Daten
Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
03.04.17, 13:16
Aktualisiert
03.04.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeiter/in:
TOP
Drs.-Nr.: 117.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
X
23.02.2017
Bemerkungen
04.04.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Landschaftsschutz um die Villa Trips im Stadtteil Horrem, Erlass einer Veränderungssperre
und die Aufstellung von Bebauungsplänen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
X
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und beauftragt die Verwaltung für den Bereich der Burg Hemmersbach eine
städtebauliche Rahmenplanung zu erstellen, die die Grundlage für die Erarbeitung eines
Bebauungsplanes darstellt.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter
Mackeprang
Mackeprang
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Nimtz
Begründung:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 22.02.2017 (DRS Nr. 117.17)
einen Bebauungsplan im großräumigen Bereich um die Villa Trips aufzustellen, die Abgrenzung
sollte das im Landschaftsplan festgesetzte Landschaftsschutzgebiet umfassen, weiterhin sollte
eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den betreffenden Bereich erlassen werden.
Der Antrag vom 22.02.2017 wird mit Antrag vom 07.03.2017 (DRS Nr. 131.17) dahingehend
erweitert, dass neben den Flächen um die Burg Hemmersbach, Bebauungspläne an den
Ortsrändern, die an Landschafts – oder Naturschutzgebiete angrenzen, aufgestellt werden sollen.
1.
Landschaftsplan
Aufgabe der Landschaftspläne ist die Darstellung und rechtsverbindliche Festsetzung von
Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst die Gebiete außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
(§ 30 BauGB) ; soweit ein Bebauungsplan eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder
Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen
Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie in Zusammenhang mit dem baulichen
Außenbereich stehen.
Der Landschaftsplan tritt außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das
Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im
Sinne des § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch
Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches die Grenzen für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.
2.
Aufstellungsbeschlüsse Bebauungspläne
Gem. § 1 (3) BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald (zeitlich) und soweit
(inhaltlich) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung besteht kein Planerfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB die
„Ortsränder“ flächendeckend“ vor einer Bebauung zu schützen, da die ortsnahen
Landschaftsschutzgebiete einer Außenbereichsbebauung entgegenstehen.
3.
Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr durch die
Verwaltung über Bauvorhaben, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
liegen und sich in einer Ortsrandlage in oder an einem Landschafts – bzw. Naturschutzgebiet,
oder in unmittelbarer Nähe zu einem kulturhistorisch bedeutsamen Gebäude befinden, vor der
Erteilung einer Baugenehmigung informiert wird.
Eine Baulückenbebauung ist von der Informationspflicht ausgenommen.
Für den Bereich der Burg Hemmersbach empfiehlt die Verwaltung, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der kulturhistorisch bedeutenden Burganlage und seines Umfeldes die
Verwaltung kurzfristig eine städtebauliche Rahmenplanung erstellt, die die Grundlage für die
Erarbeitung eines Bebauungsplanes darstellt.
Beschlussvorlage 117.17
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