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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Anrechnung der Kosten tür die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleltungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,3 MB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az: öffentlich B 8/0788 Amt: - 82 - BeschIAusf.: Datum: Der Bürgerantrag wird zur Beschlussfassung Ausschuss für Wirtschaftstörderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft • - 82 - 06.09.2005 zugeleitet an den Anregung von Herrn Zepp, Frenzenstraße 43 A, Erftstadt Betrifft: Anrechnung der Kosten tür die Verlegung von Ver- und Entsorcunqsleltunqen Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft auf der Ausgabenseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 06.09.2005 • Stellungnahme der Verwaltung: Der für den Bereich des Gewerbegebietes .Zunftstraße" rechtsgültige BebauungsplanNr. 125 weist das Teilstück der früheren Straßentrasse der Zunftstraße, die nach Errichtung des Kreisverkehres "An der Patria" verkehriich nicht mehr genutzt wird, als nichtüberbaubare Grundstücksfläche aus. Der Grund dafür liegt in den in der alten Straßentrasse liegenden Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und Telekommunikation. Mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Juni 2005 wurde Herr Engelbert Zepp Erbbauberechtigter an einem ca. 1.200 qm großen Grundstück, das u. a. auch die Teilfläche der früheren Straßentrasse umfasst. Das Erbbaugrundstück weist eine ca. 490 qm große Teilfläche auf, die nach Bebauungsplan zwar bebaut werden kann, aufgrund des Zuschnittes allerdings nur zum Teil für eine mögliche Bebauung infrage kommt. Nach einer mir vorliegenden Planskizze sieht Herr Zepp auf dem Teilstück der früheren Straßentrasse der .Zunftstraße" die Errichtung eines Gebäudes mit rd. 235 qm Grundfläche sowie einer angeschlossenen rd. 45 qm großen Terrasse vor. Zur Realisierung dieser Planung ist eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung der gewerblichen Bauflächen notwendig. P:\szIANTRÄGE\b0788.dOC - 2 - Auf Anfrage habe ich Herrn Zepp mitgeteilt, dass gegen eine Änderung des Bebauungsplanes aus meiner Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dass jedoch für die vereinfachte Änderung eine Vereinbarung mit den betreffenden Leitungsträgern über eine Verlegung dieser Trassen und die ausdrückliche Kostenübernahme durch ihn als Bauherrn Voraussetzung wäre. Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat Herr Zepp einer Übernahme der Kosten zur Umlegung der dortigen Versorgungsleitungen zugestimmt, zugleich aber auch - wie im vorliegenden Bürgerantrag - um Anrechnung der Kosten für die Leitungsverlegung auf den Kaufpreis gebeten. • Herr Zepp hatte sich im Oktober 2003 um die zwischen Zunftstraße, An der Patria und B 265n gelegenen Gewerbeflächen beworben. Zu diesem Zeitpunkt war der Bebauungsplan-Nr. 125 noch nicht rechtsgültig. Im Februar 2004 erfolgte die Vergabe einer ca. 2.900 qm großen Grundstücksfläche, deren genauer Zuschnitt und Bebaubarkeit u.a. jedoch vom Ausbau des Kreisverkehrs "An der Patria" sowie der Schlussvermessung der B 265n, die in den Bebauungsplan übernommen werden sollten, abhängig war. Dieses war Herrn Zepp ebenso wie das Vorhandensein von Versorgungsleitungen auf dem Grundstück, deren Zugang durch die Eintragung einer grundbuchlichen Dienstbarkeit gesichert wird, im vorhinein bekannt gewesen. Einer Vergabe des Grundstückes zum damaligen Zeitpunkt habe ich aufgrund des noch nicht verbindlichen Planungsstatus kritisch gegenübergestanden, wie auch in meinem Schreiben vom 02. Dezember 2004 an Herrn Zepp, das den Fraktionen in Kopie vorliegt, dargelegt wird. Aufgrund des damaligen wiederholt vorgetragenen Wunsches von Herrn Zepp habe ich eine entsprechende Vorlage dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft gefertigt. • In der Vorlage habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die endgültige Schlussvermessung der B 265n noch nicht vorliegt, so dass dadurch bedingt es bei dem Grundstück vermutlich zu einer Flächendifferenz kommt, was Herrn Zepp ebenfalls bekannt war. Wie sich dann durch die Vorlage der Vermessungsunterlagen der B 265n herausstellte, weicht deren tatsächlicher Verlauf um etliche Meter von der ursprünglich vorgesehenen und im Entwurf des Bebauungsplanes übernommenen Trasse in westliche Richtung ab. Das hatte zur Folge, dass sich der überbaubare Bereich des zur Veräußerung vorgesehenen Grundstückes erheblich reduzierte. Eine Realisierung des Objektes A.T.U. - für das zwischenzeitlich bereits ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen worden ist - an dieser Stelle konnte daher nur durch ein um ca. 900 qm größeres Grundstück, das eine dafür ausreichend überbaubare Grundstücksfläche aufweist, erfolgen. Einem Kauf des gesamten ca. 3.800 qm großen Grundstückes stand nach Bekunden von Herrn Zepp jedoch das Limit des finanzierenden Kreditinstitutes entgegen, so dass letztlich eine etwa 1.200 qm große Grundstücksteilfläche im April 2005 im Wege des Erbbaurechtes vergeben wurde. P:\SZ\ANTRÄGE\B0788.DOC - 3 - Dem bereits eingangs erwähnten Erbbaurechtsvertrag vom 22. Juni ist als Anlage ein Lageplan beigefügt, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen Versorgungsleitungen eingetragen sind. Er enthält darüber hinaus Regelungen, dass zur Sicherung der Leitungen durch den Erbbauberechtigten Dienstbarkeiten zu übemehmen sind und auch den ausdrücklichen Hinweis, dass es dem Erbbauberechtigten unbenommen bleibt, nach Absprache und mit Genehmigung der dienstbarkeitsberechtigten Versorgungsträger die vorhandenen Leitungen auf seine Kosten zu verlegen bzw. zum Zwecke einer Überbauung der Leitungen diese durch Schutzrohre zu sichern. • Es ist mir lediglich bekannt, dass Herr Zepp inzwischen Kontakt zu den Stadtwerken Erftstadt aufgenommen hat, inwieweit Kontakt zu den anderen Versorgungsträgern bestehen, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Verlauf der Leitungen ist Herrn Zepp jedoch nicht erst mit dem Erbbaurechtsvertrag bekannt geworden, vielmehr erhielt er bereits im Mai 2004 als Anlage zum dann doch nicht realisierten Kaufvertrag einen Lageplan auf dem sämtliche in diesem Grundstücksbereich verlaufenden Versorgungsleitungen eingetragen waren. Die vertraglichen Regelungen sind eindeutig, benachteiligende Auswirkungen wären nur dann gegeben, wenn die aufgrund der derzeitigen Lage der Versorgungsleitungen vorhandenen Einschränkungen dem Erbbauberechtigten nicht bekannt gewesen wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern vielmehr war das Vorhandensein der Leitungen bereits frühzeitig bekannt gewesen. Darüber hinaus ist die besondere Lagegunst zu bedenken: Das Grundstück grenzt unmittelbar an drei Straßen, was eine erhöhte Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit bedeutet, so dass nachvollziehbar ist, dass A.T.U. unbedingt diesen Standort wollte. • Ich halte es daher, auch gegenüber anderen Grundstückserwerbern in diesem Bereich, nicht für unbillig, an dem festgelegten Grundstückskaufpreis festzuhalten, zumal m.E. die genannten Vorteile bei weitem die Nachteile (Leitungen, Zuschnitt) aufwiegen . P:\SZ\ANTRAGE\B0788.DOC ZEPP GRUNDSTÜCKSGESElLSCHAFT MBH, FRENZENSTR. 43 A, 50374 ERFTSTADT Stadt Erftstadt Leiter der Eigenbetrieb tmmobilienwirtschaft Erftstadt z. H. Herrn Dr. Risthaus Holzdamm 10 50374 Erftstadt 23. August2005 EZlPk • • Bebauungsplan Nr. 125, Erftstadt-Lechenich - Unser Schreiben vom 19.08.2005 / vereinfachte Änderung Sehr geehrter Herr Dr. Risthaus, in meinem Schreiben vom 19.08.2005 an Herrn Wirtz hatte ich der Übernahme der Kosten für die Leitungen für bekanntes Grundstück Patria/Ecke lunftstrasse zugestimmt. Ich darf Sie bei der Gelegenheit höflich bitten, den zuständigen Gremien der Verwaltung/des Stadtrates nachzufragen bzw. zu beantragen, hier eine Anrechnung auf den Grundstückspreis durch die entstehenden Kosten für Gas, Wasser, Strom, Kanal, Telekom in Verbindung mit der Verlegung zu überdenken. Ich musste seinerzeit davon ausgehen, dass die von mir unterschriebenen Grunddienstbarkeiten, die eine Bebauung auf dem Grundstücksbereich zugelassen haben, auch natürlich für diese Fläche gilt. Schließlich wird hier ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der in diesem Gebiet gleich für alle für diese Lage an der B 265N gilt. Die Übernahme der Kosten, auch wenn ich diesen zugestimmt habe, verstößt meines Erachtens gegen das Gleichheitsprinzip und bedarf hier einer Anrechnung beim noch zu tätigenden Kaufpreis im Falle einer Bebauung. Bei dem Grundstück A.T.U. wurde eine RWE-Leitung von der wir alle ausgingen, dass diese tief genug im Boden eingelassen war, für mittlerweile zusätzliche Kosten in Höhe von ca. € 13.500,00 verlegt. Ich befürchte nun, dass durch eine weitere Baumaßnahme hier wiederum Baukosten auf mich zukommen, die so nicht einplanbar waren. Ich bitte Sie dies hier als Antrag in die Tagesordnung zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen lepp Grundstücksgesellschaft mbH Engelbert lepp Geschäftsführer Arntsqencnt Köln 8 44286 Zepp Grundslücksgesellschaft mbH. Geschäftsführer Engelbert Zepp Bankverbindung Kreissparkasse Köln, Konto Nr. 0 191003 767 , BlZ 370 502 99 Tel. 0 22 35/9 55 31-0, Fax 0 22 35/9 55 31-3 ZEPP GRUNDSTÜCKSGESELLSCHAFT MBH, FRENZENSTR: 43 A, 50374 ERFTSTADT Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Am Holzdamm 10 50374 Erftstadt • EZlWO Anrechung der Kosten für Verlegung Grundstück BP 125 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, 16. September 2005 von Ver- und Entsorgungsleitungen Immobilienwirtschaft, öffentlicher Teil Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die in der Vorlage zum o.g. Vorgang von Ihnen dargestellte Stellungnahme kann für den Außenstehenden sehr verwirrend sein, zumal die Grundlagen für den Inhalt auch teilweise nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen. • Wie dargestellt, wurde von uns das Grundstück zur Ansiedlung von Fa. A.T.U. erworben. Ursprung hierzu war die Vorlage V 3178 aus dem BP 125 mit dem Grundstück, welches von uns erworben werden sollte (mit Marker umfahren, Anlage 1, Anlage 2). In der Anlage wurde darauf verwiesen, dass das Grundstück eine Größe von ca. 2.900 m 2 hat, aufgrund jedoch noch möglicher Flächendifferenzen hier 300 - 400 m 2 hinzukommen könnten (Anlage 3). Bereits beim ersten notariellen Entwurf vom 13.06.2004 wurde mir dann mitgeteilt, dass das Grundstück, wie auch zu erwarten, nicht 2.900, sondern 3.288 m 2 betragen würde (Anlage 4). Es wurde dann die Planung vorangetrieben, wobei sich herausstellte, dass das angebotene Grundstück noch viel maßgeblicher verschoben wurde, da offensichtlich bei der Straßenplanung der B 265 und den daraus resultierenden Konsequenzen Dinge dahingehend nicht beachtet worden sind, dass unser ursprüngliches Gebäude (wurde in den Maßen nie verändert), um dies innerhalb der Baulinien auf das Grundstück zu stellen, so verschoben werden musste und das mit der Konsequenz, dass das Grundstück noch weiter Richtung Norden verschoben wurde. -2- Amtsgericht Kötn B 44286 Zepp Grundstücksgesellschafl mbH. Geschäftsführer Engelbert Zepp Bankverbindung Kreissparkasse Köln. Konto Nr. 0 191 2700 II • BLZ370 502 99 Tel. 0 22 35/9 5531-0. Fox 0 22 35/9 55 31-3 Seite 2 zum Schreiben vom 16.09.05 • • Eine der Konsequenzen war u. a. die Wegname eines weiteren, des 2. Übergangswohnheimes. Hierdurch veränderte sich das Grundstück um sage und schreibe seit der ersten Vorlage auf mittlerweile 857 m 2 auf insgesamt 3.757 m 2 (Anlage 5, mit Marker umfahren). Links neben meinem Bauvorhaben entstand somit ein Grundstücksteil, welcher in dieser Form in meinen Planungen so nicht vorgesehen war. Die Frage aus Ihrem Hause, ob ich an diesem Grundstück ein weiteres Interesse habe, wurde von mir bejaht, allerdings unter der Voraussetzung, dass das Grundstück geteilt und der Bebauungsplan zu gegebener Zeit dahingehend geändert würde, damit dieses Grundstück auch bebaubar ist. Somit entstand ein Grundstück A und ein Grundstück B. Dem Wunsch aus Ihrem Hause habe ich Folge geleistet, nicht sofort mit dem Kauf eine Bebauungsplanänderung für das Grundstück B zu beantragen, sondern dies erst später zu tun. Dies habe ich entsprechend zwischenzeitlich ebenfalls angemeldet und ist wie mir bekannt, Bestandteil einer weiteren Vorlage in Ihrem Hause. Dies zur Vorgeschichte. Bei dem ursprünglichen Bauvorhaben Ansiedlung A.T.U wurde mir vom ersten Tage an mitgeteilt, dass sich in dem gesamten Grundstück Leitungen befinden, die durch Grunddienstbarkeiten abgesichert werden müssen, aber im Bereich des Gebäudes ausnahmsweise überbaut werden dürften (Anlage 6), da eine geordnete Bebauung dieses Grundstücks in diesem Bereich sonst hätte nur sehr erschwerend oder, wenn überhaupt, nicht wirtschaftlich für jedermann stattfinden können. Dies wurde dann auch mit den Fachämtern abgestimmt und der Vertrag, sowohl für das Grundstück A wie auch für das Grundstück B, kam zustande. Beim Grundstück B sind ebenfalls Leitungen, wie in der Anlage 5 dargestellt, in der alten Führung der Zunftstrasse enthalten, die aber jetzt Bestandteil des Grundstücks B geworden sind. Natürlich müssen diese Leitungen auch überbaut werden dürfen, ansonsten ergibt eine Bebauung auf diesem Grundstück, da diese dort mitten hindurch gehen, keinerlei Sinn und das Grundstück ist wirtschaftlich nicht zu verwerten. Ebenfalls habe ich auch, wie beim Grundstück A auch beim Grundstück B die Grunddienstbarkeiten (Leitungen) als gegeben unterschrieben. Natürlich bin ich selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Überbauung beim Grundstück B im gleichen Maße möglich sein wird, wie dies beim Grundstück A der Fall ist. Alles andere ergibt keinen Sinn, es sei denn, das Grundstück bleibt wertlos, nicht vernünftig bebauungsfähig, liegen. Bei meiner nun in Ihrem Hause gestellten Anfrage, aufgrund einer konkreten Verhandlung zur Ansiedlung eines Gewerbestandortes (Vorvertrag bereits abgeschlossen) teilte man mir mit, dass die Leitungen auf dem Grundstück B nicht überbaubar sind und neu verlegt werden müssen .. Dies verändert jedoch in erheblichem Maße die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens und hier kommen nach ersten, überschlägigen Ermittlungen, je nach Leitungsverlegungsnotwendigkeit, Kosten zwischen 10.000 und 20.000 € auf mich zu. -3- Amtsgericht Köln B 44286 lepp Grundstücksgesellschaft mbH. Geschöftsführer Engelbert lepp Bankverbindung Kreissparkasse Köln, Konto Nr. 0191 270 Oll . Bll 370 502 99 Tel. 0 22 35/9 55 31-0. Fox 0 22 35/9 5531-3 Seite 3 zum Schreiben vom 16. September 2005 Bei dieser Gelegenheit darf ich erwähnen, dass eine auf dem Grundstück zu hoch gelegene RWE - Leitung, die zwischenzeitlich ebenfalls gefunden wurde, von mir bereits für über 13.500 € in die Tiefe verlegt werden musste. Dies musste ich zwischenzeitlich direkt regeln. • Ich bin der Meinung, dass Ihr Hinweis in der Vorlage auf die bessere Lage hier nicht ziehen kann, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter der Kalkulation des festgesetzten Kaufpreises, für alle Betreiber in diesem Gebiet gleich sind und letztlich von uns ja auch in der Kalkulation an die Investoren und Mietinteressenten weitergegeben werden. Aus zuvor aufgeführten Gründen bin ich der Meinung, dass das Grundstück B durch die damit in Verbindung stehenden Umlegungskosten um diesen Wert, der auf Nachweis ermittelt werden kann, gemindert werden müsste oder alternativeine Überbauungsgenehmigung der Leitungen, wie beim Grundstück A, ausgesprochen wird. Zum weiteren, besseren Verständnis für das Vorhaben auf dem Grundstück B habe ich Ihnen einmal die bereits fortgeschrittene Planung für diesen bereitstehenden Investor in der Anlage 7 beigefügt. Die Ansiedlung des Unternehmens kann kurzfristig erfolgen! Ich bitte um Unterrichtung des hierfür erforderlichen Fachausschusses, Hinzuziehung meines Schreibens mit den dazugehörenden Anlagen. Mit freundlichen Grüßen Zepp Grundstücksgesellschaft mbH .: W0- .' • ~rtzepp ~ Geschäftsführer Anlagen C.: C.: C.: C.: Fraktion Fraktion Fraktion Fraktion CDU SPD FDP Die Grünen Amtsgericht Köln B 44286 Zepp Grundstücksgesellschofl mbH. Geschöftsführer Engetbert Zepp Bankverbindung Kreissparkasse Kötn, Konto Nr. 0 191 270 011 , BLZ370 502 99 Tel. 02235/95531-0, Fox 0 22 35/95531-3 ggf. unter 1//1) ~ ~ I . ./ . \ _.~_um __ O_4_._1_2_.2_C_O_l_"_''"_''_"_··_·"_-_' --.:(:..~_~_~_~.:.gU:..-_N_r_.:....:. ,, ' l....a:::.I .\ .....' ", ... II":t 11\.01 Flur s tück -----_. ~r-'::zm:r.a'11lrT-·· ------- -----;-------- , -. R 2555 372 m --------~-------- ,-~ le.; , CT. " 'i'.: ,(c .... c a 3 .. -- • ... • .: . Kuh/riff ,,, ., '~ ,, ,, ,, , • ~/ ~~ .. ~m:! .. m:!m:! ~m:! m:!m:! m:!m:! ;: m ,, ,r , ,..-.\ .t Ga enfr • \~ im:! ,,, ... -'1 ---------------~-~-&~-~---- Der Auszug ist mcschinell erz~ugt. er ist cöne , ---------_-.1 Unterschriit gültig . .~.un~!li.~:t!t:I~~~:'lp~.I"~:rw1.1~rllf~~·/m";mtl~~~~~t~:IIIi:tj}h~;'lit~:===t=$ r.....-~ 'tcrrbt'a!~=~lUi:Aoa""'Iltt\:r:a'J~::II~::dzrl:::l~lItGr't:rttI. . .. I .r STADT - .' ERFTSTADT . ~~, nichtßffsntlich Der EQrgennelstar Az..: - 082 - .3A+f V 7/ Amt: - 82- An den BeschlAusf.: - 082 - Ausschuß für Wirtschaftsfördenmg und Werlcsausschuß Immobilienwirtschaft Datum: 13.Q1.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung Betrifft: Grundstückstausch im Bereich des künftigen Bebauungsplanes-Nr. der Stadt Erftstadt (Gewerbegebiet Zunftstraße in E.-Lechenich) Fin a n z i e II e Oie Vortage berührt den Wirtschaftsplan Aus wir 125 k' u n gen: des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft Beschlyssentwurf: t. Die Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtscha:ft, erwirbt von Frau Anna-Sybilla Mettemich, An der Schleifmühle 2, und Herm Josef Weingartz, Kurt-SChumacher-Str. 51-, oder von Herrn Engelbert Zepp, ·Frenzenstr. 43a, alle in 50374 Erftstadt, das Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 36; Flurstück 101, groß 1.175 m', zum Preis von 22,-€lm', insgesamt ausmachend 25.850,- €. 2. Im Gegenzug veräußert die Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, an . die Zepp Grundstücksgesellschaft mbH, Frenzenstr. 43a, 50374 Erftstadt, oder an einen.von ihr zu benennenden Dritten, aus dem Grundstücken echenich, Flur36, Flurstücke 186, 221, 291 und298, eine Teilfläche von .2.9.00 m' m Preis von 77,- €Im', insgesamt ausmachend 223.300,- €. . 6G. '. Die Stadt Erftstadt verkauft alle Flächen, die nach dem heutigen Planungsstand zur Verfügung stehen, also auch die Teilflächen, die erst nach dem Ausbau des Kreisverkehrs verfügbar sind. Der Kanal verbleibt in der Straße. Die endgültige Grundstücksgröße ergibt sich erst nach Ausbau und Vermessung. \ t, , \. .: ~.~ .' ~ } - 2 - r Der genannten Kaufpreis von Tl, - € ist einschließlich der Erschließungskosten .der Baukostenzuschüsse für Kanal und Wasser. und Eine Flächendifferenz nach Vermessung der genannten Grundstücksflächen wird auf .der Basis des vorgenannten Betrages für den Quadratmeter ausgeglichen. Die mit cern Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zahlen die Erwerber je für ihren Anteil, mit Ausnahme der Verrnessunqskosten, soweit die Vermessung durch die Stadt Erftstadt erfolgt Begründung: zu:Pkt. 1: Das im Eigentum der Erbengemeinschaft MettemichJWeingartz stehende Flurstück 101 - im beigefügten Lageplan mit <A> gekennzeichnet - ist das einzige Grundstück, das im Bereich des Gewer1:legebietes 'Zunftstraße' vom Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft bislang noch nicht erworben werden konnte. Herr Engelbert Zepp verfügt nach eigenen Angaben über ein notarielles Kaufangebot für dieses Grundstück. r Da die Straßentrasse zur weiteren Erschließung des Gewerbegebietes zum Teil über dieses Grundstück verläuft, hatte es bislang eine Sperrfunktion hinsichtlich der notwendigen Baumaßnahmen zur Erschließung weiterer Gewerbeflächen in diesem Bereich inne. Der Rat der Stadt~tadt hat aufgrund dieser Situation in seiner letzten Sitzung am 09.12.2003 ein Umlegungsverfahren für diesen Bereich angeordnet. Sollte nunmehr eine einvernehmliche Regelung mit den Eigentümem herbeigeführt werden, so kann das Umlegungsverfahren eingestellt werden, zu Pist. 2: Dem Erwerb des o. genannten Grundstückes stände im Gegenzug die Veräußerung von Grundstücksflächen im südlichen Bereich des Gewertiegebietes zwischen Zunftstraße/An.der Patria/8 265 n (Ortsumgehung) - im. beigefügten Lageplan mit <B> gekennzeichnet - an die Zepp Grllndstücksgesellschaft. Herr Zepp hat die Absicht, in diesem Bereich einen Gewerbehof nach dem Vorbild des Bauvorhabens Conrad im Gewerbegebiet 'Siemensstraße' zu errichten. Konkret ist die'Errichtung von zwei Baukörpern mit.einer Grundfläche von insgesamt rd. 860 m2 geplant, die aufgeteilt an mehrere Firmen vermietet werden soll. .Unter den von Herrn Zspp benannten lntsrassenten für diesen Standort befinden sich sowohl Erftstädtsr Unternehmen als auch Neuansiadlungen. .) - 3 Eine Bebaobarkeit des Grundstückes ist von folgenden Faktoren, die Herm Zepp auch bekannt sind, abhängig: •I I - der Zustimmung der Stadtwerke Erftstadt zur Entwässerung des Ober f1äehenwasser auf dem Grundstück selbst,' . - der vorherigen Verlegung der derzeit auf dem Grundstück befindlichen Ersehließungsanlagen für die Asylbewerber-Übergangsheime (Parkplatz, Eingangstor, Telefonzelle) an eir~ andere Stelle der Anlage, - dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser), deren Zugang durch die EintragUng einer grundbuchliehen Dienstbarkeit gesichert wird sowie - dem Ausbau des Kreisverkehrs. Die im Beschlussentwurf angegebene Flächenangabe wurde von mir aufgrund der derzeit verfügbarenPlanungsunterlagen zum Bebauungsplan-Nr. 125 und der B 265n ermittelt. Sie kanri daher nur einen vorläufigen Chai"akter haben. Herm Zepp ist ebenfalls bekannt, dass die Unterlagen über die endgültige Schlußvermessung der B 265 n -Ortsumgehung Lechenieh-, die vom Amt für Agrarordnung in Eurskirchen durchgeführt wui-de, mir derzeit noch nicht vorliegen. Bedingt dadurch kann es bei dem Grundstück zu einer Flächendifferenz. möglicherweise bis in den Bereich von 300-400 m2 hinein, kommen. . •• " - 4- ./ - ""!it Vollzug "dieses Vertrages wird demgemäß dann auch der Käufer als neuer Eigentümer auch Eigentümer des vorgenanntan Flurstüc!<s T2s 1. /' 12/1 und zwar bis zur Mittelinie Ufergrundstücks" uno auch nur über die Länge seines Der Verkäufer geht davon aus, dass die Fläche aus dem Flurstück 221. die als Bestandteil zu der vorstehend verxautten Teilfläche gehört, ca.fo.m betragen wird. Im Zusammenhang der Vermessung der verkauften Grundstücksteilfläche mit wird der Ver- käufer auch die Flächengräße des Teils des Flurstücks 221. welches zum Bestandteil der verkauften Teilfläche gehört, vermessungstech- • nisch ermitteln . 3. (-;I -) II. Kaufpreis. Kaufpreisfälligkeit 1. Der Kaufpreis beträgt 72.13 EUR je Quadratmeter verkaufter Grundstücksfläche und ebenso 72.13 EUR je Quadratmeter für die Grundstücksfläche aus dem Flurstück Nr. 221. die gemäß § 5 Landeswassergesetz zum Bestandteil der verkauften Teilfläche wird. • Bei der angenommenen ~m Flächengr6ße der verkauften Teilfläche vt§n sowie für die angenommene Flächengroße von 1f:: qm des u dieser verkauften Teilfläche als Bestandteil gehörenden Teils aus dem Flurstück Nr. 221 beträgt der Kaufpreis demgemäß insgesamt J3:t. -"63, IfY 299.177,= EUR (in Worten: ~il:II.IREleFtRetJfltat2Sel1deiRflcfleErtsie- .eemmdsietlzig Euro). 2. Dieser Kaufpreis ist kein Festpreis; eine sich nach Vermessung und Übernahme in das Kataster ergebende Mehr- oder Minderfläche der verkauften Teilfläche und ebenso eine nach Vermessung sich ergebende Mehr- oder Minderfläche des zur verkauften Teilfläche als Be- J'.i?} \ '\ -"'~========._---Versorgungsleitungen: Strom =~. Wasser ="= - .. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Kanal =,~" Telekom =-""E.- =. ~~"='. SW-Druckleitung =---- I. .' A GE a,a 8S1 o 2 e I I I Stromm<lst = '" 2 r I l -I J I I I I I ~ I .~. GE 0,75 1/ 0 2 CD I U I I I U I -x: <, '.-1 / I / / / / / / / Z I <, / / / ' " " / / ,/ o ro1,re ,I SI" / I / / / ,/ ,/ ! 6> :~ <>- (;;(;;. ~: ~ ,yl-~+~ J /8- • :!: 8.85 5 o N .,; ... OBERGESCHOSS BOroflache 142 m' ".,en N ~ ~ ~~ ~ • •