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Beschlussvorlage (Landschaftsschutz um die Villa Trips im Stadtteil Horrem, Erlass einer Veränderungssperre und die Aufstellung von Bebauungsplänen )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
03.04.17, 13:16
Aktualisiert
03.04.17, 13:16
Beschlussvorlage (Landschaftsschutz um die Villa Trips im Stadtteil Horrem, Erlass einer Veränderungssperre und die Aufstellung von Bebauungsplänen ) Beschlussvorlage (Landschaftsschutz um die Villa Trips im Stadtteil Horrem, Erlass einer Veränderungssperre und die Aufstellung von Bebauungsplänen )

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung Bearbeiter/in: TOP Drs.-Nr.: 117.17 Datum : Beratungsfolge Termin Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr X 23.02.2017 Bemerkungen 04.04.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Landschaftsschutz um die Villa Trips im Stadtteil Horrem, Erlass einer Veränderungssperre und die Aufstellung von Bebauungsplänen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe X Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung für den Bereich der Burg Hemmersbach eine städtebauliche Rahmenplanung zu erstellen, die die Grundlage für die Erarbeitung eines Bebauungsplanes darstellt. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter Abteilungsleiter Mackeprang Mackeprang Amtsleiter Zuständiger Dezernent Schwister Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Nimtz Begründung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 22.02.2017 (DRS Nr. 117.17) einen Bebauungsplan im großräumigen Bereich um die Villa Trips aufzustellen, die Abgrenzung sollte das im Landschaftsplan festgesetzte Landschaftsschutzgebiet umfassen, weiterhin sollte eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den betreffenden Bereich erlassen werden. Der Antrag vom 22.02.2017 wird mit Antrag vom 07.03.2017 (DRS Nr. 131.17) dahingehend erweitert, dass neben den Flächen um die Burg Hemmersbach, Bebauungspläne an den Ortsrändern, die an Landschafts – oder Naturschutzgebiete angrenzen, aufgestellt werden sollen. 1. Landschaftsplan Aufgabe der Landschaftspläne ist die Darstellung und rechtsverbindliche Festsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 30 BauGB) ; soweit ein Bebauungsplan eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie in Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Der Landschaftsplan tritt außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt. 2. Aufstellungsbeschlüsse Bebauungspläne Gem. § 1 (3) BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald (zeitlich) und soweit (inhaltlich) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus Sicht der Verwaltung besteht kein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB die „Ortsränder“ flächendeckend“ vor einer Bebauung zu schützen, da die ortsnahen Landschaftsschutzgebiete einer Außenbereichsbebauung entgegenstehen. 3. Empfehlung zum weiteren Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr durch die Verwaltung über Bauvorhaben, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen und sich in einer Ortsrandlage in oder an einem Landschafts – bzw. Naturschutzgebiet, oder in unmittelbarer Nähe zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude befinden, vor der Erteilung einer Baugenehmigung informiert wird. Eine Baulückenbebauung ist von der Informationspflicht ausgenommen. Für den Bereich der Burg Hemmersbach empfiehlt die Verwaltung, dass aufgrund der Schutzbedürftigkeit der kulturhistorisch bedeutenden Burganlage und seines Umfeldes die Verwaltung kurzfristig eine städtebauliche Rahmenplanung erstellt, die die Grundlage für die Erarbeitung eines Bebauungsplanes darstellt. Beschlussvorlage 117.17 Seite 2