Daten
Kommune
Pulheim
Größe
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Datum
02.10.2013
Erstellt
23.09.13, 18:48
Aktualisiert
23.09.13, 18:48
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Lärmaktionsplanung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1
v. 7.2.2008
Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sicherzustellen, bitte ich folgende
Hinweise anzuwenden:
1
Allgemeines
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47d BImSchG haben die Gemeinden
Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt
werden. Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47 c
BImSchG erstellt werden. Sie erfassen
- bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet,
- welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und
- wie viele Menschen davon betroffen sind.
Sie machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.
Lärmaktionspläne wirken sich auf andere Planungen wie z.B. Bauleitpläne, Regionalpläne,
Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne aus. Ihre Verknüpfung ermöglicht eine
gesamtplanerische Problemlösung und –vermeidung. Viele lärmbedingte Konfliktfälle, die
im Nachhinein hohe Kosten verursachen, können vorausschauend vermieden werden.
„Ruhige Gebiete“, die für die Erholung der Bevölkerung einen hohen Wert haben, können
deutlich gemacht und vorsorglich vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden.
Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne kommt der Information und Beteiligung der
Öffentlichkeit eine besondere Bedeutung zu. Die Bürgerinnen und Bürger tragen dazu bei,
dass aus ihrer Kenntnis vor Ort die Gegebenheiten im Wohnumfeld so gut wie möglich
gestaltet werden. Der aktive Austausch zwischen Bevölkerung, Politik und Verwaltung
erhöht die Transparenz des Planungsprozesses und die Akzeptanz der vorgeschlagenen
Maßnahmen.
Da nicht nur die großen Städte in den Ballungsräumen sondern auch kleine Orte im
ländlichen Raum diese Aufgabe wahrzunehmen haben, sind bei der Lärmaktionsplanung in
Hinblick auf Umfang, Inhalt und Verfahren die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2
Aufstellung von Lärmaktionsplänen
Lärmaktionspläne sind gemäß § 47 d Abs. 1 BImSchG zur Regelung von Lärmproblemen
und Lärmauswirkungen aufzustellen. Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG
liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen
schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNight von 60 dB(A) erreicht oder
überschritten wird. Dies gilt nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten nach §§ 8 und 9 der
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Baunutzungsverordnung sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit
entsprechender Eigenart. Die Werte LDEN von 70 dB(A) und LNight von 60 dB(A) sind in den
Lärmkarten gemäß § 4 Absatz 4 Nr. 2 kenntlich zu machen.
Soweit Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planung weitergehende Kriterien
verfolgen, können sie diese der Lärmaktionsplanung zugrunde legen.
Bei den in § 47 d Abs. 1 Nr. 1 genannten „Orten“ handelt es sich um das die genannten
Hauptlärmquellen umgebende Gebiet. Planungen zum Schutz einzelner Objekte sind nicht
erforderlich.
In Fällen, in denen Lärmquellen außerhalb der durch die oben genannten Isophone
abgegrenzten Gebiete zu der Immissionsbelastung beitragen bzw. sich Maßnahmen
lärmmäßig auf andere Gebiete belastend auswirken (z.B. bei großräumigen
Verkehrsumlegungen), ist das Plangebiet möglichst großflächig auszuwählen.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verringerung der Gesamtlärmbelastung in dem
betrachteten Gebiet. Die Festlegung von Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren
Reihenfolge, Ausmaß und zeitlichen Ablauf liegen im Ermessen der zuständigen Behörde. In
der Regel ist dazu eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich.
Als Kriterien für die Prioritätensetzung kommen z.B. in Frage:
- Ausmaß der Pegelüberschreitung,
- Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen,
- Gesamt-Lärmbelastung,
- technischer, zeitlicher und finanzieller Aufwand.
Schutzziele für die Lärmaktionsplanung sind in rechtsverbindlicher Weise für den Fluglärm
in § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm geregelt.
3
Form und Inhalte des Lärmaktionsplans
Anforderungen an Inhalt und Form der Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2
BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EG-Umgebungslärmrichtlinie. Daraus wird
deutlich, dass ein Lärmaktionsplan aus dem Maßnahmenplan und den dazugehörigen
Unterlagen, z.B. dem Protokoll der Öffentlichkeitsbeteiligung, bestehen soll. Folgende
Angaben enthält der Maßnahmenplan in der Regel:
- Beschreibung des Ballungsraums bzw. der zu berücksichtigenden Lärmquellen sowie
Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
- Information zur Rechtslage (zuständige Behörde, rechtlicher Hintergrund, geltende
Grenzwerte),
- Problemdarstellung (Analyse der Lärm- und Konfliktsituation und der Zahl der
betroffenen Personen) und Lösungsmöglichkeiten (einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse),
- vorhandene und geplante Maßnahmen (lang-, mittel-, kurzfristig),
- Überlegungen zur Plandurchführung und zur Ergebniskontrolle,
- Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen.
Hierfür ist die Schriftform zu wählen.
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4
Ruhige Gebiete
Nach § 47 d Abs. 2 BImSchG soll es auch Ziel der Lärmaktionspläne sein, „ruhige Gebiete
vor einer Zunahme des Lärms zu schützen“. Als „ruhige Gebiete“ kommen sowohl bebaute
Gebiete, z.B. Wohngebiete, als auch unbebaute Gebiete in Betracht.
Dieser Schutz obliegt den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Planung.
5
Ablauf der Lärmaktionsplanung
In komplexen Lärmsituationen stellt sich der Ablauf der Lärmaktionsplanung wie folgt dar:
1. Analyse der vorhandenen Lärmsituation
- Lärmanalysen
- Betroffenenanalysen
- Ermittlung von Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen
- Ermittlung ruhiger Gebiete
- Analyse der Lärmquellen
2. Analyse vorhandener Planungen
- Bauleitplanung
- Verkehrsentwicklungsplanung
- Luftreinhalteplanung und weitere Planungen
3. Lärmaktionsplanung
- Analyse vorhandener und geplanter Lärmschutzprogramme und -maßnahmen
- Maßnahmenkonzepte und –strategien
- Prioritätensetzung
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Öffentlichkeitsbeteiligung
4. Gesamtkonzept
- Wirkungsanalysen, Kosten-Nutzen-Analyse
- Zeitrahmen, Umsetzungsverantwortliche
- Bewertung, Abwägung möglicher Maßnahmen
5. Lärmaktionsplan
6. Beschlussfassung
7. Veröffentlichung und Berichterstattung
In kleinen Gemeinden oder bei Vorliegen einer einzelnen Lärmquelle entsteht ein deutlich
geringerer Aufwand. Im Einzelfall kann die Lärmaktionsplanung bei keinen oder nur
geringen Betroffenheiten mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.
Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist eine laufende Abstimmung der beteiligten
Ämter erforderlich. Begleitend erfolgt in den einzelnen Phasen eine kontinuierliche
Einbeziehung der Öffentlichkeit (siehe auch Nummer 7).
Bei der Lärmaktionsplanung sind zur Entwicklung geeigneter Maßnahmen mit ausreichender
Wirkung so genannte Variantenrechnungen durchzuführen, bei denen abgestufte Maßnahmen
in einer bestehenden Situation modelliert und auf ihre Auswirkungen untersucht werden.
Hierzu ist das akustische Modell zu verwenden, das der Lärmkartierung zugrunde liegt, für
den Bereich, der durch Maßnahmen betroffen sein kann. Zu dem Bereich gehört häufig nicht
nur die unmittelbare Umgebung der diskutierten Maßnahmen, sondern z.B. bei
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Verkehrsumlegungen auch die weitere Umgebung, in der Auswirkungen möglich sind. Um
die Bereitstellung des Modells zu gewährleisten, müssen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der 34.
BImSchV alle Daten in einer Form vorgehalten werden, die ihre digitale Weiterverarbeitung
ermöglicht.
Das benötigte Modell muss, wie für die Kartierung üblich, neben der Lage von Gelände,
Hindernissen und betrachteten Quellen auch deren Betriebsdaten enthalten, um diese bei der
Variantenrechnung berücksichtigen zu können. Dazu gehört z.B. die Verkehrsmenge in den
betrachteten Zeitabschnitten je Quellentyp bei Straße, Schiene und Flugverkehr.
6
Verknüpfung der Lärmaktionsplanung mit anderen raumbezogenen Planungen
Die Lärmaktionsplanung ist eine querschnittsorientierte Planung. In einer wechselseitigen
Verzahnung mit den vorbereitenden und den verbindlichen Bauleitplänen einer Gemeinde,
ggf. auch mit überörtlichen Planungen, soll die Lärmaktionsplanung Anregungen und
Impulse zur Lärmvermeidung und Lärmminderung geben. Ihre Aufgabe ist auch,
abgestimmte Konzepte in andere Planungen einzubringen und die Ergebnisse dieser
Planungen zu überprüfen. Die Lärmaktionsplanung ist künftig gezielt in die
Stadtentwicklungsplanung und die Regionalplanung einzubinden und als strategische
Planung in die lärmrelevanten Planungsebenen zu integrieren. Hierüber kann eine spürbare
Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität, auch für den öffentlichen Raum, erreicht
werden.
Lärmschutzmaßnahmen wirken teilweise in Synergie mit Maßnahmen zur Verkehrssicherheit
und der Luftreinhalteplanung, da sie zumindest in Ballungsräumen und auch im Fall von
Durchgangsstraßen durch kleinere Orte den Verkehr als Verursacher haben. Die
Verpflichtung zur Minderung der Luftbelastung (Überschreiten von Grenzwerten) kann
deshalb einhergehen mit der Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Beispielsweise werden
bei der Umsetzung von Tempo 30 in Gemeindestraßen mit hoher Belastung und hoher
Betroffenheit die Lärm- und Luftbelastung vermindert. Darüber hinaus verringern sich auch
die Unfallhäufigkeit und die Unfallschwere. Diese Synergien sind in vielen Fällen die
entscheidenden Argumente für oder gegen eine Maßnahme und erleichtern rechtlich und
politisch die Umsetzung der Maßnahmen. Auf der anderen Seite müssen sich gegenseitig
ausschließende Maßnahmen, wie beispielsweise die Bündelung von Lkw-Verkehr, planerisch
vorzeitig abgewogen werden.
Die Verzahnung mit der Stadtplanung ist z.B. dort erforderlich, wo es durch Lärmeinwirkung
zum sozialen und wirtschaftlichen Niedergang eines Straßenzuges oder Stadtviertels kommen
kann. Hohe Lärmbelastungen führen zu einem schlechten Image einer Straße und somit zu
Lagenachteilen. Die infolge geringerer Wohnungsnachfrage verringerten Mieteinnahmen
haben eine vernachlässigte Instandhaltung zur Folge. Die öffentlichen Haushalte werden
durch sinkende Einkommens- und Grunderwerbssteuern belastet. Zudem werden langfristig
Mittel zur Stadtteilsanierung erforderlich. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
Lärm werden somit auch soziale und finanzielle Belange berührt. Dadurch wird deutlich,
dass die Lärmaktionsplanung mit anderen Planungszielen einer Kommune zusammenwirkt
und daher auch in diese eingebunden werden muss. Dies erhöht ebenfalls die Akzeptanz zur
Umsetzung mitunter einschneidender Lärmminderungsmaßnahmen.
Wo die Gemeinde ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne sowie andere Pläne (z.B.
Verkehrsentwicklungsplan, Bereichsentwicklungsplan, Umweltplan) fortschreibt, neu
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ausrichtet und festsetzt, sind die Lärmaktionspläne in der kommunalen Planung zu
berücksichtigen (§ 47 d Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG).
Gemäß § 47 d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 BImSchG sind bei der
Aufstellung der Lärmaktionspläne auch die Festlegungen von Raumordnungsplänen auf
überörtlicher Ebene (insbesondere Regionalpläne) je nach ihrer Bindungswirkung zu
beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt sind planungsrechtliche Festlegungen eines
Lärmaktionsplans bei der Aufstellung überörtlicher Raumordnungspläne zu berücksichtigen.
Wichtig ist insofern eine wechselseitige Abstimmung dieser Planungen im Rahmen eines
kooperativen Planungsprozesses, in den auch die Träger der Landes- und Regionalplanung
einzubeziehen sind.
6.1
Regionalplan
In der Regionalplanung ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte mit den Aussagen von
Lärmaktionsplänen, die im Sinne von Synergien genutzt werden können. Beispielhaft kann
ein Regionalplan über folgende Festlegungen zur Umsetzung der Ziele von
Lärmaktionsplänen beitragen:
- Ausweisung von Siedlungsbeschränkungsbereichen aus Lärmschutzgründen, vor allem im
Umfeld von Flughäfen,
- Festlegung von Siedlungszuwachsflächen unter besonderer Berücksichtigung von
Lärmschutzaspekten,
- Ausweisung von Siedlungsschwerpunkten im Einzugsbereich von Bahnhöfen und
Haltepunkten unter dem Aspekt der Verkehrsverlagerung bzw. der Erschließung durch den
Schienenpersonennahverkehr,
- Ausweisung von Gewerbe- und Siedlungszuwachsflächen in räumlicher Zuordnung
zueinander unter dem Aspekt der Verkehrsvermeidung.
6.2
Bauleitplan
Bauleitpläne sollen nach einem ihrer wesentlichen Leitziele gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch
(BauGB) eine menschenwürdige Umwelt sichern. Entsprechend sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Belange des Umweltschutzes zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind zudem die Anforderungen des § 50 BImSchG zu
berücksichtigen. Hiernach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich zum Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Wo die Grenze
der zumutbaren Lärmbelastung liegt, hängt u.a. vom Gebietcharakter ab.
Die frühzeitige Beachtung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung unter Einbeziehung
alternativer Lösungsmöglichkeiten macht oft besondere Schutzvorkehrungen entbehrlich. Die
möglichen Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen ergeben sich aus den §§ 5
und 9 BauGB sowie im Weiteren aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
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6.2.1
Flächennutzungsplan (FNP)
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, im Rahmen der FNP eine stadtverträgliche Abwicklung
von Hauptverkehrsströmen sicherzustellen und negative Lärmauswirkungen ihrer
Verkehrsplanung zu verhindern. Durch die Zuordnung verträglicher Nutzungen und den
Ausschluss störender Nutzungen kann das Konfliktpotential in Hinblick auf die
Lärmentwicklungen reduziert werden. Zur Vermeidung zusätzlichen Kfz-Verkehrs und damit
verbundener zusätzlicher Lärmbelastungen sind im Rahmen des FNP Strategien der
Innenentwicklung, der Entwicklung von Siedlungsflächen in Bereichen mit guter ÖPNVAnbindung und der Entwicklung von gemischten Nutzungsstrukturen (Stadt der kurzen
Wege) relevant. Im FNP sind für den Lärmschutz vor allem von Belang:
- Darstellung der Bauflächen oder Baugebiete nach Art der Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB) unter Berücksichtigung ihrer Lärmempfindlichkeit,
- Darstellung der Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen
Hauptverkehrszüge (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),
- Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft, Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und 9 BauGB)
sowie Darstellung von Grünflächen – in ihrer Funktion als Abstandflächen zur Lärmquelle,
- Darstellung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) in den Grundzügen,
- Darstellung der Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen, unter Berücksichtigung der
Schutzwirkung von Geländeerhebungen oder Abschirmeinrichtungen nach § 16 Abs. 1
BauNVO.
6.2.2
Bebauungsplan (B-Plan)
Lärmschutzaspekte lassen sich – sowohl in Hinblick auf Lärmvorsorge als auch auf
Lärmsanierung – in den Kommunen wirkungsvoll und für den Bürger unmittelbar
wahrnehmbar auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung implementieren. Für die
Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen im Rahmen der Bebauungsplanung ergeben sich
im Wesentlichen folgende Festsetzungsmöglichkeiten:
- Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 2-11 und §§ 16-21
BauNVO) unter Berücksichtigung der besonderen Lärmempfindlichkeit der einzelnen
Gebietstypen. Über die Geschosszahl kann die Abschirmwirkung beeinflusst werden.
- Gliederung der Baugebiete nach der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4 BauNVO),
um Gemengelagen unverträglicher Nutzungen zu entzerren,
- Ausschluss oder beschränkte Zulassung von Nutzungen (§ 1 Abs. 5-9 BauNVO),
- Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung wie z.B. Flächen für
das Parken von Fahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Eine sparsame Dimensionierung und
sinnvolle Anordnung der Verkehrsflächen kann hohe Fahrgeschwindigkeiten und Lärm
vermeiden.
- Flächen für Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§9 Abs. 1
Nr. 4 und 22 BauGB). Garagen können z.B. als Puffer oder Abschirmung gegenüber lauten
Nutzungen dienen.
- Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) als Puffer zu
lärmintensiven Bereichen bzw. als Ruhegebiete,
- Bauweise, überbaubare Grundstückflächen und Stellung baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 und § 23 BauNVO). Eine geschlossene Bauweise ist
u.U. zur Abschirmung sinnvoll.
- Spezielle Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
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BImSchG nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
-- Von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung (z.B. Grünflächen),
-- Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwände- und –wälle und Schutzpflanzungen),
-- Vorkehrungen an baulichen Anlagen (z.B. eine bestimmte Grundrissanordnung oder
erhöhte Schalldämmung von Außenwände und Fenstern).
6.3
Verkehrsentwicklungsplanung / Stadtentwicklungsplanung
In der Verkehrsentwicklungsplanung werden verkehrsträgerübergreifend Aussagen getroffen
zur Entwicklung der Verkehrsangebote und Verkehrssysteme. Für die Lärmaktionsplanung
relevant sind z.B. folgende mögliche Bestandteile einer Verkehrsentwicklungsplanung:
- Entwicklung des Kfz-Verkehrsnetzes:
z.B. Lärmwirkungsprüfung als ein Entscheidungskriterium bei der Prüfung von
Straßennetzergänzungen,
- Verkehrslenkungs- und Verkehrsmanagementkonzepte:
z.B. Lärmwirkungsprüfung als ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl geeigneter
Routen für den Kfz- oder den Lkw-Verkehr,
- Förderung des Umweltverbundes:
Veränderung des Modal-Split, Verbesserung des ÖPNV-Angebots, gezielte Förderung des
Fußgänger- und Radverkehrs in sensiblen Bereichen (Altstädte) bei gleichzeitiger Entlastung
vom Kfz-Verkehr,
- Entlastungsstrategie für die Innenstadt, Parkraumbewirtschaftung und tangentiale
Ableitung des Verkehrs um Stadtzentren herum,
- Anpassung des Geschwindigkeitsniveaus an die örtlichen Gegebenheiten mit der
Einführung von verkehrsberuhigten Geschäfts- und Wohnbereichen.
6.4
Luftreinhalteplan
Vorrangig sollen die Belastungen durch luftverunreinigende Stoffe sowie durch Lärm bereits
an der Quelle gemindert werden. Die lokale Ursache der Luft- und Lärmbelastung ist in der
Regel der Straßenverkehr. Für die kombinierte Umsetzung von Lärmaktions- und
Luftreinhalteplänen haben Maßnahmen, die sich auf beide Bereiche auswirken, besondere
Bedeutung. So bewirken zahlreiche Maßnahmen zur Senkung von
Luftschadstoffimmissionen auch eine reduzierte Geräuschbelastung:
- Sanierung beschädigter Fahrbahnbeläge,
- Parkraumbewirtschaftung,
- Einsatz moderner Busse für den ÖPNV,
- Verstetigung des Verkehrsflusses und Vermeidung von Rückstaus in bewohnten
Gebieten,
- Geschwindigkeitsreduzierung,
- Verlagerung des Schwerlastverkehrs,
- Bau von Umgehungsstraßen.
Die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen hat bessere Chancen, wenn auf Synergien zur
Luftreinhalteplanung verwiesen werden kann, da der Luftreinhalteplanung verbindliche
Grenzwerte zu Grunde liegen. Luft- und Lärmminderungsmaßnahmen wirken sich positiv auf
Verkehrssicherheit und städtebauliche Belange (Verbesserung der Aufenthaltqualität im
Straßenraum) aus, was für die Durchsetzungsfähigkeit und die Kosteneffizienz sowohl der
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Planung als auch der Umsetzung der Maßnahmen von Bedeutung ist.
7
Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung
Die Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und der Überprüfung der
Lärmaktionspläne ist in § 47 d Abs. 3 BImSchG geregelt.
Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über das Planungsvorhaben unterrichtet. Dazu gehört die
Unterrichtung der Bevölkerung im Plangebiet, z.B. durch die Presse, das Internet oder durch
öffentliche Versammlungen oder auf sonstige geeignete Weise. Gegenstand der
Unterrichtung sind neben der Tatsache, dass überhaupt eine Lärmminderungsplanung erfolgt,
die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die
sich wesentlich unterscheidenden Vorschläge zur Lärmminderung und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung.
Die Gemeinde gibt der Öffentlichkeit die Möglichkeit, Vorschläge für den Lärmaktionsplan
einzubringen und an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans effektiv mitzuwirken. Gleiches
gilt für eine spätere Überprüfung und Überarbeitung der Lärmaktionsplans nach § 47 d Abs.
5 BImSchG.
Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass man sich mit den
Anregungen inhaltlich auseinandersetzen muss. Die Anregungen müssen nicht zwingend in
die Lärmaktionsplanung einfließen.
Die Aufstellung des Entwurfs des Lärmaktionsplans wird auf geeignete Weise, z.B. durch
das Internet öffentlich bekannt gemacht. Eine Pflicht zur Veröffentlichung in den örtlichen
Tageszeitungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Planentwurf kann bei der Gemeinde
zur Einsicht ausgelegt werden. Innerhalb einer angemessenen Frist wird Gelegenheit zur
Äußerung gegeben.
Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der
Entscheidung über die Annahme des Lärmaktionsplanes angemessen berücksichtigt.
Die Öffentlichkeit wird über den Abschluss der Lärmaktionsplanung von der Gemeinde
unterrichtet. Es ist zweckmäßig, den vollständigen Lärmaktionsplan im Internet der
Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Möglichkeiten, die Erstellung des Lärmaktionsplans zu begleiten, bieten z.B. „Runde
Tische“, die im Rahmen der Lärmaktionsplanung etabliert werden können. Zusätzliche
öffentlichkeitswirksame Arbeitsweisen, die das Verfahren zur Aufstellung eines
Lärmaktionsplans unterstützen und Öffentlichkeit herstellen, sind z.B.:
- Veranstaltungen in verschiedenen Stadtteilen,
- öffentliche Ansprache der Betroffenen in Konfliktgebieten („Fokusgruppen“),
- Bildung von Beiräten, wissenschaftliche und / oder Bürgerbeiräte, Verbände,
- Informationsmaterial, Flyer, Antwortkartenaktionen,
- Internetauftritte und Internetforen, Lärminformationssysteme,
- Ideenwettbewerbe, Aktionstage,
- Mediationsverfahren bei Planungen in Konfliktgebieten (z.B. Autobahnbau im
Innenstadtbereich).
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8
Strategische Umweltprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist gemäß § 14 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, wenn ein Lärmaktionsplan (Anlage
3 Nummer 2.1 zum UVPG) für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1
zum UVPG (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben) oder von Vorhaben, die nach Landesrecht
einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen
Rahmen setzt. Gemäß § 14 b Abs. 3 UVPG setzen Pläne und Programme einen Rahmen für
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung
für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort,
zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von
Ressourcen enthalten. Die Maßnahmen, die typischerweise Inhalt eines Lärmaktionsplanes
sind, enthalten derartige Festlegungen in der Regel nicht. Dies haben bisherige Erfahrungen
bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen ergeben.
9
Beteiligung anderer Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den
Lärmaktionsplan berührt sein kann, werden von der Gemeinde unterrichtet und zur Äußerung
aufgefordert. Zweckmäßigerweise stellen die beteiligten Behörden möglichst frühzeitig einen
ihren Aufgabenbereich berührenden Planungsbeitrag zur Verfügung.
Zu dem darauf gestützten Entwurf des Lärmaktionsplanes holt die Gemeinde die
Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein. In den
Stellungnahmen geben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch
Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige
Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung, die für die Lärmminderung in dem
Planungsgebiet bedeutsam sein können.
Die Beteiligung anderer Stellen durch die Gemeinde erfolgt zweckmäßigerweise zeitlich
parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Planungsrechtliche Festlegungen werden im Benehmen mit den jeweiligen Planungsträgern
gem. § 47 d Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG formuliert. Maßnahmen,
die gem. § 47 Abs. 6 Satz 1 umzusetzen sind, sind im Einvernehmen mit den für deren
Umsetzung zuständigen Behörden in den Aktionsplan aufzunehmen.
10
Beteiligung politischer Gremien
Gemäß § 47 d BImSchG sind die Gemeinden verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen.
Der abschließende Beschluss über den Lärmaktionsplan ist grundsätzlich dem Rat der
Gemeinde vorbehalten. Die Erarbeitung eines Lärmaktionsplanes und die spätere Umsetzung
von Lärmschutzmaßnahmen sind in der Regel nicht ohne finanzielle Investition möglich und
haben Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen, die alle Einwohner einer Gemeinde
betreffen. Es empfiehlt sich, die politischen Gremien frühzeitig in den gesamten Prozess
einzubinden und diesem dabei auch die Vorteile der Lärmminderung wie beispielsweise
besserer Gesundheitsschutz und attraktiveres Wohnumfeld sowie die Vermeidung externer
Kosten (z.B. Mietzinsausfälle, Verminderung der Immobilienpreise) von der
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planaufstellenden Behörde aufzuzeigen.
11
Umsetzung der Maßnahmen
Zur Durchsetzung von Maßnahmen, die der Lärmaktionsplan vorsieht, verweist § 47 d Abs. 6
BImSchG auf § 47 Abs. 6 BImSchG. Danach sind die Maßnahmen aufgrund eines
Lärmaktionsplanes „durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen
Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durchzusetzen.“
§ 47 d Abs. 6 BImSchG enthält also keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung
bestimmter Maßnahmen, sondern verweist auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen (z.B.
§§ 17 und 24 BImSchG, § 45 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 75 Abs. 2 Satz
3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Auch die in Nummer 2 genannten Kriterien für die Lärmaktionsplanung haben nicht die
Bedeutung von Grenzwerten, die verpflichtend einzuhalten sind. Sie dienen dazu, die Gebiete
einzugrenzen für die prioritärer Handlungsbedarf besteht.
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der spezialgesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen erfüllt sind, wird das in diesen Vorschriften eingeräumte
Ermessen allerdings durch § 47 d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit dem Maßnahmenteil
des einschlägigen Lärmaktionsplans eingeschränkt. So sind z.B. die in einem
Lärmaktionsplan festgelegten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen von den
Straßenverkehrsbehörden durchzusetzen. Sind in dem Plan Entscheidungen anderer Träger
öffentlicher Verwaltung vorgesehen (z. B. die Aufstellung eines Bebauungsplans) gelten
auch hierfür die anderweitig (z.B. im Baugesetzbuch) festgelegten Regeln.
Um die Ziele der Lärmaktionsplanung zu erreichen, können auch planungsrechtliche Mittel
eingesetzt werden. Soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, „haben die
zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen“ (siehe § 47 Abs. 6
Satz 2 BImSchG). Der Begriff „planungsrechtliche Festlegungen“ erfasst nicht jegliche
öffentliche Planung, sondern nur solche aufgrund des Planungsrechtes. Eine
Planungsverpflichtung vermittelt der Lärmaktionsplan nicht, d.h. die Gemeinde ist nicht
verpflichtet, speziell zur Umsetzung eines Lärmaktionsplans einen Bauleitplan aufzustellen.
Stellt die Gemeinde jedoch einen Bauleitplan auf, so hat sie alle hiervon berührten Belange
zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den
abwägungserheblichen Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 BauGB unter anderem gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes. Der
Lärmaktionsplan kann diese Belange konkretisieren, ihnen ein besonderes Gewicht verleihen
und dadurch Einfluss auf die Abwägung nehmen. Um Abwägungsfehler zu vermeiden, muss
sich die Gemeinde mit den Inhalten des Lärmaktionsplans auseinandersetzen. Dabei wird das
Gewicht eines Lärmaktionsplans umso größer sein, je sorgfältiger und ausgewogener er
ausgestaltet ist.
Bei der Festlegung von Maßnahmen aus einem Lärmaktionsplan ist generell zu beachten,
dass im deutschen Recht die Beurteilungspegel Lr,Tag, Lr,Nacht bezogen auf 16 bzw. 8 Stunden
bei der Durchsetzung von Maßnahmen maßgeblich sind, während sich die für den
Umgebungslärm definierten Lärmindizes LDEN, LNight auf 24 bzw. 8 Stunden beziehen und
die sich ergebenden Werte für den Lr,Tag und den LDEN nicht unmittelbar miteinander
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verglichen werden können.
12
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Innenministerium.
- MBl. NRW. 2008 S. 105
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