Daten
Kommune
Kerpen
Größe
167 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)Evonik Industries/04.11.2016
Keine Bedenken
T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH
und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /07.11.2016
Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften
betroffen.
Keine Bedenken
T 3) Unitymedia NRW GmbH/11.2016
Keine Bedenken
T 4) Amprion GmbH/09.11.2016
Durch die Maßnahme werden keine
Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von
Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus
heutiger Sicht nicht vorgesehen.
T 5) Erftverband/07.11.2016
Keine Bedenken
T 6) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr/10.11.2016
Die Bundeswehr ist nicht direkt betroffen, die
Zuständigkeit liegt im Bauschutzbereich des militärischen
Flughafens Nörvenich.
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen
einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30
m nicht überschreiten. Sollte die Höhe überschritten
werden, die Planunterlagen vor Erteilung einer
Baugenehmigung zur Prüfung vorzulegen.
T 7) Bezirksregierung Köln Obere
Wasserbehörde//07.11.2016
Es ist keine Betroffenheit vorhanden.
T 8) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /07.11.2016
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre
Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§
16 BauNVO). Dieses ist insbesondere von Bedeutung
bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die im
Bombenabwurfgebiet oder in ehemaligen Kampfgebieten
des zweiten Weltkrieges liegen und bei denen nicht
unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in
diesem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen
Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu
beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des
Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
T 9) Wald und Holz NRW/16.11.2016
Keine Bedenken
T 10) ) Gemeinde Merzenich/14.11.2016
Keine Bedenken
T 11) Landesbetrieb Straßenbau NRWRegionalniederlassung Ville-Eifel/11.11.2016
Keine Bedenken
Aus den künftigen Bauanträgen heraus bestehen
gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der A 4, L 276, L 374, auch künftig
nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige
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Vorschlag der Verwaltung
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Es handelt sich bei der Aufhebung der
Bebauungspläne Nr.4, 4/1 und 4/3 um einen schon
bebauten Bereich, wo vereinzelt Baulücken
bestehen können.
Da es sich im kompletten Planbereich um eine
maximal II-geschossige Bebauung handelt, wird die
Höhe von 30 m nicht erreicht.
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Die Ausführungen des KBD (Schreiben vom
06.05.2016) werden zur Kenntnis genommen und
sind bei späteren Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Da es sich hier um die Aufhebung von
Bebauungsplänen handelt und der gesamte
Planbereich künftig gem. § 34 BauGB zu beurteilen
ist, kann kein Hinweis aufgenommen werden.
Schreiben vom 06.05.2016 (KBD)
Die Untersuchung der Fläche im Bereich des BP
Nr.4 lieferte folgende Ergebnisse:
Kampfmittel wurden nicht geborgen. Durch die
vorhandene Bebauung ist kein Absuchen möglich.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel
im Boden vorhanden sind. Daher kann die Mitteilung
nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln
gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
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Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im
Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemmissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
T 12) DB Bahn AG/10.11.2016
Keine Bedenken
T 13) Westnetz GmbH-Netzplanung/18.11.2016
Keine Bedenken
T 14) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/18.11.2016
Keine Bedenken
T 15) Bezirksregierung Köln Dez. 33/22.11.2016
Keine Bedenken
T 16) LVR-Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement/24.11.2016
Keine Bedenken
T 17) IHK Köln/09.12.2016
Keine Bedenken
T 18) Landesbetrieb Straßenbau NRWAutobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016
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Verweis auf die Stellungnahme vom 20.05.2016:
Nordwestlich verläuft in einer Entfernung von ca. 680 m
die von der Autobahnniederlassung Krefeld zu
unterhaltende Autobahn 4, Abs. 7,2.
Der rechtskräftige Bebauungsplan BU Nr. 4
„Broichstraße“ Stadtteil Buir, einschl. seiner Änderungen
4/1. Und 4/3. werden aufgehoben, da die hierin
getroffenen Festsetzungen nicht mehr den heutigen
städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden.
Wie unter Punkt „Ökologie und Umweltbelange“ der
Begründung auf S.4 dargelegt, werden die Ergebnisse
der Umweltprüfung im Rahmen der Offenlage vorgelegt.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, wird darum
gebeten, zu gegebener Zeit die Lage von ggfls.
erforderlich werdenden Ausgleichsflächen, eingetragen
in einem Übersichtsplan, mitzuteilen.
T 19) Bezirksregierung Düsseldorf-Dez. 26
Luftverkehr/13.12.2016
Keine Betroffenheit
T 20) RWE Power AG/07.12.2016
Aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken
Es wird auf die Stellungnahme vom 19.05.2016
hingewiesen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Verweis auf die Stellungnahme vom 19.05.2016:
Die o.g. Behörde ist Eigentümerin der Grundstücke Gem.
Buir, Flur 18, Flst. 247 und 248. Über den bestehenden
Bebauungsplan Nr. 4/3. Änderung wird von der
bewegungsaktiven tektonischen Störung „MitsubishiSprung“ gekreuzt, ist aber dennoch im hinteren Bereich
mit einem Wohnhaus bebaubar. Dieser Bereich wird
auch über das bestehende Baufenster abgedeckt.
Dementsprechend wird darum gebeten, diesen Bereich
von der Aufhebung des Bebauungsplanes
auszunehmen, da seitens des Eigentümers ansonsten
die Veräußerung als Baugrundstück nicht mehr möglich
ist.
Trotz der tektonischen Störzone im mittleren Teil der
hier benannten Grundstücke ist eine Bebauung nach
der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4/3.
Änderung gem. § 34 BauGB straßenbegleitend zur
Gerart-von-Bure-Straße möglich.
Der Umweltbericht ist Teil der Begründung und
wurde im Rahmen der Offenlage vorgelegt.
Da für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4, 4/1.
Änderung und 4/3. Änderung kein neuer
Bebauungsplan aufgestellt wird, wurden keine
Ausgleichsflächen ausgewiesen.
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Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden
T 21) Rhein-Erft-Kreis/20.12.2016
Keine Bedenken
Seitens der Unteren Wasserbehörde wird darauf
hingewiesen, dass die erforderlichen Abstände zu
Gewässer nach § 38 WHG einzuhalten sind
(Gewässerrandstreifen).
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Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.