Daten
Kommune
Brühl
Größe
227 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:25
Aktualisiert
26.08.15, 18:25
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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl
vom
Aufgrund der §§ 4 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW S.
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.2.2015 (GV. NRW S. 208), des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.5.2013 (BGBl I S.1324) § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I , S. 1938 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes
vom 21.06.1988 (GV. NRW S. 250/SGV. NRW 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.3.2013 (GV NRW S.148) , sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I. S. 3786) hat der Rat der Stadt Brühl
in seiner Sitzung vom …. folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgabe
(1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Stadt Brühl erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die
ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen(§ 46 KrWG).
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies
nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.
(3) Darüber hinaus führt die Stadt Brühl folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben
durch, die ihr vom Rhein-Erft-Kreis gem. § 5 Abs. 5 LAbfG NRW übertragen
worden sind:
1. Verwertung von Altpapier
2. Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen
der Schadstoffsammlung
3. Verwertung von Elektro-und Elektronik-Alt-Geräten (Gruppe 1, 3 und 5)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle wird vom Rhein-Erft-Kreis nach einer von ihm hierfür
erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.
(4) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 Dritter
bedienen(§ 22 KrWG).
(5) Die Stadt Brühl wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken
oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des §
2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet
werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Brühl umfasst das Einsammeln und
Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, wo sie
sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle
werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung
zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Brühl gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im
Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile zu verstehen,
(vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln, Verwerten und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
nach dem ElektroG und § 14 Abs. 3 dieser Satzung.
6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem, durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der
regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie durch Sammlung im
Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung
geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen
aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im
Rahmen
der
privatwirtschaftlichen
Dualen
Systeme
nach
§
6
der
Verpackungsverordnung..
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit
Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25
KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Brühl
nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme
mitwirkt (20 Abs. 2 Satz 1 KrWG),
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit
diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den
Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Es handelt sich um Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung
beigefügten Positivliste aufgeführt sind. Die Positivliste ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Die Stadt Brühl kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
des Rhein-Erft-Kreises widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen (gefährlichen) Abfällen
(1) 1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten
Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG
sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) werden bei der von der Stadt Brühl
betriebenen
stationären
Sammelstelle
bzw.
den
Sammelfahrzeugen
angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossen sind.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur zu den von der Stadt
bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen
angeliefert werden.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Brühl den
Anschluss des Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu
verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der
Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken
oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, das Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines Grundstückes als
Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in (z.B. Mieter/in,
Pächter/in) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder
sonst bei ihm/ihr anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV, Abfälle, die in privaten Haushalten im
Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer/innen
von
Grundstücken
und
Abfallerzeuger-/innen bzw.
Abfallbesitzer/innen auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4
der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens
für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3
dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV,
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche
und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte
Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten
Haushaltungen und die Erzeuger/innen und Besitzer/innen von gewerblichen
Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Brühl an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG
zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt werden
-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch
eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche
Sammlung einer ordnungsmäßigen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden.
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung
1)
Kein
Anschluss-
und
Abfallentsorgungseinrichtung
Benutzungszwang
besteht
bei
an
die
kommunale
Grundstücken,
die
in
Biodem
Straßenverzeichnis gemäß Anlage 2 aufgelistet sind. Das Straßenverzeichnis ist
Bestandteil dieser Satzung.
2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Bioabfalls an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von
privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die
Anschluss- und /oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar
nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in
der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grunstück
selbst zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit,
insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht
entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und
inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17
Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell
bzw. gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen
Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen
Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt
Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und oder
Benutzungspflichtigen
fest,
ob
eine
Ausnahme
vom
Anschluss-
und
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/innen und Besitzer/innen von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern
durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Rhein-Erft-Kreises in ihrer
jeweils
gültigen
Fassung
zu
der
vom
Rhein-Erft-Kreis
angegebenen
Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder
befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erftkreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern
dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Stadt Brühl bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl
und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die
Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der
Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
Für Restmüll:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
80 Ltr. Kleinbehälter grau
120 Ltr. Mülltonne grau
240 Ltr. Müllgroßtonne grau
770 Ltr. Müllgroßbehälter grau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau
Müllsäcke aus Papier
für Leichtstoffe:
1.
2.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
Müllsäcke Kunststoff gelb
für Bioabfall:
1.
2.
120 Ltr. Mülltonne braun
240 Ltr. Müllgroßtonne braun
für Papierabfall:
1.
2.
3.
4.
120 Ltr. Mülltonne blau
240 Ltr. Müllgroßtonne blau
360 Ltr. Müllgroßtonne blau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau
Über Ausnahmen zu Sammelbehältern entscheidet die Stadt Brühl.
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken
eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von
der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern
bereitgestellt sind.
(3) Die Abfallbesitzer/innen haben Altglas zu den von der Stadt bekannt gegebenen
Depotcontainern zu bringen. Anwohner/innen von Straßen mit städtischen
Straßenbäumen, erhalten auf Antrag, Jutesäcke für das im Herbst anfallende
Blattwerk zur kostenfreien Abholung zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung von
privaten Gartenabfällen beim Stadtservicebetrieb ist kostenpflichtig. Diese Abfälle
sind gebündelt oder in Jutesäcken an den vereinbarten Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück erhält, abhängig von dem Anfall der Abfallmenge:
a) einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarzer Farbe
b) einen Abfallbehälter für Papier und Pappe in blauer Farbe
c) einen Abfallbehälter für Bio-Abfall in brauner Farbe (Ausnahme
Innenstadtbereich gemäß Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung)
d) Abfallsäcke für Verkaufsverpackungen in gelber Farbe
(2)Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter
nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher
Aufforderung durch die Stadt Brühl die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.
Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der
Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden.
3)
Jede/r Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, bei Grundstücken mit
privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro
Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem
Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-RestmüllGefäßvolumens pro Person und Woche.
(4) Mehrere Grundstückseigentümer/innen können sich durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Stadt unter Benennung eines/r Zahlungspflichtigen zum Zwecke der
gemeinsamen
Benutzung
Entsorgungsgemeinschaft
eines
oder
mehrerer
zusammenschließen.
Müllgefäße
Die
zu
einer
Mitglieder
der
Entsorgungsgemeinschaft haften der Stadt als Gesamtschuldner im Sinne der §§
421 ff BGB; im Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich verpflichtet.
(5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein
Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den/die Abfallerzeuger/in bzw.
Abfallbesitzer/in nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt
legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen
das
zur
Gewährleistung
einer
ordnungsgemäßen
Entsorgung
erforderliche
Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmer/Institution
je Platz/Beschäftigten/
Bett
Einwohnergleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken
und ähnliche Einrichtungen
je Platz
1
b) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungs-Vertreter
je 3 Beschäftigte
1
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/Kind
1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigten
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe, einschließlich Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen
4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
2
h) sonstiger Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i) Industrie, Handwerk und
übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
(6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
Veranlagung
berücksichtigt.
Beschäftigte,
die
weniger
als
die
Hälfte
der
branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼
berücksichtigt.
(7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß
gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 5 berechnete
Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 3 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen
hinzugerechnet.
(8) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das
bereitgestellte
Mindest-Behältervolumen
nicht
ausreicht,
so
hat
der/die
Grundstückseigentümer/in die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst
größeren Behältervolumen zu dulden.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Die Abfallbehälter/-säcke sind am Abfuhrtag vom Grundstückseigentümer an den
öffentlichen Straßenrand zu stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei
eine Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann die Standplätze
entsprechend den Anfahrmöglichkeiten bestimmen. Bei einer nicht mit einem
Müllfahrzeug befahrbaren Straße, obliegt dem Abfallbesitzer/in grundsätzlich eine
gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung seiner/ihrer Abfallüberlassungspflicht.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt Brühl gestellt und unterhalten. Sie bleiben
ihr Eigentum.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Brühl gestellten Abfallbehälter oder in die
dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln
bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter
allen Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.
(4) Die Abfallbesitzer/innen haben die Abfälle getrennt zu halten nach Bioabfällen,
Altpapier, Weiß-/Braun-/Grünglas, Leichtstoff-Verkaufsverpackungen, Schadstoffen
und Restmüll und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung
durch die Stadt Brühl bereitzustellen.
Von den Abfallbesitzer/innen sind
a)
Weiß-/Braun-/Grünglas zu den Depotcontainern zu bringen
b)
Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die gelben Säcke zu füllen,
c)
Schadstoffe aus Haushalten und Kleinmengen aus Kleingewerbebetrieben
zum Schadstoffmobil zu bringen
d)
Restmüll (ohne Elektrokleingeräte) in die grauen
e)
Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter zu füllen (die Benutzung von sog.
kompostierbaren Abfallbeutel zur Sammlung des Bioabfalles im Haushalt
und anschließende Entsorgung in dem braunen Abfallbehälter ist
ausgeschlossen, Papiertüten sind grundsätzlich weiterhin erlaubt)
f)
Papier- und Kartonabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen
Abfallbehälter zu füllen
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die
Abfallbehälter geworfen oder daneben abgestellt werden. Abfälle dürfen nicht in
Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder gepresst oder in ihnen verbrannt werden.
Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter
oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Die Stadt Brühl gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und
die Standorte der Depotcontainer bekannt.
(9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Glas nur
werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Häufigkeit und Zeit der Leerung
Die auf dem Grundstück der Abfallbesitzer/innen vorhandenen Abfallbehälter
werden grundsätzlich wie folgt entleert bzw. Säcke eingesammelt:
1.
die grauen Abfallbehälter für Restmüll 14-tägig,
2.
die gelben Abfallbehälter-/säcke für Leichtstoffe 14-tägig,
3.
die braunen Abfallbehälter für Biomüll 14-tägig
4.
die blauen Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich
Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl. Die Abfuhrtermine werden im
Abfallkalender für die Stadt Brühl bekannt gegeben.
§ 15
Sperrige Abfälle/Gartenabfälle
(1) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Abfallbesitzer/in im Gebiet der
Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres
Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrgut sowie gebündelte Gartenabfälle),
auf Anforderung von der Stadt Brühl außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung
gesondert abfahren zu lassen.
(2) Das Sperrgut und die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag vor dem
Wohngrundstück zugänglich bereitzustellen. Über Ausnahmen entscheidet die
Stadt Brühl.
(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum Sperrmüll und sind zu der
Sammelstelle der Stadt Brühl bei der Stadtwerke Brühl GmbH zu bringen.
§ 16
Anmeldepflicht
(1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt Brühl den erstmaligen Anfall von
Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,
ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich
anzumelden
(2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind sowohl der/die bisherige als
auch der/die neue Eigentümer/in verpflichtet, die Stadt Brühl unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 17
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der/die Grundstückseigentümer/in, Nutzungsberechtigte oder Abfallbesitzer/in
bzw. Abfallerzeuger/in ist verpflichtet, über § 16 hinaus, alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre
Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in
Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach
dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wird insoweit durch § 19
Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 18
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, so werden die
erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder
auf Schadensersatz.
§ 19
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem/der anschluss- und benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer/in ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und
diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen
zur Entleerung dieser Abfallgefäße angefahren wird. Abfälle gelten zum
Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des
Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder
wegzunehmen.
§ 20
Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Brühl
und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer
jeweiligen Fassung erhoben.
§ 21
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen ergebenden
Rechte
und
Pflichten
gelten
entsprechend
Wohnungseigentümer/innen und sonstige
für
Erbbauberechtigte,
Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz
eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer/innen werden
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 22
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster
und
Grundstücksbezeichnung
im
jeder
Grundbuch
und
ohne
zusammenhängende
Rücksicht
Grundbesitz,
auf
der
die
eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder
Befördern überlässt;
2. überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt oder von der Stadt
bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht
benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 dieser
Satzung zuwider handelt
3. entgegen § 12 die Abfallbehälter nicht oder vor dem Abfuhrtag an den
Straßenrand stellt
4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 13 Abs. 4);
5. die Befüllungsvorgaben für Abfallbehälter nicht beachtet (§ 13 Abs. 5 und 6)
6. die Depotcontainer für Glas außerhalb der Einwurfzeiten benutzt (§ 13 Abs.
9)
7. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche
Veränderungen
des
Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 16);
8. entgegen § 17 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die
Beauftragten der
Stadt am Grundstücksbetreten hindert;
9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 3).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet, soweit
nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 24
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom
16.12.1991 in der Fassung vom 16.12.2002 außer Kraft.
Anlagen