Daten
Kommune
Kerpen
Größe
617 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16
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Inhalt der Datei
Kolpingstadt Kerpen
Verpflichtungsvertrag gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI Nr. 254 A „Heppendorfer
Straße/Zum Wasserwerk“ im Stadtteil Sindorf
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Inhaltsübersicht
§1
Gegenstand des Vertrages
§2
Vorhaben
§3
Städtebauliche Planung
§4
Leistungen der Kolpingstadt
§5
Erschließung
§6
Sonstige Vereinbarungen
§7
Kostentragung
§8
Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
§9
Kündigung
§ 10
Rechtsnachfolge
§ 11
Schlussbestimmungen
§ 12
Wirksamwerden des Vertrages
Anl.1 Auszug aus der Grundkarte mit den Grenzen des Vertragsgebietes
Anl.2 Städtebauliches Konzept
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Verpflichtungsvertrag
gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI Nr.
254 A „Heppendorfer Straße/Zum Wasserwerk“ im Stadtteil Sindorf
Die
Kolpingstadt Kerpen
vertreten durch den Bürgermeister Dieter Spürck
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
- im Folgenden "Kolpingstadt" genannt -
und
Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
vertreten durch Herrn Peter Altmayer und Herrn Heinz-Udo Assenmacher
Reifferscheidtstraße 2-4, 50354 Hürth
- im Folgenden "Vorhabenträger" genannt -
schließen den nachfolgenden Vertrag:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Stadtteil Sindorf ein Vorhaben nach den Vorgaben
dieses Vertrages zu realisieren. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderliche
Planungsrecht soll im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12
BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geschaffen werden.
(2) Der Vorhabenträger erarbeitet in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den
Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages.
§ 2 Vorhaben
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Grundstück
auf der Grundlage des mit der Kolpingstadt abgestimmten städtebaulichen Konzeptes (siehe
Anlage 2) das nachfolgend näher beschriebene Vorhaben zu realisieren:
Für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet sind ein Pflegeheim sowie zwei Baukörper
mit betreutem Wohnungsangebot vorgesehen. Das Konzept sieht im Westen anschließend
an die bestehende Wohnbebauung am Glockenblumenweg zwei Zeilenbebauungen mit zwei
Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss für betreutes Wohnen vor und im Osten des
Plangebiets eine versetzt angeordnete Gebäudegruppe mit drei Vollgeschossen zuzüglich
Staffelgeschoss als Pflegeeinrichtung. Zur umfänglichen Angebotsdeckung der geplanten,
barrierefreien Pflegeeinrichtung sind für rund 72 stationäre Bewohner sowie zur Tagespflege
von rund 15 Personen zusätzlich eine Sozialstation mit separatem Nebeneingang, eine
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Kapelle mit Sakristei, ein Mahlzeitendienst, ein Café mit Außenbereich, eine Küche sowie
weitere Nebennutzungen für Personal und Bewohner vorgesehen. Die verkehrliche
Haupterschließung für das gesamte Plangebiet erfolgt über die Heppendorfer Straße. Die
Anlieferung zur Andienung der Küche soll über die Straße „Zum Wasserwerk“ erfolgen. Der
ruhende Verkehr für Bewohner, Personal und Besucher wird im Plangebiet auf dem
Grundstück selbst in den Freibereichen untergebracht. Darüber hinaus sind Abstellflächen
für Fahrräder sowie Ladestationen für E-Mobilität geplant.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages.
§ 3 Städtebauliche Planung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen, die zur Schaffung des
erforderlichen Planungsrechts gem. BauGB notwendig sind. Hierzu gehört die
Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens bis zum Satzungsbeschluss
einschließlich .der Beibringung aller notwendigen städtebaulichen Planungen und
Fachplanungen, wie z. B. Entwässerungsstudie, Lärmschutzgutachten etc.. Die
Bauleitpläne haben in Struktur und Inhalt der Richtlinie XPlanung zu genügen. Die
Geodaten müssen neben den analogen Plänen im PDF- und im xplangml-Format geliefert
werden.
(3) Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringenden städtebaulichen Leistungen
und die erforderlichen Fachgutachten sind durch qualifizierte Planungsbüros zu erbringen.
(4) Die Beauftragung aller externen Leistungen im Zuge dieses Verfahrens bedarf der
vorherigen Abstimmung mit der Kolpingstadt.
(5) Es wird vereinbart, dass das Bauleitplanverfahren mit folgenden Fristen durchzuführen ist:
Vorlage der Entwurfsfassung für den Offenlagebeschluss bis spätestens zum 30.09.2017
Vorlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss bis spätestens zum 28.02.2018
(6) Für den Bereich des geplanten Vorhabens wird auf die nachfolgend aufgeführten, derzeit
geltenden Planungen der Kolpingstadt hingewiesen:
Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen
(7) Die Urheber- und Eigentumsrechte an den erstellten Planungen gehen vom Vorhabenträger
auf die Kolpingstadt über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
(8) Für den Fall, dass der Vorhabenträger die vertragsgegenständlichen Arbeiten vor deren
Beendigung abbricht, besteht für die Kolpingstadt keinerlei Verpflichtung zur Weiterführung
der Arbeiten.
§ 4 Leistungen der Kolpingstadt
(1) Die Kolpingstadt legt den Plan, die Begründung und den Vorschlag zur Abwägung der
eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung
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vor.
(2) Die Kolpingstadt stellt dem Vorhabenträger die Adressenlisten und Begleitschreibmuster für
die Beteiligung der Fachämter, Träger öffentlicher Belange (TöB), Beiräte, Fraktionen etc.
zur Verfügung. Der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Antwortschreiben
aus den Beteiligungsverfahren unmittelbar an die Kolpingstadt Kerpen, Abteilung
Stadtplanung, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, gerichtet werden.
§ 5 Erschließung
(1) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass zur Sicherung der Erschließung und zur Realisierung
des geplanten Vorhabens auf der Grundlage dieses Verpflichtungsvertrages ein
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Kolpingstadt
und dem Vorhabenträger abzuschließen ist.
(2) Der Durchführungsvertrag muss spätestens vor Beginn der öffentlichen Auslegung wirksam
abgeschlossen sein.
(3) Der Vorhabenträger weist der Kolpingstadt vor Abschluss des Durchführungsvertrages nach,
dass er entweder Eigentümer der Vorhabengrundstücke ist oder einen durch Vormerkung
gesicherten Auflassungsanspruch hat, oder zu seinen Gunsten ein Erbbaurecht an den
Vorhabengrundstücken bestellt oder durch Vormerkung gesichert ist, oder er sonstige
privatrechtliche Bau-/Nutzungsbefugnisse hat.
(4) Kommt der Vorhabenträger seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht vollständig und/oder
nicht fristgerecht nach, kann die Kolpingstadt diesen Vertrag aufheben. Dem Vorhabenträger
stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche – gleich welcher Art – zu.
§ 6 Sonstige Vereinbarungen
(1) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch diesen Vertrag Ansprüche auf Aufstellung
eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt weder begründet werden können noch
begründet werden sollen. Die Kolpingstadt bleibt bei der Abwägung der im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens nach BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen frei.
(2) Der Vorhabenträger wird dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des rechtlich Zulässigen
soweit möglich alle beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte bei einem in der Kolpingstadt
Kerpen ansässigen Notar vorgenommen werden.
§ 7 Kostentragung
(1) Der Vorhabenträger trägt sämtliche Kosten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Hierzu
zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung des Vorhabens
stehen.
(2) Eine Beteiligung der Kolpingstadt an den Kosten des Vorhabenträgers ist auch für den Fall
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ausgeschlossen, dass das Vorhaben tatsächlich nicht realisiert wird, wobei es auf ein
Verschulden nicht ankommt.
(3) Der Vorhabenträger beteiligt sich an den bei der Kolpingstadt entstehenden Kosten
(verwaltungsinterne Sach- und Materialkosten, nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeiten etc.),
die im Rahmen der Durchführung und weiteren Umsetzung dieses Vertrages entstehen.
Diese Kostenbeteiligung wird als Pauschalbetrag erhoben und beträgt 10.000 € (i. W.
zehntausend Euro, Kostenzone II/durchschnittliche Anforderungen/Plangebiet 0-0,99 ha) für
das gesamte Bebauungsplanverfahren. Dieser Betrag ist hiermit zwischen den
Vertragspartnern einvernehmlich vereinbart und ist innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger
Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zur Zahlung fällig.
§ 8 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde
Eine Haftung der Kolpingstadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im
Vorgriff auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist
ausgeschlossen.
§ 9 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung der Kolpingstadt gilt insbesondere, wenn über das
Vermögen des Vorhabenträgers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Den Vertragspartnern steht darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht für den
Fall zu, dass
die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden und/oder
ein positiver Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgrund der fehlenden
Zustimmung der politischen Gremien nicht gewährleistet werden kann.
§ 10 Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger ist nicht befugt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne
vorherige Zustimmung der Kolpingstadt ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
(2) Die Kolpingstadt ist zur Zustimmung zu einer Übertragung auf Dritte nicht verpflichtet. § 12
Absatz 5 BauGB bleibt unberührt.
(3) Der Vorhabenträger haftet auch nach genehmigter Übertragung auf einen Dritten hinsichtlich
aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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(2) Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, soll das die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet,
zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine
wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Gerichtsstand ist Kerpen.
§ 12 Wirksamwerden des Vertrages
Der Vertrag wird wirksam, wenn er von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist.
Für die Kolpingstadt:
Für den Vorhabenträger:
Kerpen, den
Hürth, den
.......................................................
...............................................................
Dieter Spürck
Peter Altmayer | Heinz-Udo Assenmacher
Bürgermeister
Kolpingstadt Kerpen
Gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigte
Vorstandsmitglieder
Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
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Anlage 1 zum Vertrag
- Auszug aus der Grundkarte mit den Grenzen des Vertragsgebietes -
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Anlage 2 zum Vertrag
- städtebauliches Konzept -
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