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Vorlage (Synopse Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
421 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:25
Aktualisiert
26.08.15, 18:25

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl §1 §1 Aufgabe Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet (1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und Einheit. bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt Brühl erfüllt insbesondere abfall- unverändert folgende wirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung anfallen. über die Möglichkeiten der 2. Information Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßen- unverändert erforderlich ist. Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG). papierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten und 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3)Darüber hinaus führt die Stadt Brühl folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Rhein-ErftKreis gem. § 5 Abs. 5 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden sind: 1. Verwertung von Altpapier 2. Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der Schadstoffsammlung 3. Verwertung von Elektro- und Elektronik-Alt-Geräten (Gruppe 1, 3 und 5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom RheinErft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (3) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter (4) Die Stadt Brühl kann sich zur Durchführung der Aufgaben bedienen. nach den Abs. 1 – 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (4) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die (5) Die Stadt Brühl wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwert- werden, barkeit auszeichnen. die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 §2 Umfang der Abfallentsorgung Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Brühl umfasst Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den AbfallAbfallwirtschaftskonzept der Stadt Brühl vorgesehene Maß- entsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, wo sie sortiert, nahmen. Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. WiederDritter bedienen. Das Behandeln, Lagern und Ablagern der verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und Abfälle wird vom Erftkreis nach einer von ihm hierfür erlassenen befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden Satzung wahrgenommen. können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Brühl gegenüber den unverändert Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: unverändert 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch nativ- und derivativ – organischen Abfallanteile zu verstehen, abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 d.h. KrWG). alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Küchenabfälle vor Kochtopf, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht unverändert um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/ unverändert Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von Alt-Kühlschränken. 5. Einsammeln, Befördern und Verwerten von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 14 Abs. 3 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in unverändert stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung unverändert und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapier- unverändert körben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem, durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem, durch eine regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der durch Sammlung im Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie in den §§ 4, 10 – 14 dieser Satzung geregelt. durch Sammlung im Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung geregelt. (3) Stofflich Papier, wiederverwertbare Elektronikschrott, Abfälle, Kühlschränke, insbesondere Gartenmüll, Glas, entfällt (siehe oben zu (1) Ver- packungen gemäß VerpackVO vom Endverbraucher sowie sperriges Alteisen werden von der Stadt getrennt eingesammelt und befördert, damit sie dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden können. (4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg- (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunst- Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privat- stoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privat- wirtschaftlichen Dualen System der Duales System Deutschland wirtschaftlichen AG. Die Stadt Brühl wird insoweit nur als Subunternehmer tätig. Dualen Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung. §3 §3 Ausgeschlossene Abfälle Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Brühl sind ausgeschlossen: gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Alle Abfälle, die in der als Anlage 1) zu dieser Satzung beigefügten Negativliste aufgeführt sind. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Brühl nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (20 Abs. 2 Satz 1 KrWG), 2. Diejenigen Abfälle, die nicht auf der Deponie des Erftkreises 2. Abfälle zur Beseitigung anderen abgelagert werden dürfen. Auf der Deponie des Erftkreises Herkunftsbereichen als dürfen nur die in Anlage 2) aufgeführten Abfälle abgelagert insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, werden. Diese Positivliste ist Bestandteil der Satzung. soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in privaten aus Haushaltungen Haushaltungen, anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Es handelt sich um Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Positivliste aufgeführt sind. Die Positivliste ist Bestandteil dieser Satzung. 3. Abfälle aus Gewerbe und Industrie (verwertbare Abfälle, entfällt Styropor), soweit zugelassenen sie nach Abfallbehältern Art und und Menge Abfallsäcken nicht in (§ 9) gesammelt werden können, sowie Schadstoffe, Kühlschränke und Grünabfälle. 4. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung entfällt über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO) vom 12.06.1991 (BGBl. I. S. 1234 ff.), soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 entfällt VerpackVO, die vom Hersteller (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1 VerpackVO). b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 entfällt VerpackVO, die vom Vertreiber (§ 2 Abs. 1, Nr. 2 VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO). Bürgermeister/die (2) Die Stadt Brühl kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises widerrufen, wenn die Bürgermeisterin in Einzelfällen mit Zustimmung des Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen Landrates/der Landrätin des Erftkreises als Unterer staatlicher (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). (2) Über Absatz 1 hinaus kann der Verwaltungsbehörde Abfälle vom Einsammeln und Befördern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art und Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt und befördert werden können. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung des Landrates/der Landrätin des Erftkreises als Unterer staatlicher Verwaltungsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abfallgesetz) nicht beeinträchtigt wird. §4 §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen Sammeln von schadstoffhaltigen (gefährlichen) Abfällen (1) Der Ausschluss der in der Anlage zu dieser Satzung (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer aufgeführten Abfälle gilt nicht für solche schadstoffhaltigen besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls Abfälle, die in Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben in der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen geringen Mengen anfallen und von den von der Stadt betriebenen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angenommen werden. sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) werden bei der von der Stadt Brühl betriebenen stationären Sammelstelle bzw. Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. (2) Die in Absatz 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur zu nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den den von der Stadt Brühl bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Sammelstellen bzw. Sammelfahrzeugen angeliefert werden. §5 §5 Anschluss- und Benutzungsrecht Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl Grundstücks ist berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen Satzung berechtigt, von der Stadt Brühl den Anschluss des (Anschlussberechtigter). Grundstücks an die Abfallentsorgungseinrichtung kommunale zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im (2) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 §6 Anschluss- und Benutzungszwang Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die liegenden Grundstückes ist verpflichtet, das Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird Grundstückes (Anschlusszwang). als Der Anschlusspflichtiger Eigentümer und jeder eines genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines andere Grundstückes als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallbesitzer/in (z.B. Mieter/in, Pächter/in) auf einem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf dem Grundstück ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur oder sonst bei ihr/ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfälle zur Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). kommunalen Verwertung aus privaten Haushaltungen Abfallentsorgungseinrichtung zu der überlassen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind KrW-/AbfgG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger (2) Eigentümer/innen von Grundstücken und Abfallerzeuger- /Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, /innen bzw. Abfallbesitzer/innen auf Grundstücken, die nicht zu sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz KrWG anfallen. Sie 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht- gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Maßgaben in § 10 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis- insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich öffentlichen Einrichtungen. sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für gewerblich/industriell Grundstücke, und die anderweitig gleichzeitig von z.B. 2 besteht auch für privaten gewerblich/industriell Grundstücke, und die anderweitig gleichzeitig von z.B. privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Erzeuger/innen Antrag möglich. und Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. §7 entfällt Anschluss- und Benutzungszwang für Kleingartenabfälle Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2) entfällt, da Pflanzen-Abfallverordnung aufgehoben wurde. erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6 Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.09.1978 (GV. NRW S. 530/SGV. NRW 2061), soweit keine Eigenkompostierung stattfindet. § 7 (neu) Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt Brühl an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle Produktverantwortung in nach Wahrnehmung § 23 KrWG der freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsmäßigen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 7a Getrennte Einsammlung von Bioabfall (1) Für den Bioabfall werden ab dem 01.07.1996 zusätzliche § 7a und 7b entfällt siehe oben § 7 neu Abfallgefäße von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme an der getrennten Bioabfuhr unterliegt nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang. (2) Als Bioabfall zählen alle pflanzlichen Stoffe, soweit sie nicht zum Verzehr angerichtet sind (vor Kochtopf). § 7b Getrennte Einsammlung von Papierabfällen §8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung Für Papierabfälle (aus privaten Haushalten) werden zusätzliche (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallbehälter (Blaue Tonne) von der Stadt zur Verfügung kommunale Bio-Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei gestellt. Die Teilnahme an der getrennten Papierabfuhr unterliegt Grundstücken, die in dem Straßenverzeichnis gemäß Anlage nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang. 2 aufgelistet sind. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des Bioabfalls an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund /oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück Beeinträchtigung selbst des zu Wohles behandeln, der dass eine Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell bzw. gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Brühl stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. §8 §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern Erzeuger/innen und Besitzer/innen von Abfällen, deren durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 3), ist verpflichtet, seine Einsammeln und Befördern durch die Stadt Brühl gemäß § 3 Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Erftkreises in ihrer jeweils gültigen Fassung zu der vom Erftkreis Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung angegebenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder des Rhein-Erft-Kreises in ihrer jeweils gültigen Fassung zu befördern zu lassen. Soweit der Erftkreis das Behandeln, Lagern der vom Rhein-Erft-Kreis angegebenen Sammelstelle, oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis das Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. (1) Der §9 § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke Abfallbehälter und Abfallsäcke Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt nach (1) Die Stadt Brühl bestimmt nach Maßgabe der folgenden Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Das Mindestgefäßvolumen beträgt Zeitpunkt der Abfuhr. pro Person und Kalenderwoche 10 Liter. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter (2) Für zugelassen: Für Restmüll: das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. 2. 3. 4. 80 Ltr. Kleinbehälter grau 120 Ltr. Mülltonne grau 240 Ltr. Müllgroßtonne grau 770 Ltr. Müllgroßbehälter grau Für Restmüll: 1. 2. 3. 4. 80 Ltr. Kleinbehälter grau 120 Ltr. Mülltonne grau 240 Ltr. Müllgroßtonne grau 770 Ltr. Müllgroßbehälter grau 5. 6. 7. 8. 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau 2.500 Ltr. Müllgroßbehälter grau 5.000 Ltr. Müllgroßbehälter grau Müllsäcke aus Papier für Leichtstoffe: 1. 2. 3. 4. 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb 2.500 Ltr. Müllgroßbehälter gelb 5.000 Ltr. Müllgroßbehälter gelb Müllsäcke Kunststoff gelb für Bioabfall: 1. 2. für Papierabfall: 1. 2. 3. 4. 5. Über Ausnahmen zu 5. 6. 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau Müllsäcke aus Papier für Leichtstoffe: 1. 2. 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb Müllsäcke Kunststoff gelb 120 Ltr. Mülltonne braun 240 Ltr. Müllgroßtonne braun für Bioabfall: 1. 2. 120 Ltr. Mülltonne braun 240 Ltr. Müllgroßtonne braun 120 Ltr. Mülltonne blau 240 Ltr. Müllgroßtonne blau 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau 2.500 Ltr. Müllgroßbehälter blau 5.000 Ltr. Müllgroßbehälter blau für Papierabfall: 1. 2. 3. 4. 120 Ltr. Mülltonne blau 240 Ltr. Müllgroßtonne blau 360 Ltr. Müllgroßtonne blau 1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau Sammelbehältern entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. Über Ausnahmen zu Sammelbehältern entscheidet die Stadt Brühl. Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind. (3) Die Abfallbesitzer haben Altglas zu den von der Stadt bekannt (3) Die Abfallbesitzer/innen haben Altglas zu den von der Stadt gegebenen Depotcontainern zu bringen. Gartenabfälle sind bekannt gebündelt oder in Jutesäcken an den Abfuhrterminen bereitzustellen. gegebenen vereinbarten Anwohner/innen Depotcontainern von Straßen zu mit bringen. städtischen Straßenbäumen, erhalten auf Antrag, Jutesäcke für das im Herbst anfallende Blattwerk zur kostenfreien Abholung zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung von privaten Gartenabfällen beim Stadtservicebetrieb ist kostenpflichtig. Diese Abfälle sind gebündelt oder in Jutesäcken an den vereinbarten Abfuhrterminen bereitzustellen. § 10 § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die (1) Jedes Grundstück erhält, abhängig von dem Anfall der Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen Abfallmenge: und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so a) einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarzer Farbe haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung b) einen Abfallbehälter für Papier und Pappe in blauer Farbe durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin die erforderlichen c) einen Abfallbehälter für Bio-Abfall in brauner Farbe Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung (Ausnahme Innenstadtbereich gemäß Anlage 2; die Anlage nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch ist Bestandteil dieser Satzung) die Stadt zu dulden. d) Abfallsäcke für Verkaufsverpackungen in gelber Farbe (2) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Brühl die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu dulden. (3) Jede/r Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein MindestRestmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. (2) Mehrere Grundstückseigentümer können sich durch (4) Mehrere Grundstückseigentümer/innen können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Benennung schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Benennung eines Zahlungspflichtigen Benutzung eines Gemeinschaft oder zum Zwecke mehrerer zusammenschließen. der gemeinsamen eines/r Zahlungspflichtigen zum Zwecke der gemeinsamen Müllgefäße Die zu Mitglieder einer Benutzung eines oder mehrerer Müllgefäße zu einer der Entsorgungsgemeinschaft zusammenschließen. Die Mitglieder Müllgemeinschaft haften der Stadt als Gesamtschuldner; im der Entsorgungsgemeinschaft haften der Stadt Brühl Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich verpflichtet. gegenüber als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB; im Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich verpflichtet. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohner- zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohner- gleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest- gleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein MindestGefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Abfallerzeuger/Abfallbesitzer Antrag, bei nachgewiesener durch Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. den Abweichend Nutzung kann von Abfallerzeuger/in auf bzw. Antrag, bei Abfallbesitzer/in durch den/die nachgewiesener Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt aufgrund der vorgelegten Ermittlungen/Erkenntnissen Nachweise das zur und ggf. eigenen legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Gewährleistung einer Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung unverändert festgestellt: Unternehmer/Institution je Platz/ Beschäftigten/Bett EWG a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Platz b) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungs-Vertreter je 3 Beschäftigte 1 c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kind 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe, einschließlich Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigten 2 h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 1 i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 (4) Beschäftigte im Sinne des § 10 Abs. 3 sind alle in einem (6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer/innen, Unternehmer/innen, Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeits- mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich kräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (5) Auf Grundstücken, auf bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. denen Abfälle aus privaten (7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 10 Abs. 3 berechnete werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 5 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung zu Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 3 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen (8) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die nicht ausreicht, so hat der/die Grundstückseigentümer/in die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden. Die Behältervolumen zu dulden. § 11 § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter Abfallbehälter sind am Abfuhrtag vom Die Abfallbehälter/-säcke sind am Abfuhrtag von den Grundstückseigentümer an den öffentlichen Straßenrand zu Grundstückseigentümern/innen an den öffentlichen Straßenrand stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei eine zu stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann die eine Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann Standplätze bestimmen entsprechend den Anfahrmöglichkeiten. die Standplätze entsprechend den Anfahrmöglichkeiten bestimmen. befahrbaren Bei einer Straße, nicht mit obliegt einem dem Müllfahrzeug Abfallbesitzer/in grundsätzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung seiner/ihrer Abfallüberlassungspflicht. § 12 § 13 Benutzung der Abfallbehälter Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt gestellt und (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt Brühl gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Brühl gestellten Abfallbehälter oder in die dafür zur Verfügung gestellten Abfallbehälter oder in die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die (3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und dass ordnungsgemäß benutzt werden können. die Abfallbehälter allen Hausbewohnern/Hausbe- wohnerinnen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt zu sammeln (4) Die Abfallbesitzer/innen haben die Abfälle getrennt zu halten nach Papier, Weiß-/Braun-/Grünglas, Verkaufsverpackungen, nach Bioabfällen, Altpapier, Weiß-/Braun-/Grünglas, LeichtstoffSchadstoffen, Gartenrückständen. Vom Abfallbesitzer sind Verkaufsverpackungen, Schadstoffen und Restmüll und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt Brühl bereitzustellen. Von den Abfallbesitzer/innen sind a) zu den Depotcontainern zu bringen: Weiß-/Braun-/Grünglas, b) Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die gelben Säcke zu füllen, b) c) zum Schadstoffmobil zu bringen: Schadstoffe aus a) Weiß-/Braun-/Grünglas zu den Depotcontainern zu bringen Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die gelben Säcke zu füllen, Haushalten und Kleinmengen aus Kleingewerbebetrieben, d) Restmüll in die grauen Abfallbehälter, e) Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter, f) Papierabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen. c) Schadstoffe aus Haushalten und Kleinmengen aus Kleingewerbebetrieben zum Schadstoffmobil zu bringen d) Restmüll (ohne Elektrokleingeräte) Abfallbehälter zu füllen e) Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter zu füllen (die Benutzung von sog. kompostierbaren Abfallbeuteln zur Sammlung des Bioabfalles im Haushalt und anschließende Entsorgung in dem braunen Abfallbehälter ist ausgeschlossen; Papiertüten sind weiterhin grundsätzlich erlaubt), f) Papier- und Kartonabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen in die grauen (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende daneben oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. abgestellt werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder gepresst oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche unverändert die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße unverändert Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gibt die Termine für die (8) Die Stadt Brühl gibt die Termine für die Einsammlung Einsammlung verwertbarer Stoffe rechtzeitig öffentlich bekannt. verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer Die Listen über die Standorte der Depotcontainer liegen bei dem bekannt. Amt für öffentliche Einrichtungen aus. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen unverändert Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden. § 13 § 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung Häufigkeit und Zeit der Leerung Die Leerung der Müllbehälter (grau und gelb) erfolgt 14-tägig. Die Sonstige Abfuhrtage werden vom/von auf dem Grundstück der Abfallbesitzer/innen Bürgermeister/der vorhandenen Abfallbehälter werden grundsätzlich wie folgt Bürgermeisterin bekanntgegeben. entleert bzw. Säcke /eingesammelt: 1. die grauen Abfallbehälter für Restmüll 14-tägig, 2. die gelben Abfallbehälter-/säcke für Leichtstoffe 14-tägig, 3. die braunen Abfallbehälter für Biomüll 14-tägig 4. die blauen Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl. Die Abfuhrtermine werden im Abfallkalender für die Stadt Brühl bekanntgegeben. § 14 § 15 Sperrige Abfälle Sperrige Abfälle / Gartenabfälle (1) Die Anschlussberechtigten und alle anderen Abfallbesitzer im (1) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere AbfallGebiet der Stadt Brühl haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das besitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfanges oder ihres ihres Gewichtes nicht in den stadteigenen Gewichtes Abfallbehältern zugelassenen nicht in Abfallbehälter die nach eingefüllt dieser werden Satzung können untergebracht werden können (Sperrgut sowie gebündelte (Sperrgut sowie gebündelte Gartenabfälle), auf Anforderung von Gartenabfälle), auf Anforderung oder gemäß den veröffentlichten der Stadt Brühl außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung Abfuhrterminen getrennt abfahren zu lassen. Das Sperrgut und gesondert abfahren zu lassen. die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag vor dem Wohngrundstück zugänglich bereitzustellen. Über Ausnahmen begründeten Einzelfällen entschieden werden. kann in (2) Sperrige Güter aus Gewerbebetrieben, die wegen Menge oder (2) Das Sperrgut und die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag Art nicht in den zugelassenen Behältern entsorgt werden können, vor dem Wohngrundstück zugänglich bereitzustellen. Über werden auf Anforderung von der Stadt gegen Kostenersatz Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl. abgefahren. (3) Das Sperrgut ist getrennt bereitzustellen, nach (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum Kühlschränken, Holz, Metall, Elektronikschrott und Sonstiges. Sperrmüll und sind zu der Sammelstelle der Stadt Brühl bei der Stadtwerke Brühl GmbH zu bringen. (1) Der § 15 § 16 Anmeldepflicht Anmeldepflicht Grundstückseigentümer hat dem Bürgermeister/der (1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt Brühl den Bürgermeisterin den erstmaligen Anfall von Abfällen, die erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden. jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personen unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der (2) Wechselt der/die Grundstückseigentümer/in, so sind bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in Bürgermeister/die benachrichtigen. Bürgermeisterin unverzüglich zu verpflichtet, die Stadt Brühl unverzüglich zu benachrichtigen. § 16 § 17 Auskunftspflicht, Betretungsrecht Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle (1) Der/die Grundstückseigentümer/in, Nutzungsberechtigte für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung oder Abfallbesitzer/in bzw. Abfallerzeuger/in ist verpflichtet, erforderlichen Auskünfte zu erteilen. über § 16 hinaus, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Auskünfte zu erteilen. Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in Seminar- Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in /Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen. Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in Seminar/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu angeschlossenen und insbesondere zu solchen Betrieben zu zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Grundrecht etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG Zweck jederzeit zugänglich sein. wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 510/SGV. NRW 2010), zuletzt geändert durch Artikel 6 des RBG 1987 vom 06.10.1987 (GV. NRW S. 342), anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. auszuweisen. § 17 § 18 Unterbrechung der Abfallentsorgung Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei unverändert vorübergehenden Verspätungen Einschränkungen, infolge von Unterbrechungen Betriebsstörungen, oder Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, so werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf unverändert Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 18 § 19 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Anfall der Abfälle die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfallentsorgungseinrichtung Abfuhr bereitstehen oder für die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 14) anschlussbereitgestellt sind. und beginnt, wenn benutzungspflichtigen dem/der Grundstücks- eigentümer/in ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallgefäße angefahren wird. Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen unverändert Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu unverändert durchsuchen oder wegzunehmen. § 19 § 20 Gebühren Gebühren Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige Für die Benutzung der kommunalen abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Brühl und sonstige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung Satzung erhoben. über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung erhoben. § 20 § 21 Andere Berechtigte und Verpflichtete Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer Die sich aus dieser ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Grundstückseigentümer/innen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungs- und Pflichten gelten Grundstücks stückseigentümer dinglich werden von Berechtigten. ihren für die ergebenden Rechte und für Wohnungseigentums- Wohnungseigentümer/innen gesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz Nutzungsberechtigte eines entsprechend Satzung Die Verpflichtungen im Sinne Erbbauberechtigte, und des sonstige Wohnungseigentums- Grund- gesetzes, Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz nicht eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Grundstückseigentümer/innen Benutzungspflichtige vorhanden sind. werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 21 § 22 Begriff des Grundstücks Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der unverändert Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die zusammenhängende Grundstücksbezeichnung Grundbesitz, der eine jeder selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 22 § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder Regelungen fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. 2. handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er entgegen § 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum 1. nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Einsammeln oder Befördern überlässt; Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende 2. überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 6 oder von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abs. 2); Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt 3. 4. 5. von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 9); 6 dieser Satzung zuwider handelt entgegen § 11 die Abfallbehälter nicht an den Straßenrand 3. entgegen § 12 die Abfallbehälter nicht oder vor dem stellt; Abfuhrtag an den Straßenrand stellt für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen 4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen Abfällen füllt (§ 12); Abfällen füllt (§ 13 Abs. 4); 5. die Befüllungsvorgaben beachtet (§ 6. für Abfallbehälter nicht 13 Abs. 5 und 6) die Depotcontainer für Glas außerhalb der Einwurfzeiten benutzt (§ 13 Abs. 9) 6. 7. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche 7. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 15); 16); entgegen § 16 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die 8. Beauftragten der Stadt am Grundstücksbetreten hindert; 8. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 18 Abs. 3). entgegen § 17 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die Beauftragten der Stadt am Grundstücksbetreten hindert; 9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§ 19 Abs. 3). (2) Die Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 9 Abs. 5 LAbfG NRW (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vom 21.06.1988 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet, 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. höhere Geldbuße vorsehen. § 23 § 24 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl vom 17.12.1979 in der Fassung vom 04.10.1982 Stadt Brühl vom 16.12.1991 in der Fassung vom 16.12.2002 außer Kraft. außer Kraft.