Daten
Kommune
Kerpen
Größe
206 kB
Datum
02.05.2017
Erstellt
29.03.17, 18:16
Aktualisiert
29.03.17, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)Evonik Industries/04.11.2016
Keine Bedenken
T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH
und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /03.05.2016
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
Sollten externe Flächen zur Deckung des
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
T 3) Unitymedia NRW GmbH/08.11.2016
Keine Bedenken
T 4) Amprion GmbH/09.11.2016
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen.
T 5) Bezirksregierung Köln-Obere
Wasserbehörde//07.11.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 6) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /07.11.2016
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein(§
16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung
bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in
Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen
Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei
denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen
werden. Da hier nicht unmittelbar von nicht
unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte sich die Situation ändern, ist erneut die
Untersuchung des Grundstücks auf
Kampfmittelbelastung zu beantragen.
T 7) Thyssengas GmbH/07.11.2016
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der
Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht
vorgesehen.
Keine Bedenken
T 8) Wald und Holz NRW/16.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Zuge der Baumaßnahmen sollten jedoch die
Gehölzstrukturen im westlichen Teil der Fläche erhalten
werden.
T 9) Erftverband/11.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Geruchsbelästigung durch den Betrieb des
Regenüberlaufbeckens sowie des
Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden
kann.
T 10) ) Gemeinde Merzenich/14.11.2016
Keine Bedenken
T 11) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel/11.11.2016
Keine Bedenken
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch
Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122,
auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
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Vorschlag der Verwaltung
entfällt
entfällt
Die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens zum BP SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ ermittelt. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche wird
zur Offenlage dem Träger vorgelegt.
entfällt
entfällt
entfällt
entfällt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entfällt
entfällt
Die westlichen Gehölzstrukturen werden nicht von
der Planung des Kita-Gebäudes berührt.
Nicht F-Plan relevant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
entfällt
Nicht F-Plan relevant.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung
erfolgen.
Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI
363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches
Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden,
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
und/oder textlich auf die Verkehrsemmissionen (Staub,
Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden
Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
T 12) DB Bahn AG/14.11.2016
Keine Bedenken
T 13) Bezirksregierung Köln-Obere
Immissionsschutzbehörde Dez. 53/15.11.2016
Keine Bedenken
Das Plangebiet befindet sich in einem ausreichend
großen Abstand zum Betriebsbereich der Biogasanlage
der Fa. Bioenergie Kerpen-Sindorf GmbH. Es liegt
außerhalb des sogenannten Achtungsabstandes nach
dem Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände
zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallVerordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen
der Bauleitplanung-Umsetzung § 50 BlmSchG der
Kommission für Anlagensicherheit beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
T 14) Geologischer Dienst NRW/21.11.2016
1. Erdbebengefährdung
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei der Planung und Bemessung
üblicher Hochbauten gem. den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen ist.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die
anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der BRD 1:350 000, Bundesland
NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne
Standorte bestimmt werden.
Die Gemarkung Sindorf der Kolpingstadt Kerpen ist der
Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für
Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und den entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
2. Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene
Im Rahmen des FNP`s können Nutzungsregelungen
auch als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPEFläche“ ausgewiesen und textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den FNP gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB sowie
für den Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
möglich. Ökologische Merkmale der Region können
weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die
Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer
ökologischer Wertigkeit.
3. Bodenschutz aus FNP-Ebene
Rechtlich zu schützende Böden in NRW
Die Kriterien der landesweit rechtlich zu schützenden
Böden in NRW treffen auf die Böden der betroffenen
Fläche zu. Die betroffenen Böden sind mit der
Schutzstufe drei als „besonders schutzwürdige
fruchtbare Böden“ registriert. Dieser Aspekt ist in der
Abwägung besonders zu beachten.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind natürlich gewachsene tiefgründige Lößböden
(Parabraunerde) der höchsten Schutzstufe betroffen,
aufgrund ihrer besonders schutzwürdigen Regelungsund Pufferfunktionen für die natürliche
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falls es erforderlich ist, entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita
Mastenweg“ ausgewiesen.
entfällt
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es wird ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363
erfolgen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
In der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden keine entsprechenden Flächen dargestellt.
Nicht F-Plan relevant.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung
erfolgen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Bodenfruchtbarkeit. Darüber hinaus dienen sie dem
Naturhaushalt durch ihre Klimakühlfunktion und ihr
Wasserrückhaltevermögen.
Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen im weiteren
Verfahren sind anzustreben.
Siehe auch Bodenkarten:
a) Auskunftssystem BK 50 mit Karte der
schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM,
Geologischer Dienst NRW-Landesbetrieb-,
Krefeld, 2004 (ISBN 3-86029-709-0)
http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online
Kartenserver) und zur
Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise
unter
http: www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und
http: www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf
T 15) Westnetz GmbH-Netzplanung/18.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des
Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet
keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant.
T 16) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und
Bodenschutz Dez. 52/18.11.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 17) Bezirksregierung Köln Dez. 33/22..2016
Keine Bedenken
T 18) Bezirksregierung Arnsberg/21.11.2016
Grundsätzlich keine Bedenken
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohlen
verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg
sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
T 19) LVR-Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/24.11.2016
Keine Bedenken
T 20) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/12.12.2016
Keine Bedenken bis zu einer Bauwerkshöhe bis zu 10 m.
Der Standort des Gebietes befindet sich innerhalb der
Kontrollzone des Bauschutzbereiches im
Zuständigkeitsbereich Nörvenich. Es wird darauf
hingewiesen, dass Baukrane separat beim Luftfahrtamt
der Bundeswehr zu beantragen sind.
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Nicht F-Plan relevant.
entfällt
entfällt
Es wird ein entsprechender Hinweis in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363
erfolgen.
entfällt
Eine Bauwerkshöhe von 10 m wird nicht erreicht.
Nicht F-Plan relevant
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
T 21) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016
Südlich der 77. Änderung des FNP verläuft in einer
Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu
unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden können.
T 22) Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26Luftverkehr/13.12.2016
Keine Bedenken
T 23) IHK Köln/14.12.2016
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante
Ansiedlung eines Kindergartens zu keinerlei
Einschränkungen der ansässigen Gewerbebetriebe
kommen darf. Auch mögliche zukünftige
Unternehmensentwicklungen dürfen nicht beeinträchtigt
werden.
T 24)Rhein-Erft-Kreis/22.12.2016
Es werden folgende Anregungen und Bedenken
vorgebracht:
Wasserschutz
Grundsätzlich keine Bedenken.
Folgender Hinweis ist zu beachten:
Im Plangebiet liegt ein Teil des Regenrückhaltebeckens
Sindorf Dickbusch, Sonderbauwerksnummer 2225833.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die
Bezirksregierung Köln. Eine Abstimmung mit der
zuständigen Genehmigungsbehörde muss erfolgen.
Immissionsschutz
Es ist geplant eine Kita im unmittelbaren
Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen und
Betrieben zu ermöglichen. Somit ist nicht
auszuschließen, dass die Kita Belästigungen und
Störungen im Sinne des § 15 (1) Satz 2, letzter Halbsatz
BauNVO ausgesetzt werden kann.
Zur Vermeidung von Konflikten wird empfohlen, die
Lärmimmissionen, die auf das Planvorhaben einwirken
können, lärmtechnisch zu untersuchen und zu bewerten.
Gegebenenfalls sind Lärmminderungsmaßnahmen zu
ergreifen.
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Nicht F-Plan relevant
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
entfällt
Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI
363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches
Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden,
falls es erforderlich ist, entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita
Mastenweg“ ausgewiesen.
Das Plangebiet ist verkleinert worden, sodass das
Regenrückhaltebecken nicht mehr im Plangebiet
liegt.
Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI
363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches
Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden,
falls es erforderlich ist, entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita
Mastenweg“ ausgewiesen.
Ergänzende Stellungnahme 11.01.2017
Wasserschutz
Für die Verwendung von aufbereitenden Altbaustoffen
(RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus
industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc.
ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei
der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu
beantragen ist.
Gem. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach
Maßgabe des § 55 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen. Wenn Niederschlagswasser vor Ort
versickert werden soll, ist bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine
wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu
beantragen.
Immissionsschutz
Siehe Stellungnahme vom 22.12.2016
Sollte dennoch an den Planungsabsichten festgehalten
werden, sollten die Lärmimmissionen, die auf das
Nicht F-Plan relevant.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363
„Kindertagesstätte Mastenweg“ wird eine Prüfung
erfolgen.
Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI
363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches
Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es werden,
falls es erforderlich ist, entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan SI 363 „Kita
Mastenweg“ ausgewiesen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
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planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch
untersucht und bewertet werden.
Bodenschutz
Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW
(LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen
die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten
Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine
Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten,
baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung
durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten,
dass man keine alternative erschlossene städtische
Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte
geeignet gewesen wäre, gefunden hat.
Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit
einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz.
entfällt
Naturschutz
Keine Bedenken
entfällt
Amt für Straßenbau und Verkehr
Keine Bedenken
entfällt
Amt für öffentlichen Personennahverkehr
Keine Bedenken