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Antrag (Antrag bzgl. Aufhebungsverfahrender Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
697 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45

Inhalt der Datei

STAQT ERFTSTADT DER BURGERMElSTER Gemäß § 2 Geschäftsordnung' I. V . dB' en m. den beigefügten Antrag der / des SPDr.:tJ CDUFraktion ~ Fraktion O estrmmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich o F.D.P.- 0 Fraktion I1l an die zuständigen Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜ SIV EN Ausschüsse weiter. , Öffentlich · "Ä':8/0789 S';·u' -';"',",j' '-'"'' 'c 1 • Amt: - 61 • 1 . '~" ' · " .... ,-'. - . , I·~. ...... , I ill, .. - .... _-_. - - .-.+ - - . '-, ;;', , ... : • .,. ,". Auswirkungen: Finanzielle ~.;t!.J I -- - --- - - ,. • l .' • ,..'. ...... '.".J . •.• '. I 1 '.' i - 31.08.2005 -. -- -.- . '.'. '. ~-~.,.,.." • I .~,t • 'a. _, .' - ,,, ;00, Keine -'1 '. ,', ! .OCi!U.m: I - · -Beschlxüsf": - 61 . I , I .' '):;..:.;--" "-,(~Lr.~j':' .. ::,.~~:'~'. zugeleitet an den De~ Antrag wirc(zur .B.eschlussfassung Ausschuss für Stadtentwicklung "1, ..' '". t' ; I , I, \ 1/1 .'. , ," . " . f' " Stellung~,ah'me·der.V:erwaltung: I '"'" '!," Die Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22 in Friesheim (s. Anlage) sind vor über 40 Jahren von der Amtsgemeinde'Friesheim1aufgesteill und von der Stadt Erftstadt übernommen worden. Diese Bebauungspläne entsprechen insgesamt nicht mehr den heutigen planungsrechtlichen Vorqaben des.Flächennutzunqsplanes und den städtebaulichen Mindestanforderungen des Baügesetzbuches bezüglich' 'geometrisch eindeutiger und ausreichend rechtssicher festgesetzter' R¢'gelungstatbestände. In der Vergangenheit ist es daher wiederholt zu Verständnisschwierigkeiten bei der Behandlung von bauordnungsrechtlichen Verfahren in diesen Bebauungsplangebieten gekommen. '. , .... '. Eine Aufhebung der Bebauungspläne wird daher aus Sicht der Verwaltung begrüßt, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Teilbereiche der Plangebiete aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Rotbach (ca. 2-3 m Abstand zum Gewässer) nach ....'" ,.,oe~ o , o " P:\sz\ANTRÄGE\AD789.doc .. ' - 2 - heutigen wasserrechtlichen Vorschriften nicht mehr bebaut werden können. Dies schließt ggf. eine städtebauliche Neuordnung einzelner Teilbereichen im Rahmen der novellierten wasserrechtlichen Vorschriften (Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete zurzeit im Verfahren) grundsätzlich nicht aus. Entschädigungsansprüche werden durch die Aufhebung der Bebauungspläne nicht ausgelöst. • • P:\SZlANTAAGE\A0789.DDC Erftstadt Herrn Bürgermeister Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt • Erftstadt, 23. August 2005 Bebauungspläne 21 und 22 in Friesheim Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Ich bitte, nachfolgenden Antrag in den nächsten Stadtentwicklungsausschuss Beratung und Beschlussfassung zu geben. (September) zur Antrag • Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Einleitung des Aufhebungsverfahrens 21 und 22 der Stadt Erftstadt der Bebauungspläne Begründung; Die Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt sind Anfang der 60er jahre noch von der Gemeinde Friesheim aufgestellt worden. Zum einen muss damit noch die Baunutzungsverordnung aus dem jahre 1962 angewandt werden. Diese ist inzwischen 3 mal, zuletzt 1990, geändert worden mit z.T. erheblichen Vergünstigungen für die Berechnung der GFZjGRZ. Andererseits gibt es inzwischen vier Änderungen der Bauordnung für das Land NRW. Die dort getroffenen Definitionen, z.B. hinsichtlich der Geschossigkeit, sind nach dem neuesten Stand der Gesetzeslage anzuwenden. Hier sind z.T. Gebäude zu genehmigen, die bei der Planung in den soer jahren so keinesfalls beabsichtigt gewesen sind. Des weiteren sind keine nennenswerten Bauflächen oder Baulücken mehr zu bebauen, sodass die leitende Wirkung der Planung hier nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr reicht für den Vollzug der restlichen Baurechte das Instrumentarium des § 34 BauGB (unbeplanter Innen- F rak tionsgeschaftsfüh Friedrich Schäfer rer Fraktionsanschrift: Banner Straße 5 50374 Erftstadl Bürozeiten: Mo.-Do. 9.00 - 11.00 Uhr Telefon0223snS 954 Telefax 02235168 86 85 Bankverbindung Kreissparkasse Köln KonlerNr. 0191 004 300 • BLZ 370 502 99 -2- • bereich) aus. Damit kann alles, was sich einfügt, seitens der Behörde genehmigt werden. Eine das vorhandene Ortsbild sprengende Bebauung ist ohnehin nicht erwünscht. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Einleitung des Aufhebungsverfahrens der Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt Mit f~tt~rüßen Friedrich SCh~;t- • • Stadtverordneter HUO Ortsvorsteher ef Wiebusch Friesheim Anlage zu A 8/0789 Antrag bzgl. Aufhebungsverfahren Erftstadt • • der Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Die Bebauungspläne Nr.21 und Nr.22 in E.-Friesheim umfassen überwiegend bereits bebaute Bereiche (s. Anlageplan) in der Ortslage. Sie entsprechen sowohl in den zeichnerischen als auch in den textlichen Festsetzungen nicht mehr den heutigen Anforderungen des Baugesetzbuches an qualifizierte Bebauungspläne. Insbesondere sind die zeichnerischen Festsetzungen aufgrund der äußerst schwierigen Übertragbarkeit von .neuen" Grundstücksgrenzen auf die "alten" Grundstückszuschnitte in der Praxis nicht mehr nachvollziehbar. Die zeichnerisch festgesetzten Bauflächen und Verkehrsflächen lassen sich nicht geometrisch eindeutig auf die heutige Grundstücksstruktur übertragen bzw. nicht mehr auf dieser Grundlage realisieren. Die Bebauungspläne setzen darüber hinaus lediglich die Mindestvorschriften über die Art und das Maß der baulichen Nutuzung fest; Festsetzungen über die Höhe und die Gestaltung der baulichen Anlagen sind in den Bebauungsplänen nicht enthalten. In Teilbereichen sind aufgrund der vor 40 Jahren noch vorhandenen landwirtschaftlich geprägten Ortstruktur (landwirtschaftliche HofsteIlen) die Bauflächen relativ großzügig bemessen (bis zu 40m tief). Diese Bauflächen entsprechen nicht mehr der derzeitigen Nutzungsstruktur. Auch die in unmittelbarer Nähe des Rotbaches festgesetzten und bisher nicht umgesetzten Bauflächen entsprechen nicht mehr der heutigen Sicht der Hochwasser- und Schadensvorsorge bzw. den Planungsprämissen zur Entwicklung von naturnahen Gewässern in den Auenbereichen. Diesem städtebaulichen Entwicklungsziel trägt auch der Flächennutzungsplan Rechnung, indem er für die bisher baulich nicht genutzten Bereiche in der Ortslage entlang des Rotbaches Freiflächen vorsieht und demnach landwirtschaftliche Fläche darstellt. Daher sollten die Bebauungspläne aufgehoben werden. Nach der Aufhebung der Bebauungspläne gelten für die bisher in den Bebauungsplänen gelegenen Grundstücke die Vorschriften des §34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Danach ist eine Vorhaben (Bauvorhaben) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; dies gilt jedoch dann nicht mehr für die Grundstücke entlang des Rotbaches, für die gem. Flächennutzungsplan landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Für diese Grundstücke wären ggl. "neue", mit den zuständigen Wasserbehörden abgestimmte, Bebauungspläne aufzustellen (s. auch A7/2892, Planungsausschuss am 20.11.2003, und Anlage zu A7/2892, Planungsausschuss am 11.05.2004, "Antrag bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich zwischen Rotbachstraße und der Taistraße"). Die diesbezüglich durchgeführte Anwohnerversammlung hat im Ergebnis dazu geführt, dass, sobald neue Informationen über die Festlegung des Überschwemmungsgebietes vorliegen, erneut eine Anwohnerversammlung durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die V 8/0835: Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt "Vorbeugender Hochwasserschutz"; Stellungnahme der Stadt Erftstadt, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005, hingewiesen. Im Gebietsentwicklungsplan soll danach auch weiterhin das bisher gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet für den Rotbach von 1910 bis zur Ermittlung neuer Datengrundlagen durch den Erftverband gelten. Bis dahin sind städtebauliche Planungen im Zuge des Rotbaches jeweils im Einzelfall mit den zuständigen Wasserbehörden abzustimmen. • • Anlageplan Anlage zu A8/0789 Antrag bzgl. Aufhebungsverfahren der Bebauungspläne 21 und 22 der Stadt Erftstadt hldbendc!'l • " ." • M 1:8.000