Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
521 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:
V
8/071'
Amt:
- 61 -
An den
BeschIAusf.: - 61 -
Rat
Datum: 16.08.2005
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
•
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Bebauungsplan
Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße
Beschluss über den erneuten Erlass der Veränderungssperre
Finanzielle
Auswirkungen:
I8l Keine
Unterschriftdes BUdgetverantw0l~en
Erftstadt,den 16.08.2005
•
W
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 14. 16 und 17 (3) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) wird die in der Anlage beigefügte Satzung
über den erneuten Erlass der Veränderungssperre
für den Plan bereich des
Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.07.2003 für den Planbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, eine Satzung
über die Veränderungssperre beschlossen (s. V 7/2759).
Da diese Veränderungssperre zum 12.08.2005 abgelaufen und das Bebauungspianverfahren noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen ist, ist es zur weiteren
Sicherung der Planung notwendig. eine Verlängerung der Veränderungssperre bzw.
deren erneuten Erlass zu beschließen.
Eine Vorentwurfsplanung konnte für dieses Plangebiet bisher nicht erfolgen, da für die
Durchführung des Planverfahrens noch weitere planungsvorbereitende Maßnahmen
P:\sz\VORLAGEN\V61
000 15-228.doc
-
2
-
durchzuführen sind. Insbesondere ist aufgrund des Verkehrslärmes auf der Köttinger
Straße (L 263) und der vorhandenen Nutzungen (u. a. Grabsteinwerk) nach entsprechender Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Umweltamt ein Lärmgutachten
notwendig. Die schalltechnische Untersuchung soll aufzeigen, ob im Plangebiet die
Orientierungswerte für ein .Allqerneines Wohngebiet" bzw. "Mischgebiet" eingehalten
werden und welche Schallschutzbestimmungen
erforderlich sind.
Erst danach kann entschieden werden, welche zukünftigen Nutzungen im Plangebiet
vorgesehen werden können .
•
Anlage
•
P:\SZ\VORLAGEN\V610001S-228.DOC
BEKANNTMACHUNG
•
der Stadt
Erftstadt
Nr.
Satzung
der Stadt Erftstadt über den erneuten Erlass der Veränderungssperre
des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße.
für den Planbereich
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 14, 16 und 17 (3) des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S. 2414) folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
stadt-liblar, Köttinger Straße.
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Nr. 118, Erft-
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist in einem Anlageplan
dargestellt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre
dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft
die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
P:lsz\BEKANNnB6100015-228.doc
-2§4
Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
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Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt,
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Auf die Zweijahresfrist wird der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches abgelaufene Zeitraum angerechnet
(§ 15 Abs. 1).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Erftstadt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße,
wird hiermit gemäß § 16 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
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a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister
P;\$Z\BEKANI'fT\B610Q01S.228,doc
•
•
BEBAUUNGSPLAN NR.118
Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße
Umwelt- und Planungsamt
Erftstadt, 16.08.2005
Maßstab:
1 : 3.000