Daten
Kommune
Pulheim
Größe
443 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
07.10.13, 18:31
Aktualisiert
07.10.13, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Leitlinien für Personalmaßnahmen bei
schu lorganisatorischen Veränderungen
Ausgangslage
Das nordrhein-westfälische Schulsystem ist seit Jahrzehnten mit Herausforderungen konfrontiert, die zu pädagogischen, aber auch strukturellen
Veränderungen geführt haben und weiterhin führen. Zu den zentralen aktuellen Herausforderungen gehören der demografische Wandel, ein aufgrund anderer Abschlussorientierung verändertes Schulwahlverhalten der
Eltern sowie der Ausbau des Gemeinsamen Lernens von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Um eine Weiterentwicklung des regionalen Schulangebots als Reaktion
auf die veränderte Lebenswirklichkeit zu erleichtern, ist auf der Grundlage
der Empfehlungen der Bildungskonferenz und des schulpolitischen Konsenses der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion
der CDU vom 29. Juli 2011 unter anderem die Verfassungsgarantie für die
Hauptschule entfallen. Die Sekundarschule als neue Schulform der Sekundarstufe ist neben Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und
Gymnasium getreten. Mit der Errichtung von Sekundarschulen und der
vermehrten Gründung von Gesamtschulen geht regelmäßig die sukzessive Schließung vor allem von Haupt- und Realschulen einher.
I
Von schulorganisatorischen Veränderungen betroffen sind aber auch andere Schulformen, wenn sie aufgrund der demografischen Entwicklung
oder eines geänderten Schulwahlverhaltens der Eltern nicht mehr die
Mindestgröße erreichen. Neben kleinen Grundschulen gilt dies auch für
zahlreiche Förderschulen vorwiegend im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen. Auch ist der Anteil des Gemeinsamen Lernens in der
Primarstufe und der Sekundarstufe I infolge der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen stetig angestiegen und wird weiter steigen.
Die folgenden Verfahrenshinweise und Grundsätze, die bei schulorganisatorischen Veränderungsprozessen zu beachten sind, stellen auf der Basis
der geltenden rechtlichen Regelungen einen Orientierungsrahmen für die
betroffenen Lehrkräfte und das sonstige Personal im Landesdienst dar
und sollen eine sozialverträgliche Gestaltung des Veränderungsprozesses
gewährleisten.
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vonT
1. Frühzeitige lnformation, Stufenplan
Über Schließungs-, Zusammenlegungs- und Neugründungspläne des
Schulträgers sind die betroffenen Beschäftigten frühzeitig zu unterrichten
(vgl. S 76 Schulgesetz).
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde stellt die frühzeitige lnformation der
zuständigen Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und
der Gleichstellu ngsbeauftragten sicher.
Für das Auslaufen und den Aufbau einer Schule ist ein Stufenplan zu erstellen, aus dem sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch unter Bedarfsgesichtspunkten der Veränderungsprozess ergibt. Entsprechendes gilt für
schulorganisatorische Maßnahmen im Bereich der Berufskollegs. Der Stufenplan ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. an aktuelle Entwicklungen
anzupassen.
Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sollen in regelmäßigen
Abständen über den Entwicklungsstand der Schule auf der Basis einer
gemeinsam von Schulträger, Schulaufsicht und Schulleitung verantworteten,,Sprachregelu ng" inform iert werden.
2. Qualitätssicherung
an der auslaufenden Schule
Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung der Unterrichtsqualität sowie eine geordnete Unterrichtsorganisation an den auslaufenden Schulen.
Das betrifft sowohl die Personalausstattung als auch Unterstützungsmaßnahmen zur Qualitätssicherung.
Zur Abdeckung des fachspezifischen Lehrkräftebedarfs und zur Sicherstellung der sonderpädagogischen Förderung ist die Kooperation mit anderen Schulen und ein schulformübergreifender Personaleinsatz in Betracht zu ziehen Dies beinhaltet in besonders gelagerten Einzelfällen
auch die Möglichkeit, dass die Leitung einer auslaufenden Schule kommissarisch durch die Leiterin oder den Leiter einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulform wahrgenommen wird.
Ummeldungen von Schülerinnen und Schülern an andere Schulen sollen
nach Möglichkeit vermieden werden. Für Schülerinnen und Schüler an
auslaufenden Schulen, die im jeweils letzten unteren Jahrgang nicht versetzt werden, stellt die Schulaufsicht den weiteren wohnortnahen Schulbesuch sicher.
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3.
Personalmaßnahmen
Lehrkräfte, die von schulorganisatorischen Maßnahmen betroffen sind
(Schließung, Zusammenlegung und Errichtung von Schulen) und zur Unterrichtsversorgung an ihrer Schule nicht mehr benötigt werden, werden in
der Regel an eine andere Schule versetzt oder abgeordnet; auch Teilabordnungen oder Versetzungen mit teilweiser Rückabordnung sind möglich.
Als aufnehmende Schulen kommen sowohl eine neu gegründete Schule
als auch eine andere Schule derselben oder einer anderen Schulform in
Betracht.
Bei den beabsichtigten Personalmaßnahmen sind folgende Grundsätze zu
beachten:
a) Die Beratung der Lehrkräfte über ihre weiteren beruflichen Perspektiven
obliegt den für die Personalmaßnahmen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Diese benennen Ansprechpersonen für die betroffenen
Lehrkräfte.
b) Soweit von Personalmaßnahmen mehrere Schulformen betroffen sind,
stellen die Bezirksregierungen die Koordination zwischen den beteiligten Dezernaten und die Beteiligung der Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen sicher. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
c) Die Versetzungswünsche der Lehrkräfte sind zu erfassen. Dabei gilt
das Prinzip ,,Versetzung vor Einstellung", d. h. bei den Versetzungskonferenzen werden die Anträge der Lehrkräfte an auslaufenden Schulen
zeitlich zuerst geprüft und entschieden. lhre Versetzungswünsche sollen im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Die besonderen
Vorschriften für schwerbehinderte Lehrkräfte sind zu beachten. Letztlich
wird über Versetzungen im Rahmen einer lnteressenabwägung zwischen den persönlichen lnteressen der Lehrkraft und den dienstlichen
lnteressen an der Sicherung der Unterrichtsversorgung an der abgebenden und aufnehmenden Schule entschieden.
d) Auch denjenigen Beschäftigten, die bis zum Schließungszeitpunkt an
einer Schule verbleiben, ist rechtzeitig Planungssicherheit für ihre weitere berufliche Zukunft zu geben, z.B. durch vorausplanende Versetzung bei gleichzeitiger Rückabordnung.
e) Bei Teilabordnungen an Schulformen mit differierenden Pflichtstundenvorgaben wird hinsichtlich der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden
auf den überwiegenden Einsatz abgestellt (AVO-RL Nr. 2.1.3, BASS 11
- 11 Nr. 1.1).
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Ein Wechsel des Einsatzortes bei Teilabordnungen innerhalb eines
Schultages sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Sofern dies nicht
gelingt, soll im Gegenzug eine Entlastung von weiteren Aufgaben geprüft werden (siehe auch den Rechtsgedanken des $ 17 ADO).
f)
Vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Ausbildungen und Einsatzmöglichkeiten benötigen u.a. Werkstattlehrkräfte, Fachlehrerinnen und
-lehrer, Lehrkräfte für herkunftsprachlichen Unterricht, Seiteneinsteigerinnen und -einsteiger, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt
Primarstufe, die im Bereich der Sekundarstufe I eingesetzt sind, sowie
sonstiges im Landesdienst stehendes Personal besondere Beratung für
ihre weitere Beschäftigung. Ziel ist es, auch für diesen Personenkreis
sozialverträgliche Lösungen zu finden.
g) Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst soll die Möglichkeit der Bewerbung auf Stellen des ersten Beförderungsamtes auch an anderen
Schulformen eröffnet werden, sofern sie hierfür die erforderliche Lehramtsbefähigung besitzen; dies kann auch bezirksübergreifend erfolgen.
Darüber hinaus haben Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Stellen für den
Laufba h nwechsel zu bewerbe n (www.ol iver. n nv.de).
h) lm Rahmen des gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern
mit und ohne Behinderungen (lnklusion) werden vermehrt Lehrkräfte
mit sonderpädagogischer Lehramtsbefähigung an allgemeinen Schulen
eingesetzt. Durch den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in den
Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) wird ihnen der Zugang zu
den Leitungsfunktionen an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen eröffnet und die Übertragung der Amter im statusrechtlichen Sinne
mit einer entsprechenden Besoldung ermöglicht.1 Der Zugang zu den
Leitungsämtern an Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen ist bereits im Landesbesoldungsgesetz geregelt.
i)
1
Lehrkräfte auslaufender öffentlicher Schulen können sich auch auf Stellen privater Ersatzschulen bewerben. Die Auswahl trifft der Ersatzschulträger im Rahmen seiner Personalhoheit. Neben einer Beurlaubung gemäß S 103 Abs. 3 Schulgesetz i.V.m $ 34 FrUrlV NRW kommt
ein Wechsel in den Privatschuldienst in Betracht; die betroffenen Lehrkräfte sind darüber zu informieren.
Der Gesetzentwurf wird derzeit im Landtag beraten.
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4.
Fachkräfte für Schulsozialarbeit
Die Fachkräfte für Sozialarbeit im Landesdienst verbleiben bei einer Neugründung einer Gesamt- oder Sekundarschule bei gleichzeitiger Auflösung
einer vorhandenen Haupt- und/oder Realschule zunächst an ihren Schulen.
lm Zuge des Aufbaus einer neu errichteten Schule wird der Bedarf an
Fachkräften für Schulsozialarbeit durch Abordnungen, Teilabordnungen
oder Versetzungen gedeckt.
Unabhängig von den im Haushalt ausgewiesenen Stellen für Schulsozial
arbeit besteht für alle Schulen die Möglichkeit, abhängig von der Schulgröße bis zu zwei Lehrerstellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit zu öffnen. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind im Runderlass des
MSW vom 23. Januar 2008 (BASS 21 - 13 Nr. 6) geregelt.
5. Schulleitungen
a) Für Schulleiterinnen und Schulleiter
auslaufender Schulen kommt sowohl die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Schulleiterstelle als
auch die Versetzung an eine andere Schule in Frage.
Die Besetzung einer höherwertigen Schulleiterstelle erfolgt im Wege
der Ausschreibung und der Auswahl unter den Bewerberinnen und
Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese. Dabei ist auch die
bisherige Schulleitungserfahrung zu berücksichtigen.
Eine rechtsgleiche Versetzung ohne Stellenausschreibung ist möglich,
wenn die zu besetzende Schulleiterstelle derselben Besoldungsgruppe
angehört wie das bisherige Amt, also nicht mit einer Beförderung verbunden ist. Dies folgt aus dem beamten- und verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung, der die
lnanspruchnahme von Funktionsstellen durch die Schulaufsicht auch
ohne vorherige Ausschreibung zulässt.
b) Das Landesbesoldungsgesetz sieht für Gesamtschulen und Sekundarschulen u. a. funktionsgebundene Amter der Besoldungsgruppen A 13
und A 14 für die Koordination, die Abteilungsleitung sowie die didaktische Leitung vor. Hier besteht perspektivisch ebenfalls die Möglichkeit
einer amtsangemessenen Verwendung für Rektorinnen und Rektoren,
Konrektorinnen und Konrektoren sowie für A 13-Lehrkräfte.
c) Schulleiterinnen und Schulleitern der Besoldungsgruppe A 15 aus auslaufenden Real- oder Förderschulen kann die Leitung einer neu errich5von7
teten Sekundarschule unter Beibehaltung ihrer Besoldungsgruppe
übertragen werden, auch wenn für das Leitungsamt einer Sekundarschule zu Beginn der Aufbauphase zunächst die Besoldungsgruppe A
14 Z vorgesehen ist (siehe Vermerk Nr. 3 zu Kapitel 05 350 im Haushaltsplan des Schulministeriums). Dies gilt entsprechend auch für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter auslaufender Real- oder
Förderschulen.
6. Vorbereitungsdienst
Die schulorganisatorischen Veränderungen wirken sich auch auf die Ausbildungsmöglichkeiten für Lehramtsanwärterinnen und -anwärter aus. Die
Auswirkungen auf die Lehrerausbildung sind von den Bezirksregierungen
im Rahmen der Ausbildungsplanung zu berücksichtigen.
Auslaufende Schulen werden im Rahmen des Zuweisungsverfahrens für
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Regel nicht mehr
berücksichtigt. Neu errichtete Schulen werden aufbauend in die Ausbildung eingebunden.
7.
Fort- und Weiterbildung
a) für Lehrkräfte
ie von sch u lorgan isatorischen Verä nd eru n gen betroffen
sind, werden auf die veränderten Anforderungen der neuen Schulform
oder Arbeitssituation vorbereitet. Lehrkräfte, die an andere Schulformen wechseln und nicht über die Lehrbefähigung für die nachgefragten Fächer verfügen, können an Kursen zur Qualifikationserweiterung
gemäß Anlage 3 des Runderlasses des MSW vom 27. April 2004
Leh rkräfte,
d
(BASS 20-22 Nr. 8) teilnehmen.
Für den Unterricht mit heterogenen Gruppen in Schulen des längeren
gemeinsamen Lernens stehen den Lehrkräften die Programme der
Kompetenzteams im Rahmen der Fortbildungsinitiative NRW 2012
2015 zur Verfügung, die kontinuierlich weiterentwickelt werden.
-
b) für Schulleitungen
Die Bezirksregierungen entwickeln für die von schulorganisatorischen
Veränderungen betroffenen Schulleiterinnen und Schulleitern sowie
deren Vertreterinnen und Vertreter Fortbildungsangebote, die aus den
zugewiesenen Fortbildungsmitteln zu finanzieren sind. Die Angebote
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beinhalten in der Regel die Themenbereiche ,,Change-Management",
Führung, Motivation, Widerstände, Kommunikation und Strategien.
Bei schwierigen Transformationsprozessen benötigen Schulleitungen
Beratung und Unterstützung. Neben dem in der Erprobung befindlichen, kostenfreien staatlichen Coaching-Angebot,,Schulleitungsbegleitung" kommen weitere Coaching- und Supervisionsangebote der Bezirksregierungen und von externen Anbietern in Betracht.
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