Artenschutz 11 2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben 11 3 Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich 11 3.1 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen 11 3.2 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 12 4 Zusätzlich Angaben 12 4.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden 12 4.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 12 5 Allgemein verständliche Zusammenfassung 13 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Seite 5 von 13 Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertageseinrichtung im Stadtteil Sindorf. Hierzu ist die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich, da der geplante Standort heute als „öffentliche Grünfläche“ dargestellt ist. Das Plangebiet befindet sich im Süd-Westen der Ortslage Sindorf am 'Mastenweg' und umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grünund Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet Dickenbuschfeld. Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) ist gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch1 (BauGB) zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung notwendig. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung für den Flächennutzungsplan werden im vorliegenden Bericht dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang. 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden Die Kolpingstadt Kerpen hat für das gesamte Stadtgebiet die Sicherstellung des Rechtsanspruchs für Kinder über und unter drei Jahren zur Diskussion gestellt. Nach der Kindergartenbedarfsplanung wurde für den Stadtteil Sindorf zur Behebung des Betreuungsdefizits der Bedarf für 8 KITA-Gruppen ermittelt. Da für die Ansiedlung einer Kindertagesstätte ein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB für die Herstellung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung vorliegt, sollen durch die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung der Kindertagesstätte geschaffen werden. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplans SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“. Das Gelände der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von 0,86 ha. 1.3 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetze Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Plangebiet als 'Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung' (GIB), dar. Im Rahmen der Anfrage nach § 34 LPlG wird die Vereinbarkeit der geplanten 77. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung geprüft. Landschaftsplan Das Plangebiet (vgl. Abb. 1, Plangebiet rot umrandet) befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 'Bürgewälder'2 des Rhein-Erft-Kreises und liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585) 2 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung: Landschaftsplan 3 – Bürgewälder, 3. Änderung, Stand 19.04.2016 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 6 von 13 Abb.1: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 3 (Plangebiet rot umrandet) Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen3 stellt den Geltungsbereich des Plangebietes derzeit als Grünfläche – überlagert durch die Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkplatz“ dar. Da die vorgesehene Planung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht, wird parallel zum Bebauungsplan SI 363 die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Geschützte Biotope nach BNatSchG Im Plangebiet befinden sich keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope. Schutzgebiete nach BNatSchG Schutzgebietsfestsetzungen liegen im Plangebiet nicht vor, sind aber in der näheren Umgebung vorhanden. Das Naturschutzgebiet 'Bürgerwald Dickbusch und Lörsfelder Busch' (2.1-4) liegt ca. 550 m südwestlich des Plangebietes in kleinen Bereichen nördlich, zu Großteilen aber südlich der A 4. Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-5105-301 'Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide' beginnt erst südlich der Autobahn und liegt ca. 730 m südlich des Plangebietes. Sowohl im FFH- als auch im Naturschutzgebiet kommen besondere Arten wie Mittelspecht, Wespenbussard und Gelbbauchunke vor. Von außerordentlicher Bedeutung sind die Vorkommen des heute in der Ackerbaulandschaft bedrohten winterlindenreichen EichenHainbuchenwaldes. 3 Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen, 62. Änderung, Stand 20.08.2009 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 2 Seite 7 von 13 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch getrennt nach Umweltschutzgütern zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die Umweltmerkmale des Plangebietes vor und nach Umsetzung der Planung beschrieben. 2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Die Beschreibung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt basiert auf der Grundlage einer Ortsbegehung am 03.03.2017 und der Auswertung verfügbarer Daten. Als Grundlage dient ein aktueller Auszug vom Katasteramt Rhein-Erft-Kreis (1002/08). Biotoptypen Der nach der Vegetationskarte4 als potenziell natürliche Vegetation angegebene 'MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht, stellenweise Flattergras-TraubeneichenBuchenwald, auf lehmigen Böden' ist aufgrund der Nutzung als Spielplatz, öffentliche Grünfläche und Parkplatz seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden. Das ca. 0,86 ha große Plangebiet besteht aus anthropogen überformten Biotoptypen. In diesem Fall sind es Rasen- und Sandflächen und versiegelte Fläche sowie gepflanzte Gebüsche und Einzelbäume. Fauna Das Parkplatzgelände und die Rasenfläche weisen keine besonderen Lebensräume von Tierarten auf. Der randliche Strauch- und Baumbestand dient mehreren Vogelarten als Nistund Rückzugsraum. Es werden Bruten verbreiteter Vogelarten, wie Heckenbraunelle, Zaunkönig, Amsel und Mönchsgrasmücke erwartet. In der angrenzenden Wohnbebauung brüten voraussichtlich Haussperlinge, die sich gerne in den Schlehen auf dem Gelände aufhalten. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Realisierung der Kindertagesstätte kommt es zu Verlusten von geringwertigen Biotoptypen und Lebensräumen. Wertvolle Biotope und Tierlebensräume sind nicht betroffen. Auf der Fläche befinden sich hauptsächlich eine intensiv genutzte Grünfläche sowie schon asphaltierte Flächen mit geringer biologischer Vielfalt. Schutzgebiete liegen nicht vor. Die Beurteilung im Sinne des Artenschutzrechtes erfolgt in Kap. 2.9. Insgesamt betrachtet führt das geplante Vorhaben zu geringen, vermeid- und ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenlebensräumen und der biologischen Vielfalt. 2.2 Schutzgut Boden Morphologie und Geologie Geologisch gesehen liegt das Plangebiet im Südosten auf der Rödinger Lößplatte mit Lößmächtigkeiten von bis 20 m und mehr. Das Gelände im Plangebiet ist nahezu eben. Die Geländehöhen liegen bei ca. 80 m NHN. In Folge der Verwerfungen im Untergrund können in unregelmäßigen Abständen Erdbeben auftreten. Die Gemarkung Sindorf ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.5 Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“.6 4 Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.) Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland - Potenzielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502, Köln, M 1 : 200.000, 1973 5 Geologischer Dienst NRW 2006: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:35.000 6 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 8 von 13 Boden Nach der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen7 wird für das Plangebiet eine Parabraunerde, z.T. Pseudogley-Parabraunerde (L34) angegeben. Dieser Bodentyp wird aufgrund seiner Regelungs- und Pufferfunktion und ihrer regional hohen, natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft (Info Geologischer Dienst8). Die Lössböden sind ertragsstark und weisen Bodenwertzahlen zwischen 65 und 90 auf. Für das Plangebiet liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten, Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen vor. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes als Anwohnerparkplatz sind die natürlichen Böden in diesem Bereich anthropogen beeinflusst. Natürliche Bodenverhältnisse sind in dem versiegelten Bereich nicht anzutreffen. Innerhalb der Grünflächen sind natürlich gewachsene tiefgründige Lössböden (Parabraunerde), die aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion für die natürliche Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig eingestuft werden durch die Planung betroffen.9 Die zukünftige Bodenversiegelung wird entsprechend den baulichen Festsetzungen begrenzt. Nach dem Vorentwurf des Bebauungsplanes umfasst der Flächenanspruch der Kindertagesstätte etwa 1/3 der Fläche. Auf den verbleibenden Spiel- und Freiflächen können die Nutzungen Spielplatz und Anwohnerparken erhalten bleiben. 2.3 Schutzgut Wasser Grundwasser Das Plangebiet befindet sich in der Niederterrasse des Rheinlandes mit Sand- und Kiesschichten im Untergrund. Die Sande und Kiese der Haupttalungen stellen durch die sehr gute bis gute Porendurchlässigkeit grundsätzlich einen guten Grundwasserleiter dar.10 In Folge des Braunkohlentagebaus in der näheren Umgebung (Tagebau Hambach) wurden die oberen und tieferen Grundwasserleiter durch die Sümpfungen abgesenkt. Nach Beendigung des Kohlenabbaus wird sich der natürliche Grundwasserstand wieder einstellen. Die Grundwassermenge sowie der chemische Zustand des Grundwasserkörpers werden aufgrund der Absenkungen als schlecht eingestuft.11 Die Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den Betrieb der Braunkohlentagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs-maßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.12 Die aktive GW-Messtelle (LGD-Nr. 278404819 'Sindorf') befindet sich etwa 315 m westlich des Plangebietes. Hier wurde 2016 ein durchschnittlicher Wasserstand von 13,49 m NHN gemessen. Bei einer Geländehöhe von 82,94 m NHN beträgt der Flurabstand demnach 69,45 m.13 Nach den Angaben des Fachinformationssystems ELWAS14 befindet sich das Plangebiet außerhalb eines festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebietes. 7 Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen: „Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen“ 1:50.000, Blatt L 5106 Köln 8 Geologischer Dienst NRW: Die Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage 2004, fortgeführt– 9 Geologischer Dienst NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016 10 Deutscher Planungsatlas Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 18: Hydrologie 11 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Hintergrundpapier Braunkohle 12 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Stellungnahme vom 21.11.2016 13 Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (www.elwasweb.nrw.de), abgerufen am 14.02.2017 14 Ebd. Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 9 von 13 Oberflächenwasser Innerhalb des Plangebietes sind keine offenen Wasserflächen vorhanden. Südwestlich grenzt das Plangebiet an das innerhalb der Grünfläche liegende Regenrückhaltebecken Sindorf – Dickenbusch (Sonderbauwerksnummer 2225833).15 Die Große Erft und die Erft fließen mehr als 2 km östlich des Plangebietes vorbei. Das Plangebiet befindet sich außerhalb gesetzlich festgesetzter bzw. vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (HQ 100). Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die überbauten und versiegelten Flächen ist nicht auszugehen. Es sind weder Veränderungen oder Einleitungen in Oberflächengewässer vorgesehen, noch ist von einer negativen Beeinflussung des Grundwassers auszugehen. Eine Konkretisierung hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt im Laufe der weiteren Planungen, die Versickerungsfähigkeit wird per Gutachten untersucht. Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser, welches auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfällt, werden in die angrenzende öffentliche Kanalisation eingeleitet. Die baulichen Anlagen liegen außerhalb eines gesetzlich festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes, so dass während des Hochwasserfalls (HQ100) keine Beeinträchtigungen von Rückhalteflächen zu erwarten sind. Durch die Planung geht keine Beeinträchtigung des Grundwassers aus, mögliche Änderungen der Grundwasserflurabstände und Bodenbewegungen durch den Braunkohlebergbau sollten bei der Planung Berücksichtigung finden. Die Bezirksregierung ist als Genehmigungsbehörde für das benachbarte Regenrückhaltebecken zuständig. Eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde muss erfolgen.16 2.4 Schutzgut Klima und Luft Das Plangebiet liegt in der durch subatlantisch-mitteleuropäisches Klima getönten Niederrheinischen Bucht mit relativ milden Temperaturen in den Wintermonaten. Die mittleren Temperaturen betragen im Juli 17,5 – 18°C. Die jährliche mittlere Niederschlagshöhe liegt bei 650 mm, da Kerpen im Wind- und Regenschatten von Nordeifel und Hohem Venn liegt. Das Plangebiet ist dem Klimatop 'Klima innerstädtischer Grünflächen' zuzuordnen.17 Das umliegende Gewerbe ist dem Klimatop 'Gewerbe-, Industrieklima (dicht)', die Wohnbebauung nördlich des Mastenweges dem Klimatop 'Stadtrandklima' zugeordnet. Das Plangebiet sowie die weitere Umgebung hat ein mittleres Potenzial zur Ausbildung einer urbanen Wärmeinsel. Die Grünfläche wirkt sich positiv auf die sommerlichen Wärmebelastungen in den Siedlungszonen aus. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch den Verlust an Grünfläche gehen Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren. Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalklimatischen Bestandssituation sind jedoch nicht zu erwarten. In unmittelbarem Umfeld des Plangebietes sind weitere Grün- und Ackerflächen vorhanden. 2.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsnutzung Das 0,86 ha große Plangebiet befindet sich im Südosten des Landschaftsraums der 'Rödinger Lößplatte'. Die schwach reliefierte, nach Norden und Osten geneigte Lößplatte der 'Jülicher 15 Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Stellungnahme vom 22.12.2016 und 11.01.2017 16 Ebd. 17 Fachinformationssystem „Klimaanpassung“ (www.klimaanpassung-karte.nrw.de), aufgerufen am 14.02.2017 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 10 von 13 Börde' ist aufgrund der ertragreichen, leicht bearbeitbaren Lössböden ein intensiv genutzter Ackerbau-Standort. Die Randzonen des expandierenden Braunkohle-Tagebaus sind dicht besiedelt. Das Plangebiet ist von einer Gehölzhecke umgeben, sodass die umliegenden Gewerbegebiete nach Süden und Osten etwas eingegrünt sind. Auch nach Norden ist die Grünfläche mit einer Gehölzhecke zum Fuß- und Radweg abgegrenzt. Vom westlich angrenzenden Wall kann man die umliegende Gegend weithin überblicken. Die Grünfläche mit den Spielgeräten bildet einen optischen Puffer zwischen der gewerblichen Nutzung im Süden und dem Geschosswohnungsbau nördlich des Mastenweges zu denen der asphaltierte Anwohnerparkplatz gehört. Der Landschaftsraum der 'Jülicher Börde' bietet keine überregional bedeutende Erholungsqualitäten. Der Spielplatz mit Rutsche, Streetballfeld, Bolzplatz, Wippe, Doppelschaukel, Sandkasten und weiteren Spielgeräten bietet einen zentralen Aufenthaltsort für das Einzugsgebiet südlich der Bahn. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Es werden durch die geplante Erweiterung keine landschaftsbildprägenden Elemente in Anspruch genommen. Die geplante Bebauung führt zu einer Veränderung des Landschaftsbildes im unmittelbaren Umfeld. Die Funktion des Spielplatzes kann durch die Planung der Kindertagesstätte erhalten bleiben. 2.6 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Der Stadtteil Sindorf ist mit 18.050 Einwohnern der Bevölkerungsreichste Stadtteil der Kolpingstadt Kerpen.18 Das Plangebiet südlich der Bahn ist über den Fuß- und Radweg 'Mastenweg' sowie durch die im Osten verlaufende Straße 'Am Gewerbehof' erschlossen. Eine Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz besteht über den 'Europaring' (K39n) und die 'Erfttalstraße' (L122). In etwa 450 m Entfernung befindet sich am 'Europaring' die Bushaltestelle 'Visteonstr.' (Linie 921). Immissionsbelastungen ergeben sich durch das Gewerbegebiet Dickenbuschfeld im Süden. Ebenso wird durch den Erftverband darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden kann.19 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Der Spielplatz und die Grünfläche weisen einen besonderen Aufenthaltsort zur Erholung des Menschen auf. Mögliche Belastungen durch das angrenzende Gewerbegebiet werden in einer schalltechnischen Untersuchung im Laufe der weiteren Planung berücksichtigt und ggf. mit entsprechenden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Das städtebauliche Konzept sieht eine fußläufige Erreichbarkeit entlang des Mastenweges vor, durch die eine gute und sichere Erschließung des Kindergartens gewährleistet werden kann. Durch die Kindertagesstätte ergeben sich grundsätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut Mensch, da hierdurch das ermittelte Betreuungsdefizit für Kinder über und unter drei Jahren des Stadtteils Sindorf gedeckt werden kann. Für das Wohngebiet 'Theodor-Heuss-Straße', mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau bietet der Standort eine gute Versorgungsfunktion. In Hinblick auf die Verdachtsmomente auf Kampfmittel ist bei nicht unerheblichen Eingriffen erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.20 18 www.stadt-kerpen.de, Zahlen, Daten, Fakten, aufgerufen am 14.02.2017 Erftverband: Stellungnahme vom 11.11.2016 20 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung: Stellungnahme vom 07.11.2016 19 Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 2.7 Seite 11 von 13 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Ausgewiesene Bau- und Bodendenkmale, sowie sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Eine Beurteilung des Plangebietes in Hinblick auf Kulturgüter ist nach der vorliegenden Datenlage abschließend nicht möglich. Unter Beachtung der nachfolgend benannten Maßnahmen können erhebliche Auswirkungen grundsätzlich vermieden werden. Denkmalwürdige Bausubstanz liegt im Plangebiet nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten dennoch archäologische Bodenfunde festgestellt werden, so ist umgehend die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Im Plangebiet bestehen die allgemein bekannten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Tiere und Pflanzen. Besondere Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach fachlicher Einschätzung nicht vorhanden. In Folge der geplanten Kindertagesstätte ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wirkungsgefüges. 2.9 Artenschutz Nach der Artenschutzprüfung der Stufe I (Vorprüfung)21 wird ein Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten auf dem Gelände, bis auf Niststätten verbreiteter und ungefährdeter Vogelarten im Gehölzbestand ausgeschlossen. Gehölzrodungen sind nur im geringen Maße vorgesehen und nur außerhalb der Brutzeiten zulässig. Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die 77. Änderung des FNP führt unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen zu keinen Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote). 2.10 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben Das Plangebiet ist im rechtswirksamen FNP als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Kinderspielplatz und Parkplatz dargestellt. Diese Nutzung würde ohne das Planvorhaben voraussichtlich fortgeführt werden. Maßnahmen zur Vermeidung Minderung und Ausgleich 2.11 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen Die Rodung von Gehölzen ist gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere) grundsätzlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Gehölzrodungen sind generell auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Die zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen während der Bauzeit zu schützen. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Gehölzbestände sind durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen. Es sind folgende Richtlinien zu beachten: - RAS-LG-4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ - DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (Ausgabe 07/2014)“ 21 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (2017): Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum BP SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“, Kolpingstadt Kerpen Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht Seite 12 von 13 Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige Bauleitung regelmäßig Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zum Schutz der Bäume durchzuführen. Zum Schutz des Bodens ist bei der Einrichtung der Baustelle auf einen schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Abgetragener Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Boden ohne weitere Verwendung soll sofort vom Baustellenbereich abgefahren werden. Nach Ende der Bauarbeiten ist der nicht versiegelte Boden im Bereich von Baulagerflächen und Fahrgassen mindestens 40 cm tief zu lockern. 2.12 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Alternative Standorte für die Realisierung der neuen Kindertagesstätte in Kerpen-Sindorf wurden von der Kolpingstadt Kerpen geprüft. Neben dem Standort Mastenweg standen zwei Standorte an der Hüttenstraße (ein privates und ein städtisches Grundstück) dem Rat zur Diskussion. Trotz der abseitigen Lage hat der Standort Mastenweg für das Einzugsgebiet südlich der Bahn, insbesondere dem Wohngebiet 'Theodor-Heuss-Straße', mit einem hohen Fluktuationsanteil im Geschosswohnungsbau eine gute Versorgungsfunktion. Das Grundstück bietet auf Grund seiner Größe ausreichend Planungsspielraum und befindet sich im städtischen Eigentum so dass eine zeitnahe Realisierung möglich ist. Auf Grund der gegebenen Dringlichkeit soll der Neubau an dem schnellstmöglich realisierbaren Standort erfolgen. Zusätzlich Angaben 2.13 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden Die derzeitige Flächennutzung wurde im Plangebiet der 77. Flächennutzungsplanänderung nach der Grundlage der Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung nach LANUV bewertet. Eine flächendeckende Kartierung der Biotoptypen und des Artenschutzpotenzials erfolgte am 03.03.2017. Zum Plangebiet liegen folgende Gutachten und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes vor:  Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Hinweise auf Grundwasserabsenkungen durch Braunkohlenbergbau (Schreiben vom 21.11.2016)  Erftverband: Hinweise auf Geruchsbelästigung, Stellungnahme vom 11.11.2016  Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung: Hinweise zur Kampfmittelbelastung, Stellungnahme vom 07.11.2016  Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz: Hinweise zum, Wasser-, Immissions- und Bodenschutz, Stellungnahme vom 22.12.2016 und 11.01.2017  Geologischer Dienst NRW: Hinweise auf Erbebengefährdung, Kompensationssuchräume und Bodenschutz, Stellungnahme vom 21.11.2016 2.14 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die aufgrund der Durchführung der Flächennutzungsplanänderung eintreten, sollen die Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden der Stadtverwaltung erforderlich. Sollten unerwartete, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht 3 Seite 13 von 13 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Kolpingstadt Kerpen plant die Realisierung einer Kindertagesstätte im Stadtteil Sindorf (Flächen für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“). Hierzu ist die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich, da die derzeitige Fassung für das Plangebiet noch Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz und Parkplatz“ vorsieht. Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Stadtteils Sindorf, südlich der Bahn und umfasst die Parzellen 709 und 395 der Flur 18, Gemarkung Sindorf. Auf dem Gelände befindet sich derzeit eine innerörtliche Grün- und Abstandsfläche gegenüber dem Gewerbegebiet 'Dickenbuschfeld'. Bei der Aufstellung des vorbereitenden Bauleitplans (Flächennutzungsplan) ist zur Beurteilung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung notwendig. Im vorliegenden Umweltbericht werden die Umweltbelange betrachtet und Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes benannt. Das Plangebiet befindet sich im Innenbereich. Im Umkreis von 300 m liegen keine Natura 2000Gebiete vor. Beeinträchtigungen der Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete in der Umgebung werden ausgeschlossen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und Biotopverbundflächen. Eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Beachtung der Brutzeitenregelung bei Gehölzrodungen ausgeschlossen. Aufgrund der Vornutzung als Spiel- und Parkplatz sind die Böden im Plangebiet anthropogen beeinflusst. Die als Parkplatz genutzten Flächen sind bereits versiegelt. Jedoch sind die natürlichen Böden innerhalb der Grünfläche als besonders schutzwürdig einzustufen und in Teilen durch die Realisierung der KITA betroffen. Das Plangebiet liegt außerhalb einer Trinkwasserschutzzone. Das tagebaubedingt abgesenkte Grundwasser ist durch die Überdeckung ausreichend geschützt. Vorläufig gesicherte Überschwemmungsflächen sind nicht betroffen. Eine erhebliche Veränderung der klimatischen Bestandssituation in Folge der geplanten Bebauung wird ausgeschlossen. Durch den Verlust an Grünfläche gehen zwar Flächen mit klimaausgleichender Funktion verloren. Spürbare Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalklimatischen Bestandssituation sind nicht zu erwarten. Durch die geplante Bebauung der Freifläche kommt es zu keiner grundlegenden Veränderung des durch gewerbliche Nutzung geprägten Umfeldes. Die neue Kindertagesstätte führt zu einer positiven Wirkung auf das Schutzgut Menschen, da hier wichtige Betreuungsplätze für Kinder geschaffen werden. Eine Erhöhung der Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen wird ausgeschlossen. Die Nutzungen des Spielplatzes und des Anwohnerparkplatzes bleiben bestehen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach der vorliegenden Datenlage nicht zu erwarten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen geringe und ausgleichbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft verbleiben. Kerpen im März 2017 Jörg Mackeprang Abteilungsleiter 16.1