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Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
206 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
29.03.17, 18:16
Aktualisiert
29.03.17, 18:16
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1)Evonik Industries/04.11.2016 Keine Bedenken T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /03.05.2016 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. T 3) Unitymedia NRW GmbH/08.11.2016 Keine Bedenken T 4) Amprion GmbH/09.11.2016 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. T 5) Bezirksregierung Köln-Obere Wasserbehörde//07.11.2016 Es ist keine Betroffenheit vorhanden. T 6) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /07.11.2016 Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein(§ 16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da hier nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte sich die Situation ändern, ist erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. T 7) Thyssengas GmbH/07.11.2016 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Keine Bedenken T 8) Wald und Holz NRW/16.11.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Im Zuge der Baumaßnahmen sollten jedoch die Gehölzstrukturen im westlichen Teil der Fläche erhalten werden. T 9) Erftverband/11.11.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Regenüberlaufbeckens sowie des Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden kann. T 10) ) Gemeinde Merzenich/14.11.2016 Keine Bedenken T 11) Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel/11.11.2016 Keine Bedenken Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch Seite 1 von 5 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum BP SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ ermittelt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche wird zur Offenlage dem Träger vorgelegt. entfällt entfällt entfällt entfällt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. entfällt entfällt Die westlichen Gehölzstrukturen werden nicht von der Planung des Kita-Gebäudes berührt. Nicht F-Plan relevant. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. entfällt Nicht F-Plan relevant. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung erfolgen. Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden, Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden und/oder textlich auf die Verkehrsemmissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 12) DB Bahn AG/14.11.2016 Keine Bedenken T 13) Bezirksregierung Köln-Obere Immissionsschutzbehörde Dez. 53/15.11.2016 Keine Bedenken Das Plangebiet befindet sich in einem ausreichend großen Abstand zum Betriebsbereich der Biogasanlage der Fa. Bioenergie Kerpen-Sindorf GmbH. Es liegt außerhalb des sogenannten Achtungsabstandes nach dem Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung-Umsetzung § 50 BlmSchG der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. T 14) Geologischer Dienst NRW/21.11.2016 1. Erdbebengefährdung Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gem. den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der BRD 1:350 000, Bundesland NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. Die Gemarkung Sindorf der Kolpingstadt Kerpen ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und den entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene Im Rahmen des FNP`s können Nutzungsregelungen auch als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPEFläche“ ausgewiesen und textlich festgesetzt werden. Dies ist für den FNP gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB sowie für den Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit. 3. Bodenschutz aus FNP-Ebene Rechtlich zu schützende Böden in NRW Die Kriterien der landesweit rechtlich zu schützenden Böden in NRW treffen auf die Böden der betroffenen Fläche zu. Die betroffenen Böden sind mit der Schutzstufe drei als „besonders schutzwürdige fruchtbare Böden“ registriert. Dieser Aspekt ist in der Abwägung besonders zu beachten. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind natürlich gewachsene tiefgründige Lößböden (Parabraunerde) der höchsten Schutzstufe betroffen, aufgrund ihrer besonders schutzwürdigen Regelungsund Pufferfunktionen für die natürliche Seite 2 von 5 falls es erforderlich ist, entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“ ausgewiesen. entfällt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. In der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine entsprechenden Flächen dargestellt. Nicht F-Plan relevant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung erfolgen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Bodenfruchtbarkeit. Darüber hinaus dienen sie dem Naturhaushalt durch ihre Klimakühlfunktion und ihr Wasserrückhaltevermögen. Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen im weiteren Verfahren sind anzustreben. Siehe auch Bodenkarten: a) Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW-Landesbetrieb-, Krefeld, 2004 (ISBN 3-86029-709-0) http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http: www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http: www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf T 15) Westnetz GmbH-Netzplanung/18.11.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant. T 16) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und Bodenschutz Dez. 52/18.11.2016 Es ist keine Betroffenheit vorhanden. T 17) Bezirksregierung Köln Dez. 33/22..2016 Keine Bedenken T 18) Bezirksregierung Arnsberg/21.11.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohlen verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. T 19) LVR-Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/24.11.2016 Keine Bedenken T 20) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/12.12.2016 Keine Bedenken bis zu einer Bauwerkshöhe bis zu 10 m. Der Standort des Gebietes befindet sich innerhalb der Kontrollzone des Bauschutzbereiches im Zuständigkeitsbereich Nörvenich. Es wird darauf hingewiesen, dass Baukrane separat beim Luftfahrtamt der Bundeswehr zu beantragen sind. Seite 3 von 5 Nicht F-Plan relevant. entfällt entfällt Es wird ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgen. entfällt Eine Bauwerkshöhe von 10 m wird nicht erreicht. Nicht F-Plan relevant Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden T 21) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016 Südlich der 77. Änderung des FNP verläuft in einer Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können. T 22) Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26Luftverkehr/13.12.2016 Keine Bedenken T 23) IHK Köln/14.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Ansiedlung eines Kindergartens zu keinerlei Einschränkungen der ansässigen Gewerbebetriebe kommen darf. Auch mögliche zukünftige Unternehmensentwicklungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. T 24)Rhein-Erft-Kreis/22.12.2016 Es werden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht: Wasserschutz Grundsätzlich keine Bedenken. Folgender Hinweis ist zu beachten: Im Plangebiet liegt ein Teil des Regenrückhaltebeckens Sindorf Dickbusch, Sonderbauwerksnummer 2225833. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Eine Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde muss erfolgen. Immissionsschutz Es ist geplant eine Kita im unmittelbaren Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen und Betrieben zu ermöglichen. Somit ist nicht auszuschließen, dass die Kita Belästigungen und Störungen im Sinne des § 15 (1) Satz 2, letzter Halbsatz BauNVO ausgesetzt werden kann. Zur Vermeidung von Konflikten wird empfohlen, die Lärmimmissionen, die auf das Planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch zu untersuchen und zu bewerten. Gegebenenfalls sind Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Seite 4 von 5 Nicht F-Plan relevant Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. entfällt Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden, falls es erforderlich ist, entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“ ausgewiesen. Das Plangebiet ist verkleinert worden, sodass das Regenrückhaltebecken nicht mehr im Plangebiet liegt. Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden, falls es erforderlich ist, entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“ ausgewiesen. Ergänzende Stellungnahme 11.01.2017 Wasserschutz Für die Verwendung von aufbereitenden Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Gem. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Wenn Niederschlagswasser vor Ort versickert werden soll, ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu beantragen. Immissionsschutz Siehe Stellungnahme vom 22.12.2016 Sollte dennoch an den Planungsabsichten festgehalten werden, sollten die Lärmimmissionen, die auf das Nicht F-Plan relevant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung erfolgen. Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden, falls es erforderlich ist, entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita Mastenweg“ ausgewiesen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Seite 5 von 5 planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch untersucht und bewertet werden. Bodenschutz Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass man keine alternative erschlossene städtische Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte geeignet gewesen wäre, gefunden hat. Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz. entfällt Naturschutz Keine Bedenken entfällt Amt für Straßenbau und Verkehr Keine Bedenken entfällt Amt für öffentlichen Personennahverkehr Keine Bedenken