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Kommune
Erftstadt
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13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STAQT ERFTSTADT
DER BURGERMElSTER
Gemäß § 2 Geschäftsordnung'
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den beigefügten Antrag der / des
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Ausschüsse weiter.
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Die Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22 in Friesheim (s. Anlage) sind vor über 40 Jahren von
der Amtsgemeinde'Friesheim1aufgesteill und von der Stadt Erftstadt übernommen worden.
Diese Bebauungspläne entsprechen insgesamt nicht mehr den heutigen planungsrechtlichen
Vorqaben des.Flächennutzunqsplanes und den städtebaulichen Mindestanforderungen des
Baügesetzbuches bezüglich' 'geometrisch eindeutiger und ausreichend rechtssicher
festgesetzter' R¢'gelungstatbestände.
In der Vergangenheit ist es daher wiederholt zu Verständnisschwierigkeiten bei der Behandlung von bauordnungsrechtlichen Verfahren in diesen Bebauungsplangebieten gekommen. '.
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Eine Aufhebung der Bebauungspläne wird daher aus Sicht der Verwaltung begrüßt, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Teilbereiche der Plangebiete aufgrund
der unmittelbaren Nähe zum Rotbach (ca. 2-3 m Abstand zum Gewässer) nach
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heutigen wasserrechtlichen Vorschriften nicht mehr bebaut werden können. Dies schließt
ggf. eine städtebauliche Neuordnung einzelner Teilbereichen im Rahmen der novellierten
wasserrechtlichen Vorschriften (Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete zurzeit im
Verfahren) grundsätzlich nicht aus.
Entschädigungsansprüche werden durch die Aufhebung der Bebauungspläne nicht ausgelöst.
•
•
P:\SZlANTAAGE\A0789.DDC
Erftstadt
Herrn Bürgermeister
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
•
Erftstadt, 23. August 2005
Bebauungspläne
21 und 22 in Friesheim
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Ich bitte, nachfolgenden Antrag in den nächsten Stadtentwicklungsausschuss
Beratung und Beschlussfassung zu geben.
(September)
zur
Antrag
•
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Einleitung des Aufhebungsverfahrens
21 und 22 der Stadt Erftstadt
der Bebauungspläne
Begründung;
Die Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt sind Anfang der 60er jahre noch von der
Gemeinde Friesheim aufgestellt worden. Zum einen muss damit noch die Baunutzungsverordnung aus dem jahre 1962 angewandt werden. Diese ist inzwischen 3 mal, zuletzt 1990,
geändert worden mit z.T. erheblichen Vergünstigungen für die Berechnung der GFZjGRZ.
Andererseits gibt es inzwischen vier Änderungen der Bauordnung für das Land NRW. Die dort
getroffenen Definitionen, z.B. hinsichtlich der Geschossigkeit, sind nach dem neuesten Stand
der Gesetzeslage anzuwenden. Hier sind z.T. Gebäude zu genehmigen, die bei der Planung in
den soer jahren so keinesfalls beabsichtigt gewesen sind.
Des weiteren sind keine nennenswerten Bauflächen oder Baulücken mehr zu bebauen, sodass
die leitende Wirkung der Planung hier nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr reicht für den
Vollzug der restlichen Baurechte das Instrumentarium
des § 34 BauGB (unbeplanter Innen-
F rak tionsgeschaftsfüh
Friedrich Schäfer
rer
Fraktionsanschrift:
Banner Straße 5
50374 Erftstadl
Bürozeiten:
Mo.-Do.
9.00 - 11.00 Uhr
Telefon0223snS 954
Telefax 02235168 86 85
Bankverbindung
Kreissparkasse Köln
KonlerNr. 0191 004 300 • BLZ 370 502 99
-2-
•
bereich) aus. Damit kann alles, was sich einfügt, seitens der Behörde genehmigt werden. Eine
das vorhandene Ortsbild sprengende Bebauung ist ohnehin nicht erwünscht.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Einleitung des Aufhebungsverfahrens
der Bebauungspläne
21 und 22 der Stadt Erftstadt
Mit f~tt~rüßen
Friedrich SCh~;t-
•
•
Stadtverordneter
HUO
Ortsvorsteher
ef Wiebusch
Friesheim
Anlage zu A 8/0789
Antrag bzgl. Aufhebungsverfahren
Erftstadt
•
•
der Bebauungspläne
21 und 22 der Stadt
Die Bebauungspläne Nr.21 und Nr.22 in E.-Friesheim umfassen überwiegend bereits
bebaute Bereiche (s. Anlageplan) in der Ortslage.
Sie entsprechen
sowohl in den zeichnerischen
als auch in den textlichen
Festsetzungen nicht mehr den heutigen Anforderungen des Baugesetzbuches an
qualifizierte Bebauungspläne. Insbesondere sind die zeichnerischen Festsetzungen
aufgrund der äußerst schwierigen Übertragbarkeit von .neuen" Grundstücksgrenzen
auf die "alten" Grundstückszuschnitte
in der Praxis nicht mehr nachvollziehbar. Die
zeichnerisch festgesetzten
Bauflächen und Verkehrsflächen
lassen sich nicht
geometrisch eindeutig auf die heutige Grundstücksstruktur übertragen bzw. nicht
mehr auf dieser Grundlage realisieren.
Die Bebauungspläne setzen darüber hinaus lediglich die Mindestvorschriften über
die Art und das Maß der baulichen Nutuzung fest; Festsetzungen über die Höhe und
die Gestaltung der baulichen Anlagen sind in den Bebauungsplänen nicht enthalten.
In Teilbereichen
sind aufgrund
der vor 40 Jahren
noch vorhandenen
landwirtschaftlich
geprägten
Ortstruktur
(landwirtschaftliche
HofsteIlen)
die
Bauflächen relativ großzügig bemessen (bis zu 40m tief). Diese Bauflächen
entsprechen nicht mehr der derzeitigen Nutzungsstruktur. Auch die in unmittelbarer
Nähe des Rotbaches festgesetzten und bisher nicht umgesetzten Bauflächen
entsprechen nicht mehr der heutigen Sicht der Hochwasser- und Schadensvorsorge
bzw. den Planungsprämissen
zur Entwicklung von naturnahen Gewässern in den
Auenbereichen.
Diesem
städtebaulichen
Entwicklungsziel
trägt
auch der
Flächennutzungsplan
Rechnung, indem er für die bisher baulich nicht genutzten
Bereiche in der Ortslage entlang des Rotbaches Freiflächen vorsieht und demnach
landwirtschaftliche Fläche darstellt.
Daher sollten die Bebauungspläne aufgehoben werden. Nach der Aufhebung der
Bebauungspläne
gelten für die bisher in den Bebauungsplänen
gelegenen
Grundstücke die Vorschriften des §34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Danach ist eine Vorhaben
(Bauvorhaben) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; dies gilt jedoch dann
nicht mehr für die Grundstücke
entlang des Rotbaches,
für die gem.
Flächennutzungsplan
landwirtschaftliche
Fläche
dargestellt
ist.
Für diese
Grundstücke wären ggl. "neue", mit den zuständigen Wasserbehörden abgestimmte,
Bebauungspläne aufzustellen (s. auch A7/2892, Planungsausschuss am 20.11.2003,
und Anlage zu A7/2892, Planungsausschuss
am 11.05.2004, "Antrag bzgl.
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen Rotbachstraße und
der Taistraße"). Die diesbezüglich durchgeführte Anwohnerversammlung
hat im
Ergebnis dazu geführt, dass, sobald neue Informationen über die Festlegung des
Überschwemmungsgebietes
vorliegen,
erneut
eine
Anwohnerversammlung
durchgeführt wird.
In diesem Zusammenhang wird auf die V 8/0835: Gebietsentwicklungsplan für den
Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz";
Stellungnahme der Stadt Erftstadt, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005,
hingewiesen. Im Gebietsentwicklungsplan
soll danach auch weiterhin das bisher
gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet für den Rotbach von 1910 bis zur
Ermittlung neuer Datengrundlagen durch den Erftverband gelten. Bis dahin sind
städtebauliche Planungen im Zuge des Rotbaches jeweils im Einzelfall mit den
zuständigen Wasserbehörden abzustimmen.
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Anlageplan
Anlage zu A8/0789
Antrag bzgl. Aufhebungsverfahren
der Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt
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