Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
633 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 61.21-20/1221.
Änd.
öffentlich
V
8101.42
Amt:
- 61 -
An den
BeschIAusf.: - 61 -
Rat
Datum: 05.09.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorbereitung über den
•
Ausschuss
Betrifft:
für Stadtentwicklung
Bebauungsplan Nr. 122, E.-Kierdorf, In den Barbenden
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderuna
Finanzielle
Auswirkungen:
o
Keine
Unterschriftdes Budgetverantwortlichen
Erftstadt,den05.09.2005
•
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Beschlussentwurf:
Gern. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGB!. I S. 2414) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 122, E.Kierdorf, In den Barbenden, in einem Teilbereich gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern.
Begründung:
Mit beiliegendem Schreiben wurde von der RWE Power AG beantragt, die bisher im
äußersten Nordosten (östlich der Einmündung der Straße "In den Barbenden" in die
Berrenrather Straße) des Bebauungsplanes Nr. 122, E.-Kierdorf, In den Barbenden,
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche
um 5 m nach Osten zu erweitern (s.
Antragsschreiben). Auf dem ca. 755 qm großen und ca. 24,5 m breiten Grundstück ist
zurzeit eine 12.5 m x 14 m große überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die
westlich gelegenen Grundstücke werden in Kürze mit einem Doppelhaus bebaut.
Aufgrund der Realisierung des Doppelhauses ist eine Grenzbebauung nicht mehr
möglich, sodass auf dem zur Diskussion stehenden relativ großen Baugrundstück
lediglich ein freistehendes Wohnhaus innerhalb einer 9,5 m x 14 m großen
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden kann.
P:\szIVORLAGENIV6100045·248.doc
-
2
-
Im östliche Grundstücksbereich
stehen außerhalb des Baufensters Bäume und
Sträucher des angrenzenden und unter Landschaftsschutz stehenden Waldes.
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Garagen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche nicht ausgeschlossen, sodass zwischen dem Baufenster und der
östlichen Grundstücksgrenze Garagen errichtet werden könnten, die den bestehenden
Baumbestand bzw. den Waldrand gefährden.
Die nunmehr vorgesehene Änderung umfasst die Erweiterung des Baufensters um
3,00 m nach Osten (statt 5.00m), die Festsetzung von "Einzelhaus" und die Sicherung
(zeichnerische und textliche Festsetzung) der im Osten vorhandenen Bäume und
Sträucher (s. Entwurf der Planänderung).
•
Mit den Änderungen soll zum einen eine der Grundslückgröße und -breite angepasste
Bebauung ermöglicht und zum anderen ein Eingriff in den bestehenden und
erhaltenswerten Baum- und Strauchbestand bzw. Waldsaum erreicht werden. Die
Änderung dient somit neben der Verbesserung der baulichen Ausnutzbarkeit des
Baugrundslückes insbesondere auch der Sicherung des erhaltenswerten Waldrandes.
Städtebaulich ist die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes vertretbar.
Die zwischenzeitlich neuen Eigentümer (Eheleute Josef und Elfi Ortgen) sowie der
betroffene Nachbar haben der Änderung zugestimmt; die Grundzüge der Planung
werden nicht berührt.
(Bösche)
•
Anlagen:
Antragsschreiben
7. Vereinfachte Änderung
P:ISZIVORLAGENIV6100045·248.DOC
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RW~
RWE Power
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B.WE.fo.wrr AG StDUOtowr9"
63 I
06. APR2005
I 14
r21
50235 KAln
Liegenschaften und Umsledlungen
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Herrn Detlef Lippik
Holzdamm 10
Ihre Zeichen
Ihre Nachricht
Unsere Zeichen
Name
Telefon
Telefax
50374 Erftstadt
E-Mail
BF-UE do
Dominik
(0221) 480-23549
(0221) 480-23566
Norbert.Domlnik
@rwe.com
Köln, 4. April 2005
Baugebiet "In den Barbenden" Bebauungsplan
Nr. 122
Erweiterung des Baufensters auf dem Baugrundstück
17
Sehr geehrter Herr Lippik,
wir kommen zurück auf das am 01.04.2005 mit unserem Herrn Dominik geführte
Gespräch über eine mögliche Erweiterung des Baufensters auf dem im beiliegenden Lageplan mit der Ziffer 17 gekennzeichneten
Grundstück.
Nach dem in Kürze anstehende Verkauf der Baugrundstücke
wird die Frontbreite des Grundstück
Ziffern 16 a und b
17 etwa 23 m betragen. Das Baufenster
würde eine Gesamtbreite von 12.5 m haben, entsprechend könnte ein Wohngebäude mit einer Maximalbreite von 9,50 m errichtet werden. Obwohl unsererseits
bereits ein deutlicher Abschlag auf den Kaufpreis wegen der großen, baulich nur
für Garagen zu nutzenden Fläche gewährt wurde, ist ein Käufer nicht in Sicht.
RWE Power
Aktiengesellschaft
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Wir bitten Sie um eine Überprüfung der bisherigen Festlegungen dahingehend,
T +49(0)221/480-0
ob eine Erweiterung des Baufensters um mindestens 5 m in nordöstlicher Rich-
I www.rwe.c:om
tung (siehe Anlage) möglich wäre. Dies würde eine angemessene
einem Einfamilienhaus,
aber auch eine Doppelhausbebauung
Bebauung mit
mit einer Gebäu-
debreite von jeweils 7,25 m zulassen. Bezüglich einer Doppelhausbebauung
des
Grundstücks liegt uns derzeit eine konkrete Anfrage vor.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Herr Dominik jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
F +49(0)221/480-1] 51
Vorsitzender
des
Aufsichtsrates:
Harry Roels
Vorstand:
Jan Zillus
(Vorsitzender)
"',,ln Fitting
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Cr. cerd jJ'JPf
Dr. Johannes Lambertz
Antonius Von
Sitz der Gesellschaft:
Essen und Köln
Eingetragen beim
RWE Power Aktiengesellschaft
Liegenschaften
(
und Umsiedlungen
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Anlage
Amtsgericht Essen
HRB17420
Amtsgericht K61n
HRBIl7
BankverbIndung:
West LB AG
BLZ 300 500 00
Kto.-Nr. 152561
lBAN: DEO 3005 0000
0000 152561
SIC (SWIFT-Code):
WELADEDD
USt·ldNr. OE 8112 23345
St·Nr.Il2l5717/1032
..
Flur 18
..
FlurS
..
,
501 m'
1. Vereinfachte Änderung
Bebauungsplan Nr. 122
Erftstadt-Kierdorf, In den Barbenden
Legende
Art der baulichen
Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
WA
Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
Maß der baulichen
Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SauGB)
0,4
Grundflachenzahl
TH/FH
maximale Traufhöhe I maximale Firsthöhe
•
Bauweise,
Baugronze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
nur Einzelhaus zulässig
Baugrenze
Führung von unterirdischen
Versorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
--<>--
unterirdische Versorgungsleitung
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrocht
zu belastende
Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 SauGB)
Leitungsrecht zugunsten eines Versorgungsträgers
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
•
fOr die Erhaltung von Bäumen,
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Umgrenzung von Flächen mit Bindung für den Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern
Sonstige
Festsetzungen
NEU
(§ 9 Abs. 7 BauGB u. § 1 Abs.4 BauNVO)
Grenze der räumlichen Geltungsbereiches
der Planänderung
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen I Bauweisen
Textliche Festsetzung
NEU
•••
0-0-0-
NEU
Innerhalb der als .Fläche mit Bindung fOr die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern"
festgesetzten Fläche ist der vorhandene Baum- und Strauchbestand dauerhaft zu erhalten und
insbesondere während der Bauphase vor schädlichen UmwelteinwirllUngen zu schOtzen (siehe
DIN 18920 .Schutz von Bäumen, Pflanzenbestanden und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen").
Die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb dieser Fläche ist nicht zulässig. Dies gilt sowohl
fOr Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO als auch für Garagen. Carports und Stellplätze.
Die textlichen Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes
122 bleiben unverändert.
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