Daten
Kommune
Brühl
Größe
112 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
19.08.15, 18:27
Aktualisiert
19.08.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 20 01
02.07.2015
282/2015
Betreff
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
- Aufhebung eines Sperrvermerkes Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Aufhebung des
Sperrvermerks auf dem Betrag von 200.000 € in Kostenstelle 51 01 03 00 und Sachkonto
52 91 00 und beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung der FlächennutzungsplanNeuaufstellung.
Erläuterungen:
Hinsichtlich des generellen Bedarfs einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
(FNP) in Zeitabschnitten von ca. 15 - 20 Jahren sei auf die Vorlage 188/2015 (PSTA
08.06.2015) verwiesen, in der ausführlich Hintergrund und Zusammenhänge dargelegt
sind.
Hinsichtlich der Bedeutung der Beauftragung für den Haushalt sei auf die Niederschrift zur
o.g. Vorlage verwiesen.
Landesentwicklungsplanung
Der Landesentwicklungsplan (LEP) befindet sich derzeit in Aufstellung. In seiner Sitzung
vom 13.02.2014 wurde dem PSTA der erste Entwurf vorgelegt (25/2014) und die
Stellungnahme beschlossen. Dieser erste Entwurf wurde seitens der Landesregierung
zwischenzeitlich überarbeitet. Eine zweite Beteiligungsphase aller Gemeinden soll noch im
letzten Quartal 2015 erfolgen.
Nach wie vor verfolgt der LEP das Ziel, die Vorgaben seitens des Bundes, den
Flächenverbrauch zu reduzieren (von 73ha / Tag [2013] auf zukünftig 30ha / Tag). Für das
Land NRW bedeutet dies eine Reduzierung des Flächenverbrauchs auf 5 ha / Tag. Dies
drückt sich u.a. in der Formulierung des LEP-Ziels unter Kapitel 6.1-2 aus:
"6.1-2
Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
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Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind
wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne
umgesetzt sind."
Es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung diese Inhalte in den zu erstellenden
Regionalplan übernehmen wird. Damit wird dies unmittelbar verbindlich für die Kommunen
und kann in der Praxis für die Stadt Brühl bedeuten, dass Flächen, die derzeit heute
lediglich im FNP als Wohnbauflächen dargestellt sind, zukünftig wegfallen.
In diesem Zusammenhang sei an die in 2008 im Ausschuss geführten Diskussionen bzgl.
der zukünftigen Wohnbaulandentwicklung erinnert. Im Kern wurde festgehalten, dass auch
bei der Entwicklung aller im FNP vorhandenen Wohnbauflächen lediglich mit einem Erhalt
des derzeitigen Bevölkerungsstandes bis allenfalls ca. 2025 / 2030 gerechnet werden
kann. Eine vorzeitige Rücknahme heutiger Wohnbauflächen wird aller Voraussicht nach
bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung
führen.
Die Durchsetzung der Landesziele würde daher einen erheblichen Eingriff in die
kommunale Selbstverwaltung bedeuten. Die Neuaufstellung des FNP hingegen, inkl. der
Erarbeitung erforderlicher Fachgutachten wie auch eines Wohnungsmarktkonzeptes, kann
der Landesregierung als schwergewichtiges Argument entgegengehalten werden. Dieses
Instrument würde auch in Diskussionen um Flächenentwicklungen gegenüber der
Bezirksregierung erheblich an Gewicht einbringen.
Stadtentwicklung
Der FNP '95 muss - gegenüber aktuellen, heutigen Fassungen - als veraltet bezeichnet
werden. Während frühere FNP sich idR auf eine quantitative Darstellung von Funktionen
und Flächen beschränkt haben, wird heute auf der Grundlage unterschiedlichster
Konzepte die Stadtentwicklung auch in qualitativer Art gesteuert.
- Einzelhandels- und Zentrenkonzepte: der FNP legt zentrale Versorgungsbereiche fest.
Dies dient der Sicherstellung einer bürger- und verbrauchernahen Versorgung. Der
bisherige FNP stellt lediglich gemischte Bauflächen dar. Eine bandartige Struktur zB
entlang der Euskirchener Straße oder eine flächige Darstellung des Ortsteils Schwadorf
als gemischte Baufläche wird jedoch weder heutigen Ansprüchen noch den auf
gutachterlichen Untersuchungen basierenden Aussagen des beschlossenen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gerecht.
- Wohnbauflächenentwicklung: Seit 1995 haben sich die demographischen
Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert. Angesichts einer absehbar endlichen
Bevölkerungszunahme reichen allein quantitative Aussagen (reine Flächenverteilung)
nicht, um sich auf den Wandel einzustellen. Hier sind quantitative und qualitative
Untersuchungen zum Thema Wohnungsmarkt erforderlich, um sich auf die Folgen einer
sich wandelnden Gesellschaft einzustellen und konzeptionell vorausschauend zu agieren.
Damit können die verbleibenden Jahre prosperierender Demographie aktiv genutzt
werden, um die Entwicklung in die gewünschte Richtung zu steuern.
- Verkehrsplanung: Die Verkehrsplanung wird heute unter dem weiten Feld der Mobilität
betrachtet. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsträger, die sich im FNP lediglich in
der Darstellung von Hauptverkehrs- und Bahnachsen ausdrückt ist nicht zeitgemäß und
bleibt hinter den vielfältigen Ansprüchen im Raum zurück. Mit einem neuen FNP werden
Grundsätze für die zukünftige Gestaltung der Mobilität diskutiert. Er wird damit ein
zukunftsorientiertes Instrument für die Ausrichtung der kommunalen Mobilität.
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- Windkraft: Bundespolitische Vorgaben führen zu hohen Flächenansprüchen in den
kommunalen Gebietskörperschaften. Kommunen sind gehalten Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen auszuweisen. Andernfalls sind Windkraftanlagen mitunter an Orten nicht
mehr zu verhindern, wo sie aus städtebaulich-gestalterischen oder politischen Gründen
aber nicht gewünscht sind.
- Gewässer und Hochwasserschutz: Klimafolgen führen zu Auswirkungen in städtischen
Bächen. Seitens der Landesregierung werden Hochwasserschutzkonzepte verlangt, die
sich mit den Folgen beschäftigen. Aus naturschutzrechtlichen Aspekten existieren
europäische Vorgaben, die zu einer Renaturierung von Oberflächengewässern führen
sollen. Die Steuerung im übergeordneten Rahmen bildet ebenfalls der FNP.
Fazit
Eine wesentliche Funktion kommt dem FNP als vorbereitendem Bauleitplan zu. Er nimmt
die gemeindliche Flächenentwicklung für die nächsten 15 - 20 Jahre in den Blick.
Neben dem bereits oben erwähnten Defizit der pauschalen Darstellung gemischter
Bauflächen ergeben sich weitere Schwächen, die überholungsbedürftig sind.
Die wichtigsten Argumente sind:
- LEP-Änderungsverfahren, rechtzeitig intervenieren
- aktive Steuerung der Stadtentwicklung; wichtige Themen:
- Nahversorgung: Einzelhandel- und Zentrenkonzeption,
- Klimaschutz: Energiewirtschaft, Hochwasser
- Demographie: Wohnbauflächenentwicklung
- Vorgaben für verbindliche Bauleitplanung schaffen, insbesondere dort, wo der
Bebauungsplan Bauzonen überholt werden muss
Begründung für die Aufhebung des Sperrvermerks:
Der Sperrvermerk zur Neuaufstellung des FNP über die im Haushalt 2015 angemeldete
Summe von 200.000 €, geschätzt auf der Grundlage der aktuellen HOAI von 2013
(Flächenansatz gemäß § 20), erfolgte unter der Maßgabe einer weitergehenden
inhaltlichen Begründung zu deren Notwendigkeit.
Mit der Freigabe der Mittel wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die Ausschreibung zur
Vergabe des Planungsauftrages an ein externes Planungsbüro zeitnah durchzuführen mit
der Zielsetzung noch im laufenden Jahr den Planungsauftrag als Gesamtpaket zu
vergeben.
Hierbei sind folgende Grundleistungen, unterteilt in drei Leistungsphasen gemäß § 18
HOAI zu erbringen:
Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen
des BauGB mit 60 %;
Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung nach den Bestimmungen des
BauGB mit 30 %,
Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung mit 10 %.
Es ist von einer 2 – 2.5 jährigen Verfahrensdauer auszugehen. Vor dem Hintergrund des
noch durchzuführenden Ausschreibungs– und Vergabeverfahrens ist davon auszugehen,
dass die Mittel erst in den Haushaltsjahren 2016 / 2017 kassenwirksam werden.