Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,3 MB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az:
öffentlich
B
8/0788
Amt:
- 82 -
BeschIAusf.:
Datum:
Der Bürgerantrag wird zur Beschlussfassung
Ausschuss für Wirtschaftstörderung
und
Werksausschuss
Immobilienwirtschaft
•
- 82 -
06.09.2005
zugeleitet an den
Anregung von Herrn Zepp, Frenzenstraße 43 A, Erftstadt
Betrifft:
Anrechnung der Kosten tür die Verlegung von Ver- und Entsorcunqsleltunqen
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft auf der
Ausgabenseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.09.2005
•
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der für den Bereich des Gewerbegebietes .Zunftstraße" rechtsgültige BebauungsplanNr. 125 weist das Teilstück der früheren Straßentrasse der Zunftstraße, die nach
Errichtung des Kreisverkehres "An der Patria" verkehriich nicht mehr genutzt wird, als
nichtüberbaubare Grundstücksfläche aus. Der Grund dafür liegt in den in der alten
Straßentrasse liegenden Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom und
Telekommunikation.
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Juni 2005 wurde Herr Engelbert Zepp Erbbauberechtigter an einem ca. 1.200 qm großen Grundstück, das u. a. auch die Teilfläche der
früheren Straßentrasse umfasst. Das Erbbaugrundstück weist eine ca. 490 qm große
Teilfläche auf, die nach Bebauungsplan zwar bebaut werden kann, aufgrund des
Zuschnittes allerdings nur zum Teil für eine mögliche Bebauung infrage kommt.
Nach einer mir vorliegenden Planskizze sieht Herr Zepp auf dem Teilstück der früheren
Straßentrasse der .Zunftstraße" die Errichtung eines Gebäudes mit rd. 235 qm
Grundfläche sowie einer angeschlossenen rd. 45 qm großen Terrasse vor. Zur Realisierung dieser Planung ist eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit dem
Ziel der Erweiterung der gewerblichen Bauflächen notwendig.
P:\szIANTRÄGE\b0788.dOC
-
2
-
Auf Anfrage habe ich Herrn Zepp mitgeteilt, dass gegen eine Änderung des Bebauungsplanes aus meiner Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dass
jedoch für die vereinfachte Änderung eine Vereinbarung mit den betreffenden
Leitungsträgern über eine Verlegung dieser Trassen und die ausdrückliche Kostenübernahme durch ihn als Bauherrn Voraussetzung wäre. Mit Schreiben vom 19. August
2005 hat Herr Zepp einer Übernahme der Kosten zur Umlegung der dortigen
Versorgungsleitungen
zugestimmt, zugleich aber auch - wie im vorliegenden
Bürgerantrag - um Anrechnung der Kosten für die Leitungsverlegung auf den Kaufpreis
gebeten.
•
Herr Zepp hatte sich im Oktober 2003 um die zwischen Zunftstraße, An der Patria und
B 265n gelegenen Gewerbeflächen
beworben. Zu diesem Zeitpunkt war der
Bebauungsplan-Nr. 125 noch nicht rechtsgültig.
Im Februar 2004 erfolgte die Vergabe einer ca. 2.900 qm großen Grundstücksfläche,
deren genauer Zuschnitt und Bebaubarkeit u.a. jedoch vom Ausbau des Kreisverkehrs
"An der Patria" sowie der Schlussvermessung der B 265n, die in den Bebauungsplan
übernommen werden sollten, abhängig war.
Dieses war Herrn Zepp ebenso wie das Vorhandensein von Versorgungsleitungen auf
dem Grundstück, deren Zugang durch die Eintragung einer grundbuchlichen
Dienstbarkeit gesichert wird, im vorhinein bekannt gewesen.
Einer Vergabe des Grundstückes zum damaligen Zeitpunkt habe ich aufgrund des noch
nicht verbindlichen Planungsstatus kritisch gegenübergestanden, wie auch in meinem
Schreiben vom 02. Dezember 2004 an Herrn Zepp, das den Fraktionen in Kopie
vorliegt, dargelegt wird. Aufgrund des damaligen wiederholt vorgetragenen Wunsches
von Herrn Zepp habe ich eine entsprechende Vorlage dem Ausschuss für
Wirtschaftsförderung und Werksausschuss Immobilienwirtschaft gefertigt.
•
In der Vorlage habe ich ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die endgültige
Schlussvermessung der B 265n noch nicht vorliegt, so dass dadurch bedingt es bei
dem Grundstück vermutlich zu einer Flächendifferenz kommt, was Herrn Zepp ebenfalls
bekannt war.
Wie sich dann durch die Vorlage der Vermessungsunterlagen der B 265n herausstellte, weicht deren tatsächlicher Verlauf um etliche Meter von der ursprünglich vorgesehenen und im Entwurf des Bebauungsplanes übernommenen Trasse in westliche
Richtung ab. Das hatte zur Folge, dass sich der überbaubare Bereich des zur
Veräußerung vorgesehenen Grundstückes erheblich reduzierte.
Eine Realisierung des Objektes A.T.U. - für das zwischenzeitlich bereits ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen worden ist - an dieser Stelle konnte daher nur durch
ein um ca. 900 qm größeres Grundstück, das eine dafür ausreichend überbaubare
Grundstücksfläche aufweist, erfolgen.
Einem Kauf des gesamten ca. 3.800 qm großen Grundstückes stand nach Bekunden
von Herrn Zepp jedoch das Limit des finanzierenden Kreditinstitutes entgegen, so dass
letztlich eine etwa 1.200 qm große Grundstücksteilfläche im April 2005 im Wege des
Erbbaurechtes vergeben wurde.
P:\SZ\ANTRÄGE\B0788.DOC
- 3 -
Dem bereits eingangs erwähnten Erbbaurechtsvertrag vom 22. Juni ist als Anlage ein
Lageplan beigefügt, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen Versorgungsleitungen eingetragen sind. Er enthält darüber hinaus Regelungen, dass zur Sicherung
der Leitungen durch den Erbbauberechtigten Dienstbarkeiten zu übemehmen sind und
auch den ausdrücklichen Hinweis, dass es dem Erbbauberechtigten unbenommen
bleibt, nach Absprache und mit Genehmigung der dienstbarkeitsberechtigten
Versorgungsträger die vorhandenen Leitungen auf seine Kosten zu verlegen bzw. zum
Zwecke einer Überbauung der Leitungen diese durch Schutzrohre zu sichern.
•
Es ist mir lediglich bekannt, dass Herr Zepp inzwischen Kontakt zu den Stadtwerken
Erftstadt aufgenommen hat, inwieweit Kontakt zu den anderen Versorgungsträgern
bestehen, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Verlauf der Leitungen ist Herrn Zepp
jedoch nicht erst mit dem Erbbaurechtsvertrag bekannt geworden, vielmehr erhielt er
bereits im Mai 2004 als Anlage zum dann doch nicht realisierten Kaufvertrag einen
Lageplan auf dem sämtliche in diesem Grundstücksbereich
verlaufenden Versorgungsleitungen eingetragen waren.
Die vertraglichen Regelungen sind eindeutig, benachteiligende Auswirkungen wären
nur dann gegeben, wenn die aufgrund der derzeitigen Lage der Versorgungsleitungen
vorhandenen Einschränkungen dem Erbbauberechtigten nicht bekannt gewesen wären.
Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern vielmehr war das Vorhandensein der Leitungen
bereits frühzeitig bekannt gewesen.
Darüber hinaus ist die besondere Lagegunst zu bedenken: Das Grundstück grenzt
unmittelbar an drei Straßen, was eine erhöhte Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit bedeutet, so dass nachvollziehbar ist, dass A.T.U. unbedingt diesen Standort wollte.
•
Ich halte es daher, auch gegenüber anderen Grundstückserwerbern in diesem Bereich,
nicht für unbillig, an dem festgelegten Grundstückskaufpreis festzuhalten, zumal m.E.
die genannten Vorteile bei weitem die Nachteile (Leitungen, Zuschnitt) aufwiegen .
P:\SZ\ANTRAGE\B0788.DOC
ZEPP GRUNDSTÜCKSGESElLSCHAFT
MBH, FRENZENSTR. 43 A, 50374 ERFTSTADT
Stadt Erftstadt
Leiter der Eigenbetrieb
tmmobilienwirtschaft Erftstadt
z. H. Herrn Dr. Risthaus
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
23. August2005
EZlPk
•
•
Bebauungsplan
Nr. 125, Erftstadt-Lechenich
- Unser Schreiben vom 19.08.2005
/ vereinfachte
Änderung
Sehr geehrter Herr Dr. Risthaus,
in meinem Schreiben vom 19.08.2005 an Herrn Wirtz hatte ich der Übernahme der
Kosten für die Leitungen für bekanntes Grundstück Patria/Ecke lunftstrasse
zugestimmt. Ich darf Sie bei der Gelegenheit höflich bitten, den zuständigen Gremien
der Verwaltung/des
Stadtrates nachzufragen
bzw. zu beantragen,
hier eine
Anrechnung auf den Grundstückspreis
durch die entstehenden Kosten für Gas,
Wasser, Strom, Kanal, Telekom in Verbindung mit der Verlegung zu überdenken. Ich
musste
seinerzeit
davon
ausgehen,
dass die von mir unterschriebenen
Grunddienstbarkeiten,
die eine Bebauung auf dem Grundstücksbereich zugelassen
haben, auch natürlich für diese Fläche gilt. Schließlich wird hier ein Grundstück zu
einem Preis verkauft, der in diesem Gebiet gleich für alle für diese Lage an der
B 265N gilt. Die Übernahme der Kosten, auch wenn ich diesen zugestimmt habe,
verstößt meines Erachtens gegen das Gleichheitsprinzip
und bedarf hier einer
Anrechnung beim noch zu tätigenden Kaufpreis im Falle einer Bebauung. Bei dem
Grundstück A.T.U. wurde eine RWE-Leitung von der wir alle ausgingen, dass diese
tief genug im Boden eingelassen war, für mittlerweile zusätzliche Kosten in Höhe von
ca. € 13.500,00 verlegt. Ich befürchte nun, dass durch eine weitere Baumaßnahme
hier wiederum Baukosten auf mich zukommen, die so nicht einplanbar waren.
Ich bitte Sie dies hier als Antrag in die Tagesordnung
zu übernehmen.
Mit freundlichen
Grüßen
lepp Grundstücksgesellschaft
mbH
Engelbert lepp
Geschäftsführer
Arntsqencnt Köln 8 44286
Zepp Grundslücksgesellschaft mbH.
Geschäftsführer Engelbert Zepp
Bankverbindung Kreissparkasse Köln, Konto Nr. 0 191003 767 , BlZ 370 502 99
Tel. 0 22 35/9 55 31-0, Fax 0 22 35/9 55 31-3
ZEPP GRUNDSTÜCKSGESELLSCHAFT
MBH, FRENZENSTR: 43 A, 50374 ERFTSTADT
Stadt Erftstadt
Der Bürgermeister
Am Holzdamm 10
50374 Erftstadt
•
EZlWO
Anrechung der Kosten für Verlegung
Grundstück BP 125
Ausschuss für Wirtschaftsförderung,
16. September 2005
von Ver- und Entsorgungsleitungen
Immobilienwirtschaft,
öffentlicher
Teil
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die in der Vorlage zum o.g. Vorgang von Ihnen dargestellte Stellungnahme kann für den
Außenstehenden sehr verwirrend sein, zumal die Grundlagen für den Inhalt auch teilweise
nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen.
•
Wie dargestellt, wurde von uns das Grundstück zur Ansiedlung von Fa. A.T.U. erworben.
Ursprung hierzu war die Vorlage V 3178 aus dem BP 125 mit dem Grundstück, welches von
uns erworben werden sollte (mit Marker umfahren, Anlage 1, Anlage 2). In der Anlage wurde
darauf verwiesen, dass das Grundstück eine Größe von ca. 2.900 m 2 hat, aufgrund jedoch
noch möglicher Flächendifferenzen hier 300 - 400 m 2 hinzukommen könnten (Anlage 3).
Bereits beim ersten notariellen Entwurf vom 13.06.2004 wurde mir dann mitgeteilt, dass das
Grundstück, wie auch zu erwarten, nicht 2.900, sondern 3.288 m 2 betragen würde (Anlage
4). Es wurde dann die Planung vorangetrieben,
wobei sich herausstellte, dass das
angebotene Grundstück noch viel maßgeblicher verschoben wurde, da offensichtlich bei der
Straßenplanung
der B 265 und den daraus resultierenden
Konsequenzen
Dinge
dahingehend nicht beachtet worden sind, dass unser ursprüngliches Gebäude (wurde in den
Maßen nie verändert), um dies innerhalb der Baulinien auf das Grundstück zu stellen, so
verschoben werden musste und das mit der Konsequenz, dass das Grundstück noch weiter
Richtung Norden verschoben wurde.
-2-
Amtsgericht Kötn B 44286
Zepp Grundstücksgesellschafl mbH.
Geschäftsführer Engelbert Zepp
Bankverbindung Kreissparkasse Köln. Konto Nr. 0 191 2700 II • BLZ370 502 99
Tel. 0 22 35/9 5531-0. Fox 0 22 35/9 55 31-3
Seite 2 zum Schreiben vom 16.09.05
•
•
Eine der Konsequenzen war u. a. die Wegname eines weiteren, des 2. Übergangswohnheimes. Hierdurch veränderte sich das Grundstück um sage und schreibe seit der
ersten Vorlage auf mittlerweile 857 m 2 auf insgesamt 3.757 m 2 (Anlage 5, mit Marker
umfahren). Links neben meinem Bauvorhaben entstand somit ein Grundstücksteil, welcher
in dieser Form in meinen Planungen so nicht vorgesehen war. Die Frage aus Ihrem Hause,
ob ich an diesem Grundstück ein weiteres Interesse habe, wurde von mir bejaht, allerdings
unter der Voraussetzung,
dass das Grundstück geteilt und der Bebauungsplan
zu
gegebener Zeit dahingehend geändert würde, damit dieses Grundstück auch bebaubar ist.
Somit entstand ein Grundstück
A und ein Grundstück
B. Dem Wunsch aus Ihrem Hause
habe ich Folge geleistet, nicht sofort mit dem Kauf eine Bebauungsplanänderung
für das
Grundstück B zu beantragen, sondern dies erst später zu tun. Dies habe ich entsprechend
zwischenzeitlich ebenfalls angemeldet und ist wie mir bekannt, Bestandteil einer weiteren
Vorlage in Ihrem Hause.
Dies zur Vorgeschichte.
Bei dem ursprünglichen Bauvorhaben Ansiedlung A.T.U wurde mir vom ersten Tage an
mitgeteilt, dass sich in dem gesamten Grundstück Leitungen befinden, die durch Grunddienstbarkeiten abgesichert werden müssen, aber im Bereich des Gebäudes ausnahmsweise überbaut werden dürften (Anlage 6), da eine geordnete Bebauung dieses Grundstücks in diesem Bereich sonst hätte nur sehr erschwerend oder, wenn überhaupt, nicht
wirtschaftlich für jedermann stattfinden können. Dies wurde dann auch mit den Fachämtern
abgestimmt und der Vertrag, sowohl für das Grundstück A wie auch für das Grundstück B,
kam zustande. Beim Grundstück B sind ebenfalls Leitungen, wie in der Anlage 5 dargestellt,
in der alten Führung der Zunftstrasse enthalten, die aber jetzt Bestandteil des Grundstücks
B geworden sind. Natürlich müssen diese Leitungen auch überbaut werden dürfen, ansonsten ergibt eine Bebauung auf diesem Grundstück, da diese dort mitten hindurch gehen,
keinerlei Sinn und das Grundstück ist wirtschaftlich nicht zu verwerten. Ebenfalls habe ich
auch, wie beim Grundstück A auch beim Grundstück B die Grunddienstbarkeiten (Leitungen)
als gegeben unterschrieben. Natürlich bin ich selbstverständlich davon ausgegangen, dass
die Überbauung beim Grundstück B im gleichen Maße möglich sein wird, wie dies beim
Grundstück A der Fall ist. Alles andere ergibt keinen Sinn, es sei denn, das Grundstück
bleibt wertlos, nicht vernünftig bebauungsfähig, liegen.
Bei meiner nun in Ihrem Hause gestellten Anfrage, aufgrund einer konkreten Verhandlung
zur Ansiedlung eines Gewerbestandortes (Vorvertrag bereits abgeschlossen) teilte man mir
mit, dass die Leitungen auf dem Grundstück B nicht überbaubar sind und neu verlegt
werden müssen .. Dies verändert jedoch in erheblichem Maße die Wirtschaftlichkeit des
Gesamtvorhabens und hier kommen nach ersten, überschlägigen Ermittlungen, je nach
Leitungsverlegungsnotwendigkeit,
Kosten zwischen 10.000 und 20.000 € auf mich zu.
-3-
Amtsgericht Köln B 44286
lepp Grundstücksgesellschaft mbH.
Geschöftsführer Engelbert lepp
Bankverbindung Kreissparkasse Köln, Konto Nr. 0191 270 Oll . Bll 370 502 99
Tel. 0 22 35/9 55 31-0. Fox 0 22 35/9 5531-3
Seite 3 zum Schreiben vom 16. September 2005
Bei dieser Gelegenheit darf ich erwähnen, dass eine auf dem Grundstück zu hoch gelegene
RWE - Leitung, die zwischenzeitlich ebenfalls gefunden wurde, von mir bereits für über
13.500 € in die Tiefe verlegt werden musste. Dies musste ich zwischenzeitlich direkt regeln.
•
Ich bin der Meinung, dass Ihr Hinweis in der Vorlage auf die bessere Lage hier nicht ziehen
kann, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen,
unter der Kalkulation des festgesetzten
Kaufpreises, für alle Betreiber in diesem Gebiet gleich sind und letztlich von uns ja auch in
der Kalkulation an die Investoren und Mietinteressenten weitergegeben werden. Aus zuvor
aufgeführten Gründen bin ich der Meinung, dass das Grundstück B durch die damit in
Verbindung stehenden Umlegungskosten
um diesen Wert, der auf Nachweis ermittelt
werden kann, gemindert werden müsste oder alternativeine Überbauungsgenehmigung
der
Leitungen, wie beim Grundstück A, ausgesprochen wird. Zum weiteren, besseren Verständnis für das Vorhaben auf dem Grundstück B habe ich Ihnen einmal die bereits
fortgeschrittene Planung für diesen bereitstehenden Investor in der Anlage 7 beigefügt. Die
Ansiedlung des Unternehmens kann kurzfristig erfolgen!
Ich bitte um Unterrichtung
des hierfür erforderlichen
Fachausschusses,
Hinzuziehung meines Schreibens mit den dazugehörenden Anlagen.
Mit freundlichen
Grüßen
Zepp Grundstücksgesellschaft
mbH
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•
~rtzepp
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Geschäftsführer
Anlagen
C.:
C.:
C.:
C.:
Fraktion
Fraktion
Fraktion
Fraktion
CDU
SPD
FDP
Die Grünen
Amtsgericht Köln B 44286
Zepp Grundstücksgesellschofl mbH.
Geschöftsführer Engetbert Zepp
Bankverbindung Kreissparkasse Kötn, Konto Nr. 0 191 270 011 , BLZ370 502 99
Tel. 02235/95531-0,
Fox 0 22 35/95531-3
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Az..: - 082 -
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V 7/
Amt: - 82-
An den
BeschlAusf.: - 082 -
Ausschuß für Wirtschaftsfördenmg
und
Werlcsausschuß Immobilienwirtschaft
Datum:
13.Q1.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
Betrifft: Grundstückstausch im Bereich des künftigen Bebauungsplanes-Nr.
der Stadt Erftstadt (Gewerbegebiet Zunftstraße in E.-Lechenich)
Fin
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Oie Vortage berührt den Wirtschaftsplan
Aus
wir
125
k' u n gen:
des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft
Beschlyssentwurf:
t. Die Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtscha:ft, erwirbt von Frau Anna-Sybilla
Mettemich, An der Schleifmühle 2, und Herm Josef Weingartz, Kurt-SChumacher-Str.
51-, oder von Herrn Engelbert Zepp, ·Frenzenstr. 43a, alle in 50374 Erftstadt, das
Grundstück Gemarkung Lechenich, Flur 36; Flurstück 101, groß 1.175 m', zum Preis
von 22,-€lm', insgesamt ausmachend 25.850,- €.
2. Im Gegenzug veräußert die Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft, an .
die Zepp Grundstücksgesellschaft
mbH, Frenzenstr. 43a, 50374 Erftstadt, oder an
einen.von ihr zu benennenden Dritten, aus dem Grundstücken
echenich,
Flur36, Flurstücke 186, 221, 291 und298, eine Teilfläche von .2.9.00 m'
m Preis
von 77,- €Im', insgesamt ausmachend 223.300,- €.
.
6G.
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Die Stadt Erftstadt verkauft alle Flächen, die nach dem heutigen Planungsstand zur
Verfügung stehen, also auch die Teilflächen, die erst nach dem Ausbau des Kreisverkehrs verfügbar sind. Der Kanal verbleibt in der Straße. Die endgültige Grundstücksgröße ergibt sich erst nach Ausbau und Vermessung.
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- 2 -
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Der genannten Kaufpreis von Tl, - € ist einschließlich der Erschließungskosten
.der Baukostenzuschüsse für Kanal und Wasser.
und
Eine Flächendifferenz nach Vermessung der genannten Grundstücksflächen wird auf
.der Basis des vorgenannten Betrages für den Quadratmeter ausgeglichen.
Die mit cern Kaufvertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zahlen die
Erwerber je für ihren Anteil, mit Ausnahme der Verrnessunqskosten, soweit die Vermessung durch die Stadt Erftstadt erfolgt
Begründung:
zu:Pkt. 1:
Das im Eigentum der Erbengemeinschaft MettemichJWeingartz stehende Flurstück
101 - im beigefügten Lageplan mit <A> gekennzeichnet - ist das einzige Grundstück,
das im Bereich des Gewer1:legebietes 'Zunftstraße' vom Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft bislang noch nicht erworben werden konnte. Herr Engelbert Zepp verfügt nach
eigenen Angaben über ein notarielles Kaufangebot für dieses Grundstück.
r
Da die Straßentrasse zur weiteren Erschließung des Gewerbegebietes zum Teil über
dieses Grundstück verläuft, hatte es bislang eine Sperrfunktion hinsichtlich der notwendigen Baumaßnahmen zur Erschließung weiterer Gewerbeflächen in diesem Bereich
inne. Der Rat der Stadt~tadt hat aufgrund dieser Situation in seiner letzten Sitzung
am 09.12.2003 ein Umlegungsverfahren für diesen Bereich angeordnet.
Sollte nunmehr eine einvernehmliche Regelung mit den Eigentümem herbeigeführt
werden, so kann das Umlegungsverfahren eingestellt werden,
zu Pist. 2:
Dem Erwerb des o. genannten Grundstückes stände im Gegenzug die Veräußerung
von Grundstücksflächen im südlichen Bereich des Gewertiegebietes zwischen Zunftstraße/An.der Patria/8 265 n (Ortsumgehung) - im. beigefügten Lageplan mit <B>
gekennzeichnet - an die Zepp Grllndstücksgesellschaft.
Herr Zepp hat die Absicht, in diesem Bereich einen Gewerbehof nach dem Vorbild des
Bauvorhabens Conrad im Gewerbegebiet 'Siemensstraße' zu errichten. Konkret ist
die'Errichtung von zwei Baukörpern mit.einer Grundfläche von insgesamt rd. 860 m2
geplant, die aufgeteilt an mehrere Firmen vermietet werden soll. .Unter den von Herrn
Zspp benannten lntsrassenten für diesen Standort befinden sich sowohl Erftstädtsr
Unternehmen als auch Neuansiadlungen.
.)
- 3 Eine Bebaobarkeit des Grundstückes ist von folgenden Faktoren, die Herm Zepp auch
bekannt sind, abhängig:
•I
I
- der Zustimmung der Stadtwerke Erftstadt zur Entwässerung des Ober
f1äehenwasser auf dem Grundstück selbst,'
.
- der vorherigen Verlegung der derzeit auf dem Grundstück befindlichen
Ersehließungsanlagen für die Asylbewerber-Übergangsheime
(Parkplatz, Eingangstor, Telefonzelle) an eir~ andere Stelle der Anlage,
- dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser), deren
Zugang durch die EintragUng einer grundbuchliehen Dienstbarkeit gesichert
wird
sowie
- dem Ausbau des Kreisverkehrs.
Die im Beschlussentwurf angegebene Flächenangabe wurde von mir aufgrund der
derzeit verfügbarenPlanungsunterlagen zum Bebauungsplan-Nr. 125 und der B 265n
ermittelt. Sie kanri daher nur einen vorläufigen Chai"akter haben.
Herm Zepp ist ebenfalls bekannt, dass die Unterlagen über die endgültige Schlußvermessung der B 265 n -Ortsumgehung Lechenieh-, die vom Amt für Agrarordnung in
Eurskirchen durchgeführt wui-de, mir derzeit noch nicht vorliegen. Bedingt dadurch kann
es bei dem Grundstück zu einer Flächendifferenz. möglicherweise bis in den Bereich
von 300-400 m2 hinein, kommen.
.
••
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- 4-
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- ""!it Vollzug "dieses Vertrages wird demgemäß dann auch der Käufer
als neuer Eigentümer auch Eigentümer des vorgenanntan Flurstüc!<s
T2s 1.
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12/1
und zwar bis zur Mittelinie
Ufergrundstücks"
uno
auch nur über die Länge seines
Der Verkäufer geht davon aus, dass die Fläche aus
dem Flurstück 221. die als Bestandteil zu der vorstehend verxautten
Teilfläche gehört, ca.fo.m
betragen wird. Im Zusammenhang
der Vermessung der verkauften Grundstücksteilfläche
mit
wird der Ver-
käufer auch die Flächengräße des Teils des Flurstücks 221. welches
zum Bestandteil der verkauften Teilfläche gehört, vermessungstech-
•
nisch ermitteln .
3.
(-;I -)
II.
Kaufpreis. Kaufpreisfälligkeit
1.
Der Kaufpreis beträgt 72.13 EUR je Quadratmeter verkaufter Grundstücksfläche und ebenso 72.13 EUR je Quadratmeter für die Grundstücksfläche aus dem Flurstück Nr. 221. die gemäß § 5 Landeswassergesetz zum Bestandteil der verkauften Teilfläche wird.
•
Bei der angenommenen
~m
Flächengr6ße der verkauften Teilfläche vt§n
sowie für die angenommene Flächengroße von
1f:: qm des
u
dieser verkauften Teilfläche als Bestandteil gehörenden Teils aus
dem Flurstück Nr. 221 beträgt der Kaufpreis demgemäß insgesamt
J3:t.
-"63, IfY 299.177,=
EUR (in Worten: ~il:II.IREleFtRetJfltat2Sel1deiRflcfleErtsie-
.eemmdsietlzig Euro).
2.
Dieser Kaufpreis ist kein Festpreis; eine sich nach Vermessung und
Übernahme in das Kataster ergebende Mehr- oder Minderfläche der
verkauften Teilfläche und ebenso eine nach Vermessung sich ergebende Mehr- oder Minderfläche des zur verkauften Teilfläche als Be-
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110-kV-Hochspannungsfreileitung
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SW-Druckleitung
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