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Beschlussvorlage (Umgebungslärm Stufe 2 siehe UPA 12.12.2012, Mitteilung der Verwaltung, Vorlage Nr.: 392/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
02.10.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
Beschlussvorlage (Umgebungslärm Stufe 2
siehe UPA 12.12.2012, Mitteilung der Verwaltung, Vorlage Nr.: 392/2012) Beschlussvorlage (Umgebungslärm Stufe 2
siehe UPA 12.12.2012, Mitteilung der Verwaltung, Vorlage Nr.: 392/2012) Beschlussvorlage (Umgebungslärm Stufe 2
siehe UPA 12.12.2012, Mitteilung der Verwaltung, Vorlage Nr.: 392/2012)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 382/2013 Erstellt am: 12.09.2013 Aktenzeichen: IV/61 -foi/wo Verfasser/in: Frau Foitzik Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Umwelt- und Planungsausschuss 10 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 02.10.2013 Betreff Umgebungslärm Stufe 2 siehe UPA 12.12.2012, Mitteilung der Verwaltung, Vorlage Nr.: 392/2012 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 2.000 € — im Haushalt des laufenden Jahres 2.000 € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): X ja nein Vorlage Nr.: 382/2013 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt den Sachstand zur Lärmaktionsplanung in Pulheim zur Kenntnis und stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, die Möglichkeiten zur Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes der Stufe 2 für das Stadtgebiet Pulheim durch ein externes Büro zu prüfen. Erläuterungen Allgemeines Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 47e BImSchG) Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“. Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die hierzu erforderlichen Ergebnisse der Lärmkartierung sind für die Öffentlichkeit unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (lanuvNRW) einzusehen. Der Kartenviewer ist Teil einer standardisierten Kartendarstellung im Land NRW, dem der Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt Pulheim hinterlegt ist. Für NRW hat das Umweltministerium im Runderlass "Lärmaktionsplanung" vom 07.02.2008 Auslösewerte festgelegt, siehe Anlage 1. Sie kennzeichnen die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf. Danach sind in NordrheinWestfalen Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der L den von 70 dB(A) oder der L night von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt dies nicht. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht erforderlich. Der Bericht über die Lärmkartierung – in Bezug auf die Lärmquelle Starßenverkehr - zeigt auf, dass im Stadtgebiet Pulheim geschätzt 70 Menschen in Gebäuden wohnen mit einem Schallpegel an der Fassade von > 70 dB(A) tags (L den) und 62 Menschen wohnen in Gebäuden mit einem Schallpegel an der Fassade von > 60 dB(A) Nacht (L night), siehe Anlage 2. Bei Überschreitung der Werte 70 dB(A) für den „Lärm Tag“ (L den) und 60 dB(A) für den „Lärm Nacht“ (L night) sind Lärmaktionspläne zu erstellen, die die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen oder die in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen aufzeigen. Anforderungen an Inhalt und Form eines Lärmaktionsplanes ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Der Lärmaktionsplan muss aktuelle und in den nächsten 5 Jahren geplante Ziele, Strategien enthalten und konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung sowie zum Schutz ruhiger Gebiete. Folgende Angaben soll ein Lärmaktionsplan enthalten: • Beschreibung des Untersuchungsraumes und der zu berücksichtigenden Lärmquellen sowie Zusammenfassung der Lärmkarten-Daten. • Information zur Rechtslage (zuständige Behörden, rechtlicher Hintergrund, geltende Grenzwerte) • Problemdarstellung (Analyse der Lärm- und Konfliktsituationen sowie Ermittlung der Zahl betroffener Personen) und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten (einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse) Vorlage Nr.: 382/2013 . Seite 3 / 3 • Aktuelle und geplante Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig), • Aussagen zur Plandurchführung und zur Ergebniskontrolle, • Schätzwerte für eine Reduzierung der Zahl betroffener Personen. Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne kommt der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Die Bürgerinnen und Bürger können dazu beitragen, dass aus ihrer Kenntnis vor Ort die Gegebenheiten im Wohnumfeld so gut wie möglich gestaltet werden. Der aktive Austausch zwischen Bevölkerung, Politik und Verwaltung erhöht die Transparenz des Planungsprozesses und die Akzeptanz der vorgeschlagenen Maßnahmen. Sachstand Eigentlich sollte die Lärmaktionsplanung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein, um die Ergebnisse an das LANUV zu melden. Es stellten sich jedoch einige Probleme, die eine Bearbeitung aus Pulheimer Sicht bislang erschweren bzw. zur Entscheidung innerhalb der Verwaltung führten, die Bearbeitung noch nicht vorzunehmen. Anders als in der ersten Stufe der Lärmaktionsplanung – in der nach Prüfung der Lärmkarten die fehlende Betroffenheit der Stadt Pulheim festgestellt und gemeldet werden konnte – ermöglicht das nun zur Verfügung gestellte Kartenmaterial nicht die Weiterbearbeitung innerhalb der Stadtverwaltung. Eine interne Auswertung und somit die Grundlage für eine Diskussion mit der Bürgerschaft ist bislang nicht hinreichend möglich. Die Verwaltung sieht das Erfordernis, hierzu ein Fachbüro hinzu zu ziehen, welches neben der Auswertung und Aufarbeitung des Datenmaterials die Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen soll. Bisher stehen jedoch nur die Lärmdaten in Bezug auf den Straßenverkehr zur Verfügung. Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass kurzfristig auch die Lärmdaten des Schienenverkehrsstrecken durch das Eisenbahnbundesamt zur Verfügung gestellt würden. Aufgrund der Lage der Schienenstrecke Köln-Mönchengladbach inmitten des Siedlungsbereiches geht die Verwaltung davon aus, dass hierzu ein besonderer Diskussionsbedarf in der Bevölkerung besteht. Weder wurde die Zuständigkeit zur Lärmaktionsplanung für diese Lärmart – wie eigentlich auf einer Informationsveranstaltung des LANUV und der Bezirksregierung Köln am 08.April 2013 für den Sommer angekündigt – auf das EBA übertragen, noch ist nach aktueller Auskunft des LANUV vor „2014“ mit dem Vorliegen dieser Lärmkarten zu rechnen. Die Zuständigkeit für die den Schienenverkehrlärm soll nun voraussichtlich Anfang 2015 auf das EBA übergehen. Das LANUV empfiehlt, nun den Lärmaktionsplan notfalls auf Basis vorhandenen älteren Datenmateriales durchzuführen. Ob solches für Pulheim aber vorliegt, muss beim EBA in Erfahrung gebracht werden. In Absprache mit dem LANUV beabsichtigt die Stadt Pulheim, einen Statusbericht („Lärmaktionsplanung ist in Erarbeitung“) abzugeben und ein externes Büro zunächst zur Erarbeitung eines Handlungsvorschlages einzubinden. Die auf dem Deckblatt benannten Kosten von ca. 2.000 € beruhen auf einer Schätzung für die Erabeitung eines Handlungsvorschlages. Die vollständige Bearbeitung des Lärmaktionsplanes würde voraussichtlich bis zu 20.000 € erfordern, abgeleitet von durchgeführten Planungen in Vergleichsstädten. Die Verwaltung wird in der folgenden Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses berichten und einen Beschlussvorschlag zum weiteren Procedere vorlegen.