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Vorlage (Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
227 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:25
Aktualisiert
26.08.15, 18:25

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl vom Aufgrund der §§ 4 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV. NRW S. 208), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.2013 (BGBl I S.1324) § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I , S. 1938 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988 (GV. NRW S. 250/SGV. NRW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2013 (GV NRW S.148) , sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I. S. 3786) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgabe (1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt Brühl erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen(§ 46 KrWG). 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt Brühl folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Rhein-Erft-Kreis gem. § 5 Abs. 5 LAbfG NRW übertragen worden sind: 1. Verwertung von Altpapier 2. Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der Schadstoffsammlung 3. Verwertung von Elektro-und Elektronik-Alt-Geräten (Gruppe 1, 3 und 5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 Dritter bedienen(§ 22 KrWG). (5) Die Stadt Brühl wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Brühl umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Brühl gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile zu verstehen, (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG). 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln, Verwerten und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 14 Abs. 3 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem, durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie durch Sammlung im Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privatwirtschaftlichen Dualen Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung.. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Brühl nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (20 Abs. 2 Satz 1 KrWG), 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Es handelt sich um Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Positivliste aufgeführt sind. Die Positivliste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Stadt Brühl kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen (gefährlichen) Abfällen (1) 1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) werden bei der von der Stadt Brühl betriebenen stationären Sammelstelle bzw. den Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Brühl den Anschluss des Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl liegenden Grundstückes ist verpflichtet, das Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines Grundstückes als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in (z.B. Mieter/in, Pächter/in) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm/ihr anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer/innen von Grundstücken und Abfallerzeuger-/innen bzw. Abfallbesitzer/innen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger/innen und Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Brühl an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsmäßigen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung 1) Kein Anschluss- und Abfallentsorgungseinrichtung Benutzungszwang besteht bei an die kommunale Grundstücken, die in Biodem Straßenverzeichnis gemäß Anlage 2 aufgelistet sind. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. 2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Bioabfalls an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und /oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grunstück selbst zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell bzw. gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/innen und Besitzer/innen von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Rhein-Erft-Kreises in ihrer jeweils gültigen Fassung zu der vom Rhein-Erft-Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erftkreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt Brühl bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Für Restmüll: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 80 Ltr. Kleinbehälter grau 120 Ltr. Mülltonne grau 240 Ltr. Müllgroßtonne grau 770 Ltr. Müllgroßbehälter grau 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau Müllsäcke aus Papier für Leichtstoffe: 1. 2. 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb Müllsäcke Kunststoff gelb für Bioabfall: 1. 2. 120 Ltr. Mülltonne braun 240 Ltr. Müllgroßtonne braun für Papierabfall: 1. 2. 3. 4. 120 Ltr. Mülltonne blau 240 Ltr. Müllgroßtonne blau 360 Ltr. Müllgroßtonne blau 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau Über Ausnahmen zu Sammelbehältern entscheidet die Stadt Brühl. Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. (3) Die Abfallbesitzer/innen haben Altglas zu den von der Stadt bekannt gegebenen Depotcontainern zu bringen. Anwohner/innen von Straßen mit städtischen Straßenbäumen, erhalten auf Antrag, Jutesäcke für das im Herbst anfallende Blattwerk zur kostenfreien Abholung zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung von privaten Gartenabfällen beim Stadtservicebetrieb ist kostenpflichtig. Diese Abfälle sind gebündelt oder in Jutesäcken an den vereinbarten Abfuhrterminen bereitzustellen. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück erhält, abhängig von dem Anfall der Abfallmenge: a) einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarzer Farbe b) einen Abfallbehälter für Papier und Pappe in blauer Farbe c) einen Abfallbehälter für Bio-Abfall in brauner Farbe (Ausnahme Innenstadtbereich gemäß Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung) d) Abfallsäcke für Verkaufsverpackungen in gelber Farbe (2)Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Brühl die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden. 3) Jede/r Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-RestmüllGefäßvolumens pro Person und Woche. (4) Mehrere Grundstückseigentümer/innen können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Benennung eines/r Zahlungspflichtigen zum Zwecke der gemeinsamen Benutzung Entsorgungsgemeinschaft eines oder mehrerer zusammenschließen. Müllgefäße Die zu einer Mitglieder der Entsorgungsgemeinschaft haften der Stadt als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB; im Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich verpflichtet. (5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den/die Abfallerzeuger/in bzw. Abfallbesitzer/in nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmer/Institution je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz 1 b) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungs-Vertreter je 3 Beschäftigte 1 c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kind 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe, einschließlich Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 (6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 5 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (8) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der/die Grundstückseigentümer/in die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter Die Abfallbehälter/-säcke sind am Abfuhrtag vom Grundstückseigentümer an den öffentlichen Straßenrand zu stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei eine Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann die Standplätze entsprechend den Anfahrmöglichkeiten bestimmen. Bei einer nicht mit einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße, obliegt dem Abfallbesitzer/in grundsätzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung seiner/ihrer Abfallüberlassungspflicht. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt Brühl gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Brühl gestellten Abfallbehälter oder in die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/innen haben die Abfälle getrennt zu halten nach Bioabfällen, Altpapier, Weiß-/Braun-/Grünglas, Leichtstoff-Verkaufsverpackungen, Schadstoffen und Restmüll und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt Brühl bereitzustellen. Von den Abfallbesitzer/innen sind a) Weiß-/Braun-/Grünglas zu den Depotcontainern zu bringen b) Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die gelben Säcke zu füllen, c) Schadstoffe aus Haushalten und Kleinmengen aus Kleingewerbebetrieben zum Schadstoffmobil zu bringen d) Restmüll (ohne Elektrokleingeräte) in die grauen e) Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter zu füllen (die Benutzung von sog. kompostierbaren Abfallbeutel zur Sammlung des Bioabfalles im Haushalt und anschließende Entsorgung in dem braunen Abfallbehälter ist ausgeschlossen, Papiertüten sind grundsätzlich weiterhin erlaubt) f) Papier- und Kartonabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen Abfallbehälter zu füllen (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben abgestellt werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder gepresst oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Stadt Brühl gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden. § 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die auf dem Grundstück der Abfallbesitzer/innen vorhandenen Abfallbehälter werden grundsätzlich wie folgt entleert bzw. Säcke eingesammelt: 1. die grauen Abfallbehälter für Restmüll 14-tägig, 2. die gelben Abfallbehälter-/säcke für Leichtstoffe 14-tägig, 3. die braunen Abfallbehälter für Biomüll 14-tägig 4. die blauen Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl. Die Abfuhrtermine werden im Abfallkalender für die Stadt Brühl bekannt gegeben. § 15 Sperrige Abfälle/Gartenabfälle (1) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrgut sowie gebündelte Gartenabfälle), auf Anforderung von der Stadt Brühl außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. (2) Das Sperrgut und die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag vor dem Wohngrundstück zugänglich bereitzustellen. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl. (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum Sperrmüll und sind zu der Sammelstelle der Stadt Brühl bei der Stadtwerke Brühl GmbH zu bringen. § 16 Anmeldepflicht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt Brühl den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich anzumelden (2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in verpflichtet, die Stadt Brühl unverzüglich zu benachrichtigen. § 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der/die Grundstückseigentümer/in, Nutzungsberechtigte oder Abfallbesitzer/in bzw. Abfallerzeuger/in ist verpflichtet, über § 16 hinaus, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, so werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 19 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem/der anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer/in ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallgefäße angefahren wird. Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 20 Gebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Brühl und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung erhoben. § 21 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend Wohnungseigentümer/innen und sonstige für Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 22 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundstücksbezeichnung im jeder Grundbuch und ohne zusammenhängende Rücksicht Grundbesitz, auf der die eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; 2. überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt oder von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 dieser Satzung zuwider handelt 3. entgegen § 12 die Abfallbehälter nicht oder vor dem Abfuhrtag an den Straßenrand stellt 4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 13 Abs. 4); 5. die Befüllungsvorgaben für Abfallbehälter nicht beachtet (§ 13 Abs. 5 und 6) 6. die Depotcontainer für Glas außerhalb der Einwurfzeiten benutzt (§ 13 Abs. 9) 7. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 16); 8. entgegen § 17 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die Beauftragten der Stadt am Grundstücksbetreten hindert; 9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 3). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 24 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom 16.12.1991 in der Fassung vom 16.12.2002 außer Kraft. Anlagen