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Beschlussvorlage (Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
167 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1)Evonik Industries/04.11.2016 Keine Bedenken T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /07.11.2016 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. Keine Bedenken T 3) Unitymedia NRW GmbH/11.2016 Keine Bedenken T 4) Amprion GmbH/09.11.2016 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. T 5) Erftverband/07.11.2016 Keine Bedenken T 6) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/10.11.2016 Die Bundeswehr ist nicht direkt betroffen, die Zuständigkeit liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flughafens Nörvenich. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte die Höhe überschritten werden, die Planunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung vorzulegen. T 7) Bezirksregierung Köln Obere Wasserbehörde//07.11.2016 Es ist keine Betroffenheit vorhanden. T 8) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /07.11.2016 Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§ 16 BauNVO). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die im Bombenabwurfgebiet oder in ehemaligen Kampfgebieten des zweiten Weltkrieges liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in diesem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. T 9) Wald und Holz NRW/16.11.2016 Keine Bedenken T 10) ) Gemeinde Merzenich/14.11.2016 Keine Bedenken T 11) Landesbetrieb Straßenbau NRWRegionalniederlassung Ville-Eifel/11.11.2016 Keine Bedenken Aus den künftigen Bauanträgen heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der A 4, L 276, L 374, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Seite 1 von 3 Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Es handelt sich bei der Aufhebung der Bebauungspläne Nr.4, 4/1 und 4/3 um einen schon bebauten Bereich, wo vereinzelt Baulücken bestehen können. Da es sich im kompletten Planbereich um eine maximal II-geschossige Bebauung handelt, wird die Höhe von 30 m nicht erreicht. entfällt Die Ausführungen des KBD (Schreiben vom 06.05.2016) werden zur Kenntnis genommen und sind bei späteren Bauvorhaben zu berücksichtigen. Da es sich hier um die Aufhebung von Bebauungsplänen handelt und der gesamte Planbereich künftig gem. § 34 BauGB zu beurteilen ist, kann kein Hinweis aufgenommen werden. Schreiben vom 06.05.2016 (KBD) Die Untersuchung der Fläche im Bereich des BP Nr.4 lieferte folgende Ergebnisse: Kampfmittel wurden nicht geborgen. Durch die vorhandene Bebauung ist kein Absuchen möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann die Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. entfällt entfällt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemmissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 12) DB Bahn AG/10.11.2016 Keine Bedenken T 13) Westnetz GmbH-Netzplanung/18.11.2016 Keine Bedenken T 14) Bezirksregierung Köln Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz/18.11.2016 Keine Bedenken T 15) Bezirksregierung Köln Dez. 33/22.11.2016 Keine Bedenken T 16) LVR-Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/24.11.2016 Keine Bedenken T 17) IHK Köln/09.12.2016 Keine Bedenken T 18) Landesbetrieb Straßenbau NRWAutobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016 Seite 2 von 3 entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Verweis auf die Stellungnahme vom 20.05.2016: Nordwestlich verläuft in einer Entfernung von ca. 680 m die von der Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhaltende Autobahn 4, Abs. 7,2. Der rechtskräftige Bebauungsplan BU Nr. 4 „Broichstraße“ Stadtteil Buir, einschl. seiner Änderungen 4/1. Und 4/3. werden aufgehoben, da die hierin getroffenen Festsetzungen nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Wie unter Punkt „Ökologie und Umweltbelange“ der Begründung auf S.4 dargelegt, werden die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der Offenlage vorgelegt. Um Planungskollisionen zu vermeiden, wird darum gebeten, zu gegebener Zeit die Lage von ggfls. erforderlich werdenden Ausgleichsflächen, eingetragen in einem Übersichtsplan, mitzuteilen. T 19) Bezirksregierung Düsseldorf-Dez. 26 Luftverkehr/13.12.2016 Keine Betroffenheit T 20) RWE Power AG/07.12.2016 Aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken Es wird auf die Stellungnahme vom 19.05.2016 hingewiesen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Verweis auf die Stellungnahme vom 19.05.2016: Die o.g. Behörde ist Eigentümerin der Grundstücke Gem. Buir, Flur 18, Flst. 247 und 248. Über den bestehenden Bebauungsplan Nr. 4/3. Änderung wird von der bewegungsaktiven tektonischen Störung „MitsubishiSprung“ gekreuzt, ist aber dennoch im hinteren Bereich mit einem Wohnhaus bebaubar. Dieser Bereich wird auch über das bestehende Baufenster abgedeckt. Dementsprechend wird darum gebeten, diesen Bereich von der Aufhebung des Bebauungsplanes auszunehmen, da seitens des Eigentümers ansonsten die Veräußerung als Baugrundstück nicht mehr möglich ist. Trotz der tektonischen Störzone im mittleren Teil der hier benannten Grundstücke ist eine Bebauung nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4/3. Änderung gem. § 34 BauGB straßenbegleitend zur Gerart-von-Bure-Straße möglich. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung und wurde im Rahmen der Offenlage vorgelegt. Da für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4, 4/1. Änderung und 4/3. Änderung kein neuer Bebauungsplan aufgestellt wird, wurden keine Ausgleichsflächen ausgewiesen. entfällt Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden T 21) Rhein-Erft-Kreis/20.12.2016 Keine Bedenken Seitens der Unteren Wasserbehörde wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstände zu Gewässer nach § 38 WHG einzuhalten sind (Gewässerrandstreifen). Seite 3 von 3 entfällt Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.