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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
521 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
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Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre)

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Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: V 8/071' Amt: - 61 - An den BeschIAusf.: - 61 - Rat Datum: 16.08.2005 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den • Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre Finanzielle Auswirkungen: I8l Keine Unterschriftdes BUdgetverantw0l~en Erftstadt,den 16.08.2005 • W Beschlussentwurf: Gemäß §§ 14. 16 und 17 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) wird die in der Anlage beigefügte Satzung über den erneuten Erlass der Veränderungssperre für den Plan bereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.07.2003 für den Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, eine Satzung über die Veränderungssperre beschlossen (s. V 7/2759). Da diese Veränderungssperre zum 12.08.2005 abgelaufen und das Bebauungspianverfahren noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen ist, ist es zur weiteren Sicherung der Planung notwendig. eine Verlängerung der Veränderungssperre bzw. deren erneuten Erlass zu beschließen. Eine Vorentwurfsplanung konnte für dieses Plangebiet bisher nicht erfolgen, da für die Durchführung des Planverfahrens noch weitere planungsvorbereitende Maßnahmen P:\sz\VORLAGEN\V61 000 15-228.doc - 2 - durchzuführen sind. Insbesondere ist aufgrund des Verkehrslärmes auf der Köttinger Straße (L 263) und der vorhandenen Nutzungen (u. a. Grabsteinwerk) nach entsprechender Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Umweltamt ein Lärmgutachten notwendig. Die schalltechnische Untersuchung soll aufzeigen, ob im Plangebiet die Orientierungswerte für ein .Allqerneines Wohngebiet" bzw. "Mischgebiet" eingehalten werden und welche Schallschutzbestimmungen erforderlich sind. Erst danach kann entschieden werden, welche zukünftigen Nutzungen im Plangebiet vorgesehen werden können . • Anlage • P:\SZ\VORLAGEN\V610001S-228.DOC BEKANNTMACHUNG • der Stadt Erftstadt Nr. Satzung der Stadt Erftstadt über den erneuten Erlass der Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße. für den Planbereich Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 14, 16 und 17 (3) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) folgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes stadt-liblar, Köttinger Straße. • Nr. 118, Erft- Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist in einem Anlageplan dargestellt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. P:lsz\BEKANNnB6100015-228.doc -2§4 Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §5 • Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Auf die Zweijahresfrist wird der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches abgelaufene Zeitraum angerechnet (§ 15 Abs. 1). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Erftstadt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, wird hiermit gemäß § 16 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, • a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister P;\$Z\BEKANI'fT\B610Q01S.228,doc • • BEBAUUNGSPLAN NR.118 Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße Umwelt- und Planungsamt Erftstadt, 16.08.2005 Maßstab: 1 : 3.000