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Vorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes - Dringlichkeit -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
112 kB
Datum
27.08.2015
Erstellt
19.08.15, 18:27
Aktualisiert
19.08.15, 18:27
Vorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 20 01 02.07.2015 282/2015 Betreff Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes - Aufhebung eines Sperrvermerkes Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Aufhebung des Sperrvermerks auf dem Betrag von 200.000 € in Kostenstelle 51 01 03 00 und Sachkonto 52 91 00 und beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung der FlächennutzungsplanNeuaufstellung. Erläuterungen: Hinsichtlich des generellen Bedarfs einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) in Zeitabschnitten von ca. 15 - 20 Jahren sei auf die Vorlage 188/2015 (PSTA 08.06.2015) verwiesen, in der ausführlich Hintergrund und Zusammenhänge dargelegt sind. Hinsichtlich der Bedeutung der Beauftragung für den Haushalt sei auf die Niederschrift zur o.g. Vorlage verwiesen. Landesentwicklungsplanung Der Landesentwicklungsplan (LEP) befindet sich derzeit in Aufstellung. In seiner Sitzung vom 13.02.2014 wurde dem PSTA der erste Entwurf vorgelegt (25/2014) und die Stellungnahme beschlossen. Dieser erste Entwurf wurde seitens der Landesregierung zwischenzeitlich überarbeitet. Eine zweite Beteiligungsphase aller Gemeinden soll noch im letzten Quartal 2015 erfolgen. Nach wie vor verfolgt der LEP das Ziel, die Vorgaben seitens des Bundes, den Flächenverbrauch zu reduzieren (von 73ha / Tag [2013] auf zukünftig 30ha / Tag). Für das Land NRW bedeutet dies eine Reduzierung des Flächenverbrauchs auf 5 ha / Tag. Dies drückt sich u.a. in der Formulierung des LEP-Ziels unter Kapitel 6.1-2 aus: "6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Drucksache 282/2015 Seite - 2 – Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind." Es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung diese Inhalte in den zu erstellenden Regionalplan übernehmen wird. Damit wird dies unmittelbar verbindlich für die Kommunen und kann in der Praxis für die Stadt Brühl bedeuten, dass Flächen, die derzeit heute lediglich im FNP als Wohnbauflächen dargestellt sind, zukünftig wegfallen. In diesem Zusammenhang sei an die in 2008 im Ausschuss geführten Diskussionen bzgl. der zukünftigen Wohnbaulandentwicklung erinnert. Im Kern wurde festgehalten, dass auch bei der Entwicklung aller im FNP vorhandenen Wohnbauflächen lediglich mit einem Erhalt des derzeitigen Bevölkerungsstandes bis allenfalls ca. 2025 / 2030 gerechnet werden kann. Eine vorzeitige Rücknahme heutiger Wohnbauflächen wird aller Voraussicht nach bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung führen. Die Durchsetzung der Landesziele würde daher einen erheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bedeuten. Die Neuaufstellung des FNP hingegen, inkl. der Erarbeitung erforderlicher Fachgutachten wie auch eines Wohnungsmarktkonzeptes, kann der Landesregierung als schwergewichtiges Argument entgegengehalten werden. Dieses Instrument würde auch in Diskussionen um Flächenentwicklungen gegenüber der Bezirksregierung erheblich an Gewicht einbringen. Stadtentwicklung Der FNP '95 muss - gegenüber aktuellen, heutigen Fassungen - als veraltet bezeichnet werden. Während frühere FNP sich idR auf eine quantitative Darstellung von Funktionen und Flächen beschränkt haben, wird heute auf der Grundlage unterschiedlichster Konzepte die Stadtentwicklung auch in qualitativer Art gesteuert. - Einzelhandels- und Zentrenkonzepte: der FNP legt zentrale Versorgungsbereiche fest. Dies dient der Sicherstellung einer bürger- und verbrauchernahen Versorgung. Der bisherige FNP stellt lediglich gemischte Bauflächen dar. Eine bandartige Struktur zB entlang der Euskirchener Straße oder eine flächige Darstellung des Ortsteils Schwadorf als gemischte Baufläche wird jedoch weder heutigen Ansprüchen noch den auf gutachterlichen Untersuchungen basierenden Aussagen des beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes gerecht. - Wohnbauflächenentwicklung: Seit 1995 haben sich die demographischen Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert. Angesichts einer absehbar endlichen Bevölkerungszunahme reichen allein quantitative Aussagen (reine Flächenverteilung) nicht, um sich auf den Wandel einzustellen. Hier sind quantitative und qualitative Untersuchungen zum Thema Wohnungsmarkt erforderlich, um sich auf die Folgen einer sich wandelnden Gesellschaft einzustellen und konzeptionell vorausschauend zu agieren. Damit können die verbleibenden Jahre prosperierender Demographie aktiv genutzt werden, um die Entwicklung in die gewünschte Richtung zu steuern. - Verkehrsplanung: Die Verkehrsplanung wird heute unter dem weiten Feld der Mobilität betrachtet. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsträger, die sich im FNP lediglich in der Darstellung von Hauptverkehrs- und Bahnachsen ausdrückt ist nicht zeitgemäß und bleibt hinter den vielfältigen Ansprüchen im Raum zurück. Mit einem neuen FNP werden Grundsätze für die zukünftige Gestaltung der Mobilität diskutiert. Er wird damit ein zukunftsorientiertes Instrument für die Ausrichtung der kommunalen Mobilität. Drucksache 282/2015 Seite - 3 – - Windkraft: Bundespolitische Vorgaben führen zu hohen Flächenansprüchen in den kommunalen Gebietskörperschaften. Kommunen sind gehalten Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen. Andernfalls sind Windkraftanlagen mitunter an Orten nicht mehr zu verhindern, wo sie aus städtebaulich-gestalterischen oder politischen Gründen aber nicht gewünscht sind. - Gewässer und Hochwasserschutz: Klimafolgen führen zu Auswirkungen in städtischen Bächen. Seitens der Landesregierung werden Hochwasserschutzkonzepte verlangt, die sich mit den Folgen beschäftigen. Aus naturschutzrechtlichen Aspekten existieren europäische Vorgaben, die zu einer Renaturierung von Oberflächengewässern führen sollen. Die Steuerung im übergeordneten Rahmen bildet ebenfalls der FNP. Fazit Eine wesentliche Funktion kommt dem FNP als vorbereitendem Bauleitplan zu. Er nimmt die gemeindliche Flächenentwicklung für die nächsten 15 - 20 Jahre in den Blick. Neben dem bereits oben erwähnten Defizit der pauschalen Darstellung gemischter Bauflächen ergeben sich weitere Schwächen, die überholungsbedürftig sind. Die wichtigsten Argumente sind: - LEP-Änderungsverfahren, rechtzeitig intervenieren - aktive Steuerung der Stadtentwicklung; wichtige Themen: - Nahversorgung: Einzelhandel- und Zentrenkonzeption, - Klimaschutz: Energiewirtschaft, Hochwasser - Demographie: Wohnbauflächenentwicklung - Vorgaben für verbindliche Bauleitplanung schaffen, insbesondere dort, wo der Bebauungsplan Bauzonen überholt werden muss Begründung für die Aufhebung des Sperrvermerks: Der Sperrvermerk zur Neuaufstellung des FNP über die im Haushalt 2015 angemeldete Summe von 200.000 €, geschätzt auf der Grundlage der aktuellen HOAI von 2013 (Flächenansatz gemäß § 20), erfolgte unter der Maßgabe einer weitergehenden inhaltlichen Begründung zu deren Notwendigkeit. Mit der Freigabe der Mittel wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die Ausschreibung zur Vergabe des Planungsauftrages an ein externes Planungsbüro zeitnah durchzuführen mit der Zielsetzung noch im laufenden Jahr den Planungsauftrag als Gesamtpaket zu vergeben. Hierbei sind folgende Grundleistungen, unterteilt in drei Leistungsphasen gemäß § 18 HOAI zu erbringen: Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des BauGB mit 60 %; Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung nach den Bestimmungen des BauGB mit 30 %, Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung mit 10 %. Es ist von einer 2 – 2.5 jährigen Verfahrensdauer auszugehen. Vor dem Hintergrund des noch durchzuführenden Ausschreibungs– und Vergabeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Mittel erst in den Haushaltsjahren 2016 / 2017 kassenwirksam werden.