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Beschlussvorlage (Anlage - Verpflichtungsvertrag)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
617 kB
Datum
21.02.2017
Erstellt
27.01.17, 13:16
Aktualisiert
27.01.17, 13:16

Inhalt der Datei

Kolpingstadt Kerpen Verpflichtungsvertrag gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI Nr. 254 A „Heppendorfer Straße/Zum Wasserwerk“ im Stadtteil Sindorf -1- Inhaltsübersicht §1 Gegenstand des Vertrages §2 Vorhaben §3 Städtebauliche Planung §4 Leistungen der Kolpingstadt §5 Erschließung §6 Sonstige Vereinbarungen §7 Kostentragung §8 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde §9 Kündigung § 10 Rechtsnachfolge § 11 Schlussbestimmungen § 12 Wirksamwerden des Vertrages Anl.1 Auszug aus der Grundkarte mit den Grenzen des Vertragsgebietes Anl.2 Städtebauliches Konzept -2- Verpflichtungsvertrag gem. § 11 BauGB für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI Nr. 254 A „Heppendorfer Straße/Zum Wasserwerk“ im Stadtteil Sindorf Die Kolpingstadt Kerpen vertreten durch den Bürgermeister Dieter Spürck Jahnplatz 1, 50171 Kerpen - im Folgenden "Kolpingstadt" genannt - und Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V. vertreten durch Herrn Peter Altmayer und Herrn Heinz-Udo Assenmacher Reifferscheidtstraße 2-4, 50354 Hürth - im Folgenden "Vorhabenträger" genannt - schließen den nachfolgenden Vertrag: § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Stadtteil Sindorf ein Vorhaben nach den Vorgaben dieses Vertrages zu realisieren. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderliche Planungsrecht soll im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geschaffen werden. (2) Der Vorhabenträger erarbeitet in enger Abstimmung mit der Kolpingstadt den Bebauungsplan nach den Vorgaben dieses Vertrages. § 2 Vorhaben (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, auf dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Grundstück auf der Grundlage des mit der Kolpingstadt abgestimmten städtebaulichen Konzeptes (siehe Anlage 2) das nachfolgend näher beschriebene Vorhaben zu realisieren: Für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet sind ein Pflegeheim sowie zwei Baukörper mit betreutem Wohnungsangebot vorgesehen. Das Konzept sieht im Westen anschließend an die bestehende Wohnbebauung am Glockenblumenweg zwei Zeilenbebauungen mit zwei Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss für betreutes Wohnen vor und im Osten des Plangebiets eine versetzt angeordnete Gebäudegruppe mit drei Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss als Pflegeeinrichtung. Zur umfänglichen Angebotsdeckung der geplanten, barrierefreien Pflegeeinrichtung sind für rund 72 stationäre Bewohner sowie zur Tagespflege von rund 15 Personen zusätzlich eine Sozialstation mit separatem Nebeneingang, eine -3- Kapelle mit Sakristei, ein Mahlzeitendienst, ein Café mit Außenbereich, eine Küche sowie weitere Nebennutzungen für Personal und Bewohner vorgesehen. Die verkehrliche Haupterschließung für das gesamte Plangebiet erfolgt über die Heppendorfer Straße. Die Anlieferung zur Andienung der Küche soll über die Straße „Zum Wasserwerk“ erfolgen. Der ruhende Verkehr für Bewohner, Personal und Besucher wird im Plangebiet auf dem Grundstück selbst in den Freibereichen untergebracht. Darüber hinaus sind Abstellflächen für Fahrräder sowie Ladestationen für E-Mobilität geplant. (2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. § 3 Städtebauliche Planung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechts gem. BauGB notwendig sind. Hierzu gehört die Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens bis zum Satzungsbeschluss einschließlich .der Beibringung aller notwendigen städtebaulichen Planungen und Fachplanungen, wie z. B. Entwässerungsstudie, Lärmschutzgutachten etc.. Die Bauleitpläne haben in Struktur und Inhalt der Richtlinie XPlanung zu genügen. Die Geodaten müssen neben den analogen Plänen im PDF- und im xplangml-Format geliefert werden. (3) Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringenden städtebaulichen Leistungen und die erforderlichen Fachgutachten sind durch qualifizierte Planungsbüros zu erbringen. (4) Die Beauftragung aller externen Leistungen im Zuge dieses Verfahrens bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Kolpingstadt. (5) Es wird vereinbart, dass das Bauleitplanverfahren mit folgenden Fristen durchzuführen ist: Vorlage der Entwurfsfassung für den Offenlagebeschluss bis spätestens zum 30.09.2017 Vorlage der Planfassung für den Satzungsbeschluss bis spätestens zum 28.02.2018 (6) Für den Bereich des geplanten Vorhabens wird auf die nachfolgend aufgeführten, derzeit geltenden Planungen der Kolpingstadt hingewiesen: Rechtswirksamer Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen (7) Die Urheber- und Eigentumsrechte an den erstellten Planungen gehen vom Vorhabenträger auf die Kolpingstadt über, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. (8) Für den Fall, dass der Vorhabenträger die vertragsgegenständlichen Arbeiten vor deren Beendigung abbricht, besteht für die Kolpingstadt keinerlei Verpflichtung zur Weiterführung der Arbeiten. § 4 Leistungen der Kolpingstadt (1) Die Kolpingstadt legt den Plan, die Begründung und den Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Beratung und Beschlussfassung -4- vor. (2) Die Kolpingstadt stellt dem Vorhabenträger die Adressenlisten und Begleitschreibmuster für die Beteiligung der Fachämter, Träger öffentlicher Belange (TöB), Beiräte, Fraktionen etc. zur Verfügung. Der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Antwortschreiben aus den Beteiligungsverfahren unmittelbar an die Kolpingstadt Kerpen, Abteilung Stadtplanung, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, gerichtet werden. § 5 Erschließung (1) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass zur Sicherung der Erschließung und zur Realisierung des geplanten Vorhabens auf der Grundlage dieses Verpflichtungsvertrages ein Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Kolpingstadt und dem Vorhabenträger abzuschließen ist. (2) Der Durchführungsvertrag muss spätestens vor Beginn der öffentlichen Auslegung wirksam abgeschlossen sein. (3) Der Vorhabenträger weist der Kolpingstadt vor Abschluss des Durchführungsvertrages nach, dass er entweder Eigentümer der Vorhabengrundstücke ist oder einen durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch hat, oder zu seinen Gunsten ein Erbbaurecht an den Vorhabengrundstücken bestellt oder durch Vormerkung gesichert ist, oder er sonstige privatrechtliche Bau-/Nutzungsbefugnisse hat. (4) Kommt der Vorhabenträger seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht vollständig und/oder nicht fristgerecht nach, kann die Kolpingstadt diesen Vertrag aufheben. Dem Vorhabenträger stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche – gleich welcher Art – zu. § 6 Sonstige Vereinbarungen (1) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass durch diesen Vertrag Ansprüche auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt weder begründet werden können noch begründet werden sollen. Die Kolpingstadt bleibt bei der Abwägung der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen frei. (2) Der Vorhabenträger wird dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des rechtlich Zulässigen soweit möglich alle beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte bei einem in der Kolpingstadt Kerpen ansässigen Notar vorgenommen werden. § 7 Kostentragung (1) Der Vorhabenträger trägt sämtliche Kosten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Hierzu zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung des Vorhabens stehen. (2) Eine Beteiligung der Kolpingstadt an den Kosten des Vorhabenträgers ist auch für den Fall -5- ausgeschlossen, dass das Vorhaben tatsächlich nicht realisiert wird, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt. (3) Der Vorhabenträger beteiligt sich an den bei der Kolpingstadt entstehenden Kosten (verwaltungsinterne Sach- und Materialkosten, nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeiten etc.), die im Rahmen der Durchführung und weiteren Umsetzung dieses Vertrages entstehen. Diese Kostenbeteiligung wird als Pauschalbetrag erhoben und beträgt 10.000 € (i. W. zehntausend Euro, Kostenzone II/durchschnittliche Anforderungen/Plangebiet 0-0,99 ha) für das gesamte Bebauungsplanverfahren. Dieser Betrag ist hiermit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich vereinbart und ist innerhalb von 14 Tagen nach vorheriger Rechnungslegung durch die Kolpingstadt zur Zahlung fällig. § 8 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde Eine Haftung der Kolpingstadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Vorgriff auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. § 9 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (2) Als wichtiger Grund für eine Kündigung der Kolpingstadt gilt insbesondere, wenn über das Vermögen des Vorhabenträgers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. (3) Den Vertragspartnern steht darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu, dass die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden und/oder ein positiver Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aufgrund der fehlenden Zustimmung der politischen Gremien nicht gewährleistet werden kann. § 10 Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger ist nicht befugt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung der Kolpingstadt ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. (2) Die Kolpingstadt ist zur Zustimmung zu einer Übertragung auf Dritte nicht verpflichtet. § 12 Absatz 5 BauGB bleibt unberührt. (3) Der Vorhabenträger haftet auch nach genehmigter Übertragung auf einen Dritten hinsichtlich aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag. § 11 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. -6- (2) Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, soll das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. (4) Gerichtsstand ist Kerpen. § 12 Wirksamwerden des Vertrages Der Vertrag wird wirksam, wenn er von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist. Für die Kolpingstadt: Für den Vorhabenträger: Kerpen, den Hürth, den ....................................................... ............................................................... Dieter Spürck Peter Altmayer | Heinz-Udo Assenmacher Bürgermeister Kolpingstadt Kerpen Gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigte Vorstandsmitglieder Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V. -7- Anlage 1 zum Vertrag - Auszug aus der Grundkarte mit den Grenzen des Vertragsgebietes - -8- Anlage 2 zum Vertrag - städtebauliches Konzept - -9-