Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
05.11.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
329/2013
Erstellt am:
23.08.2013
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Verfasser/in:
Herr Rosenkranz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
02.10.2013
Rat
X
05.11.2013
Betreff
Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Sinnersdorf
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 329/2013 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. / Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der als ANLAGE 1 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25
Abs.1 Nr. 2 BauGB.
Erläuterungen
Bereits in der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses am 03.07.2013 legte die Verwaltung einen Beschlussvorschlag zum Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für einen abgegrenzten Bereich im Sinnersdorfer Ortskern vor.
Zur Rechtfertigung der Satzung bzw. den zugrunde liegenden städtebaulichen Maßnahmen im vorgesehenen Geltungsbereich wird auf die Vorlage Nr. 253/2013 (TOP 10) zur o.g. UPA-Sitzung verwiesen.
Der Ausschuss beschloss mehrheitlich, den Tagesordnungspunkt zu vertagen. Im Rahmen der Diskussion ergaben sich
im Kern zwei Fragestellungen, die der Klärung bedurften:
-
Hinsichtlich der in der Vorlage verneinten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen wurde bereits in der Sitzung von
der Verwaltung erläutert, dass mit dem Erlass der Satzung die Stadt zunächst nur die Voraussetzungen schafft, im
Geltungsbereich der Satzung ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausüben zu können. Die Entscheidung über die Ausübung wäre aber zukünftig erst – je nach Einzelfall – noch zu treffen. In aller Regel würde dazu
dem Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau eine Beschlussvorlage unterbreitet. Erst mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts ergäbe sich die haushaltswirtschaftliche Auswirkung, nicht schon durch den Erlass der Satzung als
solche (siehe hierzu auch die Niederschrift zur Sitzung vom 03.07.2013, Seite 32-33).
-
Ausschlaggebend für die Vertagung war die Frage nach der Preisbildung bzw. –findung im Falle der Ausübung des
Vorkaufsrechts. Hier wurden Bedenken geäußert, ein einseitig von der Stadt vorgegebener Grundstückspreis könne
enteignenden Charakter haben, wenn der Preis den zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten Kaufpreis unterschreite. Es wurde die Forderung erhoben, in die Satzung solle eine Regelung aufgenommen werden, derzufolge
ein externer – neutraler – Gutachter den Grundstückswert feststellen müsse.
Die dieser Erläuterung folgende ANLAGE 1 stellt ausführlich dar, nach welchen rechtlichen Vorschriften die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB speziell mit Blick auf die Preisbildung zu erfolgen hat. Es wird deutlich, dass die Besorgnis, der Grundstückseigentümer würde gleichsam „enteignet“ , unbegründet ist. Auch erübrigt sich die Bestimmung, ein externer Gutachter müsse zur Wertfeststellung beauftragt werden.
Die Verwaltung erneuert daher ihren Vorschlag, dem Rat den Erlass der Satzung zu empfehlen. Der Entwurf der Satzung ist als ANLAGE 2 beigefügt. Zu ihr als Satzungsbestandteil gehört die Karte, welche das Gebiet, in dem der Stadt
ein Vorkaufsrecht zustehen soll, exakt umgrenzt. Die Grenzziehung erfolgte mit Blick auf den Bereich, für den die Stadt
Maßnahmen in Betracht zieht. Sie schließt dadurch auch bereits im Eigentum der Stadt stehende Flächen ein.