Daten
Kommune
Brühl
Größe
421 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
26.08.15, 18:25
Aktualisiert
26.08.15, 18:25
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Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl
§1
§1
Aufgabe
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet (1) Die Stadt Brühl betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet
nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche
Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einrichtung.
Diese
öffentliche
Einrichtung
wird
als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und
Einheit.
bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die
Stadt
Brühl
erfüllt
insbesondere
abfall- unverändert
folgende
wirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln
und
Befördern
von
Abfällen,
die
im 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet
Gemeindegebiet anfallen.
2. Information
und
Beratung
anfallen.
über
die
Möglichkeiten
der 2. Information
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßen- unverändert
erforderlich ist.
Beratung
über
die
Möglichkeiten
der
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46
KrWG).
papierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten
und
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von
den
der
Allgemeinheit
zugänglichen
Grundstücken
im
Gemeindegebiet.
den
der
Allgemeinheit
zugänglichen
Grundstücken
im
Stadtgebiet.
(3)Darüber
hinaus
führt
die
Stadt
Brühl
folgende
abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Rhein-ErftKreis gem. § 5 Abs. 5 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden
sind:
1. Verwertung von Altpapier
2. Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen im Rahmen der Schadstoffsammlung
3. Verwertung
von
Elektro-
und
Elektronik-Alt-Geräten
(Gruppe 1, 3 und 5)
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung,
Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom RheinErft-Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen
Abfallsatzung wahrgenommen.
(3) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter
(4) Die Stadt Brühl kann sich zur Durchführung der Aufgaben
bedienen.
nach den Abs. 1 – 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(4) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die (5) Die Stadt Brühl wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen,
auf
Grundstücken
oder
in
öffentlichen
Einrichtungen
der die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt
Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW
beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet
werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwert- werden,
barkeit auszeichnen.
die
sich
durch
Wiederverwendbarkeit
oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt Brühl umfasst
Einsammeln und Befördern von Abfällen und sonstige in dem das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den AbfallAbfallwirtschaftskonzept der Stadt Brühl vorgesehene Maß- entsorgungsanlagen des Rhein-Erft-Kreises, wo sie sortiert,
nahmen. Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. WiederDritter bedienen. Das Behandeln, Lagern und Ablagern der verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und
Abfälle wird vom Erftkreis nach einer von ihm hierfür erlassenen befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden
Satzung wahrgenommen.
können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Brühl gegenüber den unverändert
Benutzern
der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
folgende Abfallentsorgungsleistungen:
unverändert
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen 2. Einsammeln
und
Befördern
von
Bioabfällen.
Unter
sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren
Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch
nativ- und derivativ – organischen Abfallanteile zu verstehen,
abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7
d.h.
KrWG).
alle
im
Abfall
enthaltenen
biologisch
abbaubaren
organischen
Abfallanteile
wie
z.B.
Küchenabfälle
vor
Kochtopf, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht unverändert
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton
handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/ unverändert
Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von Alt-Kühlschränken.
5. Einsammeln, Befördern und Verwerten von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 14 Abs. 3
dieser Satzung.
6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in unverändert
stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung unverändert
und Entsorgung von Abfällen.
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapier- unverändert
körben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem, durch eine
getrennte
Einsammlung
von
Abfällen
außerhalb
der
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem, durch eine
regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie getrennte
Einsammlung
von
Abfällen
außerhalb
der
durch Sammlung im Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung, sowie
in den §§ 4, 10 – 14 dieser Satzung geregelt.
durch Sammlung im Bringsystem. Die näheren Einzelheiten sind
in den §§ 4, 10 – 15 dieser Satzung geregelt.
(3) Stofflich
Papier,
wiederverwertbare
Elektronikschrott,
Abfälle,
Kühlschränke,
insbesondere
Gartenmüll,
Glas, entfällt (siehe oben zu (1)
Ver-
packungen gemäß VerpackVO vom Endverbraucher sowie
sperriges Alteisen werden von der Stadt getrennt eingesammelt
und befördert, damit sie dem Stoffkreislauf wieder zugeführt
werden können.
(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg- (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunst- Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen,
Verbundstoffen
erfolgt
im
Rahmen
des
privat- stoffen, Metallen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen der privat-
wirtschaftlichen Dualen System der Duales System Deutschland wirtschaftlichen
AG. Die Stadt Brühl wird insoweit nur als Subunternehmer tätig.
Dualen
Systeme
nach
§
6
der
Verpackungsverordnung.
§3
§3
Ausgeschlossene Abfälle
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Brühl sind
ausgeschlossen:
gem. § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde ausgeschlossen:
1. Alle Abfälle, die in der als Anlage 1) zu dieser Satzung
beigefügten
Negativliste
aufgeführt
sind.
Die
Liste
ist
Bestandteil dieser Satzung.
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach §
25
KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei
denen
entsprechende
Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Stadt Brühl nicht durch Erfassung als ihr übertragene
Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (20 Abs. 2 Satz
1 KrWG),
2. Diejenigen Abfälle, die nicht auf der Deponie des Erftkreises
2. Abfälle
zur
Beseitigung
anderen
abgelagert werden dürfen. Auf der Deponie des Erftkreises
Herkunftsbereichen als
dürfen nur die in Anlage 2) aufgeführten Abfälle abgelagert
insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
werden. Diese Positivliste ist Bestandteil der Satzung.
soweit diese nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht
mit
den
in
privaten
aus
Haushaltungen
Haushaltungen,
anfallenden
Abfällen
eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können
oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung
im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes
durch
einen
anderen
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20
Abs. 2 Satz 2 KrWG).
Es handelt sich um Abfälle, die nicht in der als Anlage 1
zu
dieser Satzung beigefügten Positivliste aufgeführt
sind. Die Positivliste ist Bestandteil dieser Satzung.
3. Abfälle aus Gewerbe und Industrie (verwertbare Abfälle, entfällt
Styropor),
soweit
zugelassenen
sie
nach
Abfallbehältern
Art
und
und
Menge
Abfallsäcken
nicht
in
(§
9)
gesammelt werden können, sowie Schadstoffe, Kühlschränke
und Grünabfälle.
4. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung entfällt
über
die
Vermeidung
von
Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackVO) vom 12.06.1991
(BGBl. I. S. 1234 ff.), soweit es sich um folgende
Verpackungen handelt:
a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 entfällt
VerpackVO, die vom Hersteller (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
VerpackVO) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten
Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Abs. 1
VerpackVO).
b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 entfällt
VerpackVO, die vom Vertreiber (§ 2 Abs. 1, Nr. 2
VerpackVO) zurückgenommen worden und einer erneuten
Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb
der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5
Abs. 3 Satz 3 VerpackVO).
Bürgermeister/die (2) Die Stadt Brühl kann den Ausschluss von der Entsorgung
mit Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises widerrufen, wenn die
Bürgermeisterin
in
Einzelfällen
mit
Zustimmung
des
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen
Landrates/der Landrätin des Erftkreises als Unterer staatlicher (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
(2)
Über
Absatz
1
hinaus
kann
der
Verwaltungsbehörde Abfälle vom Einsammeln und Befördern
ausschließen, wenn diese nach ihrer Art und Menge nicht mit den
in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt und
befördert werden können. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur
Entscheidung des Landrates/der Landrätin des Erftkreises als
Unterer staatlicher Verwaltungsbehörde auf ihrem Grundstück so
zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 2 Abfallgesetz)
nicht beeinträchtigt wird.
§4
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
Sammeln von schadstoffhaltigen (gefährlichen) Abfällen
(1) Der Ausschluss der in der Anlage zu dieser Satzung (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer
aufgeführten Abfälle gilt nicht für solche schadstoffhaltigen besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls
Abfälle, die in Haushaltungen und Kleingewerbebetrieben in der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
geringen Mengen anfallen und von den von der Stadt betriebenen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG
Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angenommen werden.
sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) werden bei der von
der Stadt Brühl betriebenen stationären Sammelstelle bzw.
Sammelfahrzeugen
angenommen.
Dies
gilt
auch
für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben,
die
an
die
kommunale
Abfallentsorgung angeschlossen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur zu
nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den den von der Stadt Brühl bekanntgegebenen Terminen an den
Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Sammelstellen bzw. Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
§5
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl
Grundstücks ist berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser
Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen Satzung berechtigt, von der Stadt Brühl den Anschluss des
(Anschlussberechtigter).
Grundstücks
an
die
Abfallentsorgungseinrichtung
kommunale
zu
verlangen
(Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im (2) Der/die
Anschlussberechtigte
und
jede/r
andere
Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf Abfallbesitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen
seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder
städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
zu
überlassen
(Benutzungsrecht).
§6
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt/Gemeinde (1) Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt Brühl
liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die liegenden Grundstückes ist verpflichtet, das Grundstück an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn
das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt
wird
Grundstückes
(Anschlusszwang).
als
Der
Anschlusspflichtiger
Eigentümer
und
jeder
eines genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines
andere Grundstückes als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere
Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallbesitzer/in (z.B. Mieter/in, Pächter/in) auf einem an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist
Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf dem Grundstück
ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur oder sonst bei ihr/ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfälle
zur
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). kommunalen
Verwertung
aus
privaten
Haushaltungen
Abfallentsorgungseinrichtung
zu
der
überlassen
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
KrW-/AbfgG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen
des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer
von
Grundstücken
und
Abfallerzeuger (2) Eigentümer/innen von Grundstücken und Abfallerzeuger-
/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, /innen bzw. Abfallbesitzer/innen auf Grundstücken, die nicht zu
sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell
haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach
diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung
Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz KrWG anfallen. Sie
7
Satz
4
der
Gewerbeabfall-Verordnung
für
gewerbliche haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht- gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV
Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des
für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der
Maßgaben in § 10 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung.
Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV,
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, Haushaltungen,
die
in
Kapitel
20
der
Abfallverzeichnis-
insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und
aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich
öffentlichen Einrichtungen.
sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs.
2
besteht
auch
für
gewerblich/industriell
Grundstücke,
und
die
anderweitig
gleichzeitig
von
z.B. 2
besteht
auch
für
privaten gewerblich/industriell
Grundstücke,
und
die
anderweitig
gleichzeitig
von
z.B.
privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt
genutzte
Grundstücke).
Die
Nutzung
einer
gemeinsamen genutzte
Grundstücke).
Die
Nutzung
einer
gemeinsamen
Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Erzeuger/innen
Antrag möglich.
und
Besitzer/innen
von
gewerblichen
Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
§7
entfällt
Anschluss- und Benutzungszwang für Kleingartenabfälle
Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2) entfällt, da Pflanzen-Abfallverordnung aufgehoben wurde.
erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6
Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 06.09.1978 (GV. NRW S. 530/SGV. NRW 2061), soweit
keine Eigenkompostierung stattfindet.
§ 7 (neu)
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
-
soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der
kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung
ausgeschlossen sind;
-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
unterliegen und die Stadt Brühl an deren Rücknahme
nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
-
soweit
Abfälle
Produktverantwortung
in
nach
Wahrnehmung
§
23
KrWG
der
freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden
Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde
ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26
Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im
Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige,
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden
-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs.
5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
Absatz 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung
einer ordnungsmäßigen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden.
§ 7a
Getrennte Einsammlung von Bioabfall
(1) Für den Bioabfall werden ab dem 01.07.1996 zusätzliche
§ 7a und 7b entfällt siehe oben § 7 neu
Abfallgefäße von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme
an der getrennten Bioabfuhr unterliegt nicht dem Anschluss- und
Benutzungszwang.
(2) Als Bioabfall zählen alle pflanzlichen Stoffe, soweit sie nicht
zum Verzehr angerichtet sind (vor Kochtopf).
§ 7b
Getrennte Einsammlung von Papierabfällen
§8
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
Für Papierabfälle (aus privaten Haushalten) werden zusätzliche (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die
Abfallbehälter (Blaue Tonne) von der Stadt zur Verfügung kommunale Bio-Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei
gestellt. Die Teilnahme an der getrennten Papierabfuhr unterliegt Grundstücken, die in dem Straßenverzeichnis gemäß Anlage
nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang.
2 aufgelistet sind. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Kein Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich des
Bioabfalls an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen
zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschlussund
/oder
Benutzungspflichtige
schlüssig
und
nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens,
sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf
dem
Grundstück
anfallenden
kompostierbaren
Stoffe
ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf
diesem
Grundstück
Beeinträchtigung
selbst
des
zu
Wohles
behandeln,
der
dass
eine
Allgemeinheit,
insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B.
Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt Brühl
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine
Ausnahme vom Anschluss- und benutzungszwang gemäß §
17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.
(3) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang
besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken,
sondern anderweitig z.B. industriell bzw. gewerblich genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist,
dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in
eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der
Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Brühl stellt auf
der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und oder
Benutzungspflichtigen
fest,
ob
eine
Ausnahme
vom
Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2
2. Halbsatz KrWG besteht.
§8
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Der Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern Erzeuger/innen
und
Besitzer/innen
von
Abfällen,
deren
durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 3), ist verpflichtet, seine Einsammeln und Befördern durch die Stadt Brühl gemäß § 3
Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder
Erftkreises in ihrer jeweils gültigen Fassung zu der vom Erftkreis Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung
angegebenen
Abfallentsorgungsanlage
zu
befördern
oder des Rhein-Erft-Kreises in ihrer jeweils gültigen Fassung zu
befördern zu lassen. Soweit der Erftkreis das Behandeln, Lagern der
vom
Rhein-Erft-Kreis
angegebenen
Sammelstelle,
oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern
die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder oder befördern zu lassen. Soweit der Rhein-Erft-Kreis das
Ablagerns
zu
einer
sonstigen
dafür
zugelassenen Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
ausgeschlossen
hat,
sind
die
Abfälle
zum
Zwecke
des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür
zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage
zu
befördern
oder
befördern zu lassen.
(1)
Der
§9
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
Abfallbehälter und Abfallsäcke
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin
bestimmt
nach (1) Die Stadt Brühl bestimmt nach Maßgabe der folgenden
Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren
Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle
die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den
Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
Das
Mindestgefäßvolumen
beträgt
Zeitpunkt der Abfuhr.
pro
Person
und
Kalenderwoche 10 Liter.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter (2) Für
zugelassen:
Für Restmüll:
das
Einsammeln
von
Abfällen
sind
folgende
Abfallbehälter zugelassen:
1.
2.
3.
4.
80 Ltr. Kleinbehälter grau
120 Ltr. Mülltonne grau
240 Ltr. Müllgroßtonne grau
770 Ltr. Müllgroßbehälter grau
Für Restmüll:
1.
2.
3.
4.
80 Ltr. Kleinbehälter grau
120 Ltr. Mülltonne grau
240 Ltr. Müllgroßtonne grau
770 Ltr. Müllgroßbehälter grau
5.
6.
7.
8.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau
2.500 Ltr. Müllgroßbehälter grau
5.000 Ltr. Müllgroßbehälter grau
Müllsäcke aus Papier
für Leichtstoffe:
1.
2.
3.
4.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
2.500 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
5.000 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
Müllsäcke Kunststoff gelb
für Bioabfall:
1.
2.
für Papierabfall:
1.
2.
3.
4.
5.
Über
Ausnahmen
zu
5.
6.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter grau
Müllsäcke aus Papier
für Leichtstoffe:
1.
2.
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter gelb
Müllsäcke Kunststoff gelb
120 Ltr. Mülltonne braun
240 Ltr. Müllgroßtonne braun
für Bioabfall:
1.
2.
120 Ltr. Mülltonne braun
240 Ltr. Müllgroßtonne braun
120 Ltr. Mülltonne blau
240 Ltr. Müllgroßtonne blau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau
2.500 Ltr. Müllgroßbehälter blau
5.000 Ltr. Müllgroßbehälter blau
für Papierabfall:
1.
2.
3.
4.
120 Ltr. Mülltonne blau
240 Ltr. Müllgroßtonne blau
360 Ltr. Müllgroßtonne blau
1.100 Ltr. Müllgroßbehälter blau
Sammelbehältern
entscheidet
der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin.
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum
Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt
zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der
Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen
Abfallbehältern bereitgestellt sind.
Über Ausnahmen zu Sammelbehältern entscheidet die Stadt
Brühl.
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum
Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt
zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der
Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen
Abfallbehältern bereitgestellt sind.
(3) Die Abfallbesitzer haben Altglas zu den von der Stadt bekannt (3) Die Abfallbesitzer/innen haben Altglas zu den von der Stadt
gegebenen Depotcontainern zu bringen. Gartenabfälle sind bekannt
gebündelt
oder
in
Jutesäcken
an
den
Abfuhrterminen bereitzustellen.
gegebenen
vereinbarten Anwohner/innen
Depotcontainern
von
Straßen
zu
mit
bringen.
städtischen
Straßenbäumen, erhalten auf Antrag, Jutesäcke für das im
Herbst anfallende Blattwerk zur kostenfreien Abholung zur
Verfügung
gestellt.
Die
Entsorgung
von
privaten
Gartenabfällen beim Stadtservicebetrieb ist kostenpflichtig.
Diese Abfälle sind gebündelt oder in Jutesäcken an den
vereinbarten Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 10
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die (1) Jedes Grundstück erhält, abhängig von dem Anfall der
Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen Abfallmenge:
und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so a) einen Abfallbehälter für Restmüll in schwarzer Farbe
haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung b) einen Abfallbehälter für Papier und Pappe in blauer Farbe
durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin die erforderlichen c) einen Abfallbehälter für Bio-Abfall in brauner Farbe
Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung (Ausnahme Innenstadtbereich gemäß Anlage 2; die Anlage
nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch ist Bestandteil dieser Satzung)
die Stadt zu dulden.
d) Abfallsäcke für Verkaufsverpackungen in gelber Farbe
(2) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die
Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen
und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, so
haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung
durch
die
Stadt
Brühl
die
erforderlichen
Abfallbehälter
aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so
haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Stadt zu
dulden.
(3) Jede/r Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, bei
Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein MindestRestmüll-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Person und
Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei
dem
Restmüllgefäß
erfolgt
auf
der
Grundlage
des
festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person
und Woche.
(2) Mehrere
Grundstückseigentümer
können
sich
durch (4) Mehrere Grundstückseigentümer/innen können sich durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Benennung schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Benennung
eines
Zahlungspflichtigen
Benutzung
eines
Gemeinschaft
oder
zum
Zwecke
mehrerer
zusammenschließen.
der
gemeinsamen eines/r Zahlungspflichtigen zum Zwecke der gemeinsamen
Müllgefäße
Die
zu
Mitglieder
einer Benutzung
eines
oder
mehrerer
Müllgefäße
zu
einer
der Entsorgungsgemeinschaft zusammenschließen. Die Mitglieder
Müllgemeinschaft haften der Stadt als Gesamtschuldner; im der
Entsorgungsgemeinschaft
haften
der
Stadt
Brühl
Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich verpflichtet. gegenüber als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB;
im Innenverhältnis sind sie untereinander zum Ausgleich
verpflichtet.
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (5) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle
zur
Beseitigung
unter
Zugrundelegung
von
Einwohner- zur
Beseitigung
unter
Zugrundelegung
von
Einwohner-
gleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest- gleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein MindestGefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend
kann
auf
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
Antrag,
bei
nachgewiesener
durch
Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
den Abweichend
Nutzung
kann
von Abfallerzeuger/in
auf
bzw.
Antrag,
bei
Abfallbesitzer/in
durch
den/die
nachgewiesener
Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein
Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt
aufgrund
der
vorgelegten
Ermittlungen/Erkenntnissen
Nachweise
das
zur
und
ggf.
eigenen legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Gewährleistung
einer Ermittlungen/Erkenntnissen
das
zur
Gewährleistung
einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung
unverändert
festgestellt:
Unternehmer/Institution
je Platz/
Beschäftigten/Bett
EWG
a) Krankenhäuser, Kliniken
und ähnliche Einrichtungen
je Platz
b) Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-Industrie- u. Versicherungs-Vertreter
je 3 Beschäftigte 1
c) Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/Kind 1
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
je Beschäftigten
4
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
je Beschäftigten
2
f) Beherbergungsbetriebe, einschließlich Seminar-/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen
4 Betten
1
g) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
2
h) sonstiger Einzel- und
Großhandel
je Beschäftigten
0,5
1
i) Industrie, Handwerk und
übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
(4) Beschäftigte im Sinne des § 10 Abs. 3 sind alle in einem (6) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 5 sind alle in einem
Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer/innen, Unternehmer/innen,
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeits- mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
kräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der
berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die
branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden
Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(5) Auf
Grundstücken,
auf
bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
denen
Abfälle
aus
privaten (7) Auf
Grundstücken,
auf
denen
Abfälle
aus
privaten
Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt
werden können, wird das sich nach § 10 Abs. 3 berechnete werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 5 berechnete
Behältervolumen zu dem nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung zu Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 3 zur Verfügung zu
stellenden Behältervolumen hinzugerechnet.
stellenden Behältervolumen hinzugerechnet.
(6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen (8) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen
festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen
nicht
ausreicht,
so
hat
der
Grundstückseigentümer
die nicht ausreicht, so hat der/die Grundstückseigentümer/in die
Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren
Behältervolumen zu dulden.
Die
Behältervolumen zu dulden.
§ 11
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
Abfallbehälter
sind
am
Abfuhrtag
vom Die
Abfallbehälter/-säcke
sind
am
Abfuhrtag
von
den
Grundstückseigentümer an den öffentlichen Straßenrand zu Grundstückseigentümern/innen an den öffentlichen Straßenrand
stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei eine zu stellen, bei der Inanspruchnahme des Gehwegs ist hierbei
Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann die eine Kinderwagenbreite möglichst freizuhalten. Die Stadt kann
Standplätze bestimmen entsprechend den Anfahrmöglichkeiten.
die Standplätze entsprechend den Anfahrmöglichkeiten
bestimmen.
befahrbaren
Bei
einer
Straße,
nicht
mit
obliegt
einem
dem
Müllfahrzeug
Abfallbesitzer/in
grundsätzlich eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der
Erfüllung seiner/ihrer Abfallüberlassungspflicht.
§ 12
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt gestellt und (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt Brühl gestellt und
unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum.
unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum.
(2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten (2) Die Abfälle müssen in die von der Stadt Brühl gestellten
Abfallbehälter oder in die dafür zur Verfügung gestellten Abfallbehälter oder in die dafür zur Verfügung gestellten
Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder
Depotcontainer gelegt werden.
Depotcontainer gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die (3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen,
Abfallbehälter
allen
Hausbewohnern
zugänglich
sind
und dass
ordnungsgemäß benutzt werden können.
die
Abfallbehälter
allen
Hausbewohnern/Hausbe-
wohnerinnen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt
werden können.
(4) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt zu sammeln (4) Die Abfallbesitzer/innen haben die Abfälle getrennt zu halten
nach Papier, Weiß-/Braun-/Grünglas, Verkaufsverpackungen, nach Bioabfällen, Altpapier, Weiß-/Braun-/Grünglas, LeichtstoffSchadstoffen, Gartenrückständen. Vom Abfallbesitzer sind
Verkaufsverpackungen, Schadstoffen und Restmüll und wie
folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung
durch die Stadt Brühl bereitzustellen.
Von den Abfallbesitzer/innen sind
a)
zu den Depotcontainern zu bringen: Weiß-/Braun-/Grünglas,
b)
Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die
gelben Säcke zu füllen,
b)
c)
zum
Schadstoffmobil
zu
bringen:
Schadstoffe
aus
a)
Weiß-/Braun-/Grünglas zu den Depotcontainern zu
bringen
Verkaufsverpackungen in die gelben Behälter oder in die
gelben Säcke zu füllen,
Haushalten und Kleinmengen aus Kleingewerbebetrieben,
d)
Restmüll in die grauen Abfallbehälter,
e)
Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter,
f)
Papierabfälle in die blauen Abfallbehälter zu füllen.
c)
Schadstoffe aus Haushalten und Kleinmengen aus
Kleingewerbebetrieben
zum
Schadstoffmobil
zu
bringen
d)
Restmüll (ohne Elektrokleingeräte)
Abfallbehälter zu füllen
e)
Bioabfälle in die braunen Abfallbehälter zu füllen (die
Benutzung von sog. kompostierbaren Abfallbeuteln zur
Sammlung des Bioabfalles im Haushalt und
anschließende
Entsorgung
in
dem
braunen
Abfallbehälter ist ausgeschlossen; Papiertüten sind
weiterhin grundsätzlich erlaubt),
f)
Papier- und Kartonabfälle in die blauen Abfallbehälter zu
füllen
in
die
grauen
(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen
nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt.
Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder
verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende daneben
oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
abgestellt
werden.
Abfälle
dürfen
nicht
in
Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder gepresst oder in
ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche unverändert
die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder
ungewöhnlich
verschmutzen
können,
dürfen
nicht
in
Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße unverändert
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht
zugelassener
Gegenstände
an
den
Sammelfahrzeugen
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gibt die Termine für die (8) Die Stadt Brühl gibt die Termine für die Einsammlung
Einsammlung verwertbarer Stoffe rechtzeitig öffentlich bekannt. verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer
Die Listen über die Standorte der Depotcontainer liegen bei dem bekannt.
Amt für öffentliche Einrichtungen aus.
(9)
Zur
Vermeidung
von
Lärmbelästigungen
dürfen unverändert
Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 bis
20.00 Uhr benutzt werden.
§ 13
§ 14
Häufigkeit und Zeit der Leerung
Häufigkeit und Zeit der Leerung
Die Leerung der Müllbehälter (grau und gelb) erfolgt 14-tägig. Die
Sonstige
Abfuhrtage
werden
vom/von
auf
dem
Grundstück
der
Abfallbesitzer/innen
Bürgermeister/der vorhandenen Abfallbehälter werden grundsätzlich wie folgt
Bürgermeisterin bekanntgegeben.
entleert bzw. Säcke /eingesammelt:
1. die grauen Abfallbehälter für Restmüll 14-tägig,
2. die gelben Abfallbehälter-/säcke für Leichtstoffe 14-tägig,
3. die braunen Abfallbehälter für Biomüll 14-tägig
4. die blauen Abfallbehälter für Altpapier 4-wöchentlich
Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl.
Die Abfuhrtermine werden im Abfallkalender für die Stadt
Brühl bekanntgegeben.
§ 14
§ 15
Sperrige Abfälle
Sperrige Abfälle / Gartenabfälle
(1) Die Anschlussberechtigten und alle anderen Abfallbesitzer im (1) Der/die Anschlussberechtigte und jede/r andere AbfallGebiet der Stadt Brühl haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 das besitzer/in im Gebiet der Stadt Brühl hat im Rahmen der §§ 2 bis
Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des 4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder
Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfanges oder ihres ihres
Gewichtes
nicht
in
den
stadteigenen
Gewichtes
Abfallbehältern zugelassenen
nicht
in
Abfallbehälter
die
nach
eingefüllt
dieser
werden
Satzung
können
untergebracht werden können (Sperrgut sowie gebündelte (Sperrgut sowie gebündelte Gartenabfälle), auf Anforderung von
Gartenabfälle), auf Anforderung oder gemäß den veröffentlichten der Stadt Brühl außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung
Abfuhrterminen getrennt abfahren zu lassen. Das Sperrgut und gesondert abfahren zu lassen.
die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag vor dem Wohngrundstück
zugänglich
bereitzustellen.
Über
Ausnahmen
begründeten Einzelfällen entschieden werden.
kann
in
(2) Sperrige Güter aus Gewerbebetrieben, die wegen Menge oder (2) Das Sperrgut und die Gartenabfälle sind am Abfuhrtag
Art nicht in den zugelassenen Behältern entsorgt werden können, vor dem Wohngrundstück zugänglich bereitzustellen. Über
werden auf Anforderung von der Stadt gegen Kostenersatz Ausnahmen entscheidet die Stadt Brühl.
abgefahren.
(3) Das
Sperrgut
ist
getrennt
bereitzustellen,
nach (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte gehören nicht zum
Kühlschränken, Holz, Metall, Elektronikschrott und Sonstiges.
Sperrmüll und sind zu der Sammelstelle der Stadt Brühl bei
der Stadtwerke Brühl GmbH zu bringen.
(1) Der
§ 15
§ 16
Anmeldepflicht
Anmeldepflicht
Grundstückseigentümer
hat
dem
Bürgermeister/der (1) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Stadt Brühl den
Bürgermeisterin den erstmaligen Anfall von Abfällen, die erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die
voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie
anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.
jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer
Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personen
unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der (2) Wechselt
der/die
Grundstückseigentümer/in,
so
sind
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den sowohl der/die bisherige als auch der/die neue Eigentümer/in
Bürgermeister/die
benachrichtigen.
Bürgermeisterin
unverzüglich
zu verpflichtet, die Stadt Brühl unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 16
§ 17
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle (1) Der/die Grundstückseigentümer/in, Nutzungsberechtigte
für
die
Abfallentsorgung
und
die
Gebührenberechnung oder Abfallbesitzer/in bzw. Abfallerzeuger/in ist verpflichtet,
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
über § 16 hinaus, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen
Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Auskünfte zu erteilen.
Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der
Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in Seminar- Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in
/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen.
Kliniken und Beherbergungsunternehmen und in Seminar/Ausbildungsstätten mit Schlafplätzen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt
zu angeschlossenen und insbesondere zu solchen Betrieben zu zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung
gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Grundrecht
etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG
Zweck jederzeit zugänglich sein.
wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
entsprochen, so ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV. NRW S. 510/SGV. NRW 2010), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des RBG 1987 vom 06.10.1987 (GV. NRW S. 342),
anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von
anderen durchführen zu lassen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
auszuweisen.
§ 17
§ 18
Unterbrechung der Abfallentsorgung
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei unverändert
vorübergehenden
Verspätungen
Einschränkungen,
infolge
von
Unterbrechungen
Betriebsstörungen,
oder
Streiks,
betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, so
werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich
nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf unverändert
Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 18
§ 19
Benutzung der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der Abfälle
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen
Anfall der Abfälle
die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfallentsorgungseinrichtung
Abfuhr bereitstehen oder für die Abfuhr sperriger Abfälle (§ 14) anschlussbereitgestellt sind.
und
beginnt,
wenn
benutzungspflichtigen
dem/der
Grundstücks-
eigentümer/in ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße
anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung
bereitgestellt
werden
und
das
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück
mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallgefäße
angefahren wird. Abfälle gelten zum Einsammeln und
Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des
Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen unverändert
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu unverändert
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 19
§ 20
Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige Für
die
Benutzung
der
kommunalen
abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Brühl und sonstige
Satzung
über
die
Erhebung
von
Gebühren
für
die abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der
Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung Satzung
erhoben.
über
die
Erhebung
von
Gebühren
für
die
Abfallbeseitigung in der Stadt Brühl in ihrer jeweiligen Fassung
erhoben.
§ 20
§ 21
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer Die
sich
aus
dieser
ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Grundstückseigentümer/innen
Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer,
Nutzungsberechtigte
im
Sinne
des
Wohnungs-
und Pflichten
gelten
Grundstücks
stückseigentümer
dinglich
werden
von
Berechtigten.
ihren
für
die
ergebenden
Rechte
und
für
Wohnungseigentums- Wohnungseigentümer/innen
gesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz Nutzungsberechtigte
eines
entsprechend
Satzung
Die
Verpflichtungen
im
Sinne
Erbbauberechtigte,
und
des
sonstige
Wohnungseigentums-
Grund- gesetzes, Nießbraucher/innen sowie alle sonstigen zum Besitz
nicht eines
Grundstücks
dinglich
Berechtigten.
Die
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Grundstückseigentümer/innen
Benutzungspflichtige vorhanden sind.
werden
von
ihren
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 21
§ 22
Begriff des Grundstücks
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der unverändert
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne
Rücksicht
auf
die
zusammenhängende
Grundstücksbezeichnung
Grundbesitz,
der
eine
jeder
selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 22
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen
Regelungen
handelt
ordnungswidrig,
wer
vorsätzlich
oder Regelungen
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1.
2.
handelt
ordnungswidrig,
wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
entgegen § 3 ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum 1.
nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der
Einsammeln oder Befördern überlässt;
Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt;
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende 2.
überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt
Abfälle der städtischen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 6
oder von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und
Abs. 2);
Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt
3.
4.
5.
von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in §
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 9);
6 dieser Satzung zuwider handelt
entgegen § 11 die Abfallbehälter nicht an den Straßenrand 3.
entgegen § 12 die Abfallbehälter nicht oder vor dem
stellt;
Abfuhrtag an den Straßenrand stellt
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen 4.
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter mit anderen
Abfällen füllt (§ 12);
Abfällen füllt (§ 13 Abs. 4);
5.
die
Befüllungsvorgaben
beachtet (§
6.
für
Abfallbehälter
nicht
13 Abs. 5 und 6)
die Depotcontainer für Glas außerhalb der Einwurfzeiten
benutzt (§ 13 Abs. 9)
6.
7.
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche 7.
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche
Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§
Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§
15);
16);
entgegen § 16 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die
8.
Beauftragten der Stadt am Grundstücksbetreten hindert;
8.
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§
18 Abs. 3).
entgegen § 17 seiner Auskunftspflicht nicht genügt oder die
Beauftragten der Stadt am Grundstücksbetreten hindert;
9.
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt (§
19 Abs. 3).
(2) Die Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 9 Abs. 5 LAbfG NRW (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
vom 21.06.1988 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet, 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
höhere Geldbuße vorsehen.
§ 23
§ 24
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der
Stadt Brühl vom 17.12.1979 in der Fassung vom 04.10.1982 Stadt Brühl vom 16.12.1991 in der Fassung vom 16.12.2002
außer Kraft.
außer Kraft.