Daten
Kommune
Brühl
Größe
71 kB
Datum
17.09.2015
Erstellt
08.09.15, 18:26
Aktualisiert
08.09.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
Bisherige Fassung vom 14.02.2014
1. Grundsätze der Förderung
Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und
- Internationale Jugendbegegnungen
(Ziffer 4.2).
Gefördert werden auch
- die außerschulische Weiterbildung
(Ziffer 4.3)
- die Ausbildung von Gruppenleiter/innen (Ziffer 4.4)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5)
- die Anschaffung von
Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6)
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente in der
Jugendarbeit (Ziffer 4.7)
- die Verwaltungsorganisation der
Jugendverbände (Ziffer 4.8)
- die Unterstützung von
Jugendleitercardinhaber/- innen (JuLeiCa)
durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2).
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu
Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung
ohne Eigenleistung möglich.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Antragsberechtigt sind die
Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings
Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Fördervoraussetzung ist der Abschluss
einer Vereinbarung gemäß §72a SGB
VIII zwischen dem freien Träger und dem
für ihn maßgebenden öffentlichen Träger
der Jugendhilfe. Übergangsweise
können bis zum 31.12.2014 auch
Gruppen, die den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung noch anstreben, gefördert werden. In diesem
Fall ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung
(s. Anlage I der Richtlinien)
erforderlich.
Neue Fassung zum 01.10.2015
1. Grundsätze der Förderung
Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt
nach Maßgabe dieser Richtlinien im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anmerkungen
Der JHA entscheidet nicht
mehr über die Bewilligung
der Förderung, daher
wurde der entsprechende
Teil des Satzes gestrichen.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und
- Internationale Jugendbegegnungen
(Ziffer 4.2).
Gefördert werden auch
-die außerschulische Weiterbildung
(Ziffer 4.3)
- die Ausbildung von Gruppenleiter/innen (Ziffer 4.4)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5)
- die Anschaffung von
Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6)
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente in der
Jugendarbeit (Ziffer 4.7)
- die Verwaltungsorganisation der
Jugendverbände (Ziffer 4.8)
- die Unterstützung von
Jugendleitercardinhaber/- innen (JuLeiCa)
durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2).
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu
Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung
ohne Eigenleistung möglich.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Antragsberechtigt sind die
Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings
Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Fördervoraussetzung ist der Abschluss
einer Vereinbarung gemäß §72a SGB
VIII zwischen dem freien Träger und dem
für ihn maßgebenden öffentlichen Träger
der Jugendhilfe.
Keine Änderungen
Die letzten beiden Sätze
können entfallen, da die
Unterzeichnung der
Vereinbarung ab dem
01.01.2015 verpflichtend
ist.
3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur
für Kinder und Jugendliche sowie
Heranwachsende gewährt, die ihren
ständigen Wohnsitz in Brühl haben.
Auswärtige Teilnehmer zählen zur
Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht
gefördert.
3.3 Die gewährten Zuschüsse zu
Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen
eine Berechnungsgrundlage dar. Die
Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie
die entsprechenden Altersgrenzen sind
den Einzelbestimmungen zu entnehmen.
Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag
abgerechnet. Bewilligungssummen
werden erst ab einem Betrag von 10,00
Euro ausgezahlt.
3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und
Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren
und junge Erwachsene bis zum Alter von
27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch
in der Berufsausbildung oder im Studium
befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr
oder den Bundesfreiwilligendienst
ableisten, als behinderter Mensch in einer
Behindertenwerkstatt oder ähnlichem
tätig sind oder zurzeit ohne eigenes
Einkommen sind. Altersgrenzen gelten
als eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden.
3.6 Betreuer/-innen unterliegen
grundsätzlich den gleichen
Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je
angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e
Betreuer/-in gefördert. Für Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend:
- Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt
sich aus dem doppelten, jeweils gültigen
Regelsatz.
- Ist der Träger der Maßnahme
Mitgliedsverband des Stadtjugendrings
Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl,
können abweichend von Ziffer 3.2 auch
Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb
Brühls in die Förderung miteinbezogen
werden.
- Abweichend von Ziffer 3.5 wird
unabhängig von Einkommen und Beruf
als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens
16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste
als Betreuer/-in gekennzeichnet ist.
Altersgrenzen gelten als eingehalten,
wenn sie im laufenden Kalenderjahr
erreicht werden.
3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur
für Kinder und Jugendliche sowie
Heranwachsende gewährt, die ihren
ständigen Wohnsitz in Brühl haben.
Auswärtige Teilnehmer zählen zur
Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht
gefördert.
3.3 Die gewährten Zuschüsse zu
Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen
eine Berechnungsgrundlage dar. Die
Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie
die entsprechenden Altersgrenzen sind
den Einzelbestimmungen zu entnehmen.
Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag
abgerechnet. Bewilligungssummen
werden erst ab einem Betrag von 10,00
Euro ausgezahlt.
3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und
Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren
und junge Erwachsene bis zum Alter von
27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch
in der Berufsausbildung oder im Studium
befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr
oder den Bundesfreiwilligendienst
ableisten, als behinderter Mensch in einer
Behindertenwerkstatt oder ähnlichem
tätig sind oder zurzeit ohne eigenes
Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als
eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden.
3.6 Betreuer/-innen unterliegen
grundsätzlich den gleichen
Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je
angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e
Betreuer/-in gefördert. Für Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend:
- Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt
sich aus dem doppelten, jeweils gültigen
Regelsatz.
- Ist der Träger der Maßnahme
Mitgliedsverband des Stadtjugendrings
Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl,
können abweichend von Ziffer 3.2 auch
Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb
Brühls in die Förderung miteinbezogen
werden.
- Abweichend von Ziffer 3.5 wird
unabhängig von Einkommen und Beruf
als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens
16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste
als Betreuer/-in gekennzeichnet ist.
Altersgrenzen gelten als eingehalten,
wenn sie im laufenden Kalenderjahr
erreicht werden.
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
4. Einzelbestimmungen
4.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss
beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale
Jugendbegegnungen im In- und Ausland.
Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die
Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die
Förderungshöchstzahl beträgt 40
Teilnehmer (TN). Eine Förderung erfolgt
für TN im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der
Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer
bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei
Maßnahmen im Ausland 5,40 €.
4.3 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare mit einer
Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen
behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl
beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40
Personen. Hierbei werden Teilnehmer
von 12 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der
Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen
Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je
Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5
Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 €
pro Maßnahme und Teilnehmer.
3.7. Nicht gefördert werden Gruppen
und Veranstaltungen, die nicht überwiegend jugendpflegerischen Charakter aufweisen. Dazu zählen insbesondere Familienfreizeiten, schulische,
religiöse, gewerkschaftliche, parteipolitische, karnevalistische oder
kommerzielle Veranstaltungen sowie
Veranstaltungen, die den Charakter
von Sportwettkämpfen oder von
Trainingslehrgängen haben und von
Sportverbänden durchgeführt werden.
4. Einzelbestimmungen
4.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss
beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale
Jugendbegegnungen im In- und Ausland.
Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die
Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die
Förderungshöchstzahl beträgt 40
Teilnehmer (TN). Eine Förderung erfolgt
für TN im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der
Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer
bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei
Maßnahmen im Ausland 5,40 €.
4.3 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare mit einer
Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen
behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl
beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40
Personen. Hierbei werden Teilnehmer von
12 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der
Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen
Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je
Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5
Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 €
pro Maßnahme und Teilnehmer.
Der Absatz wurde ergänzt,
um grundsätzliche
Unklarheiten bezüglich der
Förderungswürdigkeit von
Gruppierungen oder
Veranstaltungen zu
beseitigen.
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare, die Jugendliche
befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu
leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt
5. Hierbei werden Teilnehmer von 14 bis
27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss
beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täg lichem Bildungsprogramm 7,50 € je
Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5
Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 €
pro Maßnahme und Teilnehmer.
4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung,
Renovierung und Einrichtung von
Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der
Zuschussbetrag beträgt je Verband
jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der
Träger eine Eigenleistung in personeller
oder materieller Art, die einer Höhe von
30 % der entstehenden Kosten entspricht,
ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst
werden in der Regel 70 % der
Anschaffungskosten gefördert.
4.6 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur
Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit
dienen, fördert die Stadt Brühl in der
Regel mit maximal 70 % der
Anschaffungskosten.
4.7 Besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
Gefördert werden Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in
der Regel max. 70 % der Kosten.
Gefördert werden z.B. Projekte, die sich
mit der Entwicklung der verbandlichen
Jugendarbeit beschäftigen, oder
Experimente, die innovative neue
Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen
der Jugendverbandsarbeit schaffen.
4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation
zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des
Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren
geförderten Aktivitäten der Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so
errechnete Förderung unter 100,- €, wird
die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- € aufgestockt.
4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare, die Jugendliche
befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu
leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt
5. Hierbei werden Teilnehmer von 14 bis
27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss
beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 7,50 € je
Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5
Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 €
pro Maßnahme und Teilnehmer.
4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung,
Renovierung und Einrichtung von
Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der
Zuschussbetrag beträgt je Verband
jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der
Träger eine Eigenleistung in personeller
oder materieller Art, die einer Höhe von
30 % der entstehenden Kosten entspricht,
ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst
werden in der Regel 70 % der
Anschaffungskosten gefördert.
4.6 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur
Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit
dienen, fördert die Stadt Brühl in der
Regel mit maximal 70 % der
Anschaffungskosten.
4.7 Besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
Gefördert werden Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in
der Regel max. 70 % der Kosten.
Gefördert werden z.B. Projekte, die sich
mit der Entwicklung der verbandlichen
Jugendarbeit beschäftigen, oder
Experimente, die innovative neue
Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen
der Jugendverbandsarbeit schaffen.
4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation
zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des
Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren
geförderten Aktivitäten der Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so
errechnete Förderung unter 100,- €, wird
die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- € aufgestockt.
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
5. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und
Internationalen Jugendbegegnungen
können Sonderzuschüsse beantragen.
Gefördert werden Teilnehmer/-innen,
wenn für deren Erziehungsberechtigte
oder für den/die Teilnehmer/-in selbst
zumindest eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII
(Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl
blG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behinderung gemäß
Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus
dem dreifachen, jeweils gültigen
Regelsatz.
6. Verfahrensbestimmungen
6.1 Die Antragstellung erfolgt an die
Geschäftsstelle des Stadtjugendrings
Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl.
6.2 Anträge für
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
und
- außerschulische
Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer
Durchführung auf den entsprechenden
Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach
Beendigung der Maßnahme mit der
endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen.
Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt
nach den gültigen Richtlinien durch
den Vorstand des Stadtjugendringes.
Der Stadtjugendring ist berechtigt,
einen Bericht über die jeweilige
Maßnahme anzufordern.
5. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und
Internationalen Jugendbegegnungen
können Sonderzuschüsse beantragen.
Gefördert werden Teilnehmer/-innen,
wenn für deren Erziehungsberechtigte
oder für den/die Teilnehmer/-in selbst
zumindest eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII
(Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl
blG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behinderung gemäß
Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus
dem dreifachen, jeweils gültigen
Regelsatz.
6. Verfahrensbestimmungen
6.1 Die Antragstellung erfolgt an die
Geschäftsstelle des Stadtjugendrings
Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl.
6.2 Anträge für
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
und
- außerschulische
Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer
Durchführung auf den entsprechenden
Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach
Beendigung der Maßnahme mit der
endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen.
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Die letzten beiden Sätze
entfallen an dieser Stelle.
6.3 Anträge für
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
- Jugendpflegematerial und
- Verwaltungsorganisation
müssen schriftlich bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den
Anträgen ist eine schriftliche Begründung
über die Notwendigkeit der geplanten
Anschaffungen beizufügen. Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Der
Stadtjugendring entscheidet basierend auf
dem Beschluss der Vollversammlung
über die vorliegenden Anträge.
6.4 Zuschussanträge zur
Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen müssen
ebenfalls bis zum 01.03. des jeweiligen
Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist
eine schriftliche Begründung über die
Notwendigkeit der Anschaffung
beizufügen. Der Stadtjugendring
erstellt einen Verteilungsplan, der
durch die Abteilung Jugend dem
Jugendhilfeausschuss zur
Beschlussfassung vorgelegt wird.
7. Jugendleitercard (JuLeiCa)
7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen
Anspruch auf die Ausstellung einer
JuLeiCa, sofern die in den
Landesrichtlinien festgelegten
Voraussetzungen erfüllt werden.
Hierzu gehört insbesondere
- das dauerhafte Engagement (also
nicht nur kurzfristig) bei einem Träger
der Jugendarbeit.
- die Absolvieren einer
Jugendleiterausbildung, die mindestens
40 Zeitstunden umfasst.
- das Vorweisen einer gültigen ErsteHilfe-Bescheinigung.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre,
danach ist die JuLeiCa erneut zu
beantragen.
7.2 Brühler Inhaber/-innen der JuLeiCa
erhalten für ihr Engagement
Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl
finanziert werden. Über die jeweils
aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR
Auskunft.
6.3 Anträge für
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
- Jugendpflegematerial,
- Verwaltungsorganisation und
- Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
müssen schriftlich bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den
Anträgen ist eine schriftliche Begründung
über die Notwendigkeit der geplanten
Anschaffungen beizufügen. Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Es
können Projekte im Zeitraum vom
Januar des Antragjahres bis
einschließlich März des Folgejahres
gefördert werden.
Der Stadtjugendring entscheidet basierend
auf dem Beschluss der Vollversammlung
über die vorliegenden Anträge.
6.4. Die Bewilligung der Zuschüsse
erfolgt nach den gültigen Richtlinien
durch den Stadtjugendring. Der
Stadtjugendring ist berechtigt, einen
Bericht über die jeweilige Maßnahme
anzufordern.
Die Aufzählung der
Maßnahmen muss an
dieser Stelle wegen der
entfallenen
Zustimmungsverpflichtung
des JHA ergänzt werden.
7. Jugendleitercard (JuLeiCa)
7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen
Anspruch auf die Ausstellung einer
JuLeiCa, sofern die in den
Landesrichtlinien festgelegten
Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre,
danach ist die JuLeiCa erneut zu
beantragen.
Die Landesrichtlinien sind
im ersten Satz
grundsätzlich angeführt
und werden daher nicht im
Detail aufgelistet, da
dadurch bei Änderungen
der Landesrichtlinien die
städt. Kinder- und
Jugendförderrichtlinien
nicht verändert werden
müssen.
7.2 Brühler Inhaber/-innen der JuLeiCa
erhalten für ihr Engagement
Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl
finanziert werden. Über die jeweils
aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR
Auskunft.
Keine Änderungen
7.3 Beantragung der JuLeiCa
Die Antragstellung erfolgt im Internet
unter https://www.juleica-antrag.de.
8. Rückforderung von Zuschüssen
8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien
können ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend
verwendet worden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im
Antrag oder in den Unterlagen nicht der
Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer
gesetzten Frist eine ordnungsgemäße
Verwendung nicht nachgewiesen werden
kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist
berechtigt, eine Prüfung der
Kassenführung und sämtlicher Belege der
Maßnahme, insbesondere des Programms,
vorzunehmen.
8.2 Bei dem Nachweis wissentlich
falscher Angaben ist ein Ausschluss aus
der Förderung bis zu einem Jahr möglich.
Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der
Verwaltung der Abteilung Jugend.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung
von Zuschüssen besteht nicht.
9.2 Über die Änderung der Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Brühl.
9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 14.02.2014 in Kraft.
9.4 Die bisher geltenden Richtlinien
treten mit Ablauf des 13.02.2014 außer
Kraft.
Anlage
7.3 Beantragung der JuLeiCa
Die Antragstellung erfolgt im Internet
unter https://www.juleica-antrag.de.
8. Rückforderung von Zuschüssen
8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien
können ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend
verwendet worden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im
Antrag oder in den Unterlagen nicht der
Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer
gesetzten Frist eine ordnungsgemäße
Verwendung nicht nachgewiesen werden
kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist
berechtigt, eine Prüfung der
Kassenführung und sämtlicher Belege der
Maßnahme, insbesondere des Programms,
vorzunehmen.
8.2 Bei dem Nachweis wissentlich
falscher Angaben ist ein Ausschluss aus
der Förderung bis zu einem Jahr möglich.
Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der
Verwaltung der Abteilung Jugend.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung
von Zuschüssen besteht nicht.
9.2 Über die Änderung der Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Brühl.
9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 01.10.2015 in Kraft.
9.4 Die bisher geltenden Richtlinien
treten mit Ablauf des 30.09.2015 außer
Kraft.
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Das Datum des
Inkrafttretens der
Richtlinien verändert sich.
Entfällt, s. Punkt 3.1